Beschluss
1 Ss 167/06
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:0919.1SS167.06.0A
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Mit Urteil vom 21.03.2006 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Angeklagten wegen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Pass oder Ausweisersatz gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 8,-- Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil unter anderem folgendes festgestellt: „Der Angeklagte wurde mit Verfügung der Ausländerbehörde Stadt2 vom 11.3.2003 (Bl. 20 ff. Sonderband) für unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung angeordnet und die Abschiebung angedroht. Die Ausweisungsverfügung ist rechtskräftig seit 15.4.2003. Die Abschiebung konnte aufgrund der nicht geklärten Identität des Angeklagten bisher nicht durchgeführt werden. Demzufolge war der Angeklagte zwar duldungsberechtigt und in der folgenden Zeit mehrfach im Besitz von Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung), zuletzt für den Zeitraum vom 30.3.2005 bis zum 29.6.2005 (Bl. 100 f. d. A.) sowie anschließend vom 29.6.2005 bis 28.9.2005. Bei der ausgehändigten Duldung handelte es sich ausweislich des aufgebrachten Vermerkes ausdrücklich nicht um einen Ausweisersatz. Der Vermerk lautet: „Der Inhaber/die Inhaberin genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht“. Der Angeklagte hatte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes zumindest in der Zeit vom 30.3.2005 bis 30.8.2005, da er seinen ausweisrechtlichen Pflichten gemäß §§ 48 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG nicht genügte. Zwar wurde der Angeklagte am 25.7.2002 beim algerischen Generalkonsulat vorstellig. Dort verwies man ihn an das marokkanische Generalkonsulat. Am 6.5.2003 wurde der Angeklagte schließlich im Rahmen einer polizeilichen Sammelvorführung dem marokkanischen Generalkonsulat vorgeführt. Mit Schreiben vom 10.1.2005 hat das marokkanische Generalkonsulat mitgeteilt, dass der Antrag auf Identifizierung an die zuständige Behörde nach Marokko weitergeleitet worden sei. Ergebnisse hinsichtlich dieses Verfahrens liegen bisher nicht vor. Der Angeklagte hat jedoch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Ausweisersatzes, da er neben mehrfach unterschiedlicher Schreibweise seines Vor- und Zunamens sowie seines Geburtsortes jedenfalls zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben hat. So hat er in einem sogenannten persönlichen Fragebogen (Bl. 16 d. A.) sein Geburtsdatum mit …1986 angegeben. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 28.1.2005 im Verfahren 114 Js 42970/05 der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main hat er als Geburtsdatum den ….1986 angegeben (Bl. 2 und 5 dieser A.). Das zuletzt genannte Geburtsdatum hat der Angeklagte auch regelmäßig seinem Verteidiger genannt, der dieses in der heutigen Hauptverhandlung auch so erklärt hat. Die oben genannten Duldungen sind demgegenüber auf das Geburtsdatum ….1986 ausgestellt. Vor dem Ermittlungsrichter hat der Angeklagte sowohl am 31.8.2005 (Bl. 111 d. A.) als auch am 26.9.2005 (Bl. 125 d. A.) als Geburtsdatum den ….1986 angegeben. Darüber hinaus soll bereits am 26.3.2001 ein fachärztliches Gutachten des Klinikums der X-Universität in Stadt1 zu dem Ergebnis gelangt sein, dass der Angeklagte aufgrund seines Skelettalters zum damaligen Zeitpunkt mindestens 21 Jahre alt gewesen ist (Bl. 104 d. A.).“ Das Amtsgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als einen strafbaren Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angesehen und zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte zumindest im Zeitraum vom 30.03.2005 bis 30.08.2005 nicht im Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapiers gewesen sei und nicht in zumutbarer Weise seine ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG erfüllt habe, so dass ihm im Tatzeitraum auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes zugestanden habe. Zwar habe der Angeklagte sowohl bei der algerischen als auch der marokkanischen Botschaft vorgesprochen, er habe jedoch gegenüber dem Ausländeramt und den staatlichen Ermittlungsbehörden zwei verschiedene Geburtsdaten genannt. Dies entspreche nicht seiner ausweisrechtlichen Mitwirkungspflicht an der Beschaffung