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Beschluss

5 Qs 145/24

LG Trier 5. Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 12. November 2024 wird auf Kosten der Staatskasse als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 12. November 2024 wird auf Kosten der Staatskasse als unbegründet verworfen. I. Die Staatsanwaltschaft Trier führt gegen die Angeschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 hat sie beim Amtsgericht Bernkastel-Kues den Erlass eines Strafbefehls für jeden der beiden Angeschuldigten mit jeweils einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- EUR beantragt. In den Strafbefehlen heißt es jeweils wie folgt: "In dem Waldgebiet an der B53 befindet sich ein Wasserhochbehälter mit einer Quelle. An dem Hochbehälter wurden Wartungs- bzw. Bauarbeiten durchgeführt. Es war eine Verlegung einer Verrohrung in den Wirtschaftsweg geplant, damit das aus dem Hochbehälter überlaufende Wasser abgeleitet werden kann. Zur Durchführung dieser Arbeiten war es zuvor notwendig, das Wasser aus dem Hochbehälter abzupumpen. Sie und der gesondert verfolgte [K. bzw. M.] einigten sich als Verantwortliche der Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach darauf, dass das überlaufende Wasser aus dem Hochbehälter über Schläuche entlang des Wirtschaftsweges abgeleitet wird, um dieses dort versickern zu lassen. Am 01.02.2024 begann die Ableitung des Wassers (ca. 5000 l/h) auf den Wirtschaftsweg, wo dieses zunächst auf der Bergseite des Weges floss. Nach 200 Meter Fließweg floss das Wasser in den unterhalb gelegenen Hang und durchnässte den Untergrund. Etwa 60 Stunden nach Beginn der Wassereinleitung kam es aufgrund der unkontrollierten Einleitung des Wassers in den Hang zu einem Hangrutsch. Am 04.02.2024 gegen 00:20 Uhr befuhren der Geschädigte Scheid mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen COC-S 950, und die Geschädigte Demant mit ihrem Pkw, amtliches Kennzeichen BKS-SD 803, die B53 von Enkirch kommend in Fahrtrichtung Traben-Trarbach, als plötzlich der linksseitige Hang auf die Fahrbahn rutschte. Trotz Vollbremsung konnten die beiden Geschädigten eine Kollision mit dem Schlammstrom und den darin befindlichen Bäumen nicht vermeiden. An beiden, Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von mindestens 3.000,00 Euro. Dass das Ablassen der immensen Wassermengen in den Hang zu einem Hangrutsch und somit einer Gefährdung des Straßenverkehrs der angrenzenden B53 führen kann, war für Sie vorhersehbar und hätte durch Ableiten mit Schläuchen oder Rohren bis zum Ende des Hanges und einer dortigen Ablassung vermieden werden können." Mit Beschluss vom 12. November 2024 hat das Amtsgericht Bernkastel-Kues den Erlass der Strafbefehle abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht bestehe. Es fehle bereits an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes, da das Verhalten der Angeschuldigten kein Hindernisbereiten im Sinne der Norm darstelle. Die von ihnen veranlasste Maßnahme habe nichts mit dem Straßenverkehr zu tun, sondern sei im Wesentlichen wasserwirtschaftlicher Natur, allenfalls noch verbunden mit forstwirtschaftlichen Belangen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes sei erforderlich, dass sich in der konkreten Tatsituation eine verkehrsspezifische Gefahr, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen sein muss, realisiert habe. Das sei zu verneinen, wenn ausschließlich die vom Eingriff verursachte Bewegungsenergie gewirkt habe. So liege der Fall hier. Das Entstehen des Hindernisses in Gestalt der auf die Straße gestürzten Bäume habe mit dem Straßenverkehr überhaupt nichts zu tun. Das Abrutschen des Hanges sei durch eine - möglicherweise nicht fachgerechte - wasserwirtschaftliche Maßnahme verursacht worden, die als solche keinerlei Bezug zum Straßenverkehr habe und somit nicht auf der Dynamik des Straßenverkehrs resultiere. Es sei letztlich purer Zufall gewesen, dass der abgerutschte Hang sich im Bereich einer Bundesstraße