Urteil
11 O 33/22
LG Trier 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 64 %, die Beklagte 36 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 64 %, die Beklagte 36 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 1.250,00 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.12.2021, wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung gem. den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2, 254 Abs. 1 BGB zu. 1. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht durch die Weggestaltung auf dem Friedhof zwischen den Gräbern, konkret durch Nichtbeseitigung der Höhenversätze zwischen 2-3 cm zwischen den teilweise schräg aufliegenden Gehwegplatten und der hierdurch entstandenen Kanten, schuldhaft verletzt. Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (zu Vorstehendem BGH, Urt. v. 19.7.2018 - VII ZR 251/18, NJW 2018, 2956, 2957 f. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte verpflichtet, den streitgegenständlichen Bereich des Gehwegs zwischen den Gräbern zum Schutz der Friedhofsbesucher so zu gestalten, dass keine Unebenheiten und Kanten infolge der unstreitigen und auf den mit Anl. K1a-K2b sowie K16-19 erkennbaren Schieflagen und Höhenunterschiede von 2-3 cm der Gehwegplatten entstehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Fußgänger in gewissem Umfang Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen, Wegen und Plätzen hinzunehmen; eine Verkehrssicherungspflicht beginnt dort, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (OLG Koblenz, Urt. v. 26.7.2018 - 1 U 149/18 -, juris m.w.N.). Unter welchen Umständen das tolerable Maß an Unebenheiten überschritten ist, richtet sich nicht allein nach der Höhe der Niveauunterschiede, sondern ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu beurteilen, insbesondere der konkreten Art und Beschaffenheit der Unebenheit und der hiermit einhergehenden Gefährdung sowie der Bedeutung und Lage der betroffenen Örtlichkeit (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.1.2022 - 1 U 209/20 -, juris; OLG München, Beschl. v. 27.4.2011 - 1 U 5627/10 -, juris; OLG Köln, urt. v. 21.11.2991 - 7 U 53/91 -, juris, m.m.N.). Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kann daher auch ein Höhenunterschied von - wie hier - 2-3 cm eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende erhebliche Gefahrenlage für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Hier handelt es sich zwar um einen Bereich auf dem Friedhof abseits des Hauptwegs zwischen den Gräbern, sodass der betroffene schmale Weg nicht von jedem Friedhofsbesucher begangen wird und er in seiner Verkehrsbedeutung herabgesetzt ist. Gleichwohl hat die Beklagte nicht diejenigen Sicherungsvorkehrungen getroffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Friedhofbesucher in diesem Bereich erwarten und für ausreichend halten darf. Hierfür spricht, dass ein Friedhof überwiegend von älteren Menschen besucht wird, die u.U. in ihrer Fortbewegungs- und Reaktionsfähigkeit eingeschränkt sind, sodass die durch die Höhenversätze entstandene Gefahr erhöht ist. Auch wenn bei alleiniger, fokussierter Betrachtung des Weges in seiner Gesamtheit, etwa anhand der Anlagen K1a, K1e-K1g zur Klageschrift, erkennbar ist, dass der Weg Unebenheiten aufweist, waren die einzelnen Unebenheiten und Kanten nicht derart offensichtlich und von vornherein erkennbar, dass ein vorsichtiger Besucher diese während des Entlangschreitens und Aufenthalts vor den Gräbern jederzeit wahrnehmen und sich hierauf einstellen konnte; insbesondere, da der Boden einheitlich mit Platten belegt war, die Kanten während des Begehens des Weges also nicht etwa sofort ins Auge stachen, und die Unebenheiten nur unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe auftraten, wobei teilweise nur geringere Höhenunterschiede bestanden. Dies gilt besonders für die streitgegenständliche Stelle in unmittelbarer Nähe zum Grabstein. Hinzukommt, dass der Friedhofsbesucher sich nicht nur auf die Gehwegplatten konzentrieren, sondern auch auf die Gräber zu den Seiten des Weges und andere Besucher achten muss. Überdies ist zu beachten, dass an diesem Ort vornehmlich getrauert und der Toten gedacht