Urteil
7 HK O 50/23
LG Trier 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2025:0314.7HK.O50.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2024 zu zahlen.
3. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass dem Kläger keine Rechte mehr aus der Unterlassungsverpflichtung vom 07.06.2021 zustehen.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
7. Der Streitwert wird auf 29.788,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2024 zu zahlen. 3. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass dem Kläger keine Rechte mehr aus der Unterlassungsverpflichtung vom 07.06.2021 zustehen. 4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 7. Der Streitwert wird auf 29.788,85 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, hat im Ergebnis aber keinen Erfolg. Die Widerklage ist hinsichtlich der Hauptanträge nur in geringem Umfang und bezüglich des Hilfsantrags vollumfänglich begründet. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus dem Unterlassungsvertrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.500,00 € zu. 1. Die Beklagte hat nicht gegen die in der Unterlassungserklärung enthaltene Verpflichtung zur Unterlassung verstoßen. Nach der Kerntheorie umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot - wie im Streitfall - auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. Kern der konkreten Verletzungsform sind dabei die Elemente, die eine Verhaltensweise zur Verletzungshandlung machen, also das, was für den Unrechtsgehalt der konkreten Verletzungsform rechtlich charakteristisch ist und ihre Rechtswidrigkeit begründet (für den ganzen Absatz m.w.N. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZB 79/21 –, Rn. 20, juris). Das Charakteristische der Verletzungshandlung, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist allerdings auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen und in die Verurteilung einbezogen worden ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. April 2022 – 1 BvR 1021/17 –, Rn. 25, juris). Fehlt es hieran, muss die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots unterbleiben. Die Kerntheorie beschränkt sich darauf, ein im Kern feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden (für den ganzen Absatz: BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZB 79/21 –, Rn. 21, juris). Die Angabe von Produkten mit einer falschen Bezugsgröße bei den Grundpreisen stellt dabei unter Heranziehung der Kerntheorie gerade keinen identischen Verstoß dar. Die Beklagte hat sich dahingehend unterworfen, nicht ohne Angabe eines Grundpreises zu werben. Vorliegend war aber der Preis je Mengeneinheit und der Gesamtpreis wie in der Unterlassungsverpflichtung verlangt jeweils unmissverständlich, klar erkennbar in unmittelbarer Nähe und gut lesbar angegeben worden. Die Beklagte hat nur die nunmehr nach § 4 Abs. 1 PAngV unzutreffende Mengeneinheit gewählt. Aus der Formulierung der Unterlassungsverpflichtung ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass auch eine Angabe des Grundpreises mit falscher Mengeneinheit erfasst sein sollten. Insbesondere findet sich kein Bezug zur PAngV oder eine Formulierung, dass unterlassen werden soll, mit einem unzutreffenden Grundpreis zu werben. Entgegen der Auffassung des Klägers führt diese Bestimmung des Kerns der Unterlassungsverpflichtung auch nicht dazu, dass Gesetzesverstöße ungeahndet blieben. Es handelte sich um einen Verstoß der Beklagten gegen die PAngV, die zu einem Anspruch nach 8 Abs. 1 UWG geführt hätte. 2. Selbst wenn man einen Verstoß annehmen würde, könnte die Klägerin die Vertragsstrafe aber nicht mehr geltend machen. Auch bei nur für die Zukunft wirksamer Kündigung kann sich die Geltendmachung einer vor Erklärung der Kündigung verwirkten Vertragsstrafe als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB darstellen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann der Fall, wenn der Gläubiger - wie vorliegend - offensichtlich nicht mehr klagebefugt ist und keinen Unterlassungstitel mehr erstreiten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95 –, Rn. 45, juris - Altunterwerfung I; BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 243/97 –, Rn. 19, 20, juris - Altunterwerfung IV; OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2023 – I-6 U 147/22 –, Rn. 27, juris). Die Klägerin hätte zum Zeitpunkt des Verstoßes aber keinen Unterlassungstitel mehr erstreiten können, da die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbands seit Herbst 2021 voraussetzt, dass eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG erfolgt ist. Der Kläger ist aber nicht eingetragen. Eine Gesamtabwägung aller Umstände ist insoweit nicht erforderlich. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BGH jede Geltendmachung von Vertragsstrafen rechtsmissbräuchlich, wenn keine Klagebefugnis mehr besteht (s.o.). Zwar forderte der BGH eine Gesamtabwägung in seiner Entscheidung vom 07.03.2024 (BGH, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23 –, juris). Allerdings war im dort entschiedenen Fall gerade keine Kündigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung gegeben, da der Verstoß im März 2021 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als der dortige Kläger noch klagebefugt war. II. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Beklagten stehen keine Ansprüche auf Zahlung der auf die Unterlassungsverpflichtung sowie des Vergleichs gezahlten Beträge wie auch des gezahlten Aufwendungsersatzes für die Kosten der Abmahnung zu. 1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG i.V.m. § 4 Nr. 4 UWG, der eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern verbietet, kommt nicht in Betracht. Zwischen den Parteien besteht kein Wettbewerbsverhältnis. 2. Ein Anspruch des Klägers aus § 8c Abs. 3 S. 1 UWG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Beklagte fordert nicht Ersatz der für ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, sondern die Rückzahlung gezahlter Beträge (OLG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2022 – I-6 U 46/22 –, Rn. 8, juris). 3. Für einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Beträge aus § 678 BGB fehlt es an den Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB. Der Beklagte hat kein Geschäft für den Kläger geführt (OLG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2022 – I-6 U 46/22 –, Rn. 10, juris). 4. Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheitern, da in der Unterlassungserklärung vom 07.06.2021 sowie dem Vergleich ein Rechtsgrund besteht. a) Zum Zeitpunkt der Leistung bestand der Unterlassungsvertrag wie auch der Vergleich. Die von der Beklagtenseite erklärte Kündigung wirkt nur für die Zukunft (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2023 – I-6 U 147/22 –, Rn. 27, juris). b) Unterlassungsvertrag und Vergleichsvereinbarung sind nicht aufgrund einer Anfechtung nach § 142 Abs. 1 ZPO nichtig. (1) Eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB scheitert am Nachweis einer arglistigen Täuschung. Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben (oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage) einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (für den ganzen Absatz: MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 123 Rn. 14, beck-online). (a) Eine Täuschung über die Klagebefugnis würde voraussetzen, dass der Kläger damals nicht klagebefugt war. Dies konnte die insoweit beweisbelastete Beklagte aber nicht beweisen. Zwar ergibt sich aus den von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen, dass die behaupteten Mitglieder in einem erheblichen Umfang allenfalls einzelne Tierprodukte in ihrem Produktportfolio hatten. Auch nach dem Beklagtenvortrag verbleiben aber unter Abzug der behaupteten 43 Mitglieder ohne Produkte mit Tierbezug und der sechs Mitglieder mit geringer Produktanzahl noch 32 Mitglieder, die Konkurrenten der Beklagten sind. Erheblich im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt nämlich nur dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 24) repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Verhalten des Verbands ausgeschlossen werden kann. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame ("kollektive") gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden (für den ganzen Absatz: OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 9 W 356/19 –, Rn. 9, juris). Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des OLG Koblenz (aaO, Rn. 9, 12, juris), wonach bei kleineren Onlinehändlern eine höhere Anzahl an Konkurrenten Mitglieder sein muss, kann bei 32 Mitgliedern davon ausgegangen werden, dass gemeinsame gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Dass die 32 verbliebenden Mitglieder auch zusammen nur eine geringe Marktbedeutung gehabt hätten, ist von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen worden. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die behaupteten Mitglieder 2021 Tierbedarfsartikel angeboten haben, verkennt sie, dass sie hinsichtlich der Voraussetzungen der Anfechtung darlegungs- und beweisbelastet ist (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 123 Rn. 96, beck-online, m.w.N.) - worauf die Kammer in der Verfügung vom 06.11.2024 hingewiesen hat. Den Kläger trifft insoweit nur eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Namen der Mitglieder (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 15 U 137/21 –, Rn. 27, juris), die Beklagte muss dann aber beweisen, dass diese keine Mitglieder sind bzw. dass diese solche Artikel nicht verkauft haben (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 138 Rn. 25, beck-online: Beweislast bleibt unverändert). Die Angabe des Klägers im Verfahren vor dem OLG Hamburg, dass ihr 22 Tierfach- und Zubehörhändler angehörten (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 15 U 137/21 –, Rn. 2, juris), besagt im Übrigen nichts darüber, wieviele Mitglieder in diesem Bereich dem Kläger im Mai 2021 angehörten. Wie sich aus dem Urteil des OLG Hamburg ergibt, bezog sich diese Angabe in der Abmahnung auf den Zeitpunkt 27.05.2019 (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, aaO, Rn. 27, juris). Insoweit ist es unproblematisch denkbar, dass sich die Mitgliederanzahl von 2019 bis 2021 erhöht hat. (b) Der Kläger hat auch nicht nur vorgetäuscht, Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen zu wollen. Voranzustellen ist, dass der Kläger überhaupt nicht behauptet hat, in jedem Fall den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Formulierung im Schreiben lautete: "Nach fruchtlosem Ablauf der Frist müssen Sie damit rechnen, dass wir unter anderem den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen werden." Damit hat er eigentlich nur die Selbstverständlichkeit ausgedrückt, dass der Beklagten in diesem Fall eine gerichtliche Inanspruchnahme drohte. Getäuscht hat der Kläger dabei nicht, da er 2021 in 63 % der Fälle, in denen keine Unterwerfung erfolgte, ein gerichtliches Verfahren einleitete. Maßgebend ist für die Frage der arglistigen Täuschung dabei nur das Jahr 2021, da es darauf ankommt, ob in dem betreffenden Zeitraum eine gerichtliche Durchsetzung erfolgt wäre. (c) Zuletzt lag auch keine arglistige Täuschung in der Verfolgung sachfremder finanzieller Ziele. Insoweit könnte höchstens eine Täuschung durch Unterlassen vorliegen, da der Kläger nichts dazu erklärt hat, keine sachfremden Ziele zu verfolgen. Hingewiesen sei insoweit aber zunächst, dass es sich insoweit nicht um das alleinige Ziel gehandelt hätte, da das Handeln des Klägers jedenfalls auch dem Verbraucherschutz diente. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt jedoch voraus, dass eine Aufklärungspflicht (Offenbarungspflicht) besteht (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 123 Rn. 32, beck-online), die von Seiten der Kammer insoweit nicht erkannt werden kann. (2) Die Beklagte konnte die Verpflichtungen auch nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten. a) Dabei würde die Klagebefugnis eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Klägers darstellen, die Beklagte konnte aber nicht beweisen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des damaligen Verstoßes keine Klagebefugnis zustand (s.o.). b) Sollte sich die Beklagte darüber geirrt haben, ob der Kläger den Anspruch durchsetzen wird und ob er sachfremde Ziele verfolgt, so lägen für § 119 Abs. 1 BGB unbeachtliche Motivirrtümer vor. c) Der Rechtsgrund ist auch nicht entfallen, weil die Geltendmachung der Vertragsstrafen rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung führt nicht dazu, dass der Rechtsgrund für die Zahlung entfällt (OLG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2022 – I-6 U 46/22 –, Rn. 35, juris; Köhler/Feddersen/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8c Rn. 6, beck-online). Dies gilt vorliegend auch für die Abmahnkosten, da sich die Beklagte in der Unterlassungserklärung vom 07.06.2021 zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet hat (OLG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2022 – I-6 U 46/22 –, Rn. 46, juris). 5. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert, da die unberechtigte Geltendmachung einer Vertragsstrafe sowie von Abmahnkosten keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt (OLG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2022 – I-6 U 46/22 –, Rn. 13, 14, juris). 6. Für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB fehlt es bereits an der Behauptung eines Betrugsvorsatzes auf Klägerseite. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Aus den potentiellen Anhaltspunkten für einen Rechtsmissbrauch kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger vorsätzlich eine Klagebefugnis behauptet hätte, obwohl ihm eigentlich keine zugestanden hätte - insbesondere angesichts des Umstands, dass von einer Vielzahl von Gerichten einschließlich der Kammer die Klagebefugnis des Klägers damals bejaht wurde (vgl. dazu auch oben). 7. Auch besteht kein Anspruch aus § 826 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Beträge. Dass der Kläger bewusst gehandelt hätte, um die Beklagte zu schädigen, ist nicht vorgetragen (s.o.; vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2022 – I-6 U 46/22 –, Rn. 26, juris). B. Ein Anspruch auf Zahlung der verlangten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € besteht aus § 8c Abs. 3 S. 1 BGB nur in Höhe von 800,39 €, soweit die Kosten für die Verteidigung gegen die Geltendmachung der streitgegenständlichen Vertragsstrafe in Höhe von 7.735,00 € angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 652,60 €, Auslagen in Höhe von 20,00 € zzgl. Umsatzsteuer; vorgerichtlich hat der Kläger 6.500,00 € zzgl. Umsatzsteuer verlangt). Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten betreffen nicht die Verteidigung gegen Ansprüche, sondern die Geltendmachung von Ansprüchen und fallen insoweit nicht unter die Regelung (s.o.). C. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Ein Zinsanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB besteht nicht, da eine Zuvielforderung gegeben war. Eine solche begründet aber nur Verzug, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlichen geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. III. Der erste hilfsweise gestellte Antrag hinsichtlich der Widerklage hat Erfolg. 1. Es handelt sich um einen zulässigen Hilfsfeststellungsantrag. Er ist von einer innerprozessualen Bedingung abhängig, nämlich für den Fall gestellt, dass die Kammer die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung verneint. Zudem besteht ein Feststellungsinteresse, da der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung verneint. 2. Der Antrag ist auch begründet. Durch die Kündigung der Beklagten stehen dem Kläger keine Rechte aus der Unterlassungsvereinbarung für die Zukunft mehr zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht demjenigen, der sich einer Unterlassungsverpflichtung in einer vertraglichen Vereinbarung unterwirft, ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Zukunft zu, wenn der Gläubiger des Anspruchs den in Betracht kommenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nicht mehr verfolgen kann, weil ihm die Sachbefugnis fehlt (BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95 –, Rn. 24, juris). Ein Unterwerfungsvertrag kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis grundsätzlich auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (für den ganzen Absatz m.w.N.: BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95 –, Rn. 26, juris). Der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs bildet einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt (BGH, aaO, Rn. 28). Vorliegend hatte die Beklagte einen Kündigungsgrund. Dem Kläger stand zum Zeitpunkt der Kündigung ein Unterlassungsanspruch nicht mehr zu, da er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen war (s.o.). IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 u. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. V. Der Streitwert setzt sich zusammen aus den Zahlbeträgen aus Klage und Widerklage. Für den Hilfsantrag hat die Kammer 5.000,00 € angesetzt. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe und die Rückzahlung erfolgter Vertragsstrafen und Abmahnkosten. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, mahnte 2017 5.945, 2018, 4.795, 2019 4.066, 2020 3.520 und 2021 ca. 1.200 Wettbewerbsverstöße ab. 2017 wurden 4.966, 2018, 2.919, 20219 1.353, 2020 1.325 und 2021 etwa 600 Unterlassungserklärungen abgegeben. Ein gerichtliches Verfahren strengte der Kläger 2017 in 421 Fällen, 2018 in 256 Fällen, 2019 in 414, 2020 in 528 Fällen und 2021 in 378 Fällen an. Der Kläger ist nicht in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte bietet Waren, insbesondere Tierbedarf, auf der der Webseite der Beklagten unter "https://www.....de/" an. Es handelt sich um ein Familienunternehmen mit 44 Mitarbeitern, darunter 22 Teilzeitbeschäftigten. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2021 wegen eines Onlineverstoßes ab (zu den Einzelheiten des Schreibens vgl. Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 26.08.2024). In dieser schrieb sie, dass sie über 81 Mitglieder verfügte, die Tierfach- oder Tierzubehörhändler seien. Weiter hieß es: "Das Gesetz sieht das Abmahnverfahren ausdrücklich vor. Es dient dazu, eine ansonsten notwendige Klage oder einstweilige Verfügung, die mit erheblichen Kosten für den Wettbewerbsstörer verbunden ist, zu vermeiden. […] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist müssen Sie damit rechnen, dass wir unter anderem den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen werden. Dem Schreiben war eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese lautete unter Ziffer I. wie folgt: "Die Firma … [...] verpflichtet sich gegenüber dem … Interessenverband, [...] im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Tierbedarf Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, 1. [...] 2. bei denen es sich um nach Gewicht von 10 Gramm und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit ( Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar ( in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden." Unter II. war eine Verpflichtung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 232,05 € enthalten. Die Beklagte unterzeichnete die Unterlassungserklärung mit Datum 07.06.2021 und übermittelte diese an den Kläger (zu den Einzelheiten der Unterlassungserklärung vgl. Anlage B 1, s.o.). Die Beklagte zahlte die 232,05 €. Am 20.07.2021 zahlte die Beklagte eine von dem Kläger geforderte Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 €. Mit Schreiben vom 17.11.2021 forderte der Kläger eine weitere Vertragsstrafe von der Beklagten. Im Februar 2022 zahlte die Beklagte nach Abschluss eines Vergleichs deswegen 4.165,00 € an den Kläger. Eine dritte Vertragsstrafe forderte der Kläger mit Schreiben vom 06.07.2023 von der Beklagten, die am 13.07.2023 an den Kläger 7.140,00 € zahlte. Am 31.10.2023 veröffentlichte die Beklagte Angebote, bei denen ein Grundpreis pro 100 g angegeben war. Der Kläger forderte die Beklagte deswegen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.500 € netto und 7.735,00 € brutto auf. Die Beklagte leistete keine Zahlung. Durch anwaltliches Schreiben vom 11.12.2023 erklärte die Beklagte die Anfechtung der Unterlassungserklärung vom 07.06.2021, der Zustimmung zur vergleichsweisen Erledigung des Forderungsschreibens vom 17.11.2021 und aller sonstiger Zustimmungserklärungen, die allen Zahlungen vorausgingen, wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums der Beklagten über die Klagebefugnis des Klägers. Hilfsweise erklärte die Beklagte die Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund, da die Aktivlegitimation des Klägers weggefallen sei infolge Nichteintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 8b UWG. Der Kläger wurde zur Rückzahlung der geleisteten Vertragsstrafen und Abmahnkosten sowie von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.751,80 € bis zum 18.12.2023 aufgefordert (insgesamt 18.288,85 € zur Frage, wie sich der Betrag zusammensetzt, vgl. 98ff). Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger trägt vor, es liege ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor, da die fehlerhafte Angabe des Grundpreises pro 100 g statt nach kg einem Fehlen gleichstehe. Die Geldstrafe sei mit 6.500,00 € angemessen festgesetzt. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen, und widerklagend 1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 16.537,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.12.2023 zu zahlen. 2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin weitere 1.751,80 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.12.2023 zu zahlen. sowie hilfsweise für den Fall, dass die Kammer von keiner wirksamen Anfechtung ausgeht: 3. Es wird festgestellt, dass dem Kläger keine Rechte zustehen aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 7.6.2021. Hilfsweise zu 2.: 4. Es wird festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung zusteht solange er nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz nach § 8b UWG eingetragen ist. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe die Beklagte damals über ihre Aktivlegitimation getäuscht. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in dem Abmahnschreiben falsche Angaben zu seiner Mitgliederanzahl gemacht habe. In einem Rechtsstreit vor dem OLG Hamburg habe der Kläger angegeben, 22 Tierfach- und Zubehörhändler zu vertreten. Von den von Klägerseite angegebenen Unternehmen hätten 43 keine Tierbedarfsprodukte im Angebot und sechs böten Tierbedarf in einem zu vernachlässigenden Umfang an (vgl. Bl. 124ff und … GmbH, … GmbH, … AG, … AG, … UG, …). Die Beklagte bestreitet, dass die angegebenen Unternehmen im Mai 2021 Tierbedarfsartikel angeboten hätten. Sie habe im Dezember 2023 von ihrer Prozessbevollmächtigten erfahren, dass der Kläger in den Jahren 2018 bis 2020 einen erheblichen Teil seiner Abmahnverfahren nicht gerichtlich weiterverfolgt habe. Weiter habe sie erfahren, dass der Kläger eine fragwürdige Mitgliederstruktur habe, in der er eine Vielzahl passiver und nur wenige aktive Mitglieder aufnehme, der Kläger seinen Vorstandsmitgliedern und anderen Personen hohe Vergütungen und andere Zuwendungen zufließen lasse und dass der Kläger seine Mitglieder, die wettbewerbsrechtliche Verstöße begehen, verschone. Auch müsse bestritten werden, dass der Kläger die finanzielle und personelle Ausstattung habe, um seine Aufgaben zu finanzieren. Die Zahlungsklage sei zudem nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, da eine rechtmissbräuchliche Mitgliederstruktur gegeben sei, unangemessen hohe Vergütungen gezahlt würden, eigene Mitglieder systematisch verschont würden, die Unterlassungsverpflichtung zu weit gefasst sei, die fehlende Unterwerfung weitgehend folgenlos bleibe, falsche Angaben über die Mitgliederanzahl gemacht worden seien, zusätzlich die Abmahnkosten vertraglich geregelt worden seien und die Abmahnung nach Erlass des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs erfolgt sei in Kenntnis, dass ab dem 01.12.2021 ein Eintragungserfordernis besteht. Letztlich sei die Vertragsstrafe auch der Höhe nach nicht verwirkt, da der Beklagten nach § 13a Abs. 3 UWG eine über 1.000,00 € liegende Vertragsstrafe nicht habe auferlegt werden dürfen. Der Kläger repliziert, der Kläger habe auch zum Abmahnzeitpunkt über 81 Mitglieder aus dem Bereich Tierfach- und Zubehörhändler verfügt (vgl. dazu Bl. 56 d.A.). In denen Fällen, in denen Abmahnungen nicht gerichtlich weiterverfolgt worden seien, hätten sachliche Gründe vorgelegen. Die Widerklage wurde dem Kläger zugestellt am 04.11.2024.