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Urteil

3 O 133/16

LG Ulm 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a. F. ist inhaltlich nicht ordnungsgemäß, wenn sie den Rücktritt von der Verwendung eines unter der Belehrung abgedruckten Formulars abhängig macht.(Rn.21)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.414,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 1/6, die Beklagte 2/3. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a. F. ist inhaltlich nicht ordnungsgemäß, wenn sie den Rücktritt von der Verwendung eines unter der Belehrung abgedruckten Formulars abhängig macht.(Rn.21) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.414,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 1/6, die Beklagte 2/3. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. 1. Soweit die Kläger die Rückzahlung der geleisteten Einmalprämie verlangen, ist die zulässige Klage begründet. a) Die Kläger haben gemäß § 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Prämie von 25.000,00 EUR, unter Anrechnung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 3.585,59 EUR noch 21.414,41 EUR. aa) Die Kläger haben das ihnen gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 VVG in der maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004 zustehende gesetzliche Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt. (1) Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 18.02.2016 haben die Kläger den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag erklärt. Dass in dem Schreiben auf einen zuvor erklärten „Widerspruch“ Bezug genommen wurde, der angesichts des Umstands, dass er nicht von beiden Klägern erklärt worden ist, unwirksam war, steht dem nicht entgegen. Die mit dem Schreiben vom 18.02.2016 abgegebene Erklärung kann ungeachtet der Berufung auf ein Recht zum „Widerspruch“ als Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a. F. ausgelegt werden. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille der Kläger zum Ausdruck kommt, sich rückwirkend von dem Vertrag zu lösen und die Rückzahlung der für die gesamte Laufzeit geleisteten Prämie geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 24/14 -). (2) Das gesetzliche Rücktrittsrecht der Kläger ist nicht gemäß § 8 Abs. 6 VVG a. F. ausgeschlossen. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass den Klägern ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG in der Fassung vom 02.12.2004 zusteht; sie hat statt dessen immer geltend gemacht, dass der Vertragsschluss im Antragsmodell erfolgt sei. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich den - ihr insoweit günstigen - Vortrag der Kläger zu eigen macht, dass bei Antragstellung die in § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. bezeichneten Unterlagen nicht überlassen worden seien, nachdem die Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.09.2017 erklärt haben, diesen Vortrag nicht aufrecht zu erhalten, und die Beklagte es in Reaktion darauf als „unstreitig“ bezeichnet hat, dass der Vertragsschluss im Antragsmodell zustande gekommen ist. (3) Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist nicht gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a. F. verfristet, da die Ausübungsfrist von 30 Tagen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a. F. nicht zu laufen begonnen hat. Die Belehrung über das „Widerrufsrecht“ auf S. 9 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ ist inhaltlich nicht ordnungsgemäß, denn sie macht den „Widerruf“ bzw. den Rücktritt von der Verwendung des unter der Belehrung abgedruckten Formulars abhängig. Die Beklagte kann zwar das den Versicherungsnehmern in § 4 Abs. 1 AVB vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht von der Verwendung eines Formulars für die Rücktrittserklärung abhängig machen; das gesetzliche Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a. F. kennt dagegen ein solches Erfordernis nicht. Auf die Frage, ob die Belehrung über das „Widerrufsrecht“ trotz fehlender drucktechnischer Hervorhebung unmissverständlich und aus Sicht des Versicherungsnehmers eindeutig bzw. darauf angelegt ist, den Angesprochenen auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen dazu zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2017 - IV ZR 173/15 -), kommt es insofern nicht mehr entscheidend an. (4) Das Rücktrittsrecht ist vor der Ausübung durch die Kläger auch nicht gemäß § 8 Abs. 5 S. 4 a. F. erloschen. Diese Befristung ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie im Anwendungsbereich der Richtlinien 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) nicht gilt (BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 – 1 BvR 128/16). (5) Das Rücktrittsrecht der Kläger ist nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation durch die nicht ordnungsgemäße Belehrung der Kläger selbst herbeigeführt hat. Dass die Kläger der Beklagten am 06.05.2008 die fortdauernde Anweisung, „zur Begleichung von erwarteten oder negativen Barguthaben“ Geschäfte zu tätigen, erteilten, mit Schreiben vom 20.11.2011 eine Adressänderung mitteilten oder vor dem 08.05.2012 ein „Client Site OnLine-Konto“ aktivierten, sind keine Umstände, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren könnten. (6) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Prämienrückzahlung gemäß § 346 Abs. 1 BGB nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen. Zwar ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11) zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden darf. Demzufolge steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen, wenn sich der Versicherer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. gegenüber dem Anspruch auf Prämienrückgewähr auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB beruft, weil die Fonds, in die die Sparanteile der gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14). Demgegenüber gibt es im Rücktrittsfolgenrecht nach § 346 ff. BGB - jenseits der hier nicht einschlägigen Tatbestände des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB - keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt dafür, eine Entreicherung des Schuldners anspruchsmindernd berücksichtigen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11 -, Rz. 19; BGH, Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11 -, Rz. 26). Wenn man vor diesem Hintergrund den Entreicherungseinwand durchgreifen lassen würde, liefe das darauf hinaus, eine im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidung abzuändern und ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen eine neue Regelung zu schaffen. b) Die Beklagte kann dem Anspruch der Kläger auf Prämienrückgewähr keinen Gegenanspruch auf Wertersatz für einen bis zum Rücktritt gewährten Versicherungsschutz gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB entgegenhalten. Die Beklagte hat zum Wert des Versicherungsschutzes - sofern die Versicherung einer Todesfallleistung von 101 Prozent des Deckungskapitals einen messbaren Wert haben sollte - nicht vorgetragen, obwohl die Kläger in der Replik ausdrücklich auf das Fehlen von Vortrag zu den Risikokosten, anhand derer der Wert des Versicherungsschutzes bestimmt werden kann, und auf die diesbezügliche Darlegungslast der Beklagten hingewiesen haben; es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte in diesem Punkt selbst ohne diesen Hinweis über die Sach- und Rechtslage zutreffend unterrichtet gewesen ist. c) Der Anspruch der Kläger auf Verzugszinsen aus dem zugesprochenen Betrag für die Zeit ab dem Ablauf der mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2016 der Beklagten gesetzten Frist beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Zinsen für einen früheren Zeitraum können die Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil erst das Schreiben vom 18.02.2016 die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt hat. 2. Soweit die Kläger von der Beklagten weitergehend die Zahlung von „Nutzungsersatz“ verlangen, ist die zulässige Klage unbegründet. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für von der Beklagten aus der Einmalprämie gezogene Nutzungen in Höhe von 9.514,51 EUR. Sie haben zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 346 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB - namentlich zu von der Beklagten gezogenen Nutzungen - bereits nicht schlüssig vorgetragen. Der insoweit darlegungsbelastete Versicherungsnehmer kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa wie hier in Höhe eines Zinssatzes von fünf Prozent - stützen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14). Auch die Behauptung der Kläger, die Fondsrenditen oder die Eigenkapitalrendite der Beklagten seien für sie mit „zumutbarem Aufwand“ derzeit nicht zu beziffern, ersetzt den gebotenen Vortrag nicht. Die statt dessen erfolgte Anregung, zur Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, liefe auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinaus. Darauf, dass aus dem Teil der Prämie, die für Abschlusskosten und Handelsgebühren aufgewendet wurde, keine Nutzungen gezogen worden sein können, und darauf, dass das Bestreiten der Behauptung der Beklagten, aus dem Sparanteil der Prämie aufgrund erheblicher Fondsverluste keine Nutzungen gezogen zu haben, im Hinblick auf die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast der Kläger ins Leere geht, kommt es insofern nicht mehr an. 3. Soweit die Kläger von der Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen, ist die zulässige Klage ebenso unbegründet. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 1.872,35 EUR. Sie haben bereits nicht schlüssig zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorgetragen. Im Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger kann die Beklagte schon deshalb nicht in Verzug gewesen sein, weil das Anwaltsschreiben vom 18.02.2016 erst die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs herbeigeführt hat. Im Übrigen scheidet ein Anspruch auch deshalb aus, weil die Kläger nicht schlüssig vorgetragen haben, mit einem korrespondierenden Anspruch ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung belastet zu sein. Die Kläger haben sich nicht dazu erklärt, ob sie ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst allein mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragt haben. Wenn die Kläger dagegen unbedingten Klageauftrag erteilt haben, so fallen auch die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2011 – IV ZR 34/11 –, Rz. 21). Die Klageabweisung ist nicht von einem vorherigen gerichtlichen Hinweis abhängig, da es sich lediglich um eine Nebenforderung handelt (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO). II. Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Maßstab zur Ermittlung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens ist im Hinblick darauf, dass die nicht streitwerterhöhenden Nebenforderungen einen erheblichen Teil der geltend gemachten Gesamtforderungen ausmachen, nicht der tatsächliche Gebührenstreitwert, sondern ein fiktiver Gebührenstreitwert unter Einschluss der geltend gemachten Nutzungen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. MüKo/Schulz, ZPO, 31. Aufl., § 92 Rz. 4) in Höhe von 32.801,27 EUR. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO. Die Kläger machen gegen die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in I., Ansprüche auf Rückzahlung einer Einmalprämie, die sie aufgrund eines Vertrags über eine fondsgebundene Lebensversicherung an die Beklagte geleistet haben, und auf Wertersatz für aus der Prämie gezogene Nutzungen geltend. Am 12.11.2007 stellten die Kläger unter Benutzung eines Formulars (Bl. 81 ff. der Akten) einen - bei der Beklagten am 19.11.2007 eingegangenen - Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung „D. F. P. Plan“ mit einem „Gesamtversicherungsbeitrag“ in Höhe von 25.000,00 EUR. Dabei sollte ein Betrag von 10.000,00 EUR in einen Fonds „N (...)“ und ein Betrag von 15.000,00 EUR in einen Fonds „P (...)