Beschluss
1 T 46/23
LG Trier 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 27.10.2023, Az. 7 C 317/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 27.10.2023, Az. 7 C 317/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 08.11.2023 (Bl. 7 GA AG) wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.10.2023 (Bl. 3 ff. GA AG), mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Am 27.10.2023 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Antragsgegner als Generalbundesanwalt am BGH. Er begehrt, dass dieser als Sachbearbeiter hinsichtlich des den Antragsteller betreffenden Falles abgelöst werde. Der Antragsgegner beantrage täglich beim Verwaltungsgericht, die Anträge des Antragstellers abzuweisen und beleidige seine Strafanzeige als haltlos. Er sei nicht in der Lage „die Staatsanwaltschaft … sowie das Amtsgericht … aufgrund von Staatsverbrechen und weiteren Straftaten gegen [den Antragsteller] aktiv zu werden“ und nehme dies leichtfertig hin. Der Antragsteller begehrt, dass ein neutraler Sachbearbeiter tätig sein solle und der Antragsgegner verurteilt werde, Strafanzeige und Anträge des Antragstellers nicht mehr zu bearbeiten. Das Amtsgericht Trier hat seinen Antrag mit Beschluss vom 27.10.2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nicht ersichtlich sei, da eine Anklageerhebung öffentlich-rechtlicher Natur sei. Auch das Begehren einer Verpflichtung zu einem Justizverwaltungsakt nach § 23 Abs. 2 EGGVG sei unzulässig. Die interne Geschäftsverteilung sei Sache der Generalbundesanwaltschaft. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 08.11.2023, eingegangen per Fax am selben Tag, begehrt der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts unter Verweis darauf, dass er ausführlich dargelegt habe, dass der Antragsgegner abgelöst werden müsse, da er etwa Straftaten billigend in Kauf nehme. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat dem Antragsteller nochmals rechtliches Gehör gewährt und in auf die mangelnde Erfolgsaussicht seiner sofortigen Beschwerde hingewiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 27.10.2023 Bezug genommen. Ein zivilrechtlicher Anspruch des Antragstellers, dass ein bestimmter Generalbundesanwalt in Verfahren, die ihn in irgendeiner Form, sei es als Antragsteller, Anzeigenerstatter oder Beschuldigter, betreffen, nicht tätig sein darf, ist vorliegend nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist eine ausreichende Darlegung etwaiger Gründe auch nicht ersichtlich. Der pauschale Verweis auf die Billigung von durch staatliche Institutionen begangene Straftaten oder die (rechtlich nicht mögliche) Beleidigung einer Strafanzeige sind nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist eine andere Entscheidung nicht gerechtfertigt, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist. 2) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.