Urteil
3 O 98/17
LG Tübingen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTUEBI:2018:0824.3O98.17.00
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Leitsätze
1. Tragen sowohl der bauüberwachende Architekt als auch der ausführende Unternehmer Mitverantwortung für einen Mangel im Werk des Bestellers, entsteht zwischen ihnen eine Gesamtschuld mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. Deren Verletzung kann für den anderen Teil Schadensersatzansprüche begründen. Dem vom Besteller in Anspruch genommenen Architekten können daher Schadensersatzansprüche zustehen, wenn der ausführende Unternehmer sich geweigert hat, nachzuerfüllen.(Rn.56)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (10 U 223/18) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 220.333,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tragen sowohl der bauüberwachende Architekt als auch der ausführende Unternehmer Mitverantwortung für einen Mangel im Werk des Bestellers, entsteht zwischen ihnen eine Gesamtschuld mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. Deren Verletzung kann für den anderen Teil Schadensersatzansprüche begründen. Dem vom Besteller in Anspruch genommenen Architekten können daher Schadensersatzansprüche zustehen, wenn der ausführende Unternehmer sich geweigert hat, nachzuerfüllen.(Rn.56) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (10 U 223/18) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 220.333,41 € festgesetzt. I. Die Klage ist vor dem Landgericht T. nach § 23, 71 GVG, 12, 17 ZPO zulässig, weil sich der Sitz der Beklagten in dessen Bezirk befindet. II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann nach § 86 Abs. 1 VVG die Ansprüche der Versicherungsnehmer durchsetzen, weil diese auf sie übergehen würden. Die Klägerin hat Schadensersatzansprüche gegen ihre Versicherungsnehmer reguliert und dadurch kraft gesetzlichen Forderungsübergangs („cessio legis“) die Regreßforderungen der Versicherungsnehmer gegen weitere Schädiger erworben. Entsprechende Ansprüche der Versicherungsnehmer existieren aber nicht. 1. Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB wäre verjährt. a) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet. Eine Gesamtschuld besteht, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, die Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt sind, § 421 Satz 1 BGB. Aufgrund der zwischen aufsichtsführendem Architekt und ausführendem Unternehmer bestehenden Zweckgemeinschaft kann zwischen diesen Baubeteiligten eine Gesamtschuld bestehen (Großer Senat des BGH für Zivilsachen, Beschluß vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64 - BGHZ 43, 227). b) Unterstellt, die Beklagte wäre gegenüber der Bauherrin ebenfalls ersatzpflichtig, wäre der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt, § 199 Abs. 1 BGB. α) Der Ausgleichsanspruch wäre spätestens am 11. Dezember 2007 entstanden, als die Versicherungsnehmer die Vorgehensweise für die Beseitigung der Mängel erstellt haben. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Begründung der Gesamtschuld (BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 286/90 - BGHZ 114, 117; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06 - NJW-RR 2008, 256; Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - BGHZ 181, 310). Allerdings muß der Tatbestand einer gemeinsamen Haftung nach außen in gewisser Weise verfestigt sein (RG, Urteil vom 24. Januar 1918 - VI 397/17 - RGZ 92, 143, 152). Er kann unterschiedliche Formen annehmen, etwa als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2012 - 8 U 6/10 - IBR 2013, 635). Die Gesamtschuld entstand, als die Versicherungsnehmer ebenso wie die Beklagte Ansprüchen der Bauherrin ausgesetzt waren. Die Bauherrin hat die fehlerhafte Ausführung im November 2011 entdeckt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Ansprüche gegen die Versicherungsnehmer entstanden, weil sie ihrer Pflicht, die Bauarbeiten zu überwachen, nicht nachgekommen waren. Denn wären sie ihrer Pflicht nachgekommen, hätte es die Rasterverschiebung nicht gegeben. Der Anspruch der Bauherrin gegen die Beklagte wäre spätestens am 11. Dezember 2007 entstanden. Aus der „Vorgehensweise bei der Mängelbeseitigung“ (Anl. KE 1) von diesem Tag ergibt sich, daß die Beklagte die Außenfensterbänke komplett und die Fassadenplatten teilweise abbauen mußte. Damit ist (den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt) spätestens zu diesem Zeitpunkt der Anspruch entstanden. β) Die Versicherungsnehmer, zu jener Zeit „Gläubiger“ des möglichen Anspruchs im Sinne des § 199 BGB, hatten hiervon auch Kenntnis. Sie wußten selbst, daß die Fassade verschoben war; ebenso wußten sie, daß die Beklagte von den Bauplänen abgewichen war. Ohne dieses Wissen hätten die Versicherungsnehmer die „Vorgehensweise bei der Mängelbeseitigung“ gar nicht formulieren können. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts der Bauherrin vom 17. Dezember 2007 (Anl. KE 2), daß die Parteien sich auch Gedanken über Haftungsansprüche der Nachfolgeunternehmer gemacht haben. Der Zeuge K., Vorstand der Bauherrin, bestätigte dies auch in seiner Zeugenvernehmung. Eine konkrete Erinnerung hatte der Zeuge zwar nicht mehr, was angesichts des Zeitablaufs auch nicht verwundert. Auf Vorhalt des anwaltlichen Schreibens vom 17. Dezember 2007 gab er jedoch an, daß es genau so gewesen sein müsse, wie dort beschrieben, das entspräche seiner heutigen Erinnerung. In diesem Schreiben werden gerade auch Ansprüche gegen die Nachunternehmer erwähnt. Das Schreiben ist an die Klägerin gerichtet. Die Klägerin selbst wußte damit spätestens im Dezember 2007, daß möglicherweise eine Gesamtschuld vorliegt. Folglich kommt es für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nicht darauf an, wann die Beklagte sich ihre Leistungen vergüten ließ. Damit begann die Verjährung des Ausgleichsanspruchs am 31. Dezember 2007. c) Die Verjährung wurde nicht durch die Streitverkündung gehemmt. Nach § 204 Nr. 6 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt. Die Streitverkündung der Versicherungsnehmer vom 30. Dezember 2012 war grundsätzlich geeignet, eine Hemmung herbeizuführen. Die Streitverkündung ist zwar unglücklich formuliert, als die Streitverkündete eine „F. GmbH und Fa. F. GmbH & Co“ ist. Bei sachnaher Auslegung richtet sich der Antrag gegen zwei Gesellschaften, die GmbH und eine GmbH und Co. KG. Dies war auch unmißverständlich, denn die GmbH & Co. KG ist dem Rechtsstreit beigetreten. Beide Gesellschaften wurden vom selben Geschäftsführer vertreten. Damit wirkt die Streitverkündung auch gegen die hiesige Beklagte, die GmbH. Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Beklagte des Vorprozesses (Versicherungsnehmer) gegen einen Dritten (Beklagte) aus im Zeitpunkt der Streitverkündung naheliegenden Gründen einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch erheben zu können glaubt (BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 – VII ZR 104/14 –, MDR 2015, 667). Diese Sachlage war bei der Erklärung der Streitverkündung durch die Versicherungsnehmer am 30. Dezember 2011 im Vorprozeß des Landgerichts Stuttgart gegeben. Die Wirkung der Hemmung trat zum 30. Dezember 2011 ein, als der Schriftsatz mit der Streitverkündung beim Landgericht S. einging. Die Zustellung erfolgte zwar im Jahr 2012, jedoch tritt die Hemmung des § 204 BGB bereits mit Eingang des Schriftsatzes bei Gericht ein, wenn die Zustellung an die Beteiligte demnächst erfolgte, § 167 ZPO. Hier hat das Landgericht die Zustellung unmittelbar nach ihrem Eingang und damit „demnächst“ bewirkt. Inhaltlich verweisen die Versicherungsnehmer der Klägerin sowohl auf bereicherungsrechtliche Ansprüche als auch auf Ausgleichsansprüche (Bl. 159 der Beiakte). Sie erwähnen § 812 BGB und § 426 BGB. Damit ist hinreichend deutlich, daß die Versicherungsnehmer auch Ausgleichsansprüche gegen die Streitverkündeten behauptet haben. Die Verjährungsfrist beträgt aber drei Jahre und lief deshalb schon am 31. Dezember 2010 ab, da an diesem Tag die Dreijahresfrist zu Ende war, § 188 Abs. 2 BGB. Die Streitverkündung vom 30. Dezember 2011 konnte deshalb die Verjährung nicht mehr hemmen. 2. Es ist auch kein Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auf die Versicherungsnehmer übergegangen. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleich verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Auch dieser Anspruch setzt eine Gesamtschuld voraus, die das Gericht zugunsten der Klägerin unterstellt. Durch die Leistung der Klägerin an die Bauherrin hat die Klägerin die Gläubigerin befriedigt, so daß zu diesem Zeitpunkt die Forderungen der Bauherrin gegen die übrigen Schuldner auf die Versicherungsnehmer übergehen. a) Ein Forderungsübergang ist nur möglich, wenn eine Forderung besteht. Für den gesetzlichen Forderungsübergang, wie er in § 426 Abs. 2 BGB normiert ist, gelten über § 412 BGB die Vorschriften über die Abtretung. Für die Abtretung ist anerkannt, daß diese nur für bestehende oder zukünftige bestimmbare Forderungen möglich ist, nicht jedoch für erloschene Forderungen. Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Fordrung bestehen muß, ist der Zeitpunkt des Übergangs. Die Forderung geht gemäß § 426 Abs. 2 BGB mit Befriedigung über, also zum Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an die Bauherrin am 28. November 2016. b) Nach dem Vortrag der Klägerin hätte die Bauherrin gegen die Beklagte eine Forderung auf Nachbesserung gemäß § 635 BGB gehabt. Diese Forderung konnte jedoch im Jahr 2015 nicht mehr auf die Versicherungsnehmer übergehen, da sie zu diesem Zeitpunkt durch Erfüllung oder Annahme an Erfüllungs Statt erloschen war, §§ 362, 364 BGB. Nach § 362 erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Unstrittig hat die Beklagte die Fassadenteile, soweit sie nicht den Vorgaben des bauplanenden Architekten entsprachen, entfernt und durch Fassadenteile ersetzt, die der Planung entsprechen. Damit ist die Forderung der Bauherrin durch Erfüllung erloschen. Die Erfüllung trat ein, bevor die Klägerin an die Bauherrin leistete. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte habe eine andere als die geschuldete Leistung erbracht, weil sie für die Erfüllung eine weitere Vergütung verlangt und erhalten hat, ist dieser Einwand unerheblich. Wollte man die Nacherfüllung unter der Bedingung der Zahlung als eine andere als die geschuldete Leistung ansehen, hätte die Bauherrin diese Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB angenommen. Auch in diesem Fall hätte die Beklagte geleistet und die Forderung wäre erloschen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ein Unternehmer im Wege des Nachtrags keine Vergütung für Leistungen verlangen kann, die er im Rahmen der Nachbesserung unentgeltlich erbringen müßte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2003 - X ZR 86/01 - IBR 2003, 600; Urteil vom 26. April 2005 - X ZR 166/04 - BauR 2005, 1317). Allerdings läßt der BGH zu, daß der Besteller eine gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkennt (BGH a. a. O., X ZR 166/04). Auswirkungen hat die Doppelbeauftragung in solchen Fällen nur auf die Vergütung, wie sich auch aus dem zitierten Urteil der Klägerin (BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 415/99 - NJW 2001, 3779) ergibt. Entsprechend weist das Oberlandesgericht in seinem Berufungsurteil vom 8. Dezember 2015 darauf hin, daß die Bauherrin eine möglicherweise zu Unrecht gezahlte Vergütung nach den Regelungen über ungerechtfertigte Bereicherung von der Beklagten zurückverlangen könne. Die Sachleistung ist dagegen unabhängig von der Vergütungspflicht erbracht. Im Ergebnis können keine Ansprüche von der Bauherrin gegen die Beklagte auf die Versicherungsnehmer übergehen, weil diese bereits erloschen waren, als die Klägerin die Bauherrin befriedigte. 3. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB scheidet ebenfalls aus. Nach § 280 BGB kann der Gläubiger eines Schuldverhältnisses, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. a) Die Gesamtschuld begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis (Münchener Kommentar zum BGB/Bydlinski, 7. Aufl. München 2016, § 426, Rn 12). Nach dem Vortrag der Klägerin wäre von einem Gesamtschuldverhältnis zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten auszugehen. Dann haben alle Gesamtschuldner an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken. Verletzen sie diese Pflicht, kann dies Schadensersatzansprüche nach sich ziehen (RG, Urteil vom 26. April 1912 - II 523/11 - RGZ 79, 288). Die Mitwirkungspflicht hängt davon ab, inwieweit bereits eine Gesamtschuld ersichtlich ist (RG, Urteil vom 24. Januar 1918 - VI 397/17 - RGZ 92, 143). b) Im vorliegenden Fall läge nach dem Vortrag der Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Gesamtschuldverhältnis darin, daß sie ihrer Pflicht zur unentgeltlichen Nacherfüllung nicht nachgekommen ist und sie stattdessen eine Vergütung verlangt hat. c) Die Pflichtverletzung wäre auch kausal für den bei den Versicherungsnehmern eingetretenen Vermögensschaden. Hätte die Beklagte kostenlos nacherfüllt, wären keine Lohnkosten in Höhe von 220.333,41 Euro entstanden. Die Bauherrin hätte diesen Schaden dann auch nicht auf die Versicherungsnehmer abwälzen können. d) Das Verschulden der Beklagten wird grundsätzlich vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat sich jedoch entlastet. Dies steht für das Gericht jedenfalls nach der Beweisaufnahme fest. α) Verschulden ist dabei vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, wobei die Fahrlässigkeit dadurch gekennzeichnet ist, daß der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 BGB. Als Verschuldensmaßstab orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Architekt und Bauunternehmer. Handelt ein Unternehmer auf Weisung des Architekten den allgemein anerkannten Regeln der Technik zuwider, kann sich der Unternehmer auf ein Mitverschulden des Architekten berufen (LG Stuttgart, Urteil vom 24. April 1996 - 14 O 575/95 - BauR 1997, 137). Ein Mitverschulden des Architekten ist nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer einen Mangel des Architektenwerks erkennt und trotzdem weiterbaut (BGH, Urteil vom 18. Januar 1973 - VII ZR 88/70 - NJW 1973, 518). β) Die Beklagte war zwar nach dem Werkvertrag mit der Bauherrschaft verpflichtet, ihre Leistungen auf der Grundlage der Architektenpläne zu erbringen. Die Feinabstimmung sollte aber auf der Baustelle immer mit den Versicherungsnehmern der Klägerin abgesprochen werden. Daran hat sich die Beklagte gehalten und die Weisungen der Versicherungsnehmer umgesetzt. Dies steht nach der Aussage des Zeugen H. für das Gericht fest. Der Zeuge H. ist Bauingenieur und war seinerzeit für die Beklagte als verantwortlicher Bauleiter tätig. Dies muß das Gericht berücksichtigen, wenn es seine Aussage würdigt. Hinzu kommt, daß der Zeuge H. im Vergleich zu den Zeugen K. und J. ein hervorragendes Langzeitgedächtnis zu haben scheint. Während die Zeugen K. und J., wie sich aus den Aussagen ergibt, wesentliche Teile des Bauablaufs inzwischen verdrängt haben, konnte sich der Zeuge H. erstaunlich exakt an Vorgänge erinnern, die zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung mehr als zehn Jahre zurücklagen. Das Gericht prüft deshalb bei der Würdigung der Aussage genau, ob diese möglicherweise zugunsten der Beklagten gefärbt gewesen sein könnte. Dagegen spricht jedoch, daß der Zeuge auch Erinnerungslücken hatte und diese auch offen legte. An den Namen des Ansprechpartners bei der Versicherungsnehmerin konnte er sich zunächst nicht erinnern. Als dieser ihm doch noch einfiel, nannte er spontan den Namen (Protokoll vom 10. Juli 2018, S. 8 = Bl. 227). Im übrigen hat seine Aussage eine Vielzahl von Realitätskriterien in Form von Querverbindungen. Er verweist auf seinen Kontakt zum Zeugen K. (spät und kurz), was mit dessen Aussage („Ich war bei einigen Besprechungen im Baucontainer dabei“) in Einklang steht. Er schilderte die Aufgabe des Zeugen J. als Vermittler zwischen Bauherr und Architekt (Protokoll S. 7). Diese Aufgabenverteilung stimmt mit dem Eindruck überein, den das Gericht vom Zeugen J. in diesem Verfahren erlangt hat. Gut und nachvollziehbar hat der Zeuge auch auf die Frage des Klägervertreters reagiert, ob die Abnahmen, von denen der Zeuge berichtet hätte, denn „technische“ Abnahmen gewesen seien. Mit der Antwort „Gibt es noch andere Abnahmen?“ (Protokoll S. 8) zeigt der Zeuge eine gesunde Selbstsicherheit. Insbesondere erfindet er nicht etwa eine weitere „Abnahme“, sondern hält das, was er ausgesagt hat, für das, wie er es benannt hat. Der Zeuge geriet nicht in Versuchung, seine Aussage zu ändern, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spricht. Sodann hat der Zeuge die Geschehensabläufe auf der Baustelle sehr lebensnah und nachvollziehbar geschildert. Aufgrund dieser Kriterien ist das Gericht der Überzeugung, der Aussage des Zeugen H. insgesamt folgen zu können. Dann war es allerdings so, daß die Beklagte zunächst Detailpläne entwickelte. Diese legte sie den Versicherungsnehmern vor, die sie für gut befanden. Über eine besondere Internetseite soll auch der bauplanende Architekt Zugriff auf die Pläne gehabt haben. Dann brachte die Beklagte die Unterkonstruktion auf, in die der Fensterbauer die Fenster einsetzte. Es stellte sich heraus, daß die Fenster nicht zur Unterkonstruktion paßten. Der Zeuge hat die Versicherungsnehmer darauf aufmerksam gemacht. Die Versicherungsnehmer gaben zur Antwort, daß die Beklagte anhand des Fenstermaßes weiterbauen soll. Der Zeuge nahm dann erneut Aufmaß und änderte die Detailpläne ab, die die Versicherungsnehmerin ausgedruckt erhielt und die er ebenfalls ins Internet einstellte, so daß sie auch der bauplanende Architekt erkennen konnte. Das weitere Vorgehen ergibt sich dann gemäß den Anlagen KE 1 und KE 2, deren Ablauf das Gericht nach den Aussagen der Zeugen Kreher und Jörn als korrekt unterstellt. Am 11. Dezember 2007 legten die Versicherungsnehmer einen Plan für die Vorgehensweise vor. Die Bauherrin dachte über eine Mithaftung der ausführenden Unternehmen nach, sah hierzu aber keine Möglichkeit, weil die bauausführenden Unternehmen sich an die Vorgaben der Versicherungsnehmer gehalten hätten. ɣ) Hierin mag zwar eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber ihrem Vertragspartner liegen, weil die Beklagte diesem die Problematik nicht angezeigt hat (sondern nur dem bauüberwachenden Architekten), das Gericht kann jedoch kein Verschulden der Beklagten gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin erkennen. Im Gegenteil hat sich die Beklagte an deren Anweisungen gehalten. Das schließt ein schuldhaftes Verhalten gegenüber den Versicherungsnehmern - und auf dieses kommt es bei der Verletzung der Pflichten aus der Gesamtschuld an - aus. Die Beklagte hat vielmehr schon auf Geheiß der Versicherungsnehmer überobligatorisch gehandelt, indem sie zunächst wohl passende Detailpläne erstellt hatte und diese dann nach Vorgabe der Versicherungsnehmer ändern mußte. Der Zeuge H. hat erneut Aufmaß genommen und die Pläne an den Bestand angepaßt. Dies wußten die Versicherungsnehmer, weil der Zeuge ihnen die ausgedruckten Pläne übergab. Kommt es in dieser Situation zu einer Planabweichung, können sich die Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten nicht auf ein Verschulden der Beklagten berufen. Diese Würdigung entspricht auch dem eigenen Vortrag der Klägerin. Im Schreiben vom 19. Dezember 2017 bestätigt die Klägerin, daß die Versicherungsnehmer der Bauherrin erklärt hätten, die Nichteinhaltung der planerisch und vertraglich vorgegebenen Maße seien „nicht so erheblich ... für das Gelingen des Gesamtbauwerks, weil eine Anpassung der Innenausbauarbeiten durchaus möglich war“. Andererseits trägt die Klägerin in der Klage vor, es sei „ein planerisch konkret festgelegtes Rastermaß“ auszuführen gewesen. Damit waren aber gerade die Versicherungsnehmer mit der Überwachung genau dieses planerisch konkret festgelegten Rastermaßes beauftragt. Wenn sie dann die Beklagte anweisen, das Raster an die Fenster anzupassen, führt dies dazu, daß in Verschulden der Beklagten im Innenverhältnis nicht zu erkennen ist. Weiter gehört zur Aufgabe des bauüberwachenden Architekten auch, dafür zu sorgen, daß die Bauunternehmer ihren Nachbesserungspflichten nachkommen. Die Versicherungsnehmer hätten also darauf hinwirken müssen, daß die Beklagte kostenlos nachbessert. Dies ergibt sich daraus, daß der bauüberwachende Architekt grundsätzlich selbst im Interesse des Bauherrn einschreiten muß, wenn er Defizite in der Ausführung feststellt (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl. Köln 2007, Kapitel 4 RN 564). Er ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels zur Seite zu stehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1971 - VII ZR 132/69, NJW 1971, 1130; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BauR 1991, 606, 612; Urteil vom 27. September 2001 – VII ZR 320/00 –, NJW 2002, 288). Zu den Pflichten des mit der Bauleitung und Bauaufsicht beauftragten Architekten gehört es, den Bauunternehmer bei mangelhafter Leistung namens des Bauherrn zur Nachbesserung innerhalb bestimmter Frist aufzufordern und notfalls nach fruchtlosem Fristablauf im Einvernehmen mit dem Bauherrn einen anderen Unternehmer mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. Es handelt sich insoweit um eine Betreuung, die dem Architekten als dem auf dem Gebiet des Bauwesens und des Baurechts sachkundigen Berater des Bauherrn obliegt (BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71 - BGHZ 61, 28). Die Versicherungsnehmer der Klägerin haben ganz offensichtlich zu keiner Zeit darauf gedrungen, daß die Beklagte „nachbessert“ in dem Sinne, daß sie auf eigene Kosten die fehlerhaften Fassadenteile entfernt und neu herstellt. Hierin liegt ein weiteres Versäumnis der Versicherungsnehmer. Entweder teilten sie selbst nicht die Auffassung der Klägerin, daß die Beklagte nachbessern müßte, oder sie versäumten, die Nachbesserung durchzusetzen. Im Verhältnis der Versicherungsnehmer zur Beklagten ist dies ein weiteres Indiz, daß ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gegenüber den Versicherungsnehmern nicht vorliegt. Es wären die Versicherungsnehmer gewesen, die die Beklagte zur kostenlosen Nacherfüllung hätten auffordern müssen. Die vorgenannten Umstände lassen kein Verschulden der Beklagten bei der Verletzung möglicher Pflichten aus einem Gesamtschuldverhältnis erkennen. 4. Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Es besteht keine Leistungsbeziehung zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten. Soweit die Beklagte ungerechtfertigt bereichert ist, könnte die Bauherrin überzahlten Lohn herausverlangen. Dann träte bei der Bauherrin eine Überkompensation ein, die die Versicherungsnehmer von der Bauherrin verlangen könnten. Das Oberlandesgericht hat hierauf auch hingewiesen und ausdrücklich angeregt, daß die Versicherungsnehmer die Abtretung der Bereicherungsansprüche von der Bauherrin verlangen könnten (Protokoll der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November 2015, S. 3 = Bl. 1093 der Beiakte). Eine entsprechende Abtretung ist jedoch nicht erfolgt, eine Verurteilung nicht ausgesprochen. Damit ist die Klage unter keinem Gesichtspunkt begründet. III. 1. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO. 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche aus einer Gesamtschuld. Die Klägerin ist eine Berufshaftpflichtversicherung, die aus übergegangenem Recht Ausgleichsansprüche ihrer Versicherungsnehmer, bauaufsichtsführenden Architekten, geltend macht. Die Beklagte ist ein in R. ansässiges Handwerksunternehmen, das Fassadensysteme herstellt und einbaut. Die Versicherungsnehmer überwachten die Ausführung des Neubaus der Firmenzentrale „E.“ (künftig: „Bauherrin“) in O. Die Pläne, die nicht von den Versicherungsnehmern stammten, sahen eine Rasterfassade mit unterschiedlich großen Fenstereinheiten vor. Von diesen Fenstereinheiten waren die Folgearbeiten, darunter auch die von der Beklagten zu leistenden Fassadenarbeiten, abhängig. Die Bauherrin beauftragte die Beklagte mit Fassadenleistungen entsprechend den Vorgaben des planenden Architekten unter Einbeziehung der VOB/B. Die Beklagte begann mit ihren Leistungen. Im November 2007 stellte die Bauherrin fest, daß beim Baufortschritt vom Raster abgewichen worden sei. Sie verlangte die Entfernung der planwidrigen Gebäudeteile und deren Neuerrichtung nach den Bauplänen. Auch die bereits montierten Fassadenteile der Beklagten mußten entfernt werden. Am 11. Dezember 2007 erstellten die Versicherungsnehmer eine „Vorgehensweise bei der Mängelbeseitigung“ (Anl. KE 1). Die Beklagte war nicht bereit, den Neuaufbau unentgeltlich zu erbringen. Die Bauherrin war an einem raschen Baufortschritt interessiert und vereinbarte daher mit der Beklagten eine Vergütung für die Nacharbeiten. Entsprechend dieser Vereinbarung rechnete die Beklagte mit der Bauherrin einen Betrag von insgesamt 220.333,41 Euro für Leistungen „November 2007 bis Mai 2008“ im Mai 2008 ab. In der Folgezeit nahm die Bauherrin die Versicherungsnehmer wegen fehlerhafter Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch. In diesem Verfahren erklärten die Versicherungsnehmer der „Firma F. GmbH und Fa. F. GmbH & Co., vertr.d.d. GF“ am 30. Dezember 2012 den Streit (Beiakte, Bl. 158). Der streitverkündende Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 wurde „F. GmbH und F. GmbH & Co. vertr.d.d. GF“ am 4. Januar 2012 in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt. Am 3. November 2015 wurden die Versicherungsnehmer in zweiter Instanz zu Schadensersatz verurteilt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Im Schaden sind auch die streitgegenständlichen Rechnungen berücksichtigt. Am 28. November 2016 regulierte die Klägerin die Ansprüche der Bauherrin und begehrt nunmehr Regreß von der Beklagten. Die Klägerin behauptet, den Versicherungsnehmern stünden Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte zu, weil auch die Beklagte gegenüber der Bauherrin für den eingetretenen Schaden hafte. Die Beklagte hätte selbst Detailpläne angefertigt, deshalb habe ihr der Unterschied im Raster auffallen müssen. Ihr hätten die Detailpläne des planenden Architekten vorgelegen, damit hätte sie genaue Maßvorgaben gehabt. Deren Einhaltung hätte sie vor Ort an eingerichteten Meßstellen überprüfen müssen. Sie hätte Abweichungen feststellen und Bedenken anmelden müssen. Sie hätte weiter ihr Fachwissen in die eigene Werkstattplanung einbringen und diese dem planenden Architekten zur Prüfung vorlegen müssen. Außerdem hätte sie für die Nacherfüllung keine Vergütung verlangen dürfen, weil sie von Beginn an kein abnahmefähiges Werk erstellt habe. Der Schaden sei im Mai 2008 eingetreten, als die Bauherrin die Vergütung gezahlt habe. Ab diesem Zeitpunkt hätten Versicherungsnehmer und Beklagte als Gesamtschuldner gehaftet. Im Innenverhältnis müsse die Beklagte die Kosten selbst tragen, da sie kostenlos hätte nacherfüllen müssen. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 220.333,41 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet zunächst, der Anspruch sei, wenn überhaupt, so schon im November 2007 entstanden und daher mit Ablauf des Jahres 2010 nicht mehr durchsetzbar. Die Streitverkündung habe die Verjährung nicht gehemmt, weil sie sich nicht auf Ausgleichsansprüche bezöge. Vor allem aber habe die Beklagte überhaupt nicht erkennen können, daß das am Bau vorhandene Fensterraster mit der Architektenplanung nicht übereingestimmt hätte. Sie hätte keine Prüf- und Hinweispflichten, sondern durfte sich am Bestand orientieren. Deshalb habe zu keinem Zeitpunkt eine Gesamtschuld bestanden. Als die Bauherrin die Rasterverschiebung bemerkt habe, seien die Leistungen der Beklagten bereits abgenommen und vergütet gewesen. Die Versicherungsnehmer hätten dagegen die Rasterverschiebung zwar erkannt, aber verharmlost. Sie hätten auch nicht ernsthaft eine vergütungsfreie Nacherfüllung gefordert. Die Ursache für die Kosten liege daher allein bei den Versicherungsnehmern, die ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen seien. Schlußendlich bestreitet die Beklagte, daß die Klägerin Schadensersatz geleistet habe. Das Gericht hat die Akte XXX des Landgerichts S. beigezogen und am 20. Oktober 2017 mündlich verhandelt. Am 10. Juli 2018 hat das Gericht Beweis erhoben und die Zeugen K., J. und H. vernommen. Für den Gang der Verhandlung verweist das Gericht auf die jeweiligen Protokolle (Bl. XX und YY).