von Identitätspapieren im Sinne von § 48 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG. Selbst wenn die unterschiedlichen Schreibweisen des Namens nicht vom Angeklagten zu vertreten sein sollten, so sei ihm zumindest zumutbar, sein wahres Geburtsdatum zu nennen. Insofern hätten die Personalien des Angeklagten nicht geklärt werden können. Der Ausländerbehörde sei es aufgrund der ungeklärten Identität daher nur möglich gewesen, eine Duldung ohne Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG auszustellen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.03.2006 Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Sprungrevision des Angeklagten führt mit der ordnungsgemäß erhobenen allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Auffassung des Amtsgerichts, die Strafbarkeit eines Ausländers gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG nachkomme und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes habe, wird vom Senat geteilt. In Übereinstimmung mit der durch den Wortlaut und durch die gesetzgeberische Intention der §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2, Abs. 3, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 55 Abs. 1 AufenthV gestützten sowie der aus gesetzessystematischen Gründen überzeugenden Begründung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 12.09.2005 (NVwZ 2006, 80 ; vgl. auch BayObLG Urteil vom 14.09.2004, Az.: 4 St RR 71/04 = NStZ RR 2005, 21; Urteil vom 08.03.2005, Az.: 4 St RR 211/04; OLG München Beschluss vom 20.02.2006, Az.: 4 St RR 020/06; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 95 AufenthG Rdnr. 6; Leopold/Vallone, ZAR 2005, 66) wird die bisher dazu vertretene entgegenstehende Rechtsauffassung aufgegeben. In seiner Entscheidung vom 12.09.2005 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Regelung in § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG um eine eigenständige Strafnorm mit einem von der Strafbewehrung des unerlaubten Aufenthalts abweichenden Schutzzweck handele. Diese Vorschrift sichere die Beachtung der in § 4 AuslG bzw. § 3 AufenthG ausgestalteten Verpflichtung, sich während des Aufenthalts im Bundesgebiet in angemessener Frist ausweisen zu können (vgl. Jansen, ZAR 1998, 70). Die auch völkerrechtlich legitimierte Passpflicht diene eigenständigen, über die Frage des Aufenthaltsrechts hinausgehenden Zielen, nämlich der Feststellung von Identität, Nationalität und Rückkehrberechtigung des Ausländers in einen anderen Staat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 1998, § 4 AuslG Rn. 11; Westphal in: Huber Handbuch des Ausländer und Asylrechts, Stand: Juli 1999, § 4 AuslG Rn. 15 ff.; Funke – Kaiser, in GK zum Ausländerrecht, Stand: April 2005, § 3 AufenthG Rn. 14; Senger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: April 1998, § 4 AuslG Rn. 2; Leopold/Vallone, ZAR 2005, 66). Die Rechtsauffassung, dass derjenige, der einen Anspruch auf eine Duldung habe, damit zugleich die Ausstellung eines Ausweisersatzes beanspruchen könne, entspreche nicht den Regelungen des Ausländerrechts. Schließlich sei eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) weder nach § 39 Abs. 1 AuslG noch nach § 48 Abs. 2 AufenthG zwingend in Form eines Ausweisersatzes zu erteilen (vgl. Leopold/Vallone, a.a.O., S. 68). Dies werde insbesondere durch den Wortlaut dieser Normen klargestellt, wonach die Ausstellung eines Ausweisersatzes voraussetze, dass der Ausländer einen Pass weder besitze, noch in zumutbarer Weise erlangen könne. Der Gesetzgeber habe damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzdokuments nicht allein vom Vorliegen der Duldungsvoraussetzungen abhängig sein solle. Demnach könne auf die nachrangige Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweisersatzes durch deutsche Behörden vielmehr nur dann zurückgegriffen werden, wenn die eigene Beschaffung eines Passes für den Ausländer unzumutbar sei. Außerdem lasse das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland verweilen zu dürfen, die Pass- und Ausweispflicht auch in sonstigen Fällen nicht entfallen. Selbst derjenige Ausländer, der über einen Aufenthaltstitel verfüge oder dessen Erteilung verlangen könne, habe sich – wie im übrigen auch jeder Deutsche – um den Erhalt eines Passes zu bemühen. Dies müsse erst