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Beschluss

5 T 144/18

LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGTUEBI:2018:0622.5T144.18.00
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Leitsätze
Das Vollstreckungsgericht hat zwar keine materielle Prüfung vorzunehmen, allerdings sind bekannte formale Mängel zu berücksichtigen. Dies ist der Fall, wenn mehrere Angaben im Vollstreckungsersuchen unzutreffend sind und dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, dass es den Titel nicht mehr gibt, weil dieser durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt wurde. (Rn.8)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 06.11.2017, Az. 1 M 2315/17, aufgehoben. Auf den Widerspruch des Schuldners vom 9.10.2017 wird die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers ... am AG Tübingen vom 19.9.2017, Az. DR II 1070/17, aufgehoben. Die Eintragung ist zu tilgen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vollstreckungsgericht hat zwar keine materielle Prüfung vorzunehmen, allerdings sind bekannte formale Mängel zu berücksichtigen. Dies ist der Fall, wenn mehrere Angaben im Vollstreckungsersuchen unzutreffend sind und dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, dass es den Titel nicht mehr gibt, weil dieser durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt wurde. (Rn.8) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 06.11.2017, Az. 1 M 2315/17, aufgehoben. Auf den Widerspruch des Schuldners vom 9.10.2017 wird die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers ... am AG Tübingen vom 19.9.2017, Az. DR II 1070/17, aufgehoben. Die Eintragung ist zu tilgen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. OGV ... ordnete am 19.9.2017 die Eintragung des Schuldners an. Diese Anordnung wurde ausweislich des Zustellungsumschlags durch die Post am 27.9.2017 zugestellt, nachdem der Gerichtsvollzieher hierzu am 19.9.2017 einen entsprechenden Auftrag an die Deutsche Post AG unterzeichnet hatte. In der Gerichtsvollzieherakte befindet sich dagegen auf der Anordnung ein Stempel nebst Unterschrift des Gerichtsvollziehers, wonach er am 19.9. persönlich die Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommen haben will. Ein gleicher Stempel mit Datum 21.8.17 befindet sich auf der ursprünglichen Ladung. Auf der Kostenrechnung findet sich nur einmal die Gebühr für die persönliche Zustellung (KV 100). Für eine weitere Zustellung findet sich dagegen die Position Auslagen für Zustellung (KV 701). Dem Amtsgericht teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass Fehler bei der persönlichen Zustellung „quasi ausgeschlossen“ werden können. Nach Aktenlage wäre zweimal zugestellt worden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass nur die Zustellung am 27.9.2017 wirksam erfolgt ist. Zunächst ist der Gerichtsvollzieher selbst nicht sicher, er kann einen fehlerhaften Vermerk nur „quasi“ ausschließen. Zum andern hat er in der Kostenrechnung nicht zwei persönliche Zustellungen abgerechnet, für Ladung und Anordnung, sondern eine persönliche Zustellung und eine Postzustellung. Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, eine persönliche Zustellung am 19.9. anzunehmen, nachdem der Gerichtsvollzieher selbst keine solche abgerechnet hat, sondern eine Postzustellung. Der Widerspruch war danach fristgerecht. Er wäre aber auch bei mehrfacher Zustellung fristgerecht. Im Zivilprozessrecht geht der Gesetzgeber in solchen Fällen vom späteren Termin aus (vgl. § 629 a ZPO a.F. bzw. § 1 45 FamFG). Im Übrigen wäre der Widerspruch zugleich als begründeter Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2013 - L 14 R 695/12 -, Rn. 31, juris); dort wurde - wie hier bei fiktiv unterstellter Zustellung auch am 19.9. - innerhalb laufender Rechtsmittelfrist erneut zugestellt. Der Widerspruch war auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Eintragung lagen nicht vor. Der Widerspruch ist schon deshalb begründet, weil zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Amtsgerichts, am 6.11.2017, bereits die Mitteilung der Gläubigerin vom 20.10.2017 zur Akte gelangt war, in der diese die Zahlung mitteilte, den Antrag für erledigt erklärte und der Löschung zustimmte. Warum dieses Schreiben erst 2 Monate nach Zahlungseingang gefertigt wurde, ist nicht ersichtlich. Schließlich sind die Angaben im Vollstreckungsersuchen unzutreffend. Zwar hat das Vollstreckungsgericht keine materielle Prüfung vorzunehmen; auch lag das Vollstreckungsersuchen, das anstelle des Titels vorzulegen ist, vor. Seit 9.10.2017 war dem Vollstreckungsbericht jedoch bekannt, dass es diesen Titel, wie er im Ersuchen angegeben ist (Bescheid vom 1.6.2015) überhaupt nicht mehr gibt. Aus dem vom Schuldner vorgelegten gerichtlichen Vergleich des VG Sigmaringen ergibt sich vielmehr, dass dieser Vergleich über den danach bezahlten Teilbetrag als neuer Titel den Leistungsbescheid vom 1.6.2015 ersetzt hat. Danach hätte dieser Vergleich als Vollstreckungsgrundlage angegeben werden müssen. Stattdessen enthielt das Ersuchen folgende unzutreffenden Angaben: a) Titel war nicht der Bescheid, sondern der Vergleich b) Der Titel stammt vom VG Sigmaringen, nicht von der Gläubigerin c) Welcher Titel gemahnt wurde, ist nicht ersichtlich. d) Es werden keine 431,52 € abzüglich Ausgleich in Höhe von 295,68 € geschuldet, sondern nur 143,84 € e) Ein Säumniszuschlag für einen gerichtlichen Titel ist nicht vorgesehen. Nachdem dem Vollstreckungsgericht diese formalen Mängel zum Zeitpunkt des Widerspruchs bekannt waren, waren sie auch zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.