OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 T 122/10

LG VERDEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die gerichtlich genehmigte Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist zurückzuweisen, wenn weiterhin die Voraussetzungen des § 1906 Abs.1 BGB vorliegen. • Eine Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB ist zulässig, wenn eine Heilbehandlung erforderlich ist und ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann. • Zwangsbehandlung kann im Rahmen einer gerichtlich genehmigten freiheitsentziehenden Unterbringung zulässig sein, bedarf aber einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und i.d.R. einer gesonderten Genehmigung, wenn der Unterbringungsbeschluss keine präzisen Angaben zur Duldung der Behandlung enthält.
Entscheidungsgründe
Genehmigung geschlossener Unterbringung und Hinweise zur Zulässigkeit von Zwangsbehandlung • Die sofortige Beschwerde gegen die gerichtlich genehmigte Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist zurückzuweisen, wenn weiterhin die Voraussetzungen des § 1906 Abs.1 BGB vorliegen. • Eine Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB ist zulässig, wenn eine Heilbehandlung erforderlich ist und ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann. • Zwangsbehandlung kann im Rahmen einer gerichtlich genehmigten freiheitsentziehenden Unterbringung zulässig sein, bedarf aber einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und i.d.R. einer gesonderten Genehmigung, wenn der Unterbringungsbeschluss keine präzisen Angaben zur Duldung der Behandlung enthält. Die Betroffene wurde vom Amtsgericht bis längstens 27.09.2010 zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung genehmigt. Sie legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und begehrte dessen Aufhebung. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägtem Verfolgungswahn, eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie Gefahr der Behandlungsverweigerung. Die Betroffene erkennt krankheitsbedingt die Notwendigkeit einer Heilbehandlung nicht und lehnt gegenwärtig Medikation ab. Ein Verfahrenspfleger wurde bestellt, der keine Einwände erhob. Das Landgericht prüfte, ob die Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, und ob eine Zwangsmedikation in Betracht kommt. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 1906 Abs.1 BGB vorliegen: Es besteht eine psychische Erkrankung mit zwingendem Bedarf einer Heilbehandlung, die ohne Unterbringung nicht sicher durchgeführt werden kann. • Fachärztliche Stellungnahmen belegten eine schwerwiegende Verschlechterung (systematisierter Wahn, starke Beeinträchtigung von Denken, Konzentration und Einsicht), sodass ohne stationäre Struktur der Behandlungserfolg gefährdet ist. • Die Kammer schließt sich der ärztlichen Einschätzung an: Die Betroffene würde sich voraussichtlich der Behandlung entziehen; nur im hochstrukturierten Klinikrahmen ist eine verlässliche Medikamentengabe möglich, um weitere Gesundheitsschäden abzuwenden. • Zur Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung gelten strenge Maßstäbe: § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB ermöglicht Zwangsbehandlung bei Einwilligungsunfähigkeit im Rahmen gerichtlich genehmigter Unterbringung, der BGH verlangt jedoch eine verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung und konkrete Angaben zum Behandlungsumfang. • Weist der Unterbringungsbeschluss keine konkreten Angaben zu Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der zu duldenden Behandlung auf, so reicht er nicht als automatische Rechtsgrundlage für Zwangsmedikation; hierfür ist ein gesonderter Antrag des Betreuers und eine ausdrückliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich. • Die Kammer hielt die Unterbringung einschließlich der Möglichkeit einer Zwangsmedikation im vorliegenden Fall für verhältnismäßig, weil ohne Behandlung erhebliche Gesundheitsschäden und Chronifizierung drohen, während die Prognose bei Behandlung günstig ist. • Von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen wurde ausnahmsweise abgesehen, da sie bereits am Amtsgericht angehört wurde und ein Verfahrenspfleger bestellt ist, der keine Einwände erhob. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 17.08.2010 wird zurückgewiesen. Die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung in der geschlossenen Einrichtung bleibt daher bestehen, weil die Voraussetzungen des § 1906 Abs.1 BGB erfüllt sind: Es besteht eine schwerwiegende psychische Erkrankung mit notwendigem Heilbehandlungsbedarf, die Betroffene fehlt derzeit die Einsicht und würde sich voraussichtlich der Behandlung entziehen. Die Kammer hält die Unterbringung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch im Hinblick auf eine nötige Zwangsmedikation für gerechtfertigt, weist aber darauf hin, dass eine Zwangsbehandlung nicht automatisch aus dem Unterbringungsbeschluss folgt und bei fehlenden konkreten Angaben einer gesonderten gerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.