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Beschluss

20 W 80/22

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0830.20W80.22.00
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Leitsätze
Der Hauptbevollmächtigte für die inländische Niederlassung eines Drittstaatenversicherungsunternehmens nach § 68 Abs. 2 VAG ist zu Handelsregisteranmeldungen betreffend die auf die Niederlassung bezogenen Prokuren befugt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 09.03.2022 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.04.2022 wird aufgehoben, und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 26.01.2022, mit dem der Hauptbevollmächtigte das Erlöschen zweier Prokuren und die Erteilung zweier auf die inländische Niederlassung beschränkter Prokuren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hat, nicht aus den von ihm genannten Gründen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hauptbevollmächtigte für die inländische Niederlassung eines Drittstaatenversicherungsunternehmens nach § 68 Abs. 2 VAG ist zu Handelsregisteranmeldungen betreffend die auf die Niederlassung bezogenen Prokuren befugt. Der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 09.03.2022 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.04.2022 wird aufgehoben, und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 26.01.2022, mit dem der Hauptbevollmächtigte das Erlöschen zweier Prokuren und die Erteilung zweier auf die inländische Niederlassung beschränkter Prokuren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hat, nicht aus den von ihm genannten Gründen zurückzuweisen. Mit ihrer statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde vom 06.04.2022 (§§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 FamFG) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Registergerichts vom 09.03.2022, mit dem dieses die Anmeldung vom 26.01.2022 zurückgewiesen hat. Dabei hat die Beschwerdeführerin als nach §§ 68 Abs. 1 S. 1, 67 Abs.1 VAG inländische Niederlassung des Versicherungsunternehmens - also eines Drittstaatenunternehmens i. S. v. § 7 Nr. 6 und 22 VAG - nach allgemeiner Auffassung zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also keine juristische Person; sie ist jedoch aufgrund der für sie bestehenden gesetzlichen Sonderregelungen (vgl. hierzu für Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen: VAG, Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung, Kapitel 1 Geschäftstätigkeit, Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit) so verselbständigt, dass sie im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit, also wie ein juristische Person zu behandeln ist (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 07.11.2007, Az. IV ZR 116/04 und vom 06.04.1979, Az. 1 ARZ 386/78 m. w. N. zu weiteren entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; Grote in Prölss/Dreher, Versicherungsaufsichtsgesetz, 13. Aufl. 2018, § 68, Rn. 15 m. w. N.; Castellvi in Brand/Castellvi, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 68, Rn. 6 m. w. N.; Müller in Müller/Goldberg, Versicherungsaufsichtsgesetz, 1980, zur Vorgängervorschrift § 106, Rn. 5 m. w. N.; Schöps in Bähr, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, 2011, § 7, Rn. 42 m. w. N.); mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG durch die Anmeldungszurückweisung in eigenen Rechten verletzt ist. Die Beschwerde ist auch begründet. Mit der zurückgewiesenen Anmeldung hat der Hauptbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Erlöschen und die Erteilung von jeweils zwei Prokuren bezogen auf die inländische Niederlassung des Versicherungsunternehmens zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat die Zurückweisung der Anmeldung in ihrem Beschluss vom 09.03.2022 damit begründet, dass der Hauptbevollmächtigte zur organschaftlichen Vertretung des Versicherungsunternehmens nicht berechtigt sei. In ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 27.04.2022 hat sie an dieser Ansicht festgehalten und präzisierend darauf hingewiesen, dass der Hauptbevollmächtigte zwar eine umfassende Vertretungsmacht für die inländische Zweigniederlassung habe, diese umfassende Vertretungsbefugnis jedoch nur „im zivilprozessualen Bereich gerichtlich und außergerichtlich“ greife; sie sei rechtsgeschäftlicher Natur. Der Hauptbevollmächtigte sei kein organschaftlicher Vertreter im Sinne des HGB oder AktG. Er sei in das allgemeine System der zivilrechtlichen Vertretung einzuordnen. Auch habe der Hauptbevollmächtigte keine Eignungsversicherung nach § 76 AktG abzugeben, denn nach § 68 VAG fänden nur die §§ 13d-f HGB Anwendung. § 13e Abs. 3 HGB verweise auf § 76 AktG, so dass sich die Eignungsversicherung insoweit immer nur auf die gesetzlichen Vertreter beziehe, auch wenn der Hauptbevollmächtigte - der aufgrund eigener Anmeldung am 26.03.2015 im Handelsregister der Beschwerdeführerin als Hauptbevollmächtigter „gemäß 106 Abs. 3 VAG“ (jetzt: § 68 Abs. 2 VAG) eingetragen worden ist - bei seiner damaligen Anmeldung eine Eignungsversicherung nach § 76 AktG abgegeben habe. Auch sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, wonach ein vertretungsberechtigtes Organ eine Generalvollmacht nicht erteilen dürfe, weil es damit seine unübertragbare organschaftliche Willensbildung und die damit verbundene Verantwortung delegiere. Hinzu komme, dass dem Hauptbevollmächtigten, wolle man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, im Hinblick auf die Handelsregisteranmeldungen mehr Befugnisse zugestanden würden, als den organschaftlichen Vertretern, die jeweils nur auf Basis des Vieraugenprinzips Handelsregisteranmeldungen durch zwei organschaftliche Vertreter gemeinsam bewirken könnten. Letzteres nimmt offensichtlich Bezug auf die im Handelsregister der Beschwerdeführerin eingetragene allgemeine Vertretungsregelung des Versicherungsunternehmens, wonach ein Mitglied des Verwaltungsrats jeweils gemeinsam mit einem Mitglied des Verwaltungsrats oder einem Mitglied der Geschäftsleitung und ein Mitglied der Geschäftsleitung jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung oder einem Mitglied des Verwaltungsrats vertritt. Diese Begründung der Rechtspflegerin des Registergerichts trägt die Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Handelsregisteranmeldung nicht; entgegen ihrer Ansicht ist der Hauptbevollmächtigte des Versicherungsunternehmens zu dieser Anmeldung befugt. Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Ansicht, dass der nach § 68 Abs. 2 VAG für die inländische Niederlassung eines Drittstaatenversicherungsunternehmens zwingend zu bestellende Hauptbevollmächtigte - der seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben muss (§ 68 Abs. 2 S. 1 VAG), der die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat, die das VAG dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt (§ 68 Abs. 2 S. 2 VAG), der als ermächtigt gilt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen, sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten (§ 68 Abs. 2 S. 3 VAG) und der zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist (§ 58 Abs. 2 S. 3 VAG) - in seiner Eigenschaft als Hauptbevollmächtigter die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen vornehmen darf (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.10.1998, Az. 8 W 350/97, zitiert nach juris, konkret zur Anmeldung von Prokura, allerdings ohne weitere Begründung; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.10.1957, Az. 26 T 13/57, nur im Leitsatz - etwa bei beck-online - wie folgt veröffentlicht: „Der Hauptbevollmächtigte eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist im Rahmen seiner uneingeschränkten Vertretungsmacht für das inländische Geschäft berechtigt und verpflichtet, alle im Inland notwendig werdenden Rechtshandlungen mit Wirkungen für das Versicherungsunternehmen vorzunehmen. Auch kann er eintragungspflichtige Tatsachen wirksam zur Eintragung im Handelsregister anmelden"; Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 30.09.1965, …, in MDR 1966, 334 im Rahmen allgemeiner Erwägungen zur Eintragungsfähigkeit des Hauptbevollmächtigten in das Handelsregister mit dem Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Hamburg und darauf, dass die inländische Zweigniederlassung, einmal eingetragen, wie eine inländische Hauptniederlassung zu behandeln sei, für die der Hauptbevollmächtigte die Stellung eines gesetzlichen Vertreters habe; Grote, a. a. O., Rn. 28 mit dem Hinweis darauf, dass die dem Hauptbevollmächtigten erteilte Vertretungsmacht alle Geschäfte decke, die der Geschäftsbetrieb im Inland mit sich bringe, mithin auch die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht für die Niederlassung und der Hauptbevollmächtigte alle nach deutschem Recht eintragungspflichtigen Rechtsvorgänge zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden habe; Schöps, a. a. O., Rn. 53 mit dem Hinweis darauf, dass der Hauptbevollmächtigte die Niederlassung betreffende Tatsachen wirksam zum Handelsregister