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Urteil

6 Ns 24 Js 4035/10

Landgericht Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts 105 Cs Waldshut-Tiengen vom 28.6.2011 – 5 Cs 24 Js 4035/10 – aufgehoben. Der Angeklagte C… A… wird wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Pass oder Passersatz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 6,00 Euro verurteilt. Es wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen zu je 20,00 Euro zuzahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mehr als einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. 2. Die weiter gehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 95 I Nr. 1, 3 Abs. 1 AufenthG Gründe I. 1 Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat den Angeklagten mit Urteil vom 15.07.2011 - 5 Cs 24 Js 4035/10 - vom Vorwurf des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Pass oder Passersatz freigesprochen. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens seit dem 27.07.2000 unter Angabe der wahrheitswidrigen Behauptung, aus Sierra Leone zu stammen, in Deutschland ohne Pass oder Passersatz aufzuhalten und seither eine Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes des wirklichen Herkunftslandes zu verweigern (Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). 2 Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein. Mit der Berufung erstrebte sie einen entsprechenden Schuldspruch sowie eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. 3 Die Berufung hatte weitgehend Erfolg. Im Tenor der Entscheidung wurde allerdings versehentlich der erste Tag der Hauptverhandlung angegeben; das Urteil wurde erst am 15.07.2011 verkündet. Insoweit wird eine Berichtigung zu erfolgen haben. II. 4 Nach den Angaben des Angeklagten heiße er mit Vornamen C… und mit Nachnamen A…, sei am … in …/Sierra Leone geboren und sei sierra-leonischer Staatsangehöriger. Hierbei sind möglicherweise die Namen und das Geburtsdatum zutreffend; unwahr ist jedoch der Herkunftsstaat. Das wirkliche Heimatland und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten sind unbekannt. 5 Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Aufgrund dessen, dass er lediglich über eine Duldung verfügt, ist ihm die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt (§ 11 BeschVerfV). Er erhält bei freiem Wohnen monatlich 155,00 Euro ausbezahlt. 6 Der Angeklagte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.04.2012 - 5 Cs 24 Js 1584/12 - wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Die Geldstrafe ist zwischenzeitlich vollständig vollstreckt. 7 Der Angeklagte hielt sich am 04.01.2012 ohne behördliche Erlaubnis am Bahnhof in Landau/Rheinland-Pfalz auf, obgleich ihm der Aufenthalt nur in Baden-Württemberg gestattet war. Gegen diese räumliche Beschränkung hatte er zuvor bereits am 16.01.2007 verstoßen gehabt. 8 Gegen den Angeklagten waren darüber hinaus folgende weiteren Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig: 9 a) In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankenthal 5170 Js 17641/04 wurde ihm ein illegaler Aufenthalt in Deutschland zur Last gelegt, nachdem er am 09.04.2004 in Ludwigshafen am Rhein durch Polizeibeamte kontrolliert worden war. Dabei gab er zunächst an, „E… J…“ zu heißen. Das Verfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 16.06.2004 nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 90,00 Euro eingestellt. 10 b) Das Amtsgericht Bad Säckingen erließ am 11.08.2004 - 7 Cs 24 Js 6394/04 - gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen eines Vergehens nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, da er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als Tatzeitraum wurde der 22.04.2004 bis 03.05.2004 zugrunde gelegt. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 25.06.2006 nach § 153 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. III. 11 Der Angeklagte reiste, nach eigenen Angaben am 19.01.2000, förmlich am 24.01.2000, ohne irgendwelche persönlichen Identitätspapiere, auf unbekannte Art und Weise, an einem unbekannten Ort und einem in Schwarzafrika gelegenen unbekannten Herkunftsland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 26.01.2000 einen Asylantrag und wurde am 02.02.2000 durch den Asylentscheider H… K… in Ludwigsburg angehört. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.02.2000 - AZ: 2 536 848-272 - wurde der Antrag des Angeklagten auf Anerkennung als Asylbewerber als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nicht vorlagen. Ferner wurde der Angeklagte aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesprochen. In dem Bescheid wurde unter anderem ausgeführt, dass der Angeklagte offensichtlich nicht aus Sierra Leone stamme. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.06.2000 - A 16 K 10552/00 - wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 27.07.2000 rechtskräftig. 12 Durch Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - vom 20.11.2000 wurde der Angeklagte aufgefordert, der zuständigen Ausländerbehörde bis spätestens 15.12.2000 gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz) vorzulegen. Ferner wurde er für den Fall, dass er keine Ausweispapiere besitzen sollte, aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist persönlich bei der Botschaft der Republik Sierra Leone in Bonn vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen. Sollte er der Anordnung nicht fristgerecht Folge leisten, wurde die zwangsweise Vorführung bei der Botschaft angedroht. Ungeachtet dieser Verfügung kam der Angeklagte - bis zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung - dieser Aufforderung auf freiwilliger Grundlage zu keinem Zeitpunkt nach. 13 Durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 25.02.2006 - 4 UR II 31/06 - in Verbindung mit dem Verlängerungsbeschluss vom 07.04.2006 befand sich der Angeklagte vom 25.02.2006 bis 05.07.2006 in Abschiebungshaft. Die gegen den Beschluss vom 07.04.2006 eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 03.05.2006 - 4 T 102/06 - zurückgewiesen. Während dieser Zeit wurde er am 29.03.2006 einem Vertreter der Botschaft der Republik Sierra Leone vorgeführt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass es sich beim Angeklagten mit Sicherheit nicht um einen sierra-leonischen Staatsangehörigen handele. Er vermutete, dass er aus Nigeria stammen könnte. Angesichts dieser Einschätzung wurde der Angeklagte sodann am 16.05.2006 Vertretern der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Diese äußerten die Vermutung, dass das Herkunftsland des Angeklagten möglicherweise Nigeria sein könnte; zu einer sicheren Festlegung seien jedoch Sachbeweise erforderlich. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - vom 08.06.2006 wurde der Angeklagte aufgefordert, bis zum 29.06.2006 Nachweise seiner nigerianischen Staatszugehörigkeit vorzulegen. Sollte er jedoch - entsprechend seiner Angaben - aus der Republik Sierra Leone stammen, erhielt er bis zum genannten Zeitpunkt Gelegenheit, diese Behauptung durch Identitätspapiere zu bestätigen. Der Angeklagte lies in der Folgezeit, auch nach der Entlassung aus der Abschiebungshaft, diese Aufforderungen unbeachtet. 14 Seit dem Aufenthalt in Deutschland war der jeweils einer bestimmten Einrichtung zugewiesene Angeklagte mindestens zu folgenden Zeiten unbekannten Aufenthaltes, da er die Einrichtungen verlassen hatte, ohne der zuständigen Behörde seinen Verbleib mitzuteilen: 31.10.2001 bis 23.04.2004, 01.07.2004 bis 24.02.2006, 25.01.2007 bis 21.02.2007, 15.07.2009 bis 02.09.2009 und 31.01.2010 bis 02.02.2010. 15 Dem Angeklagten wurde erstmals am 29.08.2001 eine Duldung erteilt (zwischenzeitlich § 60a AufenthG), welche bis heute, zuletzt am 28.09.2012, immer für drei Monate verlängert wurde. Sämtliche Duldungen wurden mit dem Zusatz versehen, dass der Angeklagte mit der ausgestellten Bescheinigung über die Duldung der Pass- und Ausweispflicht nicht genüge. 16 Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Angeklagten, die für ihn ohne weiteres zumutbar wäre, hat die zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Waldshut, keine rechtliche Möglichkeit, für den Angeklagten Identitätspapiere zu beschaffen. Mithin kommt - ggf. als nächste Maßnahme - eine Rückführung in sein Heimatland ebenfalls nicht in Betracht. Darüber hinaus stellte der Angeklagte bei der zuständigen Ausländerbehörde keinen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers. IV. 17 A. Die Feststellungen zu den unmittelbaren persönlichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit gemachten Angaben des Angeklagten. Hierbei hatte die Strafkammer allerdings keine Zweifel, dass der Angeklagte nicht aus Sierra Leone stammt, ohne sein wirkliches Herkunftsland bestimmen zu können (vgl. IV.2.). Auf der anderen Seite lies sich jedenfalls nicht sicher ausschließen, dass die angegebenen Namen und das Geburtsdatum zutreffend sein könnten. 18 Die festgestellte Vorstrafe beruht auf der Verlesung des entsprechenden Straferkenntnisses sowie des Auszugs aus dem Bundeszentralregister. Ebenso wurden bzgl. der beiden weiteren früheren Verfahren die jeweiligen Entscheidungen sowie der Bericht des PK Israel verlesen. 19 B. Der Angeklagte hat zur Sache keine Angaben gemacht. 1. 20 Sämtliche äußeren Umstände, insbesondere die Aufenthaltsverhältnisse sowie die ergangenen Entscheidungen, beruhen auf den verlesenen jeweiligen Urkunden sowie ergänzend den glaubhaften Angaben der Zeugin R… vom Ausländeramt des Landratsamts Waldshut und des Zeugen B… vom Regierungspräsidium Karlsruhe. Die Zeugin R... ist zuständig für Asylverfahren und humanitäre Aufenthaltserlaubnisse, der Zeuge B… für aufenthaltsbeendigende Maßnahmen bei abgelehnten Asylbewerbern. Die Zeugin R…, die mit dem Verfahren seit Februar 2006 befasst ist, hat ergänzend bekundet, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt jemals in irgendeiner Art und Weise an der Passbeschaffung einverständlich mitgewirkt habe. Insbesondere habe er die entsprechenden diplomatischen Vertretungen der in Betracht kommenden Staaten nicht freiwillig, sondern nur im Rahmen der zwangsweisen Vorführung während des Vollzuges der Abschiebungshaft aufgesucht. Darüber hinaus sei der Angeklagte zu den festgestellten Zeiten immer wieder unbekannten Aufenthaltes gewesen. Soweit der Auszug aus dem Ausländerzentralregister einen „Wiederzuzug aus dem Ausland“ anführe, hänge dies allein mit dem entsprechenden Eingabeprogramm zusammen. Tatsächlich habe es nie Hinweise darauf gegeben, dass der Angeklagte Deutschland verlassen gehabt hätte. Insbesondere sei er auch in keinem Fall im Rahmen einer (Wieder-)Einreise nach Deutschland betroffen worden. Letzteres wurde übereinstimmend vom Zeugen B... bestätigt. Ferner teilte der Zeuge B…, der seit etwa 15 Jahren für solche Fälle zuständig ist, mit, dass der Angeklagte eine derjenigen Personen sei, die sich am längsten in Deutschland ohne Papiere und ohne Mitwirkung bei der Beschaffung derselben aufhalte. 2. 21 Die Strafkammer hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die sichere Überzeugung, dass der Angeklagte nicht aus Sierra Leone stammt und mithin von Anfang an sein wahres Herkunftsland verschwiegen hat. a) 22 Zunächst berichtete der Zeuge K…, der den Angeklagten anlässlich seines Asylantrages am 02.02.2000 angehört hatte, über die entsprechende Anhörung, welche unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache erfolgt war. Nach der glaubhaften Mitteilung des Zeugen habe er im Fall des Angeklagten sehr schnell erkannt, dass die Angaben zur Staatsangehörigkeit falsch gewesen seien. So habe er beispielsweise weder eine Volksgruppe seines angeblichen Herkunftslandes noch die damaligen Rebellen noch die Westafrikanische Schutzmacht ECOMOG nennen können. Auch habe er in Bezug auf die angebliche Geburts- und Heimatstadt Freetown keinerlei Besonderheiten gewusst (beispielsweise Cotton-Tree, Victoria-Park, State House, Hauptpost, Independence Avenue). Obgleich er angegeben habe, beide Elternteile gehörten zum Volk der Krio, habe er mitgeteilt, dass sich die Eltern nicht in dieser Sprache unterhalten hätten. b) 23 Diese Einschätzung des Zeugen K…, die auch in seine Entscheidung eingeflossen war, wurde ergänzend durch die Aussage des Zeugen PHM M…, der den Angeklagten bei der Botschaft von Sierra Leone vorgeführt hat, bestätigt. Da der Zeuge nach seinen Angaben regelmäßig solche Vorführungen seit 2005 macht (insbesondere Nigeria, früher auch Sierra Leone), verfügt er über eine erhebliche Erfahrung. Nach Angaben des Zeugen sei die Prüfung der möglichen Herkunft sehr individuell durch einen ihm bereits seit längerem bekannten Mitarbeiter der Botschaft vorgenommen worden. Er - der Zeuge - sei während der Identitätsabklärung ununterbrochen anwesend gewesen. Der Angeklagte sei vom Mitarbeiter zunächst in der Sprache Krio angesprochen worden; der Angeklagte habe daraufhin jedoch sogleich mitgeteilt, dass er diese Sprache nicht spreche. Ansonsten habe der Angeklagte bei der Befragung weder irgendwelche Volksstämme seines angeblichen Heimatlandes noch irgendwelche Adressen in Freetown nennen können. Zu allen Punkten hätten große Lücken bestanden. Abschließend habe der Mitarbeiter der Botschaft mitgeteilt, dass der Angeklagte mit völliger Sicherheit nicht aus Sierra Leone stamme; möglicherweise könnte er aus Nigeria stammen. c) 24 Diese bisherigen Erkenntnisse wurden darüber hinaus zusätzlich bestätigt durch den insoweit als Sachverständiger vernommenen Dolmetscher A… Ba…. Bei ihm handelt es sich um einen in Freetown gebürtigen Sierra-Leoner. Im Rahmen einer Unterbrechung der Hauptverhandlung unterhielt sich der Sachverständige etwa 15 Minuten lang mit dem Angeklagten. Der Sachverständige hat ab dem 2. Lebensjahr die ersten knapp 19 Jahre seines Lebens in Freetown gewohnt, bevor er vor etwa 20 Jahren nach Deutschland verzog. Nach seiner glaubhaften Angabe beherrsche er die Sprache Krio uneingeschränkt gut, zumal es sich um die in Sierra Leone übliche Umgangssprache (lingua franca) handele. Die Sprache Krio sei eine auf dem Englischen basierende Kreolsprache. Innerhalb der Sprache existierten - vor dem Hintergrund verschiedener afrikanischer Stammessprachen - gewisse Sprachvarianten, die ihm jedoch alle geläufig seien. Aufgrund der Unterhaltung mit dem Angeklagten, woran sich dieser durchaus beteiligt habe, komme er zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Sprache Krio nicht einmal ansatzweise beherrsche. Der Sachverständige drückte dies wörtlich so aus: „Wenn die Sprache des Angeklagten Krio sein soll, habe ich ein solches Krio noch nie gehört.“ 25 Angesichts dieser Ausführungen des Sachverständigen war dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, auf Einholung eines ethnologischen Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen, da die besonderen Voraussetzungen für die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht vorlagen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es wurde insbesondere weder dargetan noch ist ansonsten ersichtlich, dass der weitere Sachverständige über Forschungsmittel verfügen würde, die denen des früheren Gutachtens überlegen erscheinen. Hierbei ist bei der Überzeugungsbildung insbesondere auch zu sehen, dass das Gutachten des gehörten Sachverständigen in völliger Übereinstimmung mit der Bewertung des Mitarbeiters der sierra-leonischen Botschaft steht. 26 Aus demselben Grund war dem weiteren Hilfsbeweisantrag auf Einholung einer Sprachanalyse ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung einer „Auskunft des Bürgermeisteramtes Freetown/Sierra Leone“ war abzulehnen, da das Beweismittel völlig ungeeignet ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 5. Var. StPO). Die Stadt Freetown - wie auch das gesamte Land Sierra Leone - verfügen nämlich, was die Ermittlungen der Strafkammer ergaben, über kein Einwohnermelderegister. 3. 27 Soweit der Verteidiger darüber hinaus hilfsweise beantragt hat, der Staatsanwaltschaft eine „Ermittlungsauflage“ zu machen und zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beizuziehen, handelt es sich insoweit um keine Beweisanträge, sondern - allenfalls - Beweisermittlungsanträge. Die Voraussetzungen des § 244 Abs. 2 StPO, diesen Anträgen nachzugehen, lagen nicht vor. Darüber hinaus war auch dem Antrag auf Einholung einer Auskunft des Bundesinnenministeriums wegen der Anerkennung sogenannter „Proxy-Pässe“ nicht zu entsprechen, da diese Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 2. Var. StPO). Vorliegend geht es nämlich allein darum, dass sich der Angeklagte ohne Pass oder Passersatz in Deutschland aufhält. Hiervon unbeeinflusst ist die Frage, ob die zuständigen Behörden sodann ggf. Zweifel an der Echtheit eines - bislang nie vorgelegten - Passes oder Passersatzes hätten. 