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Urteil

7 O 229/20

LG Tübingen 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 25.000 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 25.000 € Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche zu, da ein Schaden nicht festzustellen ist. 1) Die allein aufgrund der deliktischen Grundlage in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche scheitern daran, dass die Klägerin durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs keinen Schaden erlitten hat. Ein Schaden setzt beim Erwerb eines voll funktionsfähigen Fahrzeugs, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2020 (NJW 2020, 1962) eingehend ausgeführt hat, voraus, dass das Fahrzeug aus besonderen Gründen keine gleichwertige und voll brauchbare Gegenleistung darstellt. Während dies in den Fällen des EA189 deshalb anzunehmen ist, weil die dortigen Fahrzeuge von Anfang an derart offensichtlich mangelhaft waren, dass mit einem Einschreiten der Zulassungsbehörden und schlimmstenfalls mit der Entziehung der Betriebserlaubnis gerechnet werden musste, liegt der streitgegenständliche Fall ganz anders. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger tatsächlich eine Stilllegung seines Fahrzeugs droht oder er mit anderen zulassungsrechtlichen Maßnahmen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen rechnen muss. Vielmehr ist das Kraftfahrtbundesamt in Kenntnis der Vorwürfe nicht eingeschritten und wird dies - wie sich ihren amtlichen Auskünften entnehmen lässt - absehbar auch nicht tun. Daher ist nicht ersichtlich, dass der Erwerb des Fahrzeugs, unabhängig von den Abgaswerten, für die Klägerin aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen nachteilig war (siehe auch OLG München, Beschluss vom 16.03.2020, 3 U 7524/19 und OLG Oldenburg, Urteil vom 1.09.2020, 2 U 69/20). 2) Bezüglich des streitgegenständlichen Motors EA288 gibt nur die Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes mit Code 23Z7 bezüglich des Fahrzeugs T6 (siehe auch Anlage K8). Die Rückrufaktion erfolgte jedoch nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 19.01.2021 (16a U 196/19) festgestellt, dass das KBA den Rückruf nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern wegen einer sogenannten Konformitätsabweichung angeordnet habe. Das bedeute, dass damit nicht bemängelt werde, dass die zur Erlangung der Typgenehmigung vorgestellten Fahrzeuge als Vertreter für die Serie über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt haben sollen, sondern, dass es nachträglich - sei es im Rahmen der Produktion oder des Alterungsprozesses des Fahrzeuges - zu Abweichungen gekommen ist, aufgrund derer die Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik geltend. Der Kläger erwarb am 13.09.2016 von KFZ-Breil in Hirrlingen den Neuwagen VW Golf mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ---, bei welchem der Motor der Beklagten EA288 Euro 6 verbaut ist. Der Kaufpreis betrug 26.139 € (Anlage K1). Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 müssen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß der Verordnung verfügen. Eine solche Typgenehmigung setzt voraus, dass die in der Verordnung vorgesehenen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die Werte werden gemäß der zugehörigen Durchführungsverordnung unter Laborbedingungen in dem sogenannten "Neuen Europäischen Fahrzyklus" (NEFZ) ermittelt. Der Kläger trägt u. a. vor, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden. U. a. seien die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gegeben. Der Kläger hat zunächst folgende Anträge angekündigt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.540,10 EUR sowie Zinsen in Höhe von 3.987,65 EUR nebst weiterer Zinsen aus 26.139,00 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 07.07.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Golf mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ---- zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Neben dem obigen Klageantrag Ziffer 2 hat der Kläger folgenden Klageantrag Ziffer 1 gestellt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.540,10 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Golf mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ---. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt u. a. vor, es würden keine unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden sein. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.