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Urteil

7 U 53/91

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1991:0801.7U53.91.00
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Leitsätze
Bei Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung ist die Gemeinde nicht verpflichtet, den Straßenraum in Höhe von 3,60 m von hineinragenden Ästen freizuhalten. Von den Führern besonders hoher Fahrzeuge kann erwartet werden, daß sie den Luftraum oberhalb der Straße beobachten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Februar 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 493/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung ist die Gemeinde nicht verpflichtet, den Straßenraum in Höhe von 3,60 m von hineinragenden Ästen freizuhalten. Von den Führern besonders hoher Fahrzeuge kann erwartet werden, daß sie den Luftraum oberhalb der Straße beobachten. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Februar 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 493/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d ##blob##nbsp; Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen eines Unfalls, der sich am 8. August 1989 gegen 11.00 Uhr auf der P. in D. ereignete. Ein bei der Klägerin tätiger Fahrer hatte mit einem ihr gehörenden Möbelfahrzeug vor dem Haus Nr. 155 angehalten, um zu entladen. Als er auf der 7 m breiten Straße wieder anfuhr, stieß er mit dem hohen Kastenaufbau des Lkw's in 3,6 m Höhe gegen das Geäst eines neben der Fahrbahn stehenden Baumes. Dabei wurde der Lkw beschädigt. Die Kläge-rin hat ihren Schaden auf 6.411,50 DM beziffert und hiervon mit der Klage unter Berücksichtigung eines ##blob##nbsp; etwaigen Mitverschuldens ihres Fahrers einen Teil-betrag von 4.808,63 DM (75 %) geltendgemacht. ##blob##nbsp; Das Landgericht (Einzelrichter) hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht falle der Beklagten nicht zur Last, weil die von dem Baum ausgehende Gefahr ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Der Fahrer habe sich dem hohen Aufbau des Lkw's entsprechend verhalten und einen ausreichenden Abstand zum Fahrbahnrand einhalten müssen. ##blob##nbsp; Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie bekämpft die Rechtsausführungen des Landgerichts, die ihrer Ansicht nach nicht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehen. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. ##blob##nbsp; Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 27. Juni 1991 Bezug genommen. ##blob##nbsp; E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ##blob##nbsp; Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß unter den hier gegebenen Umständen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu verneinen ist. Es trifft nicht zu, daß in der Rechtsprechung überwiegend eine andere Auffassung vertreten wird. Richtig ist vielmehr, daß sich zu der Frage, in welchem Umfang Straßenbäume den Verkehr behindern dürfen, eine gefestigte Rechsprechung noch nicht herausgebildet hat. ##blob##nbsp; Einigkeit besteht in der Rechtsprechung darin, daß die Verkehrssicherungspflicht es nicht erfordert, den Luftraum über den Straßen generell in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO für Fahrzeuge geltenden maximal zulässigen Höhe von 4 m freizuhalten (BGH LM § 823 - EA - BGB Nr. 16; VersR 1968, 72, 73; KG VersR 1971, 183, 184; OLG Düsseldorf VersR 1989, 273). ##blob##nbsp; Im übrigen fehlt es an klaren Kriterien. Der Bundesgerichtshof hat einen in 3,60 m Höhe in den Verkehrsraum hineinragenden Ast bei einem öffentlichen Weg von völlig untergeordneter Verkehrsbedeutung, der als Sackgasse mit einer Breite von 3 m und einer Aschenbefestigung mehr den Charakter eines Feldwegs hatte, als unbedenklich angesehen (LM a.a.O.). Andererseits hat er bei einem Ast, der in nur 2,70 m Höhe in den Luftraum einer viel befahrenen Bundesstraße und Ausfallstraße einer Großstadt hineinragte, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht und ##blob##nbsp; als Vorsorgemaßnahme auch die