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Beschluss

2 E 33/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Aufgabe der Rechtsprechung zur Zugrundelegung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG bei beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren
Entscheidungsgründe
Aufgabe der Rechtsprechung zur Zugrundelegung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG bei beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren Az.: 2 E 33/24 8 L 650/23 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: – Beschwerdeführer – gegen die Bundesrepublik Deutschland – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – prozessbevollmächtigt: wegen Beförderungsrunde 2023/24, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 6. Mai 2025 beschlossen: Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. April 2024 - 8 L 650/23 - hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes geändert. Der Streitwert wird auf 10.204,92 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung des Verfahrens durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 30. Januar 2025 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG zu entscheiden hat, ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass es sich um eine vom Bevollmächtigten des Antragstellers erhobene Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts handelt, was dieser mit Schriftsatz vom 16. April 2025 bestätigt hat. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers steht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu. Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung kann der Prozessbevollmächtigte beschwert sein, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne (NdsOVG, Beschl. v. 13. Mai 2024 - 14 OA 60/24 - , juris Rn. 4 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 14. Februar 2024 - 1 S 17/24 -, juris Rn. 7). Davon ist vorliegend auszugehen, nachdem der Prozessbevollmächtigte geltend macht, dass der vom Verwaltungsgericht in Höhe von 5.000 € festgesetzte Streitwert auf einen Betrag in Höhe von 20.409,84 €, hilfsweise 10.204,92 € angehoben werden müsse. Der Antragsteller, den der Senat aufgrund seiner Betroffenheit von einer Heraufsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren - in dem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben worden sind - angehört hat (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 32 Rn. 62), hat sich zur Beschwerde seines Prozessbevollmächtigten nicht geäußert. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. 1 2 3 4 5 3 Im zugrundeliegenden Verfahren hat der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zuletzt begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, im Wege der Beförderungsrunde 2023/2024 namentlich benannte Mitkonkurrenten in die Besoldungsgruppe A8 zu befördern und in entsprechende Planstellen einzuweisen, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Nachdem sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt und das Verfahren für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht die Kosten entsprechend der Einigung der Beteiligten gegeneinander aufgehoben und den Streitwert entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Unter Änderung der bisherigen Streitwertpraxis des Senats bei beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren wird der Streitwert für das vorliegende Verfahren nunmehr auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages, mithin auf einen Betrag in Höhe von 10.204,92 € (3.401,64 € x 3), festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemisst sich der Streitwert bei einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren nach § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 4 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einem Konkurrentenverfahren von Beamten um einen höherwertigen Dienstposten geht es um die Vorwirkung auf die Vergabe des höheren Statusamts. Maßgeblich ist danach gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG die Hälfte der Summe der im höheren Statusamt für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, mit welchem der Antragsteller nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, wird dieser Betrag halbiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. September 2024 - 2 VR 1.24 -, juris Rn. 40 und Beschl. v. 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 43). Eine solche Bemessung des Streitwertes erfolgt auch durch andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. zuletzt OVG Berlin, Beschl. v. 10. Februar 2025 - 4 S 32/24 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 21. November 2024 - 1 B 1082/23 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 9. August 2024 - 1 B 567/24 -, juris Rn. 50; BayVGH, Beschl. 11. Juli 2024 - 6 CE 24.829 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Urteil vom 31. März 2023 - 2 MB/21/22 -, Rn. 19; ThürOVG, Beschl. v. 16. Juni 2022 - 3 EO 738/21 -, juris Rn. 22). Unter Heranziehung der Erwägungen, dass die Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich aus der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden folgt und das Gesetz im Hinblick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis in § 52 Abs. 6 GKG eine spezielle 6 7 8 9 4 Bewertungsregel für ein bezifferbares Interesse aufstellt, gibt der Senat seine bisherige Streitwertpraxis auf, den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Vielmehr ist § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG heranzuziehen, der für Verfahren betreffend die Verleihung eines anderen Amts - worauf die vorliegende Konkurrentenstreitigkeit im Ergebnis abzielt - die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 ergebenden Betrags vorsieht. Dieser Betrag ist in Verfahren, die darauf gerichtet sind, erneut über das Beförderungsbegehren des Beamten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen nochmals zu halbieren (vgl. ausführlich BayVGH, Beschl. 24. Oktober 2017 - 6 C 17.1429 -, juris Rn. 9 f.). Zwar sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 zudem vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird. Indes kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden, wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird. Weil durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag aufgrund der umfassenden Kontrolldichte die Hauptsache in der Regel fast vollständig vorweggenommen wird, ist eine solche (weitere) Ermäßigung nicht angezeigt. Daher legt nunmehr auch der Senat diesen Streitwert zugrunde. Das hat auch zur Folge, dass den Unterschieden in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen Rechnung getragen und der Streitwert insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht wird (BayVGH, Beschl. 24. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 10 ff.). 3. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren entbehrlich. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch 10 11