“ investiert werden. Die Kläger bestätigten mit ihren Unterschriften, eine Kopie des Antragsformulars, die Allgemeinen Bedingungen (Bl. 183 ff.; 194 der Akten), Steuerinformationen (Bl. 195 der Akten), ein Merkblatt zur Datenverarbeitung und ein Produktprofil des ausgewählten Produkts (Bl. 196 f. der Akten) erhalten zu haben (Ziff. 9 des Antragsformulars). Gemäß ihren „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung D. F. P. Plan“ (Bl. 183 ff. der Akten) erbringt die Beklagte bei Tod der versicherten Person - bzw. bei zwei versicherten Personen je nach Vereinbarung bei Tod der zuletzt oder der zuerst sterbenden Person - eine Todesfallleistung in Höhe von 101 Prozent des Werts der dem Vertrag gutgeschriebenen Fondsanteile (“Vertragswert“) bei Fälligkeit der Todesfallleistung (§ 1 Abs. 2 AVB). Eine Auszahlung zu Lebzeiten ist von der Beklagten nur zu erbringen, wenn der Vertrag ganz oder teilweise gekündigt wird; in diesem Fall ist die Auszahlung des Geldwerts der in Folge der Kündigung veräußerten Fondsanteile abzüglich der durch die Veräußerung verursachten externen Kosten sowie etwaiger Steuerrückstellungen („Rückkaufswert“) vorgesehen (§§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 4 AVB). Dem Versicherungsnehmer sollte das Recht zustehen, „innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins schriftlich vom Vertrag zurück[zu]treten“. Zur Wahrung der Frist sollte die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügen; die Frist sollte nur zu laufen beginnen, wenn eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erfolgt und der Erhalt der Belehrung durch die Unterschrift des Versicherungsnehmers bestätigt worden ist. Im Falle des Unterbleibens der Belehrung sollte das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der Einmalprämie erlöschen (§ 4 Abs. 1 AVB). Im Fall der fristgerechten Ausübung des Rücktrittsrechts sollte der Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben sein und eine Erstattung der gezahlten Einmalprämie erfolgen (§ 4 Abs. 2 AVB). Der Vertrag unterliegt deutschem Recht (§ 16 AVB); Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht geltend gemacht werden (§ 18 AVB). Auf S. 9 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung D. F. P. Plan“ befindet sich unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ eine Belehrung folgenden Inhalts: „Gemäß den Bestimmungen der Dritten EU-Richtlinie für die Direktversicherung (Lebensversicherung) haben Sie das Recht, von Ihrem Antrag zurückzutreten. Bitte nehmen Sie die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen zur Kenntnis und vergewissern Sie sich, dass der Vertrag Ihren Bedürfnissen entspricht. Falls Sie sich zu einem Widerruf Ihres Antrags entschließen, ist die nachstehende Widerrufserklärung auszufüllen und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Broschüre direkt an H. E. L. zurückzusenden. Die gezahlte Prämie wird Ihnen rückerstattet. Weitere Informationen erteilen Ihnen Ihr persönlicher Kundenberater und unsere Verwaltungsabteilung.“ Im Anschluss daran ist das Formular einer „Widerrufserklärung“ abgedruckt, an deren Ende es heißt: „Bitte innerhalb von 30 Tagen auf dem schnellsten Post- oder anderen verfügbaren Versandweg zustellen.“ Die Beklagte policierte den Versicherungsvertrag zu den beantragten Bedingungen und übersendete den Klägern mit Anschreiben vom 26.11.2007 (Bl. 15 der Akten), in dem auf ein „Merkblatt“ in einer angeblich bereits zugesendeten „Policenbroschüre“ zu dem gesetzlichen Rücktrittsrecht hingewiesen wird, einen Versicherungsschein mit der Versicherungsscheinnummer NEUB/193410/130114B (Bl. 14 der Akten). Am 26.11.2007 zahlten die Kläger die Einmalprämie von 25.000,00 EUR an die Beklagte. Am 07.01.2008 erwarb die Beklagte 56,5611 Anteile des Fonds „D (...) N N(..) (€)“ zu einem Preis von 176,80 EUR je Anteil und 95,5474 Anteile des Fonds „D. P(...) (€)“ zu einem Preis von 156,99 EUR je Anteil. Auf einem Formular (Bl. 89 der Akten) erteilten die Kläger der Beklagten am 06.05.2008 die fortdauernde Anweisung, „zur Begleichung von erwarteten oder negativen Barguthaben“ „Geschäfte mit fondsgebundenen H. Fonds, dem größten voran“, zu tätigen. Mit Schreiben vom 20.11.2011 (Bl. 90 der Akten) teilten die Kläger der Beklagten eine Adressänderung mit. Mit Schreiben an die Kläger vom 08.05.2012 (Bl. 91 der Akten) bedankte sich die Beklagte für die Aktivierung eines „Client Site OnLine-Kontos“. Mit Schreiben an die Kläger vom 22.06.2012 (Bl. 270 der Akten) teilte die Beklagte mit, die Fonds „D. P N (...)“ und „D. P. N. (...)“ seien zu einem Fonds „DX (...) Fund EUR“ zusammengelegt worden. Mit Schreiben vom 20.07.2012 (Bl. 87 der Akten) forderten die Kläger die Beklagte auf, den Rückkaufswert der Versicherung an sie auszuzahlen. Am 28.08.2012 verkaufte die Beklagte 57,9199 Anteile des Fonds „DX (...) Fund EUR“ zu einem Preis von 65,8062 EUR je Anteil (3.811,49 EUR) und weitere 12,2175 Anteile zu einem Preis von 68,1832 EUR je Anteil (801,91 EUR). Von den erlösten Beträgen - nach Abzug von „Admin/Overseas Fees“ noch 4.549,82 EUR - brachte die Beklagte am 06.11.2012 an die Kläger 3.585,59 EUR zur Auszahlung. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16.12.2015 (Bl. 16 der Akten) erklärte der Kläger zu 1) unter Angabe der Versicherungsscheinnummer (...), dass er dem Vertrag „widerspreche“, und forderte die Beklagte dazu auf, die Wirksamkeit des Widerspruchs innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen. Zur Begründung führte der Kläger zu 1) an, dass er keine ordnungsgemäße Belehrung über ein ihm zustehendes Widerspruchsrecht erhalten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Anwaltsschreiben vom 25.01.2016 (Bl. 17 ff. der Akten) zurück. Mit Schreiben an die Beklagte vom 18.02.2016 (Bl. 20 der Akten) zeigten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger ihre Beauftragung an und forderten die Beklagte erfolglos dazu auf, die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags verbindlich anzuerkennen und bis zum 04.03.2016 die eingezahlte Einmalprämie zuzüglich einer „Nutzungsentschädigung“ an die Kläger zurückzuzahlen. Die Kläger sind der Ansicht, der erklärte Widerspruch führe zu einer Rückabwicklung des Versicherungsvertrags. Die Erklärung sei nicht verfristet, da die Ausübungsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Sie behaupten, von ihrem Fondsguthaben seien im Zeitraum vom 26.11.2007 bis zum 06.11.2012 Abschlusskosten in Höhe von 1.500,00 EUR, „Service-Gebühren“ in Höhe von 1.007,00 EUR, „Verwaltungsgebühren“ in Höhe von 1.250,00 EUR und „Handelsgebühren“ in Höhe von 1.500,00 EUR abgezogen worden. Mit ihrer der Beklagten am 25.05.2017 zugestellten Klageschrift haben die Kläger Zahlung in Höhe der Differenz zwischen der geleisteten Einmalprämie und dem am 06.11.2012 ausgezahlten Betrag (21.414,41 EUR), eine „Nutzungsentschädigung“ in Höhe von 5 Prozent - für den Zeitraum vom 26.11.2007 bis zum 06.11.2012 aus 25.000,00 EUR, für den Zeitraum vom 07.11.2012 bis zum 16.12.2015 aus 21.414,41 EUR - (9.514,51 EUR) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten unter Zugrundelegung einer 1,8-Gebühr und einem Gegenstandswert von bis 30.000 EUR (1.872,35 EUR), jeweils nebst Zinsen, verlangt. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.414,41 EUR nebst 5% Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2015 zu bezahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.514,51 EUR nebst 5% Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2015 zu bezahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.872,35 EUR nebst 5% Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt zu haben. Sie beruft sich zudem auf eine Verwirkung des Rücktrittsrechts, da die Kläger das Vertragsverhältnis bis zur Kündigung „intensiv gelebt und Versicherungsschutz in Anspruch genommen“ hätten. Die Beklagte behauptet, sie habe im Zeitraum vom 26.11.2007 bis zum 06.11.2012 das Depotkonto der Kläger lediglich mit Abschlusskosten in Höhe von 250,00 EUR, mit „Verwaltungsgebühren“ in Höhe von 1.171,74 EUR und mit „Handelsgebühren“ in Höhe von 152,00 EUR belastet; mit „Servicegebühren“, in denen Risikoanteile enthalten seien, habe sie das Depotkonto gar nicht belastet. Die von den Klägern gewählten Fonds hätten erhebliche Wertverluste erlitten, so dass der Wert des Fondsguthabens bei Kündigung des Vertrages lediglich 4.549,82 EUR betragen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, sich wegen der „Handelsgebühren“ und wegen der Differenz zwischen dem verbliebenden Sparanteil der Prämie und den bei dem Verkauf der Fondsanteile erlösten Beträgen auf Entreicherung berufen zu können. Wegen des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf das Protokoll über die Verhandlung am 01.09.2017 (Bl. 249 ff. der Akten) Bezug genommen.