Beschluss
30 W 73/25
OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0617.30W73.25.00
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Leitsätze
1. Dem Haftpflichtversicherer ist bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf gem. § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug eintritt.
2. Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen oder Belege zur Verfügung zu stellen.
3. Bei Vorschäden sind zumindest die Mitteilung von Ort und Ausmaß der Beschädigung und Angaben zur durchgeführten Reparatur erforderlich, um der Darlegungslast gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu genügen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 08.04.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21.03.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Haftpflichtversicherer ist bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf gem. § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug eintritt. 2. Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen oder Belege zur Verfügung zu stellen. 3. Bei Vorschäden sind zumindest die Mitteilung von Ort und Ausmaß der Beschädigung und Angaben zur durchgeführten Reparatur erforderlich, um der Darlegungslast gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu genügen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 08.04.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21.03.2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 3.000 € festgesetzt. I. Die Parteien haben um Schadensersatzleistungen aus einem Verkehrsunfallereignis am XX.XX.2022 um 17:20 in der Straße1 in Stadt1 gestritten. Das bei der Beklagten zu 2 versicherte Fahrzeug war rechtsseitig auf den hinteren Stoßfänger des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug Marke1 Modell1 aufgefahren. In einem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Privatgutachten vom 24.10.2022 wurden Reparaturkosten in Höhe von 3.621,29 € netto, eine unfallbedingte Wertminderung in Höhe von 500,00 €, eine Reparaturdauer von 4 bis 5 Arbeitstagen sowie ein Nutzungsausfall in Höhe von 175 € pro Tagfestgestellt. Zudem vermerkte der Gutachter einen reparierten Vorschaden hinten rechts. Der Klägerin entstanden für dieses Gutachten Kosten in Höhe von 812,15 € netto. Sie forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2022 die Beklagte zu 2 auf, den Schaden i.H.v. 5.113,75 € zu ersetzen. Mit Schreiben vom 24.11.2022 teilte die Beklagte zu 2 unter Verweis auf den Vorschaden mit, den Ausgleich der Forderung zurückzustellen, da aufgrund des Vorschadens nicht bestimmt werden könne, welcher Schaden auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhe. Nachdem die Klägerin die Reparatur des Fahrzeugs veranlasst hatte, forderte sie die Beklagte zu 2 mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2023 auf, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Reparaturkosten in Höhe von 3.604,98 € den Gesamtbetrag von 5.181,13 € bis zum 10.01.2023 zu begleichen. Mit Schreiben vom 10.02.2023 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2 unter Fristsetzung bis zum 20.02.2023 zur Zahlung auf. Sie wies darauf hin, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt ohne Vorbeschädigung gewesen sei. Für die außergerichtlichen Schreiben entstanden der Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 527,00 €. Mit Schreiben vom 25.03.2023 forderte die Beklagte zu 2 erneut weitere Informationen und Nachweise zu dem reparierten Vorschaden. Die Klägerin hat geltend gemacht, auf den Bildern des Gutachtens vom 24.10.2022 sei offensichtlich erkennbar gewesen, dass der Vorschaden nicht mehr vorhanden gewesen sei. Zudem seien die Beschädigungen des neuen Unfallereignisses nicht ansatzweise deckungsgleich mit denjenigen aus dem Vorunfallereignis gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.818,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2023 zu zahlen. 2. die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte X, Straße2, Stadt2, in Höhe von 527,00 € freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, dass die geltend gemachten Reparaturkosten nicht allein wegen des Unfallereignisses vom XX.XX.2022 erforderlich gewesen seien, sondern auch auf dem zuvor entstandenen Schaden zurückzuführen gewesen seien. Jedenfalls sei unklar gewesen, inwieweit ein Vorschaden mitrepariert worden sei, solange nicht mittels Rechnungsbelegen geklärt gewesen sei, ob der Vorschaden fach- und sachgerecht repariert worden war. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.08.2023, der am 07.09.2023 an die Beklagten weitergeleitet worden ist, die Rechnung für die Reparaturkosten des Vorschadens eingereicht hat, haben die Beklagten die Klageforderung am 20.09.2025 ausgeglichen. Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Mit Beschluss vom 21.03.2025 hat das Landgericht der Klägerin die Kosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte zwar in der Hauptsache vollumfänglich obsiegt, wenn der Schaden nicht im Laufe des Prozesses ersetzt worden wäre. Die Beklagten hätten der Klägerin aber keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Sie hätten die Klägerin außergerichtlich darauf hingewiesen, dass nur der Schaden zu ersetzen sei, der auf dem Unfall beruhe und dies aufgrund des Vorschadens im gleichen Bereich (hinten rechts) anhand der eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne. Dennoch habe die Klägerin, obwohl sie über entsprechende Kenntnisse und Nachweise verfügt habe, die sie auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einreicht habe, den Beklagten keine weiteren Auskünfte und Unterlagen über den Vorschaden gegeben, sondern sich allein auf den Standpunkt gestellt, im Gutachten stehe "reparierter Vorschaden" bzw. behauptet, im Zeitpunkt des Unfalls habe es keine Vorbeschädigung gegeben. Zwar dürften keine überspannten Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden, da § 287 ZPO für den Geschädigten nicht nur das Beweismaß, sondern auch die Darlegungslast reduziere. Gleichwohl müsse der Geschädigte, insbesondere, wenn er den Vorschaden aus eigener Anschauung kenne, dem Schädiger weitere Informationen über vorangegangene Beschädigungen mitteilen, damit dieser seine Einstandspflicht prüfen könne. Der Ausdruck "reparierter Vorschaden" besage nichts über die Qualität der Reparatur. Das Gutachten enthalte insbesondere keine Anhaltspunkte darüber, inwieweit der Gutachter die Vorreparatur selbst begutachtet habe, ob er also überprüft habe, dass tatsächlich eine fach- und sachgerechte und nicht nur oberflächliche Reparatur durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe daher weitere Darlegungen fordern dürfen. Dabei sei der Klägerin zuzugestehen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Aushändigung der Reparaturrechnungen bestehe. Zur Substantiierung hätte auch die Mitteilung ausreichend sein können, dass aufgrund eines vorangegangenen Schadensereignisses eine Beschädigung vorgelegen habe, die wenige Wochen vor dem erneuten Unfall repariert worden sei. Ein entsprechender Vortrag durch die anwaltlich vertretene Klägerin sei trotz Aufforderung zur Substantiierung durch die Beklagte zu 2 bis zur Klageerhebung nicht erfolgt. Da die Beklagte nach erfolgtem Vortrag zur durchgeführten Reparatur und Vorlage entsprechender Reparaturrechnungen und Bilder die Forderung umgehend beglichen habe, sei davon auszugehen, dass sie dies auch außergerichtlich getan hätte, wenn die Klägerin der Beklagten entsprechende Nachweise übermittelt hätte. Gegen diesen der Klägerin am 25.03.2025 zugestellten Beschluss hat diese mit Schriftsatz vom 08.04.2025, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, es befinde sich in dem von ihr vorgelegten Gutachten der Vermerk, dass an ihrem Fahrzeug ein "reparierter Vorschaden hinten rechts" vorliege. Dieser Angabe des öffentlich bestellten Sachverständigen hätte seitens der Beklagten zu 2 vor der Beschreitung des gerichtlichen Wegs gefolgt werden können. Ein öffentlich bestellter Gutachter sei in der Lage, zu überprüfen, ob ein möglicherweise vorhandener früherer Schaden sach- und fachgerecht repariert worden sei. Die Klägerin habe sämtliche relevanten Angaben gemacht, die zu einer vorgerichtlichen Regulierung des Unfallschadens durch die Beklagten notwendig gewesen seien. An der Stelle des reparierten Vorschadens sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses kein Schaden erkennbar gewesen. Dies sei durch die Lichtbilder im vorgelegten Gutachten dokumentiert. Auch die Formulierung im Gutachten "reparierter Vorschaden hinten rechts" lasse darauf schließen, dass es wohl zu einem Schaden an der rechten hinteren Seite (z.B. am Kotflügel, Seitenteil) gekommen sei. Das Gutachten spreche jedoch bei der hier streitgegenständlichen Beschädigung von einem Unfallschaden im Heckbereich. Der Anstoß sei rechtsseitig gegen den hinteren Stoßfänger erfolgt. Dieser sei in der Folge deutlich eingedrückt und beschädigt worden. Damit hätte auch außergerichtlich den Beklagten bereits klar gewesen sein können, dass zwei unterschiedliche und voneinander räumlich entfernte Bauteile des Fahrzeugs bei den beiden unabhängigen Unfallereignissen betroffen gewesen seien, welche beide auch jeweils fachmännisch repariert worden seien. In dem Schreiben vom 10.02.2023 sei der Beklagten zu 2 außergerichtlich bereits mitgeteilt worden, dass ein überlagerndes Schadenereignisses nicht gegeben sei und dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls ohne jegliche Vorbeschädigung gewesen sei. Auch der Begründung, wonach die Beklagte zu 2 auch außergerichtlich bezahlt hätte, wenn entsprechende Lichtbilder angeblich früher vorgelegen hätten, könne nicht gefolgt werden. Es gebe keinen Nachweis, dass die Beklagte zu 2 eine frühere Regulierung vorgenommen hätte. Vielmehr könne angenommen werden, dass erst nach erfolgter Rechtshängigkeit der Angelegenheit eine zügigere Bearbeitung erfolgt sei. Sie beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Wiesbaden vom 21.03.2025 (Az. 1 O 52/23) die Kosten des Verfahrens den Beklagten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. Die Beklagten beantragen, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Kosten mit Recht der Klägerin auferlegt. 1. Nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist eine Billigkeitsentscheidung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu treffen. Hierbei ist unter Heranziehung der sich aus den §§ 91 bis 97 ZPO ergebenden allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts - insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich - auf den ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang abzustellen(BeckOK ZPO/Jaspersen, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 91a Rn. 28). Die Kostenentscheidung richtet sich dabei auf der Basis des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 20, 1440 Rn. 14 m.w.N.; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91 a Rn. 24, 25 m.w.N.). Auch der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung durch den Beklagten aus § 93 ZPO hat dabei Beachtung zu finden (vgl. BGH, MDR 16, 1172; BGH, NJW-RR 06, 773; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. § 91 a Rn. 24 m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zwar hätte die Klägerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstandes obsiegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beklagten dieser keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Ein Beklagter gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen. Von einer Klageveranlassung seitens der Versicherung kann grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn sich die Versicherung zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in Verzug befindet (Senat, BeckRS 2024, 35361 Rn. 17 m.w.N.). a) Die klägerischen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagten sind grundsätzlich gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort mit Eintritt des Schadensereignisses fällig (vgl. Senat, BeckRS 2024, 35361 Rn. 19; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1432 Rn. 11; MünchKommVVG/Schneider, 3. Aufl., § 115 Rn. 18a). Ob dies nur dann gilt, wenn der Geschädigte seinen Schaden ordnungsgemäß spezifiziert und in nachprüfbarer Form belegt hat (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1432, juris Rn. 11), kann dahinstehen. Denn es mangelt vorliegend jedenfalls an dem für den Eintritt des Verzuges weiter erforderlichen Verschulden (§§ 286 Abs. 4, 276 BGB). Gemäß § 286 Abs.4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zwar muss ein Versicherer die Schadensprüfung beschleunigen, dennoch ist ihm bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf gem. § 286 Abs.4 BGB kein Verzug eintritt (vgl. Pott, NZV 2015, 111; OLG Saarbrücken, NZV 1991, 312). Das Verschulden des Versicherers wird regelmäßig solange fehlen, wie die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und eine sich hieran anschließende angemessene Überlegungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Langheid/Wandt/Schneider, 3. Aufl. 2024, VVG § 115 Rn. 18b m.w.N.).Vor Ablauf dieser Frist tritt der Verzug nicht ein und auch ist eine Klage nicht veranlasst (OLG Rostock, MDR 2001, 935; OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2015, 18394). Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer bei fristgerechter Regulierung und übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG, BeckRS 2011, 2068; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2019, 922 Rn. 20). Hält ein in Anspruch genommener Geschädigter oder Haftpflichtversicherer vorprozessual die gegnerische Forderung für teilweise oder insgesamt nicht nachvollziehbar, so hat er mitzuteilen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt; wenn sie ihm vorenthalten werden, fehlt es an einem Klageanlass i. S. d. § 93 ZPO (vgl. vgl. MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 93 Rn. 8; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 808 m.w.N.). Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 119 Abs.3 VVG, wonach der Versicherer Belege verlangen kann, deren Beschaffung dem Geschädigten billigerweise zugemutet werden kann. Ein Anlass zur Klage besteht somit regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte entgegen § 119 Abs. 3 VVG es unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen oder Belege zur Verfügung zu stellen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 808; OLG Schleswig NJW-RR 2016, 1536 Rn. 3). b)Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Mit Schreiben vom 24.11.2022 wies die Beklagte zu 2 darauf hin, dass bei der Überlagerung von mehreren Schadensereignis ausgeschlossen werden müsse, dass der geltend gemachte Schaden bereits durch ein vorheriges Schadensereignis entstanden sei. Der Geschädigte müsse im Einzelnen zu der Art der Vorschäden (Umfang und Entstehung) und zur Art und Weise ihrer Beseitigung vortragen. Erforderlich sei die Darlegung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile und die Schilderung der Umstände, aus denen sich überzeugend ergebe, dass die Reparatursachen sach- und fachgerecht durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 25.10.2023 wies die Beklagte zu 2 darauf hin, dass laut dem eingeholten klägerischen Sachverständigengutachten das Fahrzeug einen reparierten Vorschaden im Schadensbereich aufweise. Weiter führte sie aus, dass sie zur Überprüfung, ob diese ordnungsgemäß repariert worden sei und ob die Höhe der Wertminderung im Hinblick hierauf angemessen sei, weitere Informationen und Nachweise benötige. In Anlehnung an den bisherigen Schriftverkehr werde nochmals um Belege zur Höhe des Vorschadens gebeten. Mit Schreiben vom 10.02.2023 teilte die Klägerin der Beklagten zu 2 lediglich mit, dass ein "überlagerndes Schadensereignis" nicht gegeben sei. aa)Diese klägerischen Angaben zu dem Vorschaden genügen nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung an die Darlegung solcher Schäden. (1)Bisher ist nicht höchstrichterlich entschieden, welche Anforderungen an die Darlegung eines Vorschadens zu stellen sind, der sich während der Besitzzeit des Geschädigten ereignet hat. Nach den allgemeinen Regeln steigen seinem Kenntnisstand entsprechend auch die Anforderungen an die Substantiiertheit seines Vortrags (vgl. zum Meinungsstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung Maschwitz NZV 2024, 268 Rn.19). Es kann dahinstehen, ob für eine schlüssige Darlegung eines durch das Unfallereignis verursachten Schadens der Geschädigte im Einzelnen und unter Beweisantritt zu Umfang und Art der Vorschäden und sodann zu deren behaupteter Reparatur vorgetragen werden muss, wozu nicht nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der Verwendung von Ersatzteilen gehören soll, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Grad an Gewissheit ergibt, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist (so OLG Koblenz NJOZ 2023, 1302 Rn. 3 m.w.N.). Jedenfalls muss der Geschädigte zumindest die wesentlichen Parameter einer Reparatur vortragen (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2020, 49374 Rn. 27). Bei Vorschäden sind zumindest die Mitteilung von Ort und Ausmaß der Beschädigung erforderlich, soweit möglich - nicht aber in jedem Fall zwingend - unter konkreter Benennung der betroffenen Bauteile. Vorschäden erfordern zudem Angaben zur durchgeführten Reparatur (vgl. Maschwitz NZV 2024, 268 Rn.20). Erforderlich ist grundsätzlich auch der Vortrag, dass der Vorschaden fachgerecht behoben wurde. Die Grenze bezüglich des notwendigen Vortrags ist insoweit durch den Kenntnisstand des Geschädigten und dessen Fachwissen zu ziehen. Ist dieser kein Kfz-Techniker, können keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Reparatur gestellt werden, da in Fallgestaltungen, in denen ein erfolgversprechender Parteivortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere Sachkunde erfordert, an den klagebegründenden Sachvortrag der Partei nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH NJW-RR 2023, 718 Rn. 10; Maschwitz NZV 2024, 268 Rn. 20).Von dem nicht fachkundigen Geschädigten kann keine genaue Kenntnis der notwendigen Reparaturmaßnahmen und des erforderlichen Zeitaufwands erwartet werden. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung entsprechendes Fachwissen anzueignen oder sich vorab sachverständiger Hilfe zu bedienen. (2) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht Genüge getan. (a) Zwar hat sie - was nicht erforderlich war - ein Sachverständigengutachten vorgelegt, aus welchen sich die vom Sachverständigen festgestellten Schäden im Heckbereich, insbesondere im Bereich des rechtsseitigen hinteren Stoßfängers, ergeben. In dem Gutachten ist indes hinsichtlich des Vorbeschädigung nur festgehalten, dass das Fahrzeug einen reparierten Vorschaden hinten rechts aufwies. Aus dem Gutachten ergibt sich allerdings nicht der genaue Ort und das Ausmaß des Schadens. Es wird nicht konkretisiert, dass der Schaden überwiegend den Bereich der rechten hinteren Fahrzeugseite betraf. Dies ergab sich erst aus der mit klägerischem Schriftsatz vom 23.08.2023 vorgelegten Reparaturrechnung nebst Lichtbild. (b) Auch dass der Schaden sach- und fachgerecht repariert worden war, hat die Klägerin nicht dargelegt. Zwar ist in dem vorgelegten Gutachten ein "reparierter Vorschaden hinten rechts" vermerkt. Aus dieser Angabe ergibt sich jedoch nicht, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Sachverständige diese Feststellung getroffen hat. Es bleibt daher offen, ob es sich lediglich um eine Auskunft der Klägerin handelt, die der Sachverständige in das Gutachten aufgenommen hat, oder ob der Sachverständige eine eigenständige Überprüfung vorgenommen hat. Ebenfalls folgt aus der Feststellung nicht, ob die ausgeführte Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist. Insbesondere der Einleitungspassus zu diesem Abschnitt des Gutachtens lässt Zweifel an einer ordnungsgemäßen Reparatur aufkommen. Dort heißt es: "An dem Fahrzeug konnten folgende erkennbare Vorschäden festgestellt werden:". (c) Dass der Klägerin die notwendigen Darlegungen ohne weiteres zumutbar waren, belegt die mit dem Schriftsatz vom 13.08.2023 vorgelegte Rechnung der Reparatur des Vorschadens vom 17.10. 2022 nebst dem beigefügten Lichtbild. Mit der Vorlage dieser Unterlagen hat die Klägerin erstmals eine den dargelegten Mindestanforderungen entsprechende Substantiierung der Schäden vorgenommen. c) Die von der Beklagten zu 2 nach Vorlage der Unterlagen bis zur Regulierung in Anspruch genommene Prüfungszeit ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles noch angemessen und steht deswegen der Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nicht entgegen. aa) Die Länge der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sache und beginnt mit der Mitteilung des Anspruchs in nachprüfbarer Form. Häufig wird eine Frist von vier bis sechs Wochen als angemessen angesehen (vgl. Senat, BeckRS 2024, 35361 Rn. 22 m.w.N.). bb) Nachdem den Beklagten am 07.09.2023 der Schriftsatz vom 13.08.2023 mit diesen Unterlagen zugeleitet worden ist, hat die Beklagte zu 2 am 20.09.2023 die Klageforderung beglichen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist ist zwar einerseits berücksichtigen, dass der Prüfungsumfang für die beklagte Versicherung nur noch eingeschränkt war. Insbesondere für die Frage, ob die Haftung dem Grunde nachgegeben ist, lagen bereits sämtliche Informationen vor Klageerhebung vor. Es war lediglich zu klären, ob sich der nunmehr belegte Vorschaden auf den Schadensersatzanspruch auswirkt. Andererseits war jedoch zu beachten, dass es sich dabei um keine ganz einfach gelagerte Frage handelt, sondern eine fachkundige Überprüfung erforderlich war, weshalb in der Gesamtschau die von der Beklagten zu 2 in Anspruch genommene Zeit für die Prüfung der vorgelegten Unterlagen noch angemessen ist. Da die Beklagten mithin binnen angemessener Frist die Forderung beglichen haben, ist mangels Verschulden kein Verzug eingetreten und die Beklagten haben keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben, weshalb der Klägerin die Kosten aufzuerlegen waren. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 4. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend dem Abänderungsinteresse des Beschwerdeführers festgesetzt.