Aufstellung eines Warnschildes nicht ausreichen lassen; dabei hat er das öffentliche Interesse, das an der Erhaltung alten Baumbestandes an öffentlichen Straßen besteht, mit in Betracht gezogen, aber gemeint, es habe hinter den Anforderungen der Sicherheit des Verkehrs zurückzutreten (VersR 1968, 73). Zugunsten der Bedürfnisse des Verkehrs hat auch das Kammergericht entschieden, daß bei einem Ast in Höhe von 2,30 m eine Pflicht zur Beseitigung des Astes oder des gesamten Baumes auch bei einer Straße mit bloßem Anliegerverkehr zu bejahen sei (VersR 1971, 184). Das OLG Düsseldorf hat dagegen selbst bei einer Straße "mit lebhaftem Pkw- und Lkw-Verkehr" einen Ast in 3,60 m Höhe noch als hinnehmbar angesehen (VersR 1989, 273). ##blob##nbsp; Der Senat ist der Ansicht, daß zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit einerseits und dem ökologischen Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes andererseits eine Abwägung vorgenommen werden muß, die sich im Einzelfall u.a. an der Verkehrsbedeutung der Straße zu orientieren hat. ##blob##nbsp; Bei Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung, namentlich Bundesstraßen und Ausfallstraßen, erscheint es im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes der Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer unabweislich, daß der Verkehrsraum in dem Umfang, in dem er von ##blob##nbsp; Fahrzeugen mit den gesetzlich maximal zulässigen Abmessungen in Anspruch genommen werden kann, von Bäumen und Ästen ebenso wie von sonstigen störenden Einflüssen freigehalten wird. Die Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs auf solchen Straßen erfordern die volle Konzentration der Fahrzeugführer auf die Verkehrsvorgänge. Den Führern von Fahrzeugen mit hohen Aufbauten kann daneben nicht auch noch abverlangt werden, daß sie ihr Augenmerk ständig auf den Raum oberhalb der Straße richten, um vor zu niedrigen Ästen notfalls nach links ausweichen zu können. Für Überführungen mit zu niedrigen Durchfahrten gelten insoweit Besonderheiten, weil sie deutlicher wahrnehmbar sind und weil vor ihnen auf leichtere und wirkungsvollere Art, nämlich durch Anbringung von Markierungen und Maßangaben, gewarnt werden kann. Bei Bäumen bleibt dagegen, weil Hinweise durch Warnschilder nicht ausreichen (vgl. BGH VersR 1968, 73), als einziges Mittel die Entfernung des Hindernisses. Für den Einsatz dieses ökologisch schädlichen Mittels besteht aber bei Straßen von minderer Verkehrsbedeutung, insbesondere innerörtlichen Straßen, keine Notwendigkeit. Bei geringer Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs kann von den Führern besonders hoher Fahrzeuge erwartet werden, daß sie neben dem eigentlichen Verkehrsgeschehen auch den Luftraum oberhalb der Straße unter Beobachtung halten. Hier ist ihnen zumutbar, entsprechend langsam zu fahren und ##blob##nbsp; erforderlichenfalls zur Mitte oder zur anderen Seite der Straße hin auszuweichen. ##blob##nbsp; Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis gerecht. Die P. in D.-Mer-ken ist eine innerörtliche Straße ohne größere Verkehrsbedeutung. Ob sie im wesentlichen nur An-liegerverkehr aufnimmt oder in gewissem Umfang auch noch die Funktion einer Verbindungsstraße hat, kann letztlich dahinstehen. Die von der Beklagten über-reichten Lichtbilder (Anlagen zur Klageerewiderung, GA Bl. 21, 22) zeigen eine Straße, die ihrem ganzen äußeren Zuschnitt nach nicht auf ein größeres Ver-kehrsaufkommen eingerichtet ist. Ob sie mehr dörf-lichen oder, wie die Klägerin meint, eher städti-schen Charakter hat, ist unerheblich. Auch der von der Klägerin überreichte Stadtplanausschnitt (Anla-ge zur Berufungsbe- gründung, GA Bl. 71), belegt nicht, daß auf der P. ein nennenswerter Durchgangs-verkehr stattfindet. Die Beklagte hat daher die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht ver-letzt. ##blob##nbsp; Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPODie Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. ##blob##nbsp; Streitwert und Wert der Beschwer: 4.808,63 DM.