anmelden könne; Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 49, Rn. 11; für eine Anmeldebefugnis im Hinblick auf die die Niederlassung betreffende Prokura wohl auch Castellvi, a. a. O., Rn. 21, Müller, a. a. O., Rn. 16, Fahr in Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG, 4. Aufl. 2007, § 106, Rn. 4, Koch, Zur Rechtsstellung des Hauptbevollmächtigten, VersR 1986, 401 ff, zitiert nach beck-online, die alle von der Ermächtigung des Handlungsbevollmächtigten etwa auch zur Erteilung von Prokura ausgehen und unter Berücksichtigung, dass jedenfalls dann, wenn gesetzlich nichts abweichendes bestimmt ist, sich aus der Befugnis zur Vornahme der entsprechenden Handlung im Grundsatz auch die Pflicht bzw. das Recht zur entsprechenden Anmeldung ergibt, vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91, zitiert nach juris, Rn. 7; Krafka in Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 116 m. w. N.). Allerdings ist die Ausgangsannahme der Rechtspflegerin des Registergerichts, wonach es sich bei dem Hauptbevollmächtigten nicht um ein Organ des Versicherungsunternehmens oder der Niederlassung handelt, zutreffend. Dagegen spricht unmittelbar schon der Umstand, dass der Hauptbevollmächtigte lediglich der Niederlassung vorsteht, die keine juristische Person ist, sondern nur ein ausgegliederter Bestandteil des Versicherungsunternehmens (vgl. etwa Wrabetz, Der Hauptbevollmächtigte nach § 106 Abs. 3 VAG, NVersZ 2001, 385, ff. zitiert nach beck-online); entsprechend ist er genauso wenig gesetzlicher Vertreter des Versicherungsunternehmens oder der Niederlassung. Der Hauptbevollmächtigte ist vielmehr für die Niederlassung wie schon sein Name sagt „Bevollmächtigter“, der rechtsgeschäftlich „zu bestellen“ ist (§ 68 Abs. 2 S. 1 VAG; so bereits Senat, Beschluss vom 18.03.1976, Az. 20 W 141/76, RPfleger 1976, 314 f.; etwa auch Grote, a. a. O., Rn. 21; Schöps, a. a. O, Rn. 48; Wrabetz, a. a. O.; Castellvi, a. a. O., Rn. 11; Müller, a. a. O., Rn. 18). Dies steht jedoch einer Anmeldebefugnis des Hauptbevollmächtigten entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin des Registergerichts nicht entgegen. Vielmehr ist der Hauptbevollmächtigte, auch wenn er nicht Organ bzw. gesetzlicher Vertreter des Versicherungsunternehmens oder der Niederlassung ist, aufgrund seiner herausgehobenen handelsrechtlichen Bedeutung im Hinblick auf die Niederlassung wie ein Organ bzw. ein gesetzlicher Vertreter zu behandeln (so etwa auch Koch, a. a. O.; Grote, a. a. O., Rn. 31; Schöps, a.a.O., Rn. 48; Wrabetz, a. a. O.; Müller, a. a. O. Rn. 20), so dass er insoweit zur An- und Abmeldung von Prokuren ausschließlich in Bezug auf die Niederlassung auch wie ein gesetzlicher Vertreter angesehen werden kann, der nach § 48 Abs. 1 HGB zur Erteilung (entsprechend auch zur Aufhebung) einer Prokura und nach § 53 Abs. 1 und 2 HGB auch zu deren Anmeldung verpflichtet ist. Diese herausgehobene Bedeutung des Hauptbevollmächtigten ergibt sich schon daraus, dass seine Bestellung für die Niederlassung zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Rechtsstellung des Hauptbevollmächtigten als Vertreter der Niederlassung entsprechend dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 VAG nur von einer einzigen Person allein ausgefüllt und wahrgenommen werden kann (vgl. hierzu etwa Koch, a. a. O., Grote, a. a. O., Rn. 30; Castellvi, a. a. O., Rn. 11; Zeides, in Bähr, a.a.O., § 6 Rn. 43) wie auch seine jedenfalls im Außenverhältnis nicht einschränkbare gesetzliche Vollmacht in Bezug auf die Niederlassung des Versicherungsunternehmens zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung einschließlich der Vertretung bei Verwaltungsbehörden. Der Bundesgerichtshof hat diese besondere Stellung des Hauptbevollmächtigten bereits in einem Urteil vom 11.02.1953 (Az. II ZR 51/52, zitiert nach beck-online) wie folgt beschrieben: „Seine Befugnisse und Aufgaben gehen weit über diejenigen hinaus, die das Gesetz sonst dem inländischen Vertreter eines ausländischen Gewerbebetriebes gibt. Er hat die unbeschränkte und unbeschränkbare gesetzliche Vollmacht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des ausländischen Versicherers und tritt damit für das inländische Geschäft an die Stelle des Vorstandes des ausländischen Versicherungsunternehmens. Er leitet die inländische Zweigniederlassung selbstständig und unter eigener Verantwortung, untersteht den Weisungen der deutschen VersAufsichtsbehörde und ist deren Zwangsgewalt gemäß § 64 Abs. 3 VAG a. F. (= § 81 AVG