recht für jene Ausländer gelten, die keinen Aufenthaltstitel beanspruchen könnten, sondern nur ein schwächeres Recht auf Erteilung einer Duldung hätten. Eine Duldung gewähre ohnehin kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, sondern lasse die beispielsweise mit rechtskräftiger Ablehnung eines Asylantrags begründete Ausreisepflicht bestehen. Eine Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens folge daher weder daraus, dass das den Duldungsanspruch eines Ausländers begründende tatsächliche Abschiebungshindernis gerade auf dem Fehlen von Identitätspapieren beruhe, noch daraus, dass die Ausstellung eines Passes die Abschiebung des Ausländers möglicherweise erleichtern würde. Jedenfalls in den Fällen, in denen einer Ausreise nur tatsächliche Hindernisse entgegenstünden, insbesondere solche, die der Ausreisepflichtige selbst zu vertreten habe, werde ihm durch die Auferlegung und strafrechtliche Durchsetzung der Pass- und Ausweispflicht regelmäßig nichts Unzumutbares abverlangt. Insofern stehe einer strafrechtlichen Ahndung auch keine vorrangige Verantwortlichkeit der Verwaltungsbehörde entgegen. Wenn eine Abschiebung am Fehlen von Identitätspapieren scheitere und der betroffene Ausländer trotz entsprechender Aufforderung der Ausländerbehörden einen Antrag auf Erteilung eines Passes durch sein Heimatland nicht gestellt habe, stehe die Entscheidung über die Strafbarkeit nicht in deren Belieben. Vielmehr habe es der Betroffene in Fällen dieser Art selbst in der Hand, durch ein ihm zumutbares Verhalten einen Anspruch auf Erteilung eines Ausweisersatzes zu erlangen und damit eine strafrechtliche Sanktionierung auszuschließen. Der Senat hatte unter Hinweis auf den Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und den Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass es für die Strafbarkeit eines Ausländers nach dieser Vorschrift nicht auf den möglichen Anspruch auf Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung ankomme, sondern allein auf die Frage, ob diese zum Zeitpunkt des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland förmlich vorlegen hat (vgl. z.B. Urteil vom 08.12.2000 – 1 Ss 286/00 – m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung war nur im Hinblick auf die ebenfalls von der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 06.03.2003 (NStZ 2003, 488 ) aufgezeigten Grundsätze, wonach ein ausreisepflichtiger Ausländer, dem ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gem. § 55 Abs. 2 AuslG zustehe, den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht erfülle, wenn ihm eine entsprechende Duldung nicht erteilt worden sei, Abstand genommen worden. Da in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auch bei fehlenden, aber beschaffbaren Identitätsnachweisen eine Mitwirkungsverpflichtung des beschuldigten Ausländers für die Erteilung einer Duldung verneint worden war, hatte sich der Senat auch dahingehend gebunden gesehen, dass für den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nichts anderes gelten könne. Hierzu ist in dem Senatsbeschluss vom 13.08.2003 – 1 Ss 133/03 ausgeführt worden, dass sowohl für § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG als auch für § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG der gleiche Maßstab gelten müsse. Die Strafgerichte seien unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 06.03.2003 auch im Rahmen des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zur selbständigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum verpflichtet. Bestehe ein derartiger Anspruch, scheide auch eine Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts aus. In dem Senatsbeschluss vom 13.01.2004 – 1 Ss 301/03 – wurde in diesem Zusammenhang ergänzend ausgeführt, Grundgedanke der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 sei gewesen, dass kein Beschuldigter sich einer Sanktion aussetzen müsse, die ihre Ursache in einer unterlassenen oder verspätet getroffenen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde habe. Wegen der Vergleichbarkeit der Strafvorschriften im früheren Ausländergesetz mit den korrespondierenden Regelungen im neuen Aufenthaltsgesetz waren mit dem Senatsbeschluss vom 15.05.2006 – 1 Ss 10/06 – diese Grundsätze auf die neue Gesetzeslage übertragen worden. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht fest. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 12.09.2005 ausdrücklich klargestellt, dass seine Entscheidung vom 06.03.2003 nicht im Sinne der daraufhin ergangenen und vorstehend zitierten Senatsrechtsprechung zu verstehen ist. Damit entfällt aber auch die Prämisse für die bisher dazu vertretenen Rechtsauffassung. Jedoch tragen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts zur Verletzung der sich aus § 48 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG ergebenden Mitwirkungspflichten (vgl. dazu GK-Grünewald, AufenthG, § 48 AufenthG Rn. 43 ff) durch den Angeklagten den Schuldspruch nicht. Die Feststellungen sind unvollständig und lückenhaft und erlauben deshalb dem Senat nicht die ihm obliegende Nachprüfung, ob das Amtsgericht das sachliche Recht zutreffend angewandt hat. Die Annahme, dass der Angeklagte nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG nachgekommen sei, so dass ihm kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes im Tatzeitraum zugestanden habe, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen. Zwar kann dem betroffenen Ausländer ein Ausweisersatz verweigert werden, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität täuscht (vgl. OLG München, Urteil vom 20.2.2006, 4 StR R 20/06; BayOLG, Urteil vom 8.3.2005, 4 StR 211/04). Insofern muss sich aber aus den Urteilsgründen ergeben, wann der betroffene Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde unrichtige Erklärungen abgegeben hat und welche Konsequenzen sich daraus ergeben haben. Erklärungen gegenüber anderen Behörden sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich unbeachtlich, wenn diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten stehen. Es kommt also nicht darauf an, welches Geburtsdatum der Angeklagte anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 28.01.2005 genannt hat. Ebenso wenig kann auf seine Angaben im anhängigen Strafverfahren abgestellt werden, zumal die gegenüber dem Ermittlungsrichter und die in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger mitgeteilten persönlichen Daten zeitlich nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum abgegeben wurden. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergibt sich auch nicht, von welcher Behörde oder sonstigen Institution der sogenannte „persönliche Fragebogen“ ohne Datumsangabe stammt und wann dieser von dem Angeklagten ausgefüllt wurde. Letztlich bleibt völlig offen, welche Erklärungen der Angeklagte gegenüber der Ausländerbehörde bzw. auf den beiden betroffenen Konsulaten gemacht hat. Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, ob und gegebenenfalls wie die zuständige Ausländerbehörde die Mitwirkungspflichten des Angeklagten durch den Erlass einer sogenannten Passverfügung (vgl. GK-Grünewald, a.a.O., § 48 Rdnr. 48 ff.) konkretisiert hat. Letztlich bleibt völlig unklar, was genau der Angeklagte hätte tun müssen, um seinen Mitwirkungsverpflichtungen zu genügen. Das amtsgerichtliche Urteil kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil Feststellungen zur inneren Tatseite vollständig fehlen. Zwar kann sich insbesondere bei in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerten Sachverhalten der innere Tatbestand aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts ergeben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 267 Rn. 7, KK - Engelhardt, StPO, 5. Aufl., § 267 Rn. 10; Löwe/Rosenberg- Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 267 Rn. 41), doch muss das Urteil Ausführungen über das Unrechtsbewusstsein enthalten, falls dessen Fehlen nahe lag und zwar auch dann, wenn sich der Angeklagte auf das Fehlen nicht berufen hatte (vgl. BGH, NJW 2004, 3275; NStZ 2002, 143 ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 7; KK- Engelhardt, a.a.O., § 267 Rn. 10). So könnte im vorliegenden Fall je nach Sachlage und den konkreten Vorstellungen des Angeklagten zum Verbotensein seines Verhaltens im Hinblick auf die frühere abweichende Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch das Vorliegen eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB in Betracht kommen. Hierbei wird jedoch zu beachten sein, dass für eine Unrechtseinsicht das Bewusstsein eines Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung genügt, ohne dass es der Kenntnis einer bestimmten verletzten Norm bedarf. Es genügt, dass der Täter wusste oder hätte erkennen können, Unrecht zu tun, wobei sich das Unrechtsbewusstsein auf die spezifische Rechtsgutverletzung des in Betracht kommenden Tatbestandes beziehen muss (vgl. BGH, NStZ 1996, 236 m.w.N.; NStZ 1996, 338 ; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 17 Rn. 3f; Sch/Sch-Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, 27. Aufl., § 17 Rn. 5; SK-Rudolphi, StGB, 7. Aufl., § 17 Rn. 3). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die frühere Senatsrechtsprechung nicht unumstritten war und das Bayrische Oberste Landgericht auch schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.09.2005 eine andere Rechtsauffassung vertreten hat (Bay ObLG Urteil vom 14.09.2004, Az.: 4 St RR 71/04 = NStZ RR 2005, 21; Urteil vom 08.03.2005, Az.: 4 St RR 211/04), so dass möglicherweise eine geeignete Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen nicht vorgelegen hat (vgl. hierzu SK-Rudolphi, a.a.O., §17 Rn. 38; LK- Schroeder, StGB, 11. Aufl., § 17 Rn. 38; Sch/Sch-Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 17 Rn. 5; OLG Bremen, NJW 1960, 163; OLG Köln, GA 1960, 318; MDR 1954, 374; OLG Stuttgart, MDR 1967, 63; BayObLG, LRE 2, 262; JR 1992, 78; Rudolphi, JR 1977, 381; aber auch Tröndle/Fischer, a.a.O., § 17 Rdnr. 9b; OLG Schleswig, SchlHA 1961, 350; SchlHA 1966, 207; LG Bremen StV 1986, 441). Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die amtsgerichtlichen Ausführungen zur Strafzumessung einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht standhalten. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten folgendes festgestellt: „Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat am 30.03.2001 wegen eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Mit Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 07.05.2002 wurde der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz, gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung erfolgte bis 10.12.2003. Mit Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 23.07.2004 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen und Hehlerei in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat bei einer Bewährungszeit bis 16.05.2008 verurteilt. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache in der Zeit vom …08.2005 bis …09.2005 in Untersuchungshaft.“ Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht ausgeführt: „Das Gericht erachtet unter Abwägung sämtlicher Umstände die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend und eine solche von 150 Tagessätzen zu je 8,-- EUR für tat- und schuldangemessen. Hierbei konnte das Gericht nicht unberücksichtigt lassen, dass der Angeklagte bereits wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz vorbestraft ist und die Tat während des Laufes einer Bewährungszeit begangen hat“ Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17.11.2003 - 1 Ss 285/03 -) muss der Tatrichter, will er Vortrafen zum Nachteil des Angeklagten verwerten, die Zeiten der Vorverurteilungen, die Tatzeitpunkte sowie die Art und Höhe der Rechtsfolgen im einzelnen mitteilen, wobei in der Regel auch Ausführungen zu den Sachverhalten, die den Vorverurteilungen zu Grunde lagen, zu machen sind, da sonst das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das Tatgericht die Vorstrafe in ihrer Bedeutung und Schwere für den Schuldspruch richtig bewertet hat. Vorliegend lag zumindest eine nähere Darlegung der Vorstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 07.05.2002 nahe, da diese vom Amtsgericht gerade wegen ihrer Einschlägigkeit als wesentlicher Strafschärfungsgrund herangezogen worden ist. Zudem ist auch die Bemessung der Tagessatzhöhe rechtsfehlerhaft. Insoweit hat das Revisionsgericht bei der Überprüfung der Tagessatzhöhe einer gegen einen Angeklagten verhängten Geldstrafe zwar lediglich nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtfehlerfreier Weise berücksichtigt worden sind, wobei die gebotene Würdigung aller tatsächlichen Umstände vom Revisionsgericht nicht in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sondern die Wertung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist; denn das Gesetz gibt in § 40 Abs. 2 StGB insoweit nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Tagessatzes und räumt dem Tatrichter eine weitgehende Ermessensfreiheit ein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.09.2006 – 1 Ss 145/06 und vom 16.06.2006 - 1 Ss 83/06 -; BGHSt 27, 212, 215). Das Amtsgericht hat jedoch keine Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten getroffen. Die Höhe eines Tagessatzes ist jedoch grundsätzlich nach dem Netto-Verdienst des Täters zu bemessen, den dieser tatsächlich erzielt. Denn nach § 40 Abs. 2 S. 1 und 2 StGB ist die Höhe des Tagessatzes nach den – gegebenen – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.09.2006 – 1 Ss 145/06 und vom 16.06.2006 - 1 Ss 83/06 -; BayObLG NStZ 1988, 499; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 40 Rdnr. 6). Nach § 40 Abs. 2 S. 2 StGB kommt es ferner ggf. nicht nur auf das tatsächliche, sondern auch auf das zumutbar erzielbare Einkommen an. Es darf dem Täter nicht zugute kommen, wenn er in vorwerfbarer Weise seine Arbeitskraft brach liegen lässt oder seine Leistungsfähigkeit herabsetzt. Insoweit ist das potentielle Einkommen dann heranzuziehen, wenn das Einwirkungsziel der Geldstrafe, ginge man vom tatsächlichen Einkommen aus, nicht erreicht würde. Der Festsetzung ist dann ein Einkommen zugrunde zu legen, dass der Täter nach seiner konkreten Lebenssituation in zumutbarer Weise erzielen könnte, wobei potentielles Einkommen aber nicht zugrunde gelegt werden darf, wenn der Täter die Einkommensminderung nicht bewusst, wenn auch verschuldet herbeigeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16.06.2006 - 1 Ss 83/06; Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 8). Das Amtsgericht hat auch hierzu keine Feststellungen getroffen, so dass die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 8,-- Euro jeglicher Grundlage entbehrt. Nach § 40 Abs. 3 StGB können zwar auch Schätzungen vorgenommen werden. Es bedarf dann aber der Feststellung konkreter Schätzungsgrundlagen (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 20). Dies ist hier ebenfalls nicht geschehen. Für den Fall, dass der Angeklagte im Tatzeitraum die üblichen Sozialleistungen bezogen haben sollte, was in Anbetracht seines ausländerrechtlichen Status nahe liegt, weist der Senat für die erneute Hauptverhandlung darauf hin, dass dem Gebot der Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem Sozialleistungs- insbesondere Sozialhilfeempfänger nur die Bemessung der Geldstrafe anhand desjenigen Betrages gerecht wird, den dieser während eines angemessenen Ratenzahlungszeitraums nach § 42 StGB ohne Beeinträchtigung seines unerlässlichen Lebensunterhalts aufbringen kann. Bei einem Sozialhilfeempfänger, der über keine anderen Mittel verfügt und auch nicht seine Arbeitskraft verwerten könnte, ist die Tagessatzhöhe damit durch das drei- bis vierfache des Differenzbetrages zwischen erhaltener Sozialhilfe einschließlich Sachbezügen und dem unerlässlichen Lebensunterhalt pro Tag begrenzt (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 12.09.2006 – 1 Ss 145/06; vom 23.08.2005 – 1 Ss 202/05, vom 6.10.2003 – 1 Ss 223/03 und vom 23.08.2001 – 1 Ss 161/01; ebenso OLG Stuttgart NJW 1994, 745). Damit wird der Erwägung Rechnung getragen, dass bei Einkünften am Rande des Existenzminimums eine Senkung der Tagessatzhöhe in Betracht kommt, wenn die sich aus der rechnerischen Bestimmung ergebende absolute Belastung unverhältnismäßig wäre (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, a.a.O., § 40 Rn. 24 m.w.N.). Hierbei ist zudem zu beachten, dass es bei einer hohen Tagessatzanzahl (über 90) angebracht sein kann, die Tagessatzhöhe weiter zu verringern, da sich mit zunehmender Zahl die Fühlbarkeit der Geldstrafe bei gleichbleibender Tagessatzhöhe nicht in entsprechender Weise steigert, sondern progressiv wächst (Sch/Sch-Stree, a.a.O., § 40 Rn. 15a m.w.N.; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 40 Rn. 24). Soweit der 2. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von obigen Grundsätzen der Bemessung der Tagessatzhöhe bei Sozialhilfeempfängern in dem Urteil vom 21.3.2006 – 2 Ss 30/06 - abweicht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das angefochtene Urteil ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO).