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Beschluss

12 T 5/08

LG Wiesbaden 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2008:0820.12T5.08.0A
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Leitsätze
Ein einzelvertretungsberechtigter ständiger Vertreter einer Limited mit Sitz im Ausland und Zweigniederlassung im Inland ist nicht befugt, eine Änderung in der Person des directors/Geschäftsführers zur Eintragung in das Register anzumelden.
Tenor
Die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 13.03.2008 wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein einzelvertretungsberechtigter ständiger Vertreter einer Limited mit Sitz im Ausland und Zweigniederlassung im Inland ist nicht befugt, eine Änderung in der Person des directors/Geschäftsführers zur Eintragung in das Register anzumelden. Die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 13.03.2008 wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,00 €. Die Antragstellerin meldete über ihren einzelvertretungsberechtigten ständigen Vertreter unter anderem zur Eintragung in das Handelsregister an, dass Herr X nicht mehr director ist. Das Amtsgericht Wiesbaden wies mit Zwischenverfügung vom 21.12.2007 auf folgendes hin: „a) Die Anmeldung der Änderung in der Person des directors/ Geschäftsführers hat gem. § 13e Abs. 2 i.V.m. § 13g Abs. 4 und 5 HGB durch die directors der YYY (ZZZ) zu Ltd. in vertretungsberechtigter Zahl zu erfolgen. b) Es fehlt der Nachweis, dass die Änderung (Ausscheiden des directors X) im „BBB“ unter Reg.-Nr. 00000 registriert ist“. Daraufhin legte der Verfahrensbevollmächtigte zur Beanstandung b) eine notariell beglaubigte Auflistung vom 9.1.2007 mit beglaubigter deutscher Übersendung vor. Das Amtsgericht Wiesbaden wies mit Zwischenverfügungen vom 5.2.2008 und 13.3.2008 darauf hin, dass die zu a) erklärte Anmeldung nur durch die directors der Antragstellerin in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die gemäß § 19 FGG statthaft und auch ansonsten zulässig ist. In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet. Die Änderung in der Person des directors/ Geschäftsführers ist gem. § 13g Abs. 5 HGB i.V.m. § 39 Abs. 1 GmbH zur Eintragung in das Register der inländischen Zweigniederlassung anzumelden. Die Anmeldung zur Eintragung in das Register hat gemäß § 13g Abs. 5 HGB i.V.m. § 39 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer der Gesellschaft in vertretungsberechtigter Zahl zu erfolgen. Im deutschen Recht ist eine Anmeldung durch Prokuristen oder Generalbevollmächtigte nur aufgrund entsprechender und öffentlich beglaubigter Sondervollmacht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) zulässig. Da das ausländische Recht nicht zu Abweichungen nötigt (§ 13g Abs. 5 HGB), ist nach Auffassung der Kammer die Anmeldung in der Änderung der vertretungsberechtigten Organmitglieder beschränkt auf die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Zahl. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss der Regelung in § 13e Abs. 3 HGB. Danach haben die ständigen Vertreter jede Änderung ihrer Person oder ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gesetz regelt daher explizit für diesen Fall ein Recht des ständigen Vertreters, eintragungspflichtige Tatsachen beim Handelsregister anzumelden. Eine derartige Regelung wäre unnötig, wenn der ständige Vertreter über eine weit reichende Anmeldungsbefugnis verfügen würde. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Ansicht bezieht sich die Vorschrift des § 13g Abs. 5 HGB nicht auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern auf sonstige Anmeldungen, wie die Änderung in den Personen der Geschäftsführer und ihre Vertretungsbefugnis und Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft. Änderungen des Gesellschaftsvertrages werden durch die Vorschrift in § 13g Abs. 4 HGB erfasst. Den Beschwerdewert hat die Kammer gem. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO geschätzt.