Beschluss
2 Ss 14/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung, weil dem Angeklagten der tatbestandliche Erfolgszurechnung fehlt.
• Ein zunächst ursächliches Verhalten eines Erstverursachers ist nur dann strafrechtlich zurechenbar, wenn dadurch eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat.
• Das Verantwortungsprinzip schließt die Erfolgszurechnung aus, wenn der letztliche Erfolg von einem Dritten aus eigenverantwortlichem Entschluss herbeigeführt wurde und der Erstverursacher nicht in einer Weise die Steuerung des Geschehens übernommen hat.
• Bei mittelbarer Risikoschaffung kann allein die bloße Setzung einer Bedingung für das gefährliche Verhalten eines Dritten nicht zur strafrechtlichen Haftung für den Erfolg führen.
• Bei Wegfall der Verurteilung entfallen auch fahrerlaubnisrechtliche Maßregeln und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; der Betroffene ist für die vorläufige Entziehung zu entschädigen.
Entscheidungsgründe
Freispruch bei mittelbarer Verursachung eines tödlichen Unfalls wegen fehlender Erfolgszurechnung • Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung, weil dem Angeklagten der tatbestandliche Erfolgszurechnung fehlt. • Ein zunächst ursächliches Verhalten eines Erstverursachers ist nur dann strafrechtlich zurechenbar, wenn dadurch eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat. • Das Verantwortungsprinzip schließt die Erfolgszurechnung aus, wenn der letztliche Erfolg von einem Dritten aus eigenverantwortlichem Entschluss herbeigeführt wurde und der Erstverursacher nicht in einer Weise die Steuerung des Geschehens übernommen hat. • Bei mittelbarer Risikoschaffung kann allein die bloße Setzung einer Bedingung für das gefährliche Verhalten eines Dritten nicht zur strafrechtlichen Haftung für den Erfolg führen. • Bei Wegfall der Verurteilung entfallen auch fahrerlaubnisrechtliche Maßregeln und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; der Betroffene ist für die vorläufige Entziehung zu entschädigen. Die Angeklagten P. und H. fuhren 11.07.2009 mit leistungsstarken Pkw auf einer kurvenreichen Kreisstraße. P. führte die Strecke über sein Navigationsgerät, H. folgte dichtauf. Beide überholten kurz hintereinander und hielten anschließend längere Zeit auf der Gegenfahrbahn, wobei P. das Tempo vorgab. Innerhalb des letzten Kilometers überholte H. schließlich P.; H. fuhr deutlich schneller (etwa 100–105 km/h) und verlor in einer scharfen, nur mit angepasster Geschwindigkeit befahrbaren Rechtskurve die Kontrolle. Dabei touchierte sein Fahrzeug einen Fußgänger, der später verstarb. Das Landgericht sah P. als Verursacher der Kettenreaktion an und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung; das OLG hob nach Revision dieses Urteil auf und sprach P. frei. • Zurechnung und Kausalität: Zwar kann ein Verhalten ursächlich sein, wenn ein Dritter daran anknüpft; entscheidend ist jedoch die rechtliche Zurechenbarkeit. • Rechtliche Maßstäbe: Ein Erfolg ist zurechenbar, wenn das Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und gerade diese Gefahr sich verwirklicht hat (§§ 13 ff. StGB-Grundsätze). • Feststellungen des Landgerichts: Ursache des tödlichen Unfalls war das deutlich überhöhte Fahren des H. in der Kurve, nicht unmittelbar das Blockierverhalten des P.; P. hat allenfalls eine Bedingung für H.s Fehlverhalten gesetzt. • Verantwortungsprinzip: Jeder hat sein Verhalten so zu gestalten, dass er selbst keine Rechtsgüter gefährdet; er muss nicht dafür einstehen, dass andere aus eigenverantwortlichem Entschluss rechtswidrig handeln. Dieses Prinzip schließt die Erfolgszurechnung an P. aus, weil H. der unmittelbare und eigenverantwortliche Verursacher war. • Vorhersehbarkeit und Steuerungsmöglichkeit: Auch wenn P. die Überholreaktion des H. vorhersehen konnte, genügt dies nicht zur Zurechnung des tödlichen Erfolgs, da zwischen der Provokation und dem Unfall über ein Kilometer und etwa 36 Sekunden lagen und keine fortgesetzte Steuerung oder Bedrängung durch P. festgestellt wurde. • Ausnahmefall: Eine andere Bewertung käme nur in Betracht, wenn H. zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht mehr eigenverantwortlich handlungsfähig gewesen wäre; hierfür tragen die Feststellungen des Landgerichts keine Grundlage. • Rechtsfolge: Mangels tatbestandsmäßiger Zurechnung ist die Verurteilung rechtsfehlerhaft; das OLG entscheidet deshalb selbst und spricht P. frei (§ 354 Abs.1 StPO). • Fahrerlaubnis- und Entschädigungsfolgen: Mit dem Freispruch entfällt die Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung sowie die vorläufige Entziehung; P. ist nach StrEG für die bereits erfolgte vorläufige Entziehung zu entschädigen. (Rechtsgrundlagen: §§ 13 ff. StGB-Zurechnung, § 354 StPO, §§ 69,69a StGB; § 2 StrEG) Der Revision des Angeklagten P. wird stattgegeben; die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts werden insoweit aufgehoben und P. wird freigesprochen. Die Tat des tödlichen Unfalls ist dem Angeklagten P. strafrechtlich nicht zurechenbar, weil der tödliche Erfolg von H. aus eigenverantwortlichem Entschluss herbeigeführt wurde und das Verantwortungsprinzip die Zurechnung an P. ausschließt. Infolgedessen entfallen auch die fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und hat P. für die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entschädigen.