Urteil
2 O 182/12
LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2013:0607.2O182.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar ist der Kläger gemäß §§ 80 Abs. 1, 93 InsO aktivlegitimiert, die Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter der A durchzusetzen (Brandes in MüKo/ InsO, 2. Auflage 2007, § 93 Rn. 4). Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch keinen Anspruch in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 128, 130 HGB analog i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag und § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger hat schon nicht bewiesen, dass der Beklagte (unmittelbar) Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geworden ist. Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die Beitrittserklärung des Beklagten vom 18.02.1991 nicht durch den Geschäftsführer der A gegengezeichnet wurde, weil der Anteil zunächst nur treuhänderisch durch Z2 gehalten werden sollte. Daher ist der Beklagte zunächst kein Gesellschafter der A geworden, sondern allein Z2, der selbst eine Zeichnung vornahm und seinen Anteil gemäß der Treuhandvereinbarung vom 18.02.1991 in Höhe von 100.000,- DM treuhänderisch für den Beklagten hielt. Eine Beendigung des Treuhandverhältnisses mit der Folge, dass der Beklagten unmittelbarer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geworden ist, ist nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Erforderlich für die Herbeiführung der Gesellschafterstellung des Beklagten ist eine Übertragung seines Gesellschaftsanteils vom Treuhänder auf den Beklagten. Dies setzt jedenfalls eine Einigung zwischen dem Treuhänder und dem Beklagten über eine solche Übertragung, die im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB erfolgt, voraus. Bereits daran fehlt es vorliegend. Es ist nicht dargelegt, wann und wodurch der treuhänderisch durch Z2 gehaltene Anteil des Beklagten vom Treuhänder auf den Beklagten selbst übertragen wurde. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die Übertragung ergebe sich aus einem Schreiben des Z2 vom 08.01.1992, ergibt sich hieraus schon kein substantiierter Vortrag dazu, wann und durch welche Erklärungen die Übertragung erfolgt sein soll. In jedem Fall fehlt es an einem entsprechenden Beweisangebot. Die Erklärung des Z2 in dem Schreiben vom 08.01.1992 gegenüber der Insolvenzschuldnerin, wonach er zur Kenntnis gibt, die treuhänderisch u.a. für den Beklagten gehalten zu haben, besagt weder etwas zu dem konkreten Übertragungsakt, noch wird durch die Vorlage dieses Schreibens ein Beweis für die Richtigkeit dieser Angabe angetreten. Gleiches gilt für das nunmehr vom Kläger vorgelegte Schreiben an den Beklagten vom 10.01.1992. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Äußerung der an dem Abtretungsvertrag nicht unmittelbar beteiligten Insolvenzschuldnerin. Die Ausführungen, wonach Z2 mit den Adressaten eine Treuhandvereinbarung geschlossen und diese nunmehr offengelegt hat, so dass die Adressaten nunmehr nicht mehr treuhänderisch über Z2, sondern direkt an der Gesellschaft beteiligt sind, ist nicht geeignet, eine Übertragung zu belegen. Denn durch eine Offenlegung der Treuhand allein konnten die Treugeber nicht Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin werden, sondern hierzu bedurfte es gerade eines Übertragungsvertrages. Eine Benennung des Z2 als Zeugen durch den Kläger ist nicht erfolgt, so dass das Gericht auch den Gegenbeweis nicht zu erheben hatte. Das Gericht hat den Kläger durch Beschluss vom 15.02.2013 auf diesen Umstand hingewiesen. Weitere Beweisangebote hierzu sind nicht erfolgt. Aus dem Treuhandvertrag folgt auch, dass Z2 nicht einseitig zur Kündigung des Treuhandvertrages berechtigt war. Infolge der Offenlegung der Treuhandverhältnisse gegenüber der A durch Schreiben des Z2 vom 8. Januar 1992 konnte ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beklagten keine Übertragung der Beteiligung vom Treuhänder auf den Treugeber erfolgen. Sollte der Beklagte also einer solchen Übertragung nicht zugestimmt haben, konnte Z2 allein durch eine Offenlegung der Treuhand gegenüber der … keine Abtretung herbeiführen. Denn an einer Abtretung musste der Beklagte notwendigerweise beteiligt sein. Für eine konkludente Annahme des Beitrittsangebots vom 18.02.1991 durch die Insolvenzschuldnerin im Januar 1992 war es zu spät gewesen, § 147 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat sich zum Nachweis der Gesellschafterstellung des Beklagten auf den vorliegenden Schriftverkehr, insbesondere das Schreiben des Z2 vom 8.1.1992 und die Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 10.01.1992 und 15.1.1992 sowie auf das tatsächlich gelebte Gesellschafterverhältnis nach 1992 gestützt. Dies genügt entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nicht, um im Wege des Indizienbeweises den Nachweis für eine Übertragung der Beteiligung zu führen. Der Nachweis durch Indizien ist geführt, wenn eine Gesamtschau von Umständen (Hilfstatsachen) bei vernünftiger Betrachtung nur den Schluss zulassen, dass die zu beweisende Haupttatsache vorliegt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Sämtliche Tatsachen, nämlich die vorgelegten Schreiben und Willensäußerungen des Beklagten sowie die Schreiben der Insolvenzschuldnerin lassen mehrere mögliche Schlüsse zu. Zum einen ist denkbar, dass tatsächlich eine Übertragung des Anteils zwischen dem Treuhänder Z2 und dem Beklagten stattgefunden hat, die jedoch – wie bereits dargestellt – nicht bewiesen worden ist. Zum anderen ist denkbar, dass der Treuhänder Z2 lediglich die unstreitig im Jahr 1991 bestehende Treuhand gegenüber der Insolvenzschuldnerin offengelegt hat, ohne aber eine Anteilsübertragung zuvor durchgeführt zu haben. Auch das Schreiben der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten vom 10.01.1992 in Verbindung mit der Übersendung von Vollmachten durch den Beklagten ist nicht geeignet, den Schluss auf eine erfolgte Anteilsübertragung herbeizuführen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass infolge dieses Schreibens die als Anlage K 5 erteilte Vollmacht durch den Beklagten an die Insolvenzschuldnerin versandt worden sein soll, wie der Kläger im Schriftsatz vom 17.05.2013 ausführt. Denn die Vollmacht stammt bereits vom 18.01.1991 (nicht 1992) und steht damit in keinem zeitlichen Zusammenhang zu dem Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 10.01.1992. Sie wurde vielmehr im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Zeichnung des Beklagten – ebenfalls mit Datum vom 18.01.1992 – unterzeichnet, die zunächst nicht an die Insolvenzschuldnerin zur Gegenzeichnung weitergeleitet wurde, sondern zur treuhänderischen Beteiligung geführt hatte. Dass eine weitere Vollmacht direkt an die Insolvenzschuldnerin übersandt wurde, ist nicht dargelegt. Die spätere Behandlung des Beklagten als Gesellschafter durch die Insolvenzschuldnerin ab dem Jahr 1992 ist insoweit letztlich ohne Belang, da die Insolvenzschuldnerin offenbar mit dem Offenlegungsschreiben davon ausging, es habe eine Übertragung stattgefunden und ihn aus diesem Grund in der Folgezeit als Gesellschafter behandelte. Aussagekraft zu der tatsächlichen Übertragung kommt dem jedoch nicht zu. Auch die Erweiterung der Zeichnung im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 16.10.1995 führt nicht zu einer direkten Beteiligung des Beklagten, da dieser ersichtlich nur die bestehende Beteiligung in der bereits bestehenden Form erweitern wollte, ohne dagegen ein gänzlich neues Beteiligungsverhältnis zu begründen. Dafür spricht insbesondere, dass die gesamte Erhöhung auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie die ursprüngliche Beteiligung des Beklagten basiert (letzter Absatz der Übernahmeerklärung vom 16.10.1995). Darüber hinaus erscheint auch fraglich, ob die behauptete Übertragung des zunächst treuhänderisch gehaltenen Anteils aufgrund der Vorschriften des § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin wirksam ist. Denn gemäß dieser Vorschrift ist die Übertragung nur wirksam, wenn der Rechtsnachfolger gleichzeitig mit der Übertragung der Beteiligung im Wege der befreienden Schuldübernahme alle von dem Abtretenden im Rahmen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten übernimmt, die ihm nach diesem Gesellschaftsvertrag obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich anerkennt und dem Geschäftsführer/ Geschäftsbesorger und ggf. dem Treuhänder die vorgesehenen Vollmachten erteilt. Weder die Schuldübernahme noch ein Anerkenntnis der nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Verpflichtungen sind hinreichend vorgetragen. Insbesondere können diese nicht in dem Zeichnungsangebot vom 18.02.1991 gesehen werden, das von der Insolvenzschuldnerin nicht nach der Entäußerung im Jahr 