n. F.) unterworfen". Der Hauptbevollmächtigte unterscheidet sich mithin - auch wenn nach § 68 Abs. 1 S. 2 VAG die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des HGB über die Zweigniederlassungen auf die Niederlassung entsprechend anzuwenden sind - erheblich von einem ständigen Vertreter einer Zweigniederlassung von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3 HGB) und auch von einem Prokuristen, für die allerdings jeweils überwiegend vertreten wird, dass sie zur Erteilung bzw. Anmeldungen von Prokura nicht bevollmächtigt sein sollen (vgl. für die Prokura etwa: Weber, a. a. O., § 53, Rn. 5 m. w. N.; Meyer in BeckOK HGB, Stand 15.07.2022, § 49 Rn. 14, 31 und § 53, Rn. 2; Krebs in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 53, Rn. 9, jeweils zitiert nach beck-online; für den ständigen Vertreter: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 25 W 66/11, zitiert nach beck-online, zwar in Bezug auf die Anmeldung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, jedoch mit der allgemeinen Begründung, dass der ständige Vertreter nur im Rahmen von § 13e Abs. 3 S. 1, Abs. 4 HGB anmeldbefugt sei, im Übrigen jedoch nicht; so i. E. wohl auch Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 20.08.2008, Az. 12 T 5/08, zitiert nach juris, allerdings zur Frage der Anmeldung des Ausscheidens eines directors einer englischen Limited; Krafka, a. a. O., Rn. 332, auch zur Gegenansicht u.a. von Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 2 W 97/12, zitiert nach beck-online). So besteht im Unterschied zum Hauptbevollmächtigten zur Bestellung eines ständigen Vertreters - bei dem es sich etwa auch um einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten handeln kann - für eine inländische Zweigniederlassung keine Pflicht; eine Anmeldung ist erst dann obligatorisch, falls eine derartige Bestellung erfolgt (vgl. etwa Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14.02.2008, Az. 31 Wx 067/07); auch die Bestellung eines Prokuristen ist nicht verpflichtend. Weiterhin ist die Anzahl der ständigen Vertreter wie auch der Prokuristen von Gesetzes wegen nicht beschränkt. Außerdem sind bei einem ständigen Vertreter auch dessen Befugnisse mit anzumelden und einzutragen (§13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3 HGB), mithin besteht für den ständigen Vertreter im Unterschied zum Hauptbevollmächtigten kein unabänderlicher gesetzlicher Umfang der Bevollmächtigung. Im Unterschied zur Prokura (§ 49 Abs. 2 HGB) umfasst die gesetzliche Vollmacht des Hauptbevollmächtigen etwa ohne Weiteres auch Grundstücksgeschäfte. Die demnach gegenüber einem ständigen Vertreter oder einem Prokuristen herausgehobene Bedeutung des Hauptbevollmächtigten für die Niederlassung, für die er wie ein Organ bzw. ein gesetzlicher Vertreter behandelt wird, und seine umfassende Vertretungsberechtigung für die Niederlassung sprechen somit ausreichend dafür, dass er zur verfahrensgegenständlichen Anmeldung befugt ist. Lediglich vorsorglich weist der Senat noch darauf hin, dass es keinen Anhalt dafür gibt, dass sich die umfassende gesetzliche Vollmacht des Hauptbevollmächtigten, wie die Rechtspflegerin des Registergerichts meint, nur auf den „zivilprozessualen Bereich gerichtlich und außergerichtlich“ beziehen könnte, wie schon seine Vertretungsbefugnis auch gegenüber Verwaltungsbehörden zeigt. Auch geht es hier nicht um die Frage der von der Rechtspflegerin des Registergerichts erwähnten - allerdings tatsächlich unzulässigen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 07.11.2011, Az. 20 W 459/11, zitiert nach juris, m.w.N. auch zur entsprechenden Rspr. des Bundesgerichtshofs) - Erteilung einer organersetzenden Generalvollmacht, weder bei der Bestellung des Hauptbevollmächtigten selbst noch bei einer von ihm vorgenommen Prokuraerteilung. Letztlich führen hier auch die Überlegungen der Rechtspflegerin zur Geltung des Vieraugenprinzips nicht zu einem anderen Ergebnis, nachdem dieses aufgrund § 68 Abs. 2 S. 1 VAG für die Niederlassung eines Drittstaatenversicherungsunternehmens gerade nicht gilt (vgl. hierzu und zur weiteren Begründung etwa Grote, a. a. O., Rn. 4; siehe auch Koch, a. a. O.). Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei (§ 22 Abs. 1; 25 Abs. 1 GNotKG); eine hiervon abweichende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Mangels eines anderen Verfahrensbeteiligten mit gegenläufigen Interessen kommt eine Anordnung der der Beschwerdeführerin im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht.