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Urteil

5 O 153/20

LG Tübingen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Kaminofens ist unwirksam, wenn er die wesentlichen Bestandteile zum Inhalt, insbesondere zum Verhältnis Leistung/Gegenleistung, nicht enthält.(Rn.20) 2. Ein Werkvertrag ist sittenwidrig, wenn er eine hundertprozentige Vorleistungspflicht des Bestellers enthält und u.a. zu einer Abschlagszahlung in Höhe des 15-fachen des angemessenen und gesetzgeberisch zulässigen Betrages führt.(Rn.24) 3. Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Kaminofens, der mit einem Verbraucher auf einer Verbrauchermesse abgeschlossen wird, für deren Besuch dieser ein Eintrittsgeld bezahlen muss und bei der die Unterhaltung und Information im Vordergrund steht, stellt einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne des § 312 b BGB dar, für den das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrungsplicht gilt.(Rn.28) 4. Ein Gewinnzuschlag von 100 Prozent ist Leistungswucher.(Rn.30) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (13 U 392/20) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert.: 5.645,71 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Kaminofens ist unwirksam, wenn er die wesentlichen Bestandteile zum Inhalt, insbesondere zum Verhältnis Leistung/Gegenleistung, nicht enthält.(Rn.20) 2. Ein Werkvertrag ist sittenwidrig, wenn er eine hundertprozentige Vorleistungspflicht des Bestellers enthält und u.a. zu einer Abschlagszahlung in Höhe des 15-fachen des angemessenen und gesetzgeberisch zulässigen Betrages führt.(Rn.24) 3. Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Kaminofens, der mit einem Verbraucher auf einer Verbrauchermesse abgeschlossen wird, für deren Besuch dieser ein Eintrittsgeld bezahlen muss und bei der die Unterhaltung und Information im Vordergrund steht, stellt einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne des § 312 b BGB dar, für den das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrungsplicht gilt.(Rn.28) 4. Ein Gewinnzuschlag von 100 Prozent ist Leistungswucher.(Rn.30) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (13 U 392/20) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert.: 5.645,71 € Die Klage ist unbegründet. 1. Das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Vertrags scheitert vorliegend bereits daran, dass wesentliche Bestandteile, die für diesen Werkvertrag (- es wird die Leistung Errichtung eines Kaminofens geschuldet - ) erforderlich wären, nicht im Vertrag enthalten sind und bis dato auch nicht eine entsprechende Einigung nachgeholt wurde. Soweit sich die Klägerin auf ein Leistungsbestimmungsrecht beruft, steht dieses nicht ihr zu, sondern der Beklagten. 2. Es handelt sich um einen Werkvertrag über die Errichtung eines Kaminofens. Wesentliche Bestandteile eines solchen Vertrags sind der Brenneinsatz und die äußerlich sichtbare Kachelverkleidung. Ausdrücklich dieser beiden entscheidenden und ausschlaggebenden Merkmale und Inhaltsangaben zum Vertrag wurden jedoch nicht festgelegt. Hier sollte die Beklagte später nach freier Wahl auswählen können. Danach handelt es sich um eine Art Blankovertrag über die Erbringung einer näher zu bestimmenden Werkleistung zu einem Gesamtpreis, der zwar theoretisch so denkbar ist, tatsächlich aber die für eine bindende Einigung erforderlichen Mindestangaben zum Inhalt, zum Verhältnis Leistung/Gegenleistung, nicht enthält. 3. Sollte man entgegen vorstehend Ziff. 1 von einer Wirksamkeit des Werkvertrags als solchem ausgehen, so wäre dieser wegen sittenwidriger inhaltlicher Gestaltung dennoch nichtig. Der Gesetzgeber sieht beim Werkvertrag eine Vorleistungspflicht des Werkunternehmers vor. Er gestattet dem Werkunternehmer zugleich, entsprechend dem Fortschritt des Werks angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Von diesem gesetzgeberischen Modell weicht der vorliegende Vertragstext elementar ab, in dem eine hundertprozentige Vorleistungspflicht vermerkt ist, bezogen auf die Erstellung des Werks insgesamt. Obwohl die Klägerin selbst vorträgt, dass für die Planung nur 3 % des Gesamtpreises an einen Subunternehmer weitergegeben werden sollen, verlangt sie für diese Teilleistung 45 %. Sie verlangt somit eine Abschlagszahlung in Höhe des 15-fachen des angemessenen und gesetzgeberisch zulässigen Betrages. Beim Material handelt es sich ebenfalls um ein Vielfaches, nämlich um einen Werklohnanteil von 55 %, obwohl das Material lediglich unter 20 % des Gesamtpreises ausmacht. Ein derartiger Vertragsinhalt ist nicht nur überraschend und in exorbitanter Weise benachteiligend, sondern führt aufgrund des Ausmaßes der Abweichung vom gesetzgeberischen Vorbild zur Sittenwidrigkeit des Vertrages und damit zur Nichtigkeit. Hieran vermag auch der Umstand, dass der Text insoweit handschriftlich eingefügt wurde, nichts zu ändern. Die Eintragung und der Inhalt der Eintragung stammen ersichtlich vom Gewerbetreibenden, nicht von der Verbraucherin. Sie weichen auch derart eklatant vom Gesetz ab, zumal vor dem Hintergrund, dass noch nicht einmal der Inhalt der Leistung feststand, dass sie nicht mehr mit Treu und Glauben vereinbar sind. Es handelt sich zudem um einen Verstoß gegen § 309 Nr. 15 BGB, der angesichts seiner zentralen Bedeutung auf den gesamten Vertrag durchschlägt. 4. Im Übrigen wäre der Vertrag wirksam widerrufen worden. Es handelt sich um einen Verbrauchervertrag, der dem Widerrufsrecht unterliegt und daher mit einer Widerrufsbelehrung versehen hätte werden müssen. Unstreitig handelt es sich bei der Messe in Stuttgart nicht um die gewerblichen Räume in dauerhafter Nutzung der Klägerseite. Diese befinden sich bei Kaiserslautern. Die Klägerseite weist zwar zutreffend auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 7.8.2018, 4 C 485/17, hin. Danach ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, unter welche Kategorie der Messestand fällt. Dabei ist auf das Gesamtgefüge der Messeveranstaltung, das Bild des Standes und die Erwartungshaltung des Verbrauchers abzustellen. Laut Internet handelt es sich um eine Verbrauchermesse, für die der Verbraucher Eintritt bezahlen muss. Bereits das Eintrittsmerkmal spricht dafür, dass er im Wesentlichen Unterhaltung und Information erwartet, da er ansonsten, wenn es vor allem um Vertragsabschlüsse gehen würde, nicht auch noch Eintrittsgeld aufwenden würde und müsste. Die Messe wird weiter tituliert mit „einkaufen und erleben“, worunter neben mehr oder weniger informativen Verkaufsvorführungen auch „Einkäufe“, d. h. der Abschluss von Kaufverträgen vor Ort erwartet werden kann. Hierunter würden beispielsweise Pfannen, Topfreiniger, aber auch Matratzen und ähnliche Kaufobjekte fallen. Nicht zu rechnen braucht der Verbraucher jedoch damit, dass er auf dieser Messe dazu gebracht werden soll, durch entsprechende Werbung und entsprechendes Auftreten der Anbieter, Werkverträge in fünfstelliger Höhe abzuschließen. Derartig schwergewichtige und umfangreiche Verträge werden von der Erwartungshaltung „einkaufen und erleben“ bei Weitem nicht mehr getragen. Im Ergebnis handelt es sich danach gemäß § 312 b BGB um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Damit ist nicht gesagt, dass ein solcher Vertrag auf einer Messe generell nicht geschlossen werden dürfte, sondern nur, dass er auf der konkreten Messe widerrufsberechtigt war. Damit galt das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrungsplicht; letztere wurde nicht erfüllt, sodass den Schreiben der Beklagten vom Dezember 2017 und Februar 2018, aus denen sich jeweils der Wille zur Lösung vom Vertrag eindeutig ergibt, Widerrufscharakter zukommt. 5. Der Vertrag wäre schließlich auch als Wucher-Vertrag unwirksam. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich, dass das gesamte Material einschließlich sämtlicher Montageleistungen, dafür erforderlicher Löhne und dem Gewinn des mit der Montage beauftragten Unternehmens gerade einmal die Hälfte des vereinbarten Preises ausmacht. Der Gesetzgeber geht bei derartigen Verträgen typisierend von einem Gewinn vom 5 % aus. Sowohl aus den Inhalten des Vertrages als auch aus dieser wertmäßigen Konstellation ergibt sich, dass es sich bei der Beklagten um eine unerfahrene Verbraucherin gehandelt hat, die sich gerade in dieser Messesituation zum Unterschreiben hat überrumpeln lassen. Kein erfahrener Auftraggeber eines Werkvertrages wäre bereit, derartige Zahlungsbedingungen zu akzeptieren bei gleichzeitigem Offenlassen nahezu sämtlicher vertraglicher Leistungspflichten des Werkunternehmers. Der Gewinnzuschlag von 100 % hat auch nichts mehr mit unternehmerischen Handeln zu tun; Es handelt sich um eine Form des Leistungswuchers. Das auffällige Missverhältnis wird dadurch noch verstärkt, dass sich die Klägerseite nahezu ihre gesamten eigenen Ausgaben bereits vor dem ersten Bleistiftstrich des Planers bezahlen lässt. Nur am Rande, ohne dass es hierauf noch ankommt, wird bemerkt, dass das Vorbringen der Klägerseite, man habe mit einer Fotoaktion geworben, durchaus im Rahmen des Möglichen erscheint, wenn man bedenkt, dass handschriftlich im Vertragsformular ausdrücklich eine Fotoerlaubnis eingetragen worden ist. Ein sachlicher Grund hierfür ist nämlich nicht ersichtlich, zumal die Werkunternehmerin nicht einmal die Lage des Objekts im Gebäude genau kannte, was ein weiterer Eintrag im Vertragsformular beweist. Eine unzulässige Teilzahlungsabrede liegt dagegen nicht vor, es wird nur die Fälligkeit des Endpreises geregelt. Nachdem die Klage somit abzuweisen war, hat die Klägerin auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin betreibt eine mit Sitz in R. bei K. ansässige Fachfirma für Kachelofen- und Kaminbau. Sie kauft dabei die Materialien zu und lässt diese durch ein Subunternehmen, ebenfalls ansässig in Kaiserslautern, vor Ort montieren. Die Kachel- und Kaminöfen der Klägerin werden durch diese auf Messen vertrieben, so auch auf der Verbrauchermesse Familie & Heim 2017 in S.. Dort unterzeichnete die Beklagte am 26.11.2017 einen Vertrag über Lieferung und Errichtung eines Heiztermins zum Preis von brutto 15.900,00 €. Im Vertrag ist handschriftlich vermerkt, dass eine Fotoerlaubnis erteilt wird. Über den Kapiteln Kacheln- und Kamineinsatz ist vermerkt: freie Materialwahl aus dem gesamten Sascha-Boehmer-Sortiment“ bei dem Kamineinsatz ist ausdrücklich ein weiteres Mal, handschriftlich eingetragen „freie Wahl“. Angaben zur Lage des Ofens sollten nachgereicht werden, falls das Haus nicht gekauft wird, in dem der Ofen installiert werden sollte, war vermerkt worden, dass der Auftrag wichtig wäre. In ein Tabellenfeld „individuelle Zahlungsvereinbarung“ ist eingetragen: 45 % bis 15.1.2018 bei Planung, 55 % bei Materiallieferung. Bereits wenige Tage später, am 23.12.2017, des weiteren am 18.2.2018, teilte die Beklagte mit, dass sie an dem Vertrag nicht mehr festhalten wolle bzw. diesen kündige. Die Klägerin macht daraufhin den entgangenen Gewinn geltend, den sie wie folgt berechnet: Bruttopreis 15.900,00 € Nettopreis 13.361,34 € abzüglich nicht geliefertes Material 2.508,30 € abzüglich nicht erbrachte Montageleistung komplett 4.000,00 € abzüglich nicht benötigte Speditionsleistungen 138,42 € abzüglich ersparte Planungskosten 400,84 € Restbetrag somit netto 6.313,78 € Nachdem die Beklagte 5 % des Preises, 668,07 €, bereits bezahlt hatte, macht die Klägerin mit der Klage die restlichen 5.645,71 € geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrag nicht als Verbrauchervertrag mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen gewesen wäre und auch sonst keinen rechtlichen Bedenken begegne. Die Klägerin trägt weiter im Einzelnen die Zusammensetzung des Materiales mit Einzelpreis vor. Die Klägerin stellt folgenden Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.645,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1. Mai 2020 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, der Vertrag wäre als Verbrauchervertrag auf einer Messe mit einem Widerrufsrecht verbunden gewesen, auf das hätte hingewiesen werden müssen. Sie wäre auf dem Messegelände von Mitarbeitern der Klägerin angesprochen und zum Marktstand gelotst worden, wo ihr klargemacht worden wäre, dass der Ofen eigentlich 30.000,00 € wert wäre und nur im Rahmen einer Fotoaktion kurzfristig zum Preis von 15.900,00 € zu bekommen wäre. Tatsächlich fühle sie sich arglistig getäuscht, weshalb sie vorsorglich auch den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus die Materialpreise und rügt, dass hier keinerlei Einkaufsrabatte des Werkunternehmers berücksichtigt worden wären, sondern es sich vielmehr um für diese Klage extra eingeholte Angebote handle. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Vertrag grundlegenden rechtlichen Bedenken begegne und im Übrigen nach Anfechtung nichtig geworden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten nebst Anlagen auf das Vorbringen der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat sich im Internet über die Verbrauchermesse Familie & Heim sachkundig gemacht.