Urteil
7 U 210/17
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0503.7U210.17.00
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Leitsätze
1. Eine Belehrung ist nicht ordnungsgemäß i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F., wenn sie die Ausübung des Rücktritts von der Verwendung eines unter der Belehrung abgedruckten Formulars abhängig macht. Die Verwendung eines Formulars für das Rücktrittsrecht geht über die Vorgaben für das gesetzliche Rücktrittsrecht hinaus.(Rn.19)
2. Nach wirksam erklärtem Rücktritt kann der Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach § 346 BGB dem Grunde nach die Rückgewähr der von ihm geleisteten Einmalprämie verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, dass die von ihm ausgewählten Fonds, in die der von ihm gezahlte Sparanteil der Prämie angelegt worden ist, Verluste erwirtschaftet haben.(Rn.25)
(Rn.26)
(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.10.2017, Az. 3 O 133/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.753,55 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger jeweils 44 %, die Beklagte 12 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 21.414,41 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Belehrung ist nicht ordnungsgemäß i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F., wenn sie die Ausübung des Rücktritts von der Verwendung eines unter der Belehrung abgedruckten Formulars abhängig macht. Die Verwendung eines Formulars für das Rücktrittsrecht geht über die Vorgaben für das gesetzliche Rücktrittsrecht hinaus.(Rn.19) 2. Nach wirksam erklärtem Rücktritt kann der Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach § 346 BGB dem Grunde nach die Rückgewähr der von ihm geleisteten Einmalprämie verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, dass die von ihm ausgewählten Fonds, in die der von ihm gezahlte Sparanteil der Prämie angelegt worden ist, Verluste erwirtschaftet haben.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.10.2017, Az. 3 O 133/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.753,55 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger jeweils 44 %, die Beklagte 12 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 21.414,41 Euro festgesetzt. A. Die Kläger machen gegen die Beklagte, eine ... Versicherungsgesellschaft, Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Einmalprämie i.H.v. 25.000,00 Euro nach dem im Jahr 2015 erklärtem Rücktritt von der im Jahr 2007 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung geltend. Die Kläger hatten die Beklagte bereits im Jahr 2012 zum Rückkauf der Fondsanteile aufgefordert und einen Betrag i.H.v. 3.585,59 Euro ausgezahlt erhalten. Die Kläger haben in erster Instanz ausgeführt, ihnen stehe ein Rücktrittsrecht nach § 8 VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: a.F.) und daraus folgend ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten eingezahlten Prämie sowie ein Anspruch auf Wertersatz und Nutzungen zu. Sie seien fehlerhaft über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden. Die Fondsverluste seien allein von der Beklagten zu tragen, andernfalls würde das Rücktrittsrecht entwertet. Die Kläger haben daher in erster Instanz - ausgehend von einem Prämienbetrag von 25.000,00 Euro und unter Berücksichtigung der Zahlung von 3.585,59 Euro - die Zahlung von 21.414,41 Euro nebst Zinsen seit 16.12.2015 sowie die Zahlung von Nutzungen in Höhe von 9.514,51 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.872,35 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Dem ist die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, entgegengetreten. Sie hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, den Klägern stehe ein Anspruch infolge ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Rücktrittsrecht nicht zu. Zudem könnten sie nur den Betrag herausverlangen, der dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entspreche. Das Verlustrisiko sei den Klägern zuzuweisen, so dass ein weitergehender Anspruch nicht mehr bestehe. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in erster Instanz wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.10.2017 (GA I 276 ff.), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hinsichtlich des Anspruchs auf Rückgewähr der Prämie in Höhe von 21.414,41 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Rücktrittsrecht informiert worden, da es zu Unrecht von der Verwendung des unter der Belehrung angefügten Formulars abhängig gemacht worden sei. Deswegen habe ihnen das Rücktrittsrecht auch im Jahr 2012 noch zugestanden und sei auch nicht verwirkt gewesen. Die Beklagte könne sich gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Prämienrückzahlung nicht auf die Verluste des Fonds, in welchen die Beiträge der Kläger investiert wurden, berufen; das Rücktrittsfolgenrecht gebe keinen gesetzlichen Anknüpfungsgrund hierfür. Im Übrigen hat es die Klage mangels Schlüssigkeit des Vortrags zu den Ansprüchen abgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie mit Schriftsatz vom 02.02.2018, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat (GA II 302 ff.). Sie macht unter Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter geltend, die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei ordnungsgemäß; zumindest sei der Anspruch der Kläger verwirkt. Weiter vertritt sie die Ansicht, dass erhebliche Fondsverluste bei Rücktritt vom Versicherungsnehmer und nicht vom Versicherer zu tragen seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.10.2017 (Az. 3 O 133/16) aufzuheben, soweit die Klage nicht abgewiesen wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Vor dem Senat fand am 03.05.2018 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Den Klägern ist lediglich ein Betrag i.H.v. 2.537,98 Euro nebst Verzugszinsen zuzusprechen. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrags ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen. I. Die Klage ist zulässig. Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit folgt aus § 215 Abs. 1 VVG (vgl. dazu BGH, Urteile vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 und vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099). II. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Den Klägern steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der bei Vertragsschluss eingezahlten Prämie nach § 346 Abs. 1 BGB nur i.H.v. 2.537,98 Euro zu. 1. Materiell ist deutsches Recht anwendbar. Da die Rom I-VO nach Art. 28 dieser Verordnung nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts gemäß Art. 37 Nr. 4 EGBGB a.F. dem Grunde nach nicht nach dem EGBGB, nachdem bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist Vielmehr ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 EGVVG a.F. entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers in Deutschland deutsches Recht anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 18 ff.). Damit in Einklang steht § 16 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die streitgegenständliche Lebensversicherung "Deutsche Fonds Plus Plan", der die Anwendung deutschen Rechts bestimmt. 2. Die Kläger können dem Grunde nach aufgrund der Ausübung des Rücktrittsrechts aus § 346 BGB die Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Einmalprämie verlangen, da ihnen infolge unwirksamer Belehrung das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. noch zustand. Die Möglichkeit der Ausübung des Rücktrittsrechts haben sie auch nicht verwirkt. a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Kläger nicht ordnungsgemäß i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. belehrt wurden. Die Belehrung ist nicht ordnungsgemäß, da sie durch die Formulierung "Falls Sie sich zu einem Widerruf Ihres Antrags entschließen, ist die nachstehende Widerrufserklärung auszufüllen und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Broschüre direkt an X Limited zurückzusenden" die Ausübung des Rücktritts von der Verwendung des unter der Belehrung abgedruckten Formulars abhängig macht. Die Verwendung eines Formulars für das Rücktrittsrecht geht über die Vorgaben für das gesetzliche Rücktrittsrecht hinaus. Auch die Belehrung im Policenbegleitschreiben stellt sich nicht als ordnungsgemäße Belehrung dar. Der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung steht deswegen nicht der Ablauf der Frist aus § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. entgegen, nach der das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Die Befristung ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie im Anwendungsbereich der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG nicht gilt (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 1 BvR 128/16; BGH, Urteile vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 244 Rn. 20ff. und vom 21.06.2017 - IV ZR 176/15). b) Die Kläger haben ihr Rücktrittsrecht auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht erteilte (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 - juris Rn. 39; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016, 12 U 130/16 - juris Rn. 16 m.w.N.). Das Risiko, dass ein Fehler der Belehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt grundsätzlich nicht der Belehrungsadressat, sondern der Belehrungspflichtige (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 - juris Rn. 40). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kläger ein Formular zur Begleichung von negativem Barguthaben bei der Beklagten eingereicht und damit fortlaufend den Ausgleich des Saldos geduldet, sich bei der Plattform "C. S." registriert haben und die Entwicklung der Anlage verfolgen konnten, und auch nicht dadurch, dass die Beklagte im Jahre 2012 im Zuge der von den Klägern erklärten Kündigung den Rückkaufswert erstattet hat. Die Kläger konnten gerade infolge der nicht ordnungsgemäßen Belehrung über ihr Rücktrittsrecht das ihnen zustehende Wahlrecht zwischen Kündigung und Rücktritt des Vertrages nicht sachgerecht ausüben, weshalb es ihnen im Nachhinein nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, den Rücktritt nicht früher erklärt zu haben. 3. Die Beklagte ist den Klägern nach § 346 BGB zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 2.537,98 Euro zu verurteilen. Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Nutzungen ist das insoweit klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig. a) Die Rücktrittsfolgen sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang der Rücktrittserklärung (ex nunc) zu beschränken; vielmehr entspricht nur eine Rückwirkung dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (BGH, Urteile vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 30 und vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.). b) Daher können die Kläger nach § 346 BGB dem Grunde nach zunächst die Rückgewähr der von ihnen geleisteten Einmalprämie in Höhe von 25.000,00 Euro verlangen. Da die Beklagte die Prämien der Kläger in die von den Klägern ausgewählten Fonds investierte, ist die Rückerstattung der Prämien nicht möglich. § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB lässt jedoch einen entsprechenden Wertersatz zu. c) Die Kläger müssen sich jedoch anrechnen lassen, dass die von ihnen ausgewählten Fonds, in die der von ihnen gezahlte Sparanteil der Prämie angelegt worden ist, Verluste erwirtschaftet hat. aa) Vermögensnachteile des Schuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Hauptleistung beruhen. Die Fondsverluste sind insoweit adäquat-kausal durch die Prämienzahlung des Klägers entstanden, als der Sparanteil der Prämie vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden ist. bb) Bezüglich des Anspruchs nach § 346 BGB ist weiter zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer wie hier gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden darf (BGH, Urteile vom 21.03.2018 - IV ZR 353/17 und vom 17.12.2014 - Az. IV ZR 260/11; Kammergericht, Urteil vom 13.02.2015 - Az. 6 U 179/13). Wie bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gilt dies auch im Streitfall, in dem die Befristung des Rechts des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers, sich vom Vertrag zu lösen, im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung mit Rücksicht auf die gebotene richtlinienkonforme teleologische Reduktion unanwendbar ist. Eine einschränkungslose, allein unter dem nationalrechtlichen Blickwinkel betrachtete Ausgestaltung des Rücktrittsrechts auf der Rechtsfolgenseite wäre auch hier nicht sachgerecht. Das Verlustrisiko aus der Anlage des Sparanteils kann nicht allein schon mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Rücktritt rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko vielmehr dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (zum Bereicherungsrecht: BGH, Urteile vom 21.03.2018 - IV ZR 353/17, vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36 f. und vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25; so schon Senatsurteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17, VersR 2017, 1132 und 7 U 54/17; vom 01.06.2017 - 7 U 180/16 und vom 21.12.2017 - 21.12.2017 - 7 U 154/17). Diese zum Bereicherungsrecht entwickelten Grundsätze gelten über die Wertung des § 346 Abs. 2, 3 BGB auch im Rücktrittsrecht (BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11). cc) Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (zur vergleichbaren Regelung des § 5a VVG a.F.: BGH, Urteile vom 21.03.2018 - IV ZR 353/17 und vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37 und Senatsurteile om 22.05.2017 - 7 U 34/17, VersR 2017, 1132 und 7 U 54/17; vom 01.06.2017 - 7 U 180/16 und vom 21.12.2017 - 21.12.2017 - 7 U 154/17). (1) Der Effektivitätsgrundsatz gebietet zwar, dass durch die Anwendung innerstaatlichen Rechts bezüglich der Modalitäten der Rückabwicklung des mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die Ausübung des dem Kläger durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 -C-327/15, ABl. EU 2017, Nr. C 53, 13/14 Rn. 96 BGH, Urteil vom 21.03.2018 - IV ZR 353/17). Dem Effektivitätsgrundsatz kommt jedoch kein absoluter Rang zu, vielmehr sind ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten, bei denen auch die Interessen der Versichertengemeinschaft an sich im Blick zu behalten sind (BGH, Urteile vom 21.03.2018 - IV ZR 353/17 und vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45) (2) Selbst bei erheblichen oder vollständigen Fondsverlusten beeinträchtigt die Anwendung des in § 346 Abs. 2, 3 BGB normierten Grundsatzes weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung der Richtlinie 2002/83/EG. Dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer wird die Ausübung des Rücktrittsrechts auf der Grundlage der richtlinienkonformen Auslegung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, wenn er im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages bei ungünstiger Fondsentwicklung entsprechende Verluste hinnehmen muss (BGH, Urteile vom 21.03.2018 - IV ZR 353/17 und vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.). Der Zweck der Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Lösungsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird dadurch nicht berührt. Die mögliche Verwirklichung der mit einer Kapitalanlage verbundenen wirtschaftlichen Risiken steht der mit der Richtlinie Lebensversicherung erstrebten selbstbestimmten und bedarfsadäquaten Vertragsentscheidung nicht entgegen. Weder die Richtlinie Lebensversicherung selbst noch das durch sie vorgegebene Vertragslösungsrecht bezweckten, den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken zu schützen, die mit der von ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung gewählten Kapitalanlage verbunden sind und unter anderem darin bestehen können, dass sich die Anlage ungünstiger entwickelt als erhofft. Die Gefahr, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, soll der Verbraucher selbst tragen. Dem Versicherungsnehmer solche Risiken zuzuweisen, die untrennbar mit einer von ihm gewählten Kapitalanlage verbunden sind, begegnet auch nicht deshalb unionsrechtlichen Bedenken, weil bei unterbliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung allein eine Rückwirkung des Lösungsrechts dem Effektivitätsgebot entspricht (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 42). Die Rückwirkung bedeutet nur, dass das Geschäft zum Schutz des Versicherungsnehmers als von Anfang an unwirksam behandelt und daher rückabgewickelt werden muss, besagt aber nichts dazu, ob im Rahmen dieser Rückabwicklung dem Versicherer die Berufung auf Verluste versperrt ist (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 21.03.2018 - IV ZR 353/16 m.w.N.). Auch diese zum Bereicherungsrecht entwickelten Grundsätze gelten über die Wertung des § 346 Abs. 2, 3 BGB im Rücktrittsrecht (BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11). d) In die von den Klägern bei Beantragung der streitgegenständlichen fondsgebundenen Lebensversicherung gewählten Fonds ist ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Anlage BLD 13 ein Betrag von 10.000,00 Euro bzw. von 15.000,00 Euro investiert worden. Zum Zeitpunkt des im Jahr 2012 erfolgten Rückkaufs waren