4. 28 Die Feststellungen über die Vorführung bei Vertretern der nigerianischen Botschaft gründen auf den Mitteilungen des Zeugen POK V…. Der Zeuge berichtete, dass es sich - wie bei Nigeria allgemein üblich - um eine sogenannte Sammelanhörung gehandelt habe. Dabei würde aber jede einzelne Person individuell etwa 15 bis 20 Minuten lang in Anwesenheit des Zeugen befragt und beurteilt. Er sei seit 1998 für solche Vorführungen bei Vertretern der nigerianischen Botschaft zuständig, sodass er über eine breite Erfahrung verfüge. Der Vertreter der Botschaft sei zu der Schlussfolgerung gekommen, dass es sich bei dem Angeklagten möglicherweise durchaus um eine aus Nigeria stammende Person handeln könnte, sicher sei er sich allerdings nicht gewesen. Der Angeklagte selbst habe ohnehin nur sehr wenig geredet. Daher habe der Vertreter der Botschaft die Vorlage von objektiven Sachbeweisen für erforderlich gehalten. Insgesamt sei es nach seiner jahrelangen Erfahrung so, dass die Mitarbeiter der nigerianischen Botschaft diese Überprüfungen durchaus differenziert und sorgfältig vornähmen. Auch sei es keineswegs der Fall, dass sie etwa eine Zugehörigkeit zu ihrem Heimatland durchgängig ablehnten. 5. 29 Die Strafkammer hatte auch keine Zweifel daran, dass eine Mitwirkung des Angeklagten diesem uneingeschränkt zumutbar wäre. Irgendwelche entgegenstehenden Gründe wurden vom Angeklagten weder jemals gegenüber der zuständigen Behörde angeführt noch bestehen sonstige Anhaltspunkte hierfür. Demgegenüber liegt auf der Hand, dass es dem Angeklagten letztlich allein darum geht, eine Rückführung in sein Herkunftsland durch Verheimlichung desselben zu verhindern. V. 30 Der Angeklagte hat sich wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Pass oder Passersatz nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 AufenthG strafbar gemacht. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 27.07.2000 war die bis dahin vorliegende Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). 31 Die Strafkammer legte zugunsten des Angeklagten unter Berücksichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 25.06.2006 - 7 Cs 24 Js 6394/04 - als Verurteilungszeitpunkt lediglich den Zeitraum ab dem 26.06.2006 zugrunde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. A. § 153 Rn. 38 zum beschränkten Strafklageverbrauch bei gerichtlicher Einstellung). Der Sache nach lagen nämlich die Voraussetzungen des damaligen § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass und ohne Ausweisersatz) ebenfalls vor, zumal nach Aussage der Zeugin R... der Angeklagte immer über eine Duldung verfügt hat. Da es sich bei der zur Last gelegten Straftat um eine Dauerstraftat handelt, umfasste andererseits die der Kognitionspflicht der Strafkammer unterliegende Tatzeit den Zeitraum bis zur Berufungshauptverhandlung (KK-Engelhardt, StPO, 6. A., § 264 Rn. 12). 32 Der Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhaltet ein echtes Unterlassungsdelikt, sodass der Täter dieses nur verwirklichen kann, wenn er eine Rechtspflicht zum Handeln hat und er entgegen dieser Rechtspflicht ihm zumutbare Handlungen unterlässt. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn ihm eine Pass- oder Ausweisersatzbeschaffung nach § 48 Abs. 2 AuslG unzumutbar gewesen wäre. Grundsätzlich kommt ein Ausländer seiner Verpflichtung, die in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausdrücklich geregelt ist (ebenso § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG), nur dann nach, wenn er zumindest einen entsprechenden Antrag bei der diplomatischen Vertretung seines Heimatsstaates stellt. Im Regelfall ist es nämlich jedem Ausländer zuzumuten, bei seinem Heimatsstaat einen Pass zu beantragen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV), sofern er keinen Anspruch auf Erteilung eines deutschen Passersatzes hat. Ein Ausländer hat insbesondere dann nicht in zumutbarer Weise auf die Ausstellung eines Passes seines Heimatlandes hingewirkt, wenn er zu seiner Person falsche Angaben gemacht hat, mithin über seine Identität täuscht bzw. diese verschleiert (OLG München, Beschluss vom 21.11.2012 - 4 St RR 133/12 [juris]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 Ss 210/12 [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 220; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 Ss 167/06 [juris]; OLG München NStZ 2006, 529; ebenso BayObLG NStZ-RR 2005, 21 zu § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG); mithin hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG (sogenannte qualifizierte Duldung). 33 Die Zumutbarkeit entfällt auch nicht deshalb, weil er ggf. eine Abschiebung in sein Heimatland zu gewärtigen hätte (OLG München, Beschluss vom 09.03.2010 - 4 St RR 102/09 [juris]). 34 Da das Herkunftsland nicht feststeht, bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein entsprechender Antrag des Angeklagten von vornherein aussichtlos wäre. Die Zumutbarkeit der Antragstellung entfällt im Übrigen grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Heimatbehörden die Ausstellung eines Passes von Bedingungen abhängig machen (OLG München NStZ-RR 2011, 188 [Türkei: Wehrdienst/Ablösezahlung]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28 [Türkei: ebenso]; anders OLG München, Beschluss vom 09.03.2010 - 4 St RR 102/09 [juris; Iran: „Freiwilligkeitserklärung“]; OLG Nürnberg StV 2007, 362 [Iran: ebenso]). Angesichts des unbekannten Heimatlandes hat der Angeklagte insoweit die Pflicht, „in Vorleistung“ zu treten; sollte diese Behörde sodann irgendwelche Bedingungen stellen, wäre die Zumutbarkeit ggf. zu bewerten. 35 Die Strafbarkeit steht der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) sowie den hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangenen Entscheidungen vom 28.04.2011 - C-61/11 - und vom 06.12.2011 - C-329/11 - nicht entgegen, da die Strafe wegen der vorliegenden Straftat keine „Maßnahme“ oder „Zwangsmaßnahme“ im Sinn von Artikel 8 der Rückführungsrichtlinie darstellt (OLG München, Beschluss vom 21.11.2012, aaO; ebenso für die vorliegende Fallkonstellation: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; vgl. auch OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 219 zu § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). VI. 36 Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 95 Abs. 1 AufenthG auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten konnte letztlich lediglich gesehen werden, dass er bis zur Verurteilung vom 30.04.2012 zuvor noch nie wegen einer Straftat verurteilt worden war. Auf der anderen Seite konnte insoweit nicht außer Acht bleiben, dass er insbesondere den Warneffekt des früheren Verfahrens beim Amtsgericht Bad Säckingen unbeachtet lies (BGHSt 25, 64; vgl. auch BGH NStZ 2005, 397). In besonderem Maße war zu Lasten des Angeklagten in die Erwägungen einzustellen, dass ihn noch nicht einmal die etwa viereinhalb Monate lang vollstreckte Abschiebungshaft im Jahr 2006 beeindrucken konnte. Ebenso führte die Verurteilung vom 30.04.2012, immerhin auch ein Vergehen gegen das Aufenthaltsgesetz, bislang zu keinem Umdenken. Darüber hinaus musste erheblich straferschwerend gesehen werden, dass die abzuurteilende Dauerstraftat den sehr langen Zeitraum von etwa sechseinhalb Jahren umfasst. Dieser ganz erhebliche Zeitraum lässt den Rückschluss zu, dass der Angeklagte jedenfalls bisher offensichtlich unter allen Umständen und mit besonderem Nachdruck gewillt ist, die Preisgabe seiner wahren Herkunft zu verheimlichen. Da er allerdings gleichwohl nunmehr erstmals wegen dieses Verhaltens verurteilt wurde, lagen die besonderen Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB noch nicht vor. 37 Unter Abwägung aller Umstände erachtete die Strafkammer eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 6,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe war zu sehen, dass der Angeklagte unentgeltlich wohnen kann, andererseits jedoch nur über geringe Barmittel verfügt. Darüber hinaus war ihm Ratenzahlung zu gewähren. VII. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Angesichts dessen, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft weitgehend Erfolg hatte, war es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.