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Urteil

9 U 4/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0606.9U4.24.00
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Leitsätze
1. Erstattungsfähig sind Schadensermittlungskosten für den verstopften Ablauf der Dusche. 2. Auch wenn die Feststellung der Ursache des unstreitig vorliegenden Nässeschadens rückblickend nicht möglich war, können die angefallenen Kosten als Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten den Umständen nach geboten sein. Bei der Frage der Gebotenheit kommt es nämlich auf eine ex ante-Betrachtung an.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.09.2023 (Az. 306 O 473/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.725,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.805,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erstattungsfähig sind Schadensermittlungskosten für den verstopften Ablauf der Dusche. 2. Auch wenn die Feststellung der Ursache des unstreitig vorliegenden Nässeschadens rückblickend nicht möglich war, können die angefallenen Kosten als Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten den Umständen nach geboten sein. Bei der Frage der Gebotenheit kommt es nämlich auf eine ex ante-Betrachtung an. 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.09.2023 (Az. 306 O 473/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.725,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.805,81 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere Versicherungsleistungen nach einem Nässeschaden in der Dusche eines Bades im zweiten Obergeschoss. Die maßgeblichen Bestimmungen der unstreitig in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (Baustein Wohngebäudeversicherung SicherheitPlus 2014, Anlage B1) lauten: "1.1.2 Welche Kosten sind versichert? Neben den in Ziffer 1.1.1 geregelten versicherten Sachen sind auch die nachstehend aufgeführten Kosten versichert, soweit diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig sind. … … (3) Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten Wir erstatten Ihnen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens insoweit, als deren Aufwendung den Umständen nach geboten war. … … 1.2.1 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? (1) Versicherte Gefahren Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch a) … b) Leitungswasser (siehe Ziffer 1.2.3), c) … d) … zerstört oder beschädigt werden … (Versicherungsfall). … (2) Vorliegen eines Versicherungsfalls bei Rohrbruch- und Frostschäden Im Rahmen der Gefahr Leitungswasser (siehe Ziffer 1.2.3) werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung … entschädigt. 1.2.3 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? (1) Definition Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus ● Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen, ● Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sind oder aus deren Wasser führenden Teilen, … bestimmungswidrig ausgetreten ist. … … (2) Versicherungsschutz gegen Rohrbruch- und Frostschäden a) Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren ● der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen), … 1.3.1 Wie wird die Entschädigung berechnet? (1) Umfang der Ersatzpflicht … c) Ersatzpflicht bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen Bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten … ersetzt, höchstens jedoch der Versicherungswert bzw. Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte." Im Übrigen wird von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen in Höhe von 9.725,29 € aus Ziffer 1.2.1 (1) b), 1.1.2 (3) und 1.3.1 (1) c) der Versicherungsbedingungen. 1. Die Beklagte hat bereits auf den S. 2 und 3 der Klagerwiderung und auf Seite 2 der Berufungsbegründung eingeräumt, dass Leitungswasser aus dem Ablauf der Dusche im 2. Obergeschoss zu bestimmungswidrig ausgetreten ist. Das Vorliegen eines sog. Nässeschadens im Sinne von Ziffer 1.2.1 (1) b) der Versicherungsbedingungen ist damit unstreitig. 2. Der Höhe nach belaufen sich die gebotenen Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten (Ziffer 1.1.2 (3) der Versicherungsbedingungen) und die notwendigen Reparaturkosten (Ziffer 1.3.1 (1) c) der Versicherungsbedingungen) in Bezug auf diesen Nässeschaden auf insgesamt 9.725,29 €. a) Die mit der Rechnung Blank 0032321 geltend gemachten Kosten sind nur in Höhe von 123,40 € brutto notwendig gewesen. aa) Der Titel 05.05.2021 ist insgesamt nicht notwendig gewesen. Welche Beziehung das defekte Innenleben eines Spülkastens im EG und ein defektes "Absperrorgan" im Keller mit dem hier streitgegenständlichen Nässeschaden in der Dusche im Bad des 2. Obergeschosses gehabt haben soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Die mit dem Titel 06.05.2021 abgerechneten Kosten sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilweise notwendig gewesen, nämlich soweit Schadensermittlungskosten für den verstopften Ablauf der Dusche geltend gemacht werden. Der Sachverständige ....... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.02.2025 insofern ausgeführt, dass der Ablauf der Badewanne ca. 1 m vom Beginn der Dusche, die Zapfstelle der Badewanne ca. 2 m vom Beginn der Dusche und der Waschtisch des Bades sich ca. 3 m vom Beginn der Dusche entfernt befinden. Angesichts des Aufbaus der Decke (Holzbalkendecke mit Lehm-Einschub und Lattung auf Abstand) sei davon auszugehen, dass ein Wasseraustritt aus der Badewanne oder dem Waschtisch zu Nässeschäden unmittelbar unter den jeweiligen Sanitärobjekten geführt hätte. Die Arbeiten an der Badewanne und dem Waschtisch seien daher für die Feststellung und Beseitigung des streitgegenständlichen Nässeschadens nicht erforderlich gewesen. Jedoch habe die Überprüfung des Bodenablaufs der Dusche zur Eingrenzung der Schadenursache, nämlich der defekten Abflussleitung, geführt. Hierfür seien von dem Titel 06.05.2021 Gesamtkosten in Höhe von 103,70 € netto erforderlich gewesen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind für den Senat sehr gut nachvollziehbar. Seine Sachkunde steht außer Zweifel. Zu diesem Aspekt des Gutachtens wurden von den Parteien auch keine Einwände erhoben. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen daher aufgrund eigener Prüfung zu eigen. b) Die mit den Rechnungen Blank 0032421 und 0032921geltend gemachten Kosten hat die Beklagte bereits vollständig erfüllt bzw. übererfüllt. c) Die mit der Rechnung Blank 00324821 geltend gemachten Kosten waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in voller Höhe, d.h. in Höhe von 2.292,21 € brutto, den Umständen nach geboten bzw. notwendig. aa) Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten zum Titel 25.05.2021 ausgeführt, dass es aus technischer Sicht erforderlich gewesen sei, sämtliche Abwasserleitungen der Badobjekte zu befahren, um sicher zu gehen, dass die Leitungen keine Leckagen aufwiesen. Für die Verlegung eines neuen Bodenablaufes sei es dann erforderlich gewesen, einen Schlitz in das estrichartige Material herzustellen, um dort die Abflussleitung fachgerecht einbetten zu können. Alle im Titel 25.05.2021 aufgeführten Positionen seien nach Erfahrung des Sachverständigen für die Durchführung der aufgelisteten Arbeiten der Höhe nach (insgesamt 1.098,73 € netto) angemessen und erforderlich gewesen. Zum Titel 26.05.2021 hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten weiter ausgeführt, dass gemäß der Fotodokumentation der Klägerin zu erkennen sei, dass nach Einbau des Bodenablaufes der Estrich vor Einbau der Marmor-Fußbodenplatte mit einer Abdichtungsbahn der Fa. ....... abgedeckt worden sei. Sämtliche in dem Titel 26.05.2021 aufgeführten Positionen seien nach der Erfahrung des Sachverständigen für die Durchführung der aufgelisteten Arbeiten der Höhe nach (insgesamt 827,50 € netto) angemessen und erforderlich gewesen. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat am 29.04.2025 hat der Sachverständige seine Angaben wie folgt ergänzt: Gefragt nach der genauen Ursache des streitgegenständlichen Nässeschadens hat der Sachverständige angegeben, dass sich die genaue Ursache für den Rückstau von Wasser aus dem Bodenablauf nicht feststellen lasse. Man könne allenfalls sagen, dass der Bodenablauf Teil der Ursache des Nässeschadens gewesen sei. Ob ein Loch oder ein Haarriss an den Leitungen als weitere Ursache in Betracht komme, könne rückblickend nicht festgestellt werden. Weiter sei es so, dass der Bodenablauf so genau passend in die marmorne Bodenplatte eingebaut gewesen sei, dass Arbeiten am Bodenablauf nur dadurch möglich gewesen seien, dass die marmorne Bodenplatte entfernt werde. Deshalb habe der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auch die gesamte Rechnung 00324821 (und den wesentlichen Teil der Rechnung der Fa. M. M., siehe unten d)) für erforderlich gehalten. Auf Befragung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass es richtig sei, dass es auch eine Ursache für den Nässeschaden gewesen sein könne, dass die Rohrverbindung zwischen dem Bodenablauf und dem Abfluss der Dusche nicht ganz dicht gewesen sei. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, könne er rückblickend jedoch nicht sagen. Er (der Sachverständige) habe den Bodenablauf selbst nicht gesehen und könne daher im vorliegenden Fall keine Aussagen zur Schadensursache machen. Es bestehe jedoch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Korrosion die Ursache sei. Weil der Ablauf unter einer sehr festen Marmorplatte verlegt gewesen sei, sei es eher unwahrscheinlich, dass sich das Rohr ständig bewegt habe. Ausschließen könne er eine andere Ursache jedoch nicht. Es könne genauso gut gewesen sein, dass die Klebeverbindung zwischen dem Bodenablauf und der Marmorplatte undicht gewesen sei. Erneut sind die Feststellungen des Sachverständigen für den Senat sehr gut nachvollziehbar. Seine Sachkunde steht außer Zweifel. Alle Einwendungen, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.04.2025 noch gegen das schriftliche Gutachten erhoben hat, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung beantwortet. Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen zur Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der angefallenen Kosten aufgrund eigener Prüfung zu eigen. bb) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich nach diesem, vom Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt eine Einstandspflicht der Beklagten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung – über den ursprünglichen Sachverständigenauftrag hinaus – auch weitere Angaben zur Ursache des Nässeschadens gemacht hat. Der Sachverständige hat insofern offen eingeräumt, die genaue Ursache für den Rückstau von Wasser aus dem Bodenablauf nicht feststellen zu können. Vielmehr hat der Sachverständige insbesondere die folgenden Möglichkeiten in den Raum gestellt: ● Korrosion (mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit), ● Undichtigkeit einer Rohrverbindung zwischen dem Bodenablauf und dem Abfluss der Dusche, ● Undichtigkeit der Klebeverbindung zwischen dem Bodenablauf und der Bodenplatte aus Marmor und ● ein Loch oder Haarriss an den Leitungen. Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die Beklagte mit dem Einwand durchdringt, damit habe der Sachverständige die Möglichkeit einer nicht versicherten Schadenursache aufgezeigt. Ein versicherter Rohrbruch setze stets eine Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung voraus und sei nicht schon dann zu bejahen, wenn – für sich gesehen intakte – Anschlüsse sich verschieben oder gar ablösen und so einen Flüssigkeitsaustritt bewirken (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.03.2016 – 20 U 221/15, BeckRS 2016, 12829 Rn. 10, beck-online). Daher komme im vorliegenden Fall jedenfalls eine Schadensursache in Betracht, die nicht versichert sei. Wie vorstehend ausgeführt hat die Beklagte jedoch sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren das Vorliegen des Versicherungsfalls "bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser" eingeräumt. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten auf S. 2 des Schriftsatzes vom 13.05.2025 so auslegt, dass sie sich die Aussage des Sachverständigen zu eigen macht, dass auch eine andere Schadenursache vorgelegen haben könnte, so handelt es sich insofern um neues und streitiges, nicht bewiesenes Verteidigungsvorbringen, mit dem die Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Letztlich liegt im vorliegenden Einzelfall vielmehr eine Situation vor, bei der sogar bei einer ex post-Betrachtung mit sachverständiger Hilfe die genaue Ursache des bestimmungswidrigen Austritts von Leitungswasser aus dem Ablauf der Dusche nicht feststellbar ist. Aber auch wenn die Feststellung der Ursache des unstreitig vorliegenden Nässeschadens rückblickend nicht möglich war, können die angefallenen Kosten gemäß Ziffer 1.1.2 (3) als Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten den Umständen nach geboten sein. Bei der Frage der Gebotenheit kommt es nämlich auf eine ex ante-Betrachtung an. Der Senat verweist insofern auf Prölss/Martin/Voit (VVG, 32. Aufl. 2024, § 85 Rn. 7): "Die [Schadenermittlungs-]Kosten sind nur soweit zu ersetzen, wie ihre Aufwendung geboten war. Dies ist ex-ante zu beurteilen. Auf den Erfolg der Aufwendungen kommt es nicht an." Denn das Wesen des Suchens besteht gerade darin, dass der Ort des Schadens unbekannt ist und auch jede zunächst erfolglose Nachschau, die den Schaden nicht unmittelbar aufdeckt, trotzdem zum Ausschluss des Schadens an einem bestimmten Ort und so zu seiner weiteren Eingrenzung beiträgt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.1998 – 12 U 24/98, beck-online). Dies bedeutet für den vorliegenden Einzelfall, dass sowohl die im Titel 25.05.2021 abgerechnete Kamerabefahrung als auch der mit dem Titel 26.05.2021 abgerechnete Ausbau des Bodenablaufes der Dusche für die Suche nach der Ursache des Nässeschadens geboten waren. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der gerichtlich beauftragte Sachverständige die genaue Ursache nicht feststellen konnte, sondern sich lediglich dahingehend festgelegt hat, dass "der Bodenablauf Teil der Ursache des Nässeschadens war" (S. 3 des Protokolls vom 29.04.2025). Vielmehr war es für die Klägerin aus der ex ante-Sicht geboten, zur Suche nach der Ursache des bestimmungswidrigen Austritts von Leitungswasser den Duschablauf auszubauen. Dass dies das Ziel der weiteren Arbeiten war, ergibt sich auch aus den erstinstanzlichen Angaben des Zeugen D.. Dieser hat auf S. 4 des Protokolls vom 06.09.2023 angegeben: "Ein gewaltsames Öffnen der Reinigungsöffnung hätte nichts gebracht, um den Abfluss genau in Augenschein nehmen zu können, hätte auf jeden Fall die Dusche rückgebaut werden müssen … ." Dies ist eine weitere Bestätigung dafür, dass es das Ziel der weiteren Arbeiten war, den Abfluss der Dusche genauer untersuchen zu können, um die exakte Ursache für den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser zu finden. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Ursache des Nässeschadens nach der Kamerabefahrung der Rohrleitungen noch nicht festgestellt. Vielmehr war die Ursache auf den Bereich des Bodenablaufs eingegrenzt ("Teil der Ursache", "Abfluss genau in Augenschein nehmen" s.o.), ohne dass die Ursache zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig feststand. Vor diesem Hintergrund war auch der zerstörende Ausbau der Bodenplatte aus Marmor (siehe unten d)) zum Ausbau des Bodenablaufs aus der maßgeblichen ex ante Sicht geboten (auch wenn die Maßnahme letztlich nicht zur Feststellung der genauen Schadenursache geführt hat). Der Wiedereinbau des Bodenablaufs war "durch" Leitungswasser veranlasst. Dies ergibt sich aus einer Auslegung von Ziffer 1.2.1 (a) b) der Versicherungsbedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2025 – IV ZR 126/23, juris Rn. 15). Anzusetzen ist bei der Auslegung, wann ein Schaden "durch" Leitungswasser verursacht ist, zunächst beim Wortlaut. Der Wortlaut fordert nur die Beschädigung der versicherten Sachen "durch" Leitungswasser, womit für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen zur Auslösung der Ersatzpflicht des Versicherers genügt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2010 – 9 U 64/10, juris Rn. 26). Das Wasser muss also adäquate Ursache eines Sachschadens sein, wobei die versicherte Sache gemäß Ziffer 1.1.1 (1) der Versicherungsbedingungen insbesondere das gesamte versicherte Gebäude ist. Adäquat kausal ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen. Wirken mehrere Ursachen kumulativ zusammen, ist dies in der Regel unschädlich (ebd. Rn. 27). Im Bereich von Schäden durch Leitungswasser ist adäquate Kausalität stets gegeben bei Durchnässungsschäden, bei denen das Wasser direkt in die Substanz der versicherten Sache eindringt und diese beschädigt oder zerstört. Ausgetretenes Wasser kann aber auch durch adäquate Zwischenursachen zu Sachschäden und Verlusten führen (ebd.). Nach der o.g. Rechtsprechung des OLG Köln kann somit auch das Öffnen des Bodens zur Feststellung der Schadensursache und zur Behebung des Schadens Folge des Wasseraustritts sein (ebd. Rn. 30). Diese Auslegung findet sich auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur, wo es ausdrücklich heißt, dass auch sog. mittelbare oder Folgeschäden, die sich aus dem Leitungswasserschaden an versicherten Sachen ergeben, versichert sind (vgl. Hahn in VersR-HdB, 4. Aufl. 2025, § 42. Rn. 37, beck-online; diese Passage zitiert die Beklagte im Schriftsatz vom 13.05.2025 gerade nicht). Adäquate Folgeschäden können somit auch Schäden sein, die durch Schadensfeststellungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen nach einem Wasseraustritt entstanden sind (vgl. Schnepp/Wolff in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2022, AWB 2010 § 1 Rn. 12, beck-online). So verhält es sich auch im vorliegenden Einzelfall: Der (zerstörende) Ausbau des Marmorfußbodens und das Aufstemmen des Bodenablaufs der Dusche waren adäquat kausale Folgen des bestimmungswidrigen Austritts von Leitungswasser aus dem Ablauf der Dusche im Rahmen der Schadensfeststellungs- und -behebungsmaßnahmen nach dem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus dem Ablauf der Dusche. Die Beklagte hat daher auch die notwendigen Reparaturkosten für die Wiederherstellung zu tragen. d) Die mit der Rechnung der Fa. M-M Nr. 21060016 geltend gemachten Kosten waren in Höhe von 7.471,95 € brutto notwendig. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten insofern festgestellt, es sei erkennbar gewesen, dass der Marmorfußboden im Zeitpunkt der Neuerstellung der Dusche eingebaut worden sei, bevor die Marmor-Wandverkleidungen auf die streitgegenständliche Bodenplatte montiert worden seien. Die Duschplatte sei von den Abmessungen her ca. 2 cm größer als der lichte Grundriss der Dusche. Deshalb habe die Demontage des Fußbodens nur durch die Zerstörung der Bodenplatte erfolgen können. Der Höhe nach seien für diese Arbeiten Kosten in Höhe von 6.278,95 € netto erforderlich gewesen. Für die Berechnung dieses Betrages wird auf die Seite 17 des schriftlichen Gutachtens Bezug genommen. Erneut sind die Feststellungen des Sachverständigen für den Senat gut nachvollziehbar. Seine Sachkunde steht außer Zweifel. Die Klägerin hat auch keine Einwände gegen die Einschränkungen erhoben, die der Sachverständige in Bezug auf die Höhe der notwendigen Kosten vorgenommen hat. Der Senat macht sich die Feststellungen des Sachverständigen auch insofern aufgrund eigener Prüfung zu eigen. 3. Die weiteren Einwendungen der Beklagten führen nicht zu einem anderen Ergebnis. a) Es trifft – jedenfalls bei dem vorliegenden Bedingungswerk – nicht zu, dass ‚Nässeschaden‘ und ‚Rohrbruch‘ zwei alternative, sich ausschließende Versicherungsfälle sind. Vielmehr wird im vorliegenden Einzelfall zunächst in Ziffer 1.2.1 (1) b) der Versicherungsbedingungen der Versicherungsfall Leitungswasser gemäß Ziffer 1.2.3 definiert. In Ziffer 1.2.1 (2) heißt es sodann weiter: "Im Rahmen der Gefahr Leitungswasser (siehe Ziffer 1.2.3) werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung … entschädigt." Dabei ergibt sich durch die Formulierungen "Im Rahmen der Gefahr Leitungswasser" und "auch" für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass ‚Rohrbruch‘ ein Unterfall des Versicherungsfalls ‚Leitungswasser‘ ist. Dies folgt auch aus der Systematik von Ziffer 1.2.3 der Versicherung, in der unter der Überschrift "Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?" in Ziffer (1) zunächst die Definition des Begriffs "Leitungswasser" erfolgt und erst danach in Ziffer (2) – aber immer noch unter der Überschrift "Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?" – die Bestimmungen zum Versicherungsschutz gegen Rohrbruchschäden dargestellt werden. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Fall vor, in dem die Kosten entsprechend § 83 VVG zu quoteln sind. Zwar wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten, dass, wenn im Rahmen der Schadenermittlung zugleich nicht versicherte Schäden festgestellt werden, die Schadenermittlungskosten wie bei § 83 VVG aufzuteilen seien (vgl. Prölss/Martin/Voit, VVG, 32. Aufl. 2024, § 85 Rn. 9). Die dort zitierte Entscheidung des LG Tübingen (Urteil vom 28.07.2006 – 4 S 3/06) betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt. Denn in dem vom LG Tübingen zu entscheidenden Fall waren die Kosten für die Schadenermittlung nur bei Bruchschäden an Rohren versichert. Nach den vorliegend maßgeblichen Versicherungsbedingungen sind die Kosten für die Ermittlung und Beseitigung der Schadensursache jedoch auch bei einem Nässeschaden, d.h. einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser im Sinne von Ziffern 1.2.1 (1) b) und 1.2.3 der Versicherungsbedingungen, versichert. Im Übrigen könnte eine Quotelung der Kosten für die Schadenermittlung auch nur dann erfolgen, wenn eine nicht versicherte Ursache unstreitig oder bewiesen wäre. Da jedoch die nach den Ausführungen des Sachverständigen wahrscheinlichste Ursache (Korrosion) ebenfalls versichert gewesen wäre (vgl. statt aller Rüffer in VersR-HdB, 4. Aufl. 2025, § 40 Rn. 286, beck-online), steht die einzige nicht versicherte Ursache (Axialverschiebungen von Rohren ohne Substanzverletzungen, ebd. Rn. 285) nicht zur Überzeugung des Senats fest. c) Die Behauptung der Beklagten auf S. 2 des Schriftsatzes vom 16.04.2024 "Für einen reinen Leitungswasserschaden ist die Ursache für den bestimmungswidrigen Austritt nämlich irrelevant, da nicht versichert, …" trifft jedenfalls vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen nicht zu, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 23.04.2024 hingewiesen hat. 4. Für die Höhe der der Klägerin zustehenden Versicherungsleistungen wird auf die als Anlage beigefügte Tabelle Bezug genommen. 5. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB, nachdem die Klägerin der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2021 (Anlage K7) unter Fristsetzung zum 17.09.2021 gemahnt hat. Jedoch hat die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte weist auf S. 5 der Klagerwiderung zutreffend darauf hin, dass das anwaltliche Schreiben vom 02.09.2021 (Anlage K7) selbst verzugsbegründend war, sodass die mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.