noch Beträge i.H.v. 3.811,49 Euro bzw. 801,91 Euro in den Fonds, in denen die Sparanteile investiert worden waren, vorhanden. Diese Beträge hat die Beklagte an die Kläger herauszugeben, mithin insgesamt 4.613,40 Euro, ohne dass sie berechtigt wäre, Kosten für "A./O. F.", die nicht dem Vermögen der Kläger zugutegekommen sind, in Abzug zu bringen (31,66 Euro bzw. 31,92 Euro ausweislich der Anlage BLD 14). Die Beklagte hat bereits in erster Instanz nachvollziehbar und plausibel zur Kursentwicklung der Fonds vorgetragen, dies insbesondere im Schriftsatz vom 20.09.2017, ohne dass dies von den Klägern noch ausreichend in Frage gezogen worden wäre. Auch das dem vorangegangene Vorbringen und der Vortrag der Klägerseite in zweiter Instanz sind insofern nicht genügend, nachdem von der Beklagten die Abrechnungen der Fonds vorgelegt worden sind. e) Darüber hinaus hat die Beklagte die Kosten der Vermittlung, die weiteren Abschlusskosten und auch die von ihr in Ansatz gebrachten Verwaltungskosten herauszugeben, insgesamt 1.725,74 Euro. aa) Nach den Angaben der Beklagten sind auf die der streitgegenständlichen Versicherung zugrunde liegenden Fonds Verwaltungskosten i.H.v. 1.171,74 Euro entfallen. Die Beklagte hat insofern im Schriftsatz vom 18.08.2017 zu den in Abzug gebrachten Verwaltungskosten näher ausgeführt. Wenn die Kläger demgegenüber für die Bemessung der Verwaltungsgebühren auf § 11 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen abstellen und von einem Betrag von 1.250 Euro ausgehen, wird von ihnen nicht bedacht, dass der Vertrag nicht über einen Zeitraum von 5 Jahren Bestand hatte. Daher geht der Senat hier von den seitens der Beklagten genannten Zahlen aus; demnach sind 1.171,74 Euro an Verwaltungskosten angefallen. bb) Darüber hinaus sind in Ansatz zu bringen die von der Beklagten zugestandenen Handelsgebühren i.H.v. 72,00 Euro und 80,00 Euro, nicht aber die von den Klägern - ohne jeden konkreten Bezug - behaupteten 1.500,00 Euro. Anders als die Beklagte meint, besteht insofern allerdings auch kein Anhalt, dass diese Gebühren anders zu beurteilen wären, als sonstige Verwaltungs- und Abschlusskosten, die nicht bereicherungsmindernd in Ansatz gebracht werden können. cc) Darüber hinaus sind die vertraglich vereinbarten Abschlusskosten i.H.v. 1.500,00 Euro an die Kläger herauszugeben, hiervon erfolgte indes eine Rückerstattung, die von der Beklagten mit 1.250,00 Euro angegeben wird. Soweit die Kläger in I. Instanz insoweit bestritten haben, dass die vertraglich vereinbarten Abschlusskosten in Höhe von 1.500,00 Euro durch eine Gutschrift auf dem Depotkonto in Höhe von 1.250,00 Euro am 26.11.2007 rabattiert worden seien, ist dies nicht ausreichend, die Ausführungen der Beklagten in Zweifel zu ziehen, nachdem von dieser in der Anlage BLD 1 ein Dokument vorgelegt worden ist, aus dem sich ergibt, dass der Vermittler mit den Klägern einen Provisionsrabatt vereinbart hat. Daher können insoweit nur zurückzuerstattende Abschlusskosten i.H.v. 250,00 Euro in Ansatz gebracht werden. dd) Dass tatsächlich eine Servicegebühr von jährlich 53 Euro aus den Fonds abgezogen worden sein könnte und an die Beklagte geflossen wäre, lässt sich dem insoweit nur auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Daher können sie eine Erstattung einer jährlich entrichteten Servicegebühr nicht verlangen. ee) Hingegen kommt noch hinzu das einbehaltene Agio i.H.v. 152,00 Euro. f) Nach alledem ergibt sich ein Anspruch der Kläger i.H.v. 6.339,14 Euro aufgrund des erklärten Rücktritts vom Versicherungsvertrag. Die Beklagte hat hierauf im Zuge des Rückkaufs im Jahr 2012 einen Betrag von 3.585,59 Euro bezahlt, so dass noch ein Restbetrag von 2.753,55 Euro verbleibt. 4. Auf diesen Betrag hat die Beklagte aufgrund des Schreibens der Klägervertreter vom 18.02.2016, in welchem Frist zur Erfüllung bis 04.03.2016 gesetzt war, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu leisten (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). 5. Über den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten hat der Senat nicht mehr zu entscheiden, da das landgerichtliche Urteil insoweit rechtskräftig ist. C. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen jedenfalls nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2018 (Az. IV ZR 353/16) nicht mehr vor.