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Beschluss

1 O 52/23

LG Wiesbaden 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2025:0321.1O52.23.00
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Leitsätze
Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist auch im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zu berücksichtigen
Tenor
Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagte zu 2) die Unternehmen 1 gesetzl. vertr. d. d. Vorstand, Adresse der Beklagten ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.345,13 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist auch im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zu berücksichtigen Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagte zu 2) die Unternehmen 1 gesetzl. vertr. d. d. Vorstand, Adresse der Beklagten ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.345,13 €. I. Die Parteien haben um Schadensersatzleistungen aus einem Verkehrsunfallereignis am 18.10.2022 um 17:20 in der Straße 3 in Ort 2 gestritten. Das bei der Unternehmen 1 versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen 1 war rechtsseitig auf den hinteren Stoßfänger auf des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug „Unternehmen 2 M 4“ mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen 2 aufgefahren. Das Unternehmen 3 ermittelte in einem Privatgutachten vom 24.10.2022 Reparaturkosten in Höhe von 3.621,29 € netto, eine unfallbedingte Wertminderung merkantil in Höhe von 500,00 €, eine Reparaturdauer von 4 – 5 Arbeitstagen, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 52.605,04 € sowie einen Nutzungsausfall in Höhe von 175 € pro Tag. Zudem stellte der Gutachter einen reparierten Vorschaden hinten rechts fest. Der Klägerin entstanden für dieses Gutachten Kosten in Höhe von 812,15 € netto. Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2022 die Beklagte 1 auf, den Schaden zu ersetzen. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug beim Unternehmen 2 Vertragshändler, Unternehmen 5, Ort 3 reparieren gelassen hatte, forderte sie die Beklagte 1 mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 4.1.2023 auf, die tatsächlichen Reparaturkosten in Höhe von 3.604,98 € sowie die im Gutachten ermittelte Wertminderung, Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung und eine Auslagenpauschale mit einem Zahlungsziel zum 10.01.2023 zu begleichen. Mit Schreiben vom 24.11.22 hatte die Beklagte mitgeteilt, unter Verweis auf den Vorschaden den Ausgleich der Forderung zurückzustellen, da aufgrund des Vorschadens nicht bestimmt werden könne, welcher Schaden auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhe. Mit Schreiben vom 10.2.23 hatte die Klägerin die Beklagte letztmalig erfolglos aufgefordert, die Forderung zu begleichen, da das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt ohne Vorbeschädigung gewesen sei. Für die außergerichtlichen Schreiben entstanden der Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 527,00 €. Die Klägerin hat behauptet, der Vorschaden sei am 28.09.2022 vom Unternehmen 2 Vertragshändler Unternehmen 5 sach- und fachgerecht repariert worden. Auf den Bildern der Seiten 14-16 des Gutachtens vom 24.10.2022 (Anl. K1 d. A.) sei offensichtlich erkennbar gewesen, dass der Vorschaden nicht mehr vorhanden war. Zudem seien die Beschädigungen des neuen Unfallereignisses nicht ansatzweise deckungsgleich mit denjenigen aus dem Vorunfallereignis gewesen. Da der Vorschaden bereits repariert gewesen sei, sei durch den neuen Unfall eine Wertminderung eingetreten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.818,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2023 zu zahlen. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten der Unternehmen 6, Straße 4, Ort 4, in Höhe von 527,00 € freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin hätte die falsche Versicherungsgesellschaft verklagt. Darüber hinaus haben sie behauptet, dass die geltend gemachten Reparaturkosten nicht allein wegen des Unfallereignisses vom 18.10.2022 erforderlich gewesen seien, sondern auch auf dem zuvor entstandenen Schaden zurückzuführen gewesen seien. Jedenfalls sei unklar gewesen, inwieweit ein Vorschaden mitrepariert worden sei, solange nicht mittels Rechnungsbelegen geklärt gewesen sei, ob der Vorschaden fach- und sachgerecht repariert worden war. Nachdem die Klägerin die Rechnung für die Reparaturkosten des Vorschadens eingereicht hat (Anl. K7 d. A.), haben die Beklagten die Klageforderung ausgeglichen. Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Parteien stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge. II. Das Rubrum war zu berichtigen, da die Beklagte zu 2) falsch bezeichnet wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten, richtet die Klage sich nicht gegen die in der Klageschrift benannte Beklagte 2, sondern tatsächlich gegen die Unternehmen 1 Bei der Rubrumsbezeichnung handelt es sich um eine Erklärung, die auslegungsbedürftig ist. Zwar hatte die Klägerin fälschlicherweise die Klage an die Beklagte 1 zustellen lassen, für die Beklagte, die sich am gleichen Firmensitz befindet und über den gleichen Vorstand verfügt, ergab sich aber eindeutig, dass die Klage sich tatsächlich gegen die Unternehmen 1 richten sollte. Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift erklärt, dass Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden sollten und die Beklagte zu 1) der Haftpflichtversicherer sei. Für die Beklagte war daher eindeutig, gegen welche ihrer Konzerngesellschaften die Klage gerichtet sein sollte. Dies zeigt sich auch darin, dass die Vorkorrespondenz ebenfalls an die Beklagte 1 gerichtet war, gleichwohl aber von der Unternehmen 1. beantwortet wurde, ohne den Geschädigten ausdrücklich auf die unterschiedlichen Bezeichnungen hinzuweisen. Auch wenn die Firmen tatsächlich eigenständige Rechtspersönlichkeiten sind, ergab sich aus der Klageschrift für die Beklagten eindeutig, wer durch die Klage getroffen werden sollte (vgl. OLG Köln Urt. v. 7.3.2007 – 5 U 164/06, BeckRS 2007, 17022). Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass grundsätzlich demjenigen die Kosten aufzuerlegen sind, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aufzuerlegen gewesen wären (vgl. Zöller/Althammer 35. Aufl. 2024 § 91 a Rn. 24). Dabei ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO anzuwenden, wonach für die Kostentragung maßgeblich ist, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat, (BGH NJW-RR 2006, 773, 774; BGH MDR 2016, 1172 Rn. 6f.; BGH WRP 2004, 350; KG NJW-RR 2012, 446 f.; OLG Frankfurt 5.7.2019 – 17 W 20/19; Zöller/Althammer 35. Aufl. 2024 § 91 a Rn. 25 m. w. N.; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91a Rn. 48, 45. Auflage 2024). Dies führt vorliegend zur Kostentragung der Klägerin. Die Klägerin hätte zwar in der Hauptsache vollumfänglich obsiegt, wenn der Schaden nicht im Laufe des Prozesses ersetzt worden wäre. Die Beklagte hat der Klägerin aber keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Die Beklagten haben die Klägerin außergerichtlich darauf hingewiesen, dass nur der Schaden zu ersetzen sei, der auf dem Unfall beruhe und dies aufgrund des Vorschadens im gleichen Bereich (hinten rechts) anhand der eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne. Dennoch hat die Klägerin, obwohl sie über entsprechende Kenntnisse und Nachweise verfügte, die sie auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einreichte, der Beklagten keine weiteren Auskünfte und Unterlagen über den Vorschaden gegeben, sondern sich allein auf den Standpunkt gestellt, im Gutachten stehe „reparierter Vorschaden“ bzw. behauptet, im Zeitpunkt des Unfalls habe es keine Vorbeschädigung gegeben. Zwar dürfen keine überspannten Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden, da § 287 ZPO für den Geschädigten nicht nur das Beweismaß, sondern auch die Darlegungslast reduziert (vgl. BGH Beschl. Vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, NJW 2020, 393 Rn. 8; Maschwitz, NZV 2024, 268, 271). Gleichwohl muss der Geschädigte, insbesondere, wenn er den Vorschaden aus eigener Anschauung kennt, dem Schädiger weitere Informationen über vorangegangene Beschädigungen mitteilen, damit dieser seine Einstandspflicht prüfen kann (OLG Frankfurt a.M. 21.4.2020 – 8 U 33/19 Rn. 26 ff.; OLG Hamm Urt. V. 11.4.2022 – 7 U 9/22, NJW-RR 2022, 1336 Rn. 4 ff.). Der Ausdruck „reparierter Vorschaden“ besagt beispielsweise nichts über die Qualität der Reparatur. Das Gutachten enthält insbesondere keine Anhaltspunkte darüber, inwieweit der Gutachter die Vorreparatur selbst begutachtet hat, ob er also überprüft hat, dass tatsächlich eine fach- und sachgerechte und nicht nur oberflächliche Reparatur durchgeführt worden ist. Die Beklagte durfte daher weitere Darlegungen als nur einen Satz im Gutachten fordern. Dabei ist der Klägerin zuzugestehen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Aushändigung der Reparaturrechnungen besteht. Zur Substantiierung hätte auch ausreichend sein können, dass die Klägerin mitteilt, dass aufgrund eines vorangegangenen Schadensereignisses eine Beschädigung vorlag, die wenige Wochen vor dem erneuten Unfall durch die Unternehmen 2 Werkstatt repariert worden sei. Ein entsprechender Vortrag durch die anwaltlich vertretene Klägerin erfolgte trotz Aufforderung zur Substantiierung durch die Beklagte zu 2) bis zur Klageerhebung nicht. Da die Beklagte nach erfolgtem Vortrag zur durchgeführten Reparatur und Vorlage entsprechender Reparaturrechnungen und Bilder die Forderung umgehend beglich, ist davon auszugehen, dass sie dies auch außergerichtlich getan hätte, wenn die Klägerin der Beklagten entsprechende Nachweise übermittelt hätte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.