Urteil
4 S 3/06
Landgericht Tübingen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 17.01.2006 abgeändert: Die Klage wird abwiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. II. 2 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Kammer vermag die Ansicht des angefochtenen Urteils, unter das versicherte Risiko fielen auch sämtliche Schäden und Aufwendungen, die zur Ermittlung und Beseitigung des Verstopfungsschadens erforderlich sind, nicht zu teilen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen geltend gemachten Kosten um solche für das Aufspüren und die Beseitigung der Ursache des Wasseraustritts; dieses Risiko ist jedoch nicht versichert. 3 1. Für Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung des ausgetretenen Wassers, insbesondere Putzarbeit, hat die Beklagte eine Pauschale von 100,00 EUR gezahlt. Damit sind etwaige Ansprüche des Klägers abgegolten. Die unter b) (6) auf Seite 6 der Klage aufgeführten 19 Stunden Trockenlegungs- und Reinigungsaufwand können allenfalls im Zusammenhang mit den Fräsarbeiten, den Arbeiten an der Wand und im Boden des Gebäudes angefallen sein. 4 2. Dies sowie die für die sonstigen Aufwendungen geltend gemachten Beträge fallen jedoch nicht unter das versicherte Risiko. Ein Ersatzanspruch des Klägers besteht daher nicht. 5 a) Versichert ist u.a. der Schaden, der durch Leitungswasser entstanden ist (§ 4 Nr. 1 b Versicherungsbedingungen). Damit ist erfaßt derjenige Schaden, der durch ausgetretenes Leitungswasser entstanden ist, etwa am Boden eines Raums. Solche Schäden sind jedoch nicht geltend gemacht, sie sind auch nicht ersichtlich. 6 b) Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen geltend gemachten Schadenspositionen um solche zur Ermittlung und Beseitigung der Schadensursache. Diese Kosten sind jedoch nur bei Bruchschäden an Rohren (§ 4 Nr. 2 Versicherungsbedingungen) versichertes Risiko. Die Verstopfung eines Rohres kann auch nicht im Wege der Analogie einem Rohrbruch gleichgesetzt werden. 7 c) Auch der Ansicht des angefochtenen Urteils, die geltend gemachten Kosten seien, jedenfalls vom Grunde her, Schadensermittlungskosten gemäß § 66 VVG, vermag die Kammer nicht beizutreten. Solche Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn sie zur Ermittlung des entstandenen Schadens dienen, etwa der Ermittlung des Umfangs des Schadens. Bei der Leitungswasserversicherung bedeutet dies, daß es um die Feststellung des Ausmaßes des durch das versicherte Risiko (ausgetretenes Leitungswasser) angerichteten Schadens geht. Denkbar wäre beispielsweise, daß ein Fußboden geöffnet werden muß, um festzustellen, wie weit sich das ausgetretene Leitungswasser in ihm ausgedehnt hat und welche Teile des Bodens dadurch ersetzt werden müssen. Nicht erfaßt von § 66 VGG werden Maßnahmen zur Ermittlung der Ursache der Schäden. Diese aber macht der Kläger geltend: Ausfräsen, Suche mit der Kamera, Aufschlagen von Wand und Fußboden sowie deren Verschluß. 8 d) Die Kosten zur Beseitigung der Verstopfung sind auch keine Rettungskosten. Solche könnten allenfalls dann entstehen, wenn sie notwendig werden, um unmittelbar bevorstehende weitere und sonst nicht vermeidbare Schäden zu vermeiden. Denkbar wäre dies etwa dann, wenn in einem Hochhaus eine Verstopfung in einem der unteren Stockwerke auftritt und das aus den oberen Stockwerken abfließende Abwasser sich dann einen Ausweg aus den Abflüssen des oberhalb der Verstopfung liegenden Stockwerks sucht. Auch ein derartiger Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, daß die Wasserleitungen nicht bis zur Entdeckung und Reparatur des Verstopfungsschadens stillgelegt werden konnten. 9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.