wird, sodass der Besucher von vom Gehweg ausgehenden Gefahren abgelenkt ist. Deshalb muss der Besucher nicht stets besonders aufmerksam an die unregelmäßig auftretenden Unebenheiten und Kanten denken. Dies gilt insbesondere für die Sturzstelle in unmittelbarer Nähe zum Grab; hier ist die Gefahr, dass der Besucher - wie der Kläger - auf dem Rückweg schon bei den ersten Schritten bzw. beim Drehen an einer Kante hängen bleibt und stürzt, erhöht. Wegen der vorstehenden Umstände ist hier bei der Unebenheit von 2-3 cm an der betroffenen Stelle die tolerable Grenze überschritten und der Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Sicherheitsvorkehrungen, etwa in Form einer Beseitigung der Platten und Herstellung eines ebenen Weges mit Kiesbelag, waren auch nicht unzumutbar, wie auch die nach dem Sturzereignis getroffenen Maßnahmen zeigen. 2. Dass der Kläger am 19.7.2020 zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bei dem Grab seiner Mutter an der auf Anl. K2a und K2b ersichtlichen Stelle stürzte, folgt aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung; gegen die Richtigkeit sprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Der Sturz an sich wurde von der Beklagtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2022 auch nicht mehr bestritten. Durch den auf die Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückzuführenden Sturz auf seine rechte Körperseite erlitt der Kläger eine Prellung des Beckens, der rechten Schulter und der rechten Rippen und Schmerzen in diesen Bereichen sowie im Bereich des rechten Ellenbogens, des rechten Thorax, der rechten Hand sowie des rechten Knies. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest aufgrund des nachvollziehbaren, auch anhand der vorliegenden Befunde begründeten und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... sowie des Arztbriefs des MVZ ... vom 20.7.2020 (Anl. K3). Auch ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger sturzbedingt, wie auch aus den Arztbriefen des MVZ ... vom 14.8.2020 und 21.9.2020 folgt, auch noch im August und September 2020 infolge des Sturzes an Schmerzen in der rechten Rippen- und Hüftregion litt, da Prellungen in diesem Bereich nach den Ausführungen des Sachverständigen erwiesenermaßen eine deutlich lange Schmerzperiode von ca. 6-8 Wochen haben und in ihrer Schmerzhaftigkeit sogar Rippenbrüchen entsprechen können. Nicht als Folge des Sturzes und daher einer Verkehrssicherungspflichtverletzung anzusehen sind dagegen die erst 6-8 Wochen nach dem Sturz auftretenden Lähmungserscheinungen und Beschwerden im rechten Bein, wie das Einschlafen während des Sitzens oder eine Schmerzausstrahlung dorsal vom Oberschenkel bis in die 1. oder 2. Zehe. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar, auch anhand medizinischer Vorbefunde, begründet, dass es sich hierbei um Folgen der Vorerkrankung des Klägers in Form von degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall und Neuroforamenstenose L4/5 und L5/S1 in Verbindung mit einer ISG-Fugenarthrose rechts und einer Coxarthrose beidseits bei einem chronischen Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule - sowohl durch Kernspintomographie, eine neurologische Untersuchung und eine CT-Untersuchung des Beckens nachgewiesen - handele. Dies begründet der Sachverständige nachvollziehbar auch damit, dass sich der ärztlichen Dokumentation Hinweise auf eine traumatische Beteiligung des Ischiasnervs nicht finden und eine entsprechende Sensibilitätsstörung bei Einwirkung durch ein sich entwickelndes Hämatom früher als 6-8 Wochen nach dem Sturz aufgetreten wäre. Neurologisch konnten zudem bei der Untersuchung am 23.11.2020 keine umschriebenen motorischen oder sensiblen Defizite festgestellt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass ausweislich der Befundung der orthopädischen Praxis am Krankenhaus Daun schon im Jahr 2017 Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte mit lumbosakralen Schmerzen beim Gehen und einer Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte bestanden. Dass die Lähmungserscheinungen auf die Vorerkrankungen zurückzuführen sind, belegt auch der Umstand, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt hat, zurzeit die größten Probleme im linken Bein zu haben und er nach 10-minütigem Stehen beide Beine nicht mehr richtig spüre. Auch das bereits vor dem Sturz diagnostizierte chronisch degenerative HWS-LWS-Schmerzsyndrom beruht nicht auf der Verkehrssicherungspflichtverletzung; auch ist die bestehende Vorerkrankung des Klägers in Form einer Rotatorenmanschettenverletzung und zervikalen Radikulopathie, wie in Arztberichten aus 2017 und 2018 belegt, zu berücksichtigen. Es ist jedoch glaubhaft und, auch nach den Ausführungen des Sachverständigen, nachvollziehbar und steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorbestehende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und das vorbestehende Lendenwirbelsäulen-Schmerzsyndrom durch den Sturz, wie im Befundbericht von Herrn ... vom 23.11.2020 (Anl. K8) beschrieben, akzentuiert wurden, sodass der Unfall zu einer Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens führte. Insoweit ist als unfallbedingte Schmerzperiode nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen. Dass der Kläger auch noch heute sturzbedingt an Schmerzen und Lähmungserscheinungen sowie den damit einhergehenden alltäglichen Einschränkungen leidet, kann daher nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Die durch den Sturz erlittenen Verletzungen beruhen auf einer fahrlässigen Verkehrssicherungspflichtverletzung; die Rechtswidrigkeit ist indiziert. 3. Zur Kompensation der vorstehend festgestellten sturzbedingten Verletzungen, Schmerzen und hiermit verbundenen Einschränkungen steht dem Kläger gem. § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250,00 € zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgesetzt werden (§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO); vor allem sind Art, Ausmaß, Schwere und Dauer der Verletzungen, die damit verbundenen Schmerzen, Beeinträchtigungen, ärztlichen Behandlungen und verbleibenden Dauerfolgen von Bedeutung. Hier fließt auch ein Mitverschulden des Klägers als Bewertungsfaktor in die Schmerzensgeldbemessung ein. § 254 BGB mindert in den Fällen den Umfang der Ersatzpflicht, in denen der Geschädigte Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, eine sich selbst gegenüber bestehende Obliegenheit verletzt hat. Der Geschädigte muss also schuldhaft gegen sich selbst und somit zumindest fahrlässig bei vorhersehbarer und vermeidbarer Folge gehandelt haben. Fahrlässig bedeutet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB. Da der Kläger die Gräber seiner Mutter und seiner Frau, wie er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung schilderte, jeden Sonntag vor dem Mittagessen aufsuchte, waren ihm die Örtlichkeit und daher auch die Unebenheiten im Plattenbelag bekannt. Es oblag ihm zum eigenen Schutz, den Weg in Kenntnis der Unebenheiten vorsichtig und aufmerksam zu begehen und dadurch ein für ihn vorhersehbares und vermeidbares Stolpern und Stürzen zu verhindern; hiergegen hat er selbst unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstoßen, sodass dieses Mitverschulden als ein Faktor im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen war. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Entscheidungen wird ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250,00 € als angemessen und ausreichend erachtet, um die nach dem Vorstehenden erlittenen Verletzungen und sturzbedingt zum Teil sechs Monate andauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen auszugleichen. 4. Ferner hat der Kläger gem. den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem dem Schmerzensgeldbetrag entsprechenden Gegenstandswert in Höhe von 220,27 € (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer von 19 %). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war aus Sicht des Klägers zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig. 5. Die geltend gemachten Verzugszinsen sind gem. den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet; mit Schreiben vom 14.12.2021 hat der hinter der Beklagten stehende Versicherer eine Zahlung für die Beklagte ernsthaft und endgültig abgelehnt, sodass Verzugszinsen gem. § 187 Abs. 1 BGB analog seit dem 15.12.2021 geschuldet sind. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt. Nach einem Sturz auf einem Friedhof begehrt der Kläger von der beklagten Stadt wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen. Am Sonntag, den 19.7.2020, besuchte der zum damaligen Zeitpunkt 83-jährige Kläger, wie üblicherweise jeden Sonntag, den Friedhof bei der Pfarrkirche St. ... in ... zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr. Die Gräber sind im streitgegenständlichen Bereich über schmale Wege zu erreichen, welche zum damaligen Zeitpunkt mit Platten belegt waren, die teilweise Höhenunterschiede und eine Schräglage aufwiesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Anl. K1a-K2b zur Klageschrift sowie Anl. K16-19 zum Schriftsatz vom 28.3.2022 verwiesen. Hinweisschilder oder sonstige Gefahrmarkierungen waren vor Ort nicht aufgestellt. Als sich der Kläger von dem von ihm besuchten Grab seiner Mutter wieder fortbewegen wollte und sich hierzu drehte, blieb er an der Kante zwischen zwei Platten aufgrund des Höhenunterschieds von 2-3 cm hängen und stürzte (zur Sturzstelle s. Anl. K2a und K2b zur Klageschrift). Ausweislich des Berichts des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ... vom 20.7.2021, welches der Kläger an diesem Tag aufsuchte, wurde eine Prellung des Beckens, der rechten Schulter sowie der rechten Rippen diagnostiziert (Arztbericht Anl. K3 zur Klageschrift). Am 13.8.2020 suchte der Kläger das MVZ erneut auf wegen anhaltender Schmerzen, vor allem in der rechten Rippen- und Hüftregion (vgl. Anl. K4 zur Klageschrift). Die hier veranlasste CT-Untersuchung vom 17.8.2020 in der Radiologie Wittlich erbrachte keinen Frakturnachweis (Anl. K5 zur Klageschrift). Auch am 21.9.2020 suchte der Kläger wegen anhaltender Schmerzen das MVZ ... erneut auf. Grund hierfür war, dass seit zwei Wochen sein rechtes Bein während des Sitzens öfter einschlief und eine Schmerzausstrahlung dorsal vom Oberschenkel bis in die 1. und 2. Zehe eintrat. Zur Schmerzlinderung erhielt der Kläger eine Infiltration in das ISG rechts mit je 5 ml Carbo/Scandi und Triam 40; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K6 zur Klageschrift Bezug genommen. Am 4.11.2020 wurde wegen fortbestehender Schmerzen eine PDA „Nervenumspritzung im LWS-Bereich“ mit dem Ziel der Abstellung und Schmerzlinderung vorgenommen (Anl. K7 zur Klageschrift). Am 23.11.2020 wurde in der Praxis ...-Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie in ... bei dem Kläger ein chronisch degeneratives HWS-LWS Schmerzsyndrom, „jetzt akzentuiert durch Sturz auf die rechte Körperseite mit Schulterprellung rechts und Hämatom im Ischiasverlauf rechts“ diagnostiziert (Anl. K8 zur Klageschrift). Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.8.2021 und 9.8.2021, mit dem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,00 € sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € aufgefordert wurde, lehnte der hinter der Beklagten stehende Versicherer auch in deren Namen mit Schreiben vom 14.12.2021 eine Zahlung ab. Nach Geltendmachung der Ansprüche seitens des Klägers stellte die Beklagte ein Hinweisschild „Achtung Stolpergefahr“ (Anl. K14 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.3.2022) auf; zwischenzeitlich wurden zudem die Wege umgestaltet, insbesondere die Platten entfernt (Anl. K15 zum Schriftsatz vom 28.3.2022). Der Kläger trägt vor, der Beklagten sei eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hinsichtlich der Weggestaltung auf dem Friedhof als öffentliche Einrichtung vorzuwerfen. Die Pflicht, die Sicherheit der gefahrlosen Fortbewegung zu gewährleisten, beinhalte vor allem, Friedhofswege und Grabpfade in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. Indem die Beklagte es unterlassen habe, die auf den Gehwegen des Friedhofs bestehenden Höhenunterschiede zwischen den jeweiligen Platten zu beseitigen, habe sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht missachtet. Die einzelnen Steinplatten seien zum Teil in starker Schräglage und mit erheblichen Überkanten versehen gewesen, die allerdings auch bei aufmerksamer Betrachtung durch den jeweiligen Friedhofsbenutzer nicht stets hätten wahrgenommen werden können. Die den Weg zierenden Platten seien derart unsachgemäß verlegt, dass - insoweit unstreitig - Höhenunterschiede zwischen den Platten von 2-3 cm und hierdurch regelrecht Stolperfallen für die jeweiligen Besucher entstünden. Gerade dann, wenn sich die überstehenden Kanten in unmittelbarer Nähe zu dem Grabstein befinden und vor allem aufgrund der schmalen Wege eine Drehung des Körpers zu erfolgen habe, um den Ort wieder verlassen zu können, seien besondere Vorkehrungen betreffend der Wegführung und -erhaltung zu treffen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Friedhöfe vornehmlich von älteren Menschen aufgesucht würden, die erfahrungsgemäß sturzgefährdet seien. Für seinen schweren Sturz verantwortlich sei allein die Kante der hochstehenden Platte gewesen, welche einige Zentimeter über dem Niveau der angrenzenden Steinplatte hinaus geragt habe. Dass es sich lediglich um die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos handele, habe die Beklagte selbst widerlegt, indem sie nach Erhalt des Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten - insoweit unstreitig - ein Schild mit dem Inhalt „Achtung Stolpergefahr“ aufgestellt habe. Durch den Sturz habe er eine Prellung des Beckens, der rechten Schulter und der rechten Rippen, ein Hämatom im Ischiasverlauf sowie anhaltend starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie Lähmungserscheinungen erlitten, die einzig und allein auf den Sturz zurückzuführen seien. Er leide weiterhin an erheblichen Schmerzen, vor allem in der Rippen-/Hüftregion. Beachtlich sei insbesondere, dass es nunmehr häufig - vor allem im Sitzen - zu Lähmungserscheinungen komme, die ihn erheblich in seiner Lebensführung einschränkten. Folge dessen seien ständige Arztbesuche sowie Behandlungen, vor allem in Form von Spritzen. In Anbetracht der erlittenen Verletzungen und der immer noch bestehenden sturzbedingten Beschwerden sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500,00 € als sachgerecht anzusehen. Die Beauftragung seines Rechtsanwalts sei notwendig und erforderlich gewesen, sodass die Beklagte auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3500 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer von 19 %) schulde. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (mindestens jedoch 3.500,00 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass aufgrund des Zustandes der Wege keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege. Zu berücksichtigen sei u.a., dass das Unfallereignis im Sommer zur Mittagszeit stattgefunden habe und die Unebenheiten daher gut sichtbar gewesen seien; der Kläger habe die Stelle auch gut gekannt. Der Fußgänger müsse bei der Benutzung öffentlicher Wege auch mit gewissen Unebenheiten rechnen. Hier habe der Fußgänger eindeutig sehen können, dass die Platten an den Kanten geringe Höhenunterschiede aufwiesen. Der Besucher müsse beim Aufsuchen der Gräber angesichts der ins Auge fallenden Unebenheiten besondere Aufmerksamkeit walten lassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem fraglichen Weg nicht um den Hauptweg des Friedhofs handele, sondern um Platten zwischen den einzelnen Grabstellen; die Verkehrsbedeutung des Weges sei daher stark herabgesetzt. Höhenunterschiede auf Gehwegen von 2-3 cm lösten noch keine Verkehrssicherungspflicht aus. Der Verkehrssicherungspflichtige brauche nicht jede Gefahr zu beseitigen, weil der Benutzer sich den gegebenen und mit einem beiläufigen Blick erkennbaren Verhältnissen anzupassen habe und die von ihm benutzte Verkehrsfläche so hinnehmen müsse, wie sie sich ihm erkennbar darbiete. Die vom Kläger vorgebrachten Verletzungen und Beschwerden seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Das Hinweisschild sei lediglich vorsorglich und überobligatorisch aufgestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2022 wurde der Kläger persönlich angehört. Ferner wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. F. Despang eingeholt, auf welches hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen wird. Durch Beschluss vom 31.5.2023 wurde mit Zustimmung der Parteien gem. § 128 Abs. 3 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 16.6.2023 bestimmt.