befunden habe und nicht mitten im Wald. Der fehlende verkehrsspezifische Zusammenhang werde auch darin deutlich, dass zwischen dem Wasseraustritt aus dem Schlauch und dem ins Rutschen gekommenen Hang noch eine Strecke von etwa 200 Metern gelegen habe. Letztlich folge auch aus einem Vergleich mit anderen Fällen, in denen die Rechtsprechung ein Hindernis-Bereiten im Sinne der Norm bejaht habe die fehlende Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, da insoweit jeweils ein unmittelbar verkehrsbezogenes Verhalten (z.B. absichtliches Bremsen) festgestellt worden sei. Daran fehle es jedoch hier. Der Beschluss ging am 18. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft Trier ein. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20. November 2024, beim Amtsgericht eingegangen am 21. November 2024, und führt hierzu im Wesentlichen aus, dass das Ableiten des Wassers und die daraus resultierende Erosion des Hanges mitsamt der eingestürzten Nadelbäume auf die B 53 das Bereiten eines Hindernisses i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstelle. Zwar weise die Maßnahme zunächst keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Straßenverkehr auf, jedoch sei eine solche Einschränkung der Vorschrift auch nicht zu entnehmen. Der Hangrutsch habe die Verkehrsteilnehmer zu einer Vollbremsung gezwungen, um eine Kollision mit den umgestürzten Bäumen zu verhindern, was nicht in allen Fällen gelungen sei. Insofern habe der Hangrutsch insgesamt in die Dynamik des Straßenverkehrs eingegriffen, indem er diesen zum sofortigen Stillstand gezwungen habe. Es stelle auch keinen puren Zufall dar, dass die Wassermengen den Hangrutsch trotz dessen Distanz zur Wasseraustrittstelle verursacht hätten, da eine Durchnässung und Erosion des Hangbodens durch das abgeleitete Wasser nachgewiesen sei und somit ein hinreichender Zusammenhang bestehe. Auch sei unerheblich, dass die Hindernisbereitung lediglich eine mittelbare Folge der Wasserableitung darstelle. Denn ein Unmittelbarkeitskriterium lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB entnehmen. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, da sie der gemäß §§ 408 Abs. 2, S. 2, 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsbehelf und insbesondere fristgerecht eingelegt worden ist (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie indes keinen Erfolg, da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Erlass der Strafbefehle abgelehnt hat. Für den Erlass der beantragten Strafbefehle müsste für eine Straftat der Angeschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und Schuld wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 203 Rn. 2). Dabei ist bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung das Hauptverfahren zu eröffnen beziehungsweise im Strafbefehlsverfahren Hauptverhandlung anzuberaumen (vgl. Schmitt, a.a.O.). So hindern etwa zweifelhafte Tatfragen nicht eine Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn sie in der Hauptverhandlung durch Bewertung von Zeugenaussagen, der Einlassung des Angeklagten und einzuholender Sachverständigengutachten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (siehe OLG Koblenz, Beschluss v. 18.09,2012, 2 Ws 712/12 - hinsichtlich des Verdachts einer Vergewaltigung bei gegensätzlichen Aussagen). Das Gericht hat dabei zum einen seine Beurteilung auf Grund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, zum anderen aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen, in Rechnung zu stellen (KG, Beschluss v. 01.02.2002, 4 Ws 14/02). Damit muss für den Erlass des Strafbefehls entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (OLG Stuttgart, Beschluss v. 12.04.2011, 5 Ws 6/11). Nach der derzeitigen Aktenlage ist indes vorliegend bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende einer Hauptverhandlung eine Nichtverurteilung der Angeschuldigten sehr viel wahrscheinlicher als eine Verurteilung. So scheidet nach dem bisherigen Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens eine Verurteilung der Angeschuldigten wegen der Ihnen in den Strafbefehlen zur Last gelegten Tat aus; hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht nach vorläufiger Tatbewertung nicht. Der objektive Tatbestand der Vorschrift ist bereits nicht erfüllt. Zwar liegt ein Hindernis i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Das Bereiten von Hindernissen stellt jeden Vorgang dar, der geeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu hemmen oder zu stören. Als Hindernisse kommen alle mechanisch wirkenden Verkehrshindernisse in Betracht, die auf einem verkehrsfremden Eingriff beruhen, also auf einer Einwirkung, die von außen her kommt und zu Verkehrsvorgängen nicht in Beziehung steht (BeckOK StGB/Kudlich, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 315b Rn. 12, beck-online). Durch den Hangrutsch und die aufgrund dessen auf die B53 gespülten Bäume und den Schlamm liegt zweifellos ein Hindernis i.S.d. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Indes hat nach gegenwärtigem Ermittlungsstand das Verhalten der Angeschuldigten nicht objektiv zurechenbar zu dem Hindernis geführt. So haben die bisherigen Ermittlungen ergeben, dass Ursache für den Hangrutsch mit hoher Wahrscheinlichkeit das Abpumpen des Wassers aus dem Hochbehälter durch die Angeschuldigten war. Dies folgt aus dem Gutachten des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2024. Hierin wird ausgeführt, dass das Wasser zunächst mit Schläuchen auf einen Wirtschaftsweg abgeleitet würde, wo es sodann auf der Bergseite des Hanges floss. Nach etwa 200 Metern Fließweg war der tiefste Punkt des Weges erreicht und das Wasser durchnässte den Untergrund. Hierdurch wurde der Hang durchnässt und es kam schließlich 60 Stunden nach Beginn der Maßnahme zu einem Hangrutsch und einem Schlammstrom. Dieser Hangrutsch erreichte sodann die B53 und es stürzten neben umgerissenen Bäumen auch erhebliche Wasser- und Schlammmassen auf die Straße. Als strafrechtlich relevante Tathandlung der Angeschuldigten kommt mithin das Ableiten des Wassers aus dem Hochbehälter mittels Schläuchen auf den oberhalb des Hanges befindlichen Wirtschaftsweg in Betracht. Unter Zugrundelegung bloßer Kausalitätserwägungen nach der Äquivalenztheorie hat dieses Verhalten auch zum Bereiten des Hindernisses auf der B53 geführt. Denn das Ableiten des Wassers kann - das Ergebnis des Gutachtens des Landesamtes für Geologie und Bergbau zugrundegelegt - nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non). Da diese Theorie jedoch zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit führen würde, ist sie einzuschränken. Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein Erfolg dem Täter nur dann zurechenbar, wenn sich ein von ihm geschaffenes unerlaubtes Risiko im Erfolg verwirklicht hat (vgl. z.B. BeckOK StGB/Heuchemer, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 13 Rn. 23, m.w.N.). In diesem Sinne zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg nur dann, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr für das verletzte Rechtsgut geschaffen und gerade diese Gefahr sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2011 - 2 Ss 14/11 -, Rn. 18, juris; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, Vor § 13 Rn. 25 m. w. N.). Eine Zurechenbarkeit scheidet insbesondere aus, wenn es an einem Schutzzweckzusammenhang bzw. Risikozusammenhang fehlt. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg zwar Folge einer sorgfaltswidrigen Handlung ist, er aber außerhalb des Schutzzwecks bzw. der Reichweite der Norm liegt (Fischer, a.a.O., Vor § 13 Rn. 30 m.w.N.; BeckOK StGB/Heuchemer, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 13 Rn. 26, 27, m.w.N.). Hierbei kommt es darauf an, ob der erfolgsverursachende Risikoverlauf ein solcher ist, den zu verhindern Zweck der Verbotsnorm ist. Liegt der Verlauf außerhalb des Schutzzwecks, so entfällt die objektive Zurechnung (BeckOK StGB/Heuchemer, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 13 Rn. 26, 27, m.w.N.). Verhaltensweisen liegen außerhalb des Schutzzwecks der Norm, wenn sie ihrer Art nach per se ungeeignet sind, das vom Tatbestand geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB/Kindhäuser/Hilgendorf, 9. Aufl. 2022, StGB vor § 13 Rn. 116). So hat auch der BGH konkret zu § 315b Abs. 1 StGB entschieden, dass die Vorschrift in allen Tatbestandsvarianten eine besondere kausale Verknüpfung zwischen Gefährdungshandlung und Gefährdungserfolg voraussetzt. Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGH, NStZ 2007, 34 Rn. 5; BGH, NJW2003, 836). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hier kann zunächst bereits nicht ohne weiteres von einer sorgfaltswidrigen Handlung ausgegangen werden. Unerlaubt ist ein erfolgsverursachendes Risiko, das keine der Voraussetzungen erfüllt, unter denen es als (generell) erlaubt anzusehen ist (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB/Kindhäuser/Hilgendorf, 9. Aufl. 2022, StGB vor § 13 Rn. 103). Ob das Handeln der Angeschuldigten fachgerecht war oder gegen etwaige Vorschriften verstoßen hat, wurde nicht ermittelt. So ergibt sich aus dem Vermerk des Staatsanwalts Geisen-Krischel vom 14. Mai 2024 über ein Telefonat mit Dr. Rogall vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, der das Sachverständigengutachten vom 9. Februar 2024 erstellt hat, dass dieser bezweifle, dass für die Durchführung des Abwasserns eine Vorschrift oder Handlungsweisungen bestehen. Soweit er dann allerdings weitere Ausführungen zu seiner eigenen Einschätzung diesbezüglich macht, verweist er darauf, dass er nicht über die entsprechende Sachkunde verfügt. Auch der Leiter der Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach Jens Burch gab gegenüber PK Schmitt an, dass er die Maßnahme vermutlich genauso wie seine Mitarbeiter getroffen hätte (Vermerk vom 26. Februar 2024). Selbst im Falle einer sorgfaltswidrigen Handlung liegt das Verhalten der Angeschuldigten jedoch außerhalb des Schutzzwecks des § 315b StGB. Dieser schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 2 m.w.N.). Von diesem Schutzbereich ist gerade nicht eine - möglicherweise nicht fachgerechte - wasserwirtschaftliche Maßnahme erfasst, die nicht in unmittelbarer Nähe zum Straßenverkehr, sondern in einem angrenzenden Waldstück stattfindet. So stellt das Ableiten von Wasser auf einen Wirtschaftsweg in einem Waldgebiet per se keine Gefahr für den Straßenverkehr auf der mehr als 200 Meter von der Stelle, an der das Wasser abgelassen wurde, entfernten B 53 dar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das abgepumpte Wasser zunächst etwa 200 Meter weiter entlang des Wirtschaftsweges floss, bevor es in den Untergrund lief und diesen durchnässte. Erst daraufhin kam es zu dem Hangrutsch, infolge dessen Bäume umstürzten, die zum Teil mitsamt dem Schlamm auf die B 53 rutschten. Hinzu kommt, dass der Schlammstrom sich ausweislich des Gutachtens des Landesamtes für Geologie und Bergbau innerhalb eines großen alten Rutschgebietes befand. Demnach erfolgten mehrere - möglicherweise aus ex ante-Sicht insbesondere aufgrund der geologischen und meteorologischen Bedingungen nicht ohne weiteres vorhersehbare - Zwischenschritte zwischen dem Ableiten des Wassers und dem in einiger räumlicher Entfernung eingetreten Hindernis einhergehend mit einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Dies schließt aufgrund des fehlenden Schutzzwecks der Norm eine objektive Zurechnung des Verhaltens der Angeschuldigten aus. Da die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits aus Rechtsgründen ausscheidet, ist eine weitere Aufklärung vorliegend mit den bislang ermittelten Beweismitteln auch im Rahmen einer Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Nach alledem bieten die bisherigen Ermittlungsergebnisse weder ausreichende Grundlage für den Erlass der beantragten Strafbefehle noch für die Anberaumung der Hauptverhandlung. III. Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.