1991 zur Kenntnis gebracht und angenommen worden ist. Das Angebot ist damit gemäß § 146 BGB erloschen. Zwar kommt insoweit im Falle der Unwirksamkeit der Übertragung nach § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft in Betracht. Dagegen können die Unwirksamkeitsfolgen nicht eingeschränkt werden, wenn es schon an der Abgabe entsprechender Willenserklärungen fehlt (Palandt/ Sprau, 72. Auflage, § 705 Rn. 18). So liegt der Fall hier, da bereits die Abgabe von Willenserklärungen, die auf eine Übertragung des Anteils vom Treuhänder auf den Beklagten gerichtet sind, nicht bewiesen sind. Auf die Frage, ob die Treuhand nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als qualifiziertes Treuhandverhältnis zu behandeln ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 11.10.2011, II ZR 248/09), kommt es schon deshalb nicht an, weil dabei die Frage des Innenverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Treugeber gegenständlich waren. In diesen Fällen ist bei der Frage, ob der Treugeber wie ein Gesellschafter zu behandeln ist, eine Auslegung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag erforderlich. Dagegen betrifft die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen persönlich haftende Gesellschafter nach § 93 InsO die Außenhaftung der Gesellschafter, auch wenn die Ansprüche durch den Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. Die Vorschrift des § 93 InsO soll lediglich die Außenhaftung der Gesellschaft für die Dauer des Insolvenzverfahrens kanalisieren, um einen Wettlauf der Gläubiger zu verhindern (Brandes in MüKo/ InsO, 2. Auflage 2007, § 93 Rn. 1). Im Rahmen der Außenhaftung ist nach BGH, Urteil vom 11.11.2008 – XI ZR 468/07 davon auszugehen, dass nur der tatsächliche Gesellschafter einer GbR für deren Schulden gemäß § 128 HGB analog haftet. Daran ändert auch eine Offenlegung der Treuhand nichts (BGH, aaO., juris Rn. 23). Für eine solche Haftung besteht auch kein Bedürfnis, da dem Gesellschaftsgläubiger Ansprüche gegen den Treuhänder zustehen können und im Rahmen einer solchen Inanspruchnahme der Anspruch des Treuhänders gegen den Treugeber aus §§ 670, 675 BGB gepfändet werden kann (BGH, aaO., juris Rn. 24). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 30.04.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GbR bestellt. Ursprünglich erwarb die X GmbH & Co. KG im Jahr 1989 das Grundstück B-Straße ... und 1990 das Grundstück C-Straße … in Stadt1. Per außerordentlicher Gesellschafterversammlung vom 16.08.1990 wurde diese KG in die A1 GbR (im Folgenden: A1) umgewandelt und der Gesellschaftsvertrag am 8.11.1990 zu UR-Nr. …/1990 des Notars N1 in Stadt1 beurkundet. Als Gesellschaftszweck wurde die Bebauung, Verwaltung und Vermietung der Grundstücke C-Straße …, D-Straße …, E-Str. … und B-Straße .... Das Eigenkapital betrug zunächst 70.000 DM, sollte aber durch Aufnahme weiterer Gesellschafter bis auf 11.950.000,- DM erhöht werden. Das Grundstück D-Straße … wurde am 7.11.1990 an die A1 aufgelassen. Als Eigentümerin wurde im Grundbuch die F-Aktiengesellschaft als Grundbuchtreuhänderin für die A1 eingetragen. Zu UR-Nr. …/1990 des Notars N1 führten die Gesellschafter der A1 eine Gesellschafterversammlung durch und beschlossen die Teilung der GbR in die A (im Folgenden A), die die Bebauung der Grundstücke D-Straße … und F-Straße … durchführen sollte, sowie der A2 GbR und der A1, die nur noch die Bebauung des Grundstücks C-Straße … durchführen sollte. Die Gesellschafter, darunter die F waren sich darüber einig, dass sie nunmehr das Eigentum an den Grundstücken D-Straße .. und E-Straße … als Gesellschafter bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung A halten bzw. halten werden. Weiterhin wurde klargestellt, dass die F AG, die bereits durch Vertrag vom 7.11.1990 zur Grundbuchtreuhänderin für die Grundstücke D-Straße … und E-Straße … bestellt worden war, diese Grundstücke nunmehr für die A treuhänderisch hält. In gleicher Weise wurde mit der Vormerkungstreuhänderin, der G …gesellschaft mbH verfahren. Hinsichtlich der Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf Bl. 367ff. d.A. Bezug genommen. Außerdem wurde ein neuer Gesellschaftsvertrag der A als Anlage zum Notarvertrag genommen. Insoweit wird auf Bl. 372 d.A. Bezug genommen. Unter dem 28.12.1990 nahm der Geschäftsführer A1, Herr Z1 unter dem Stempel der A1 ein Darlehensangebot der Y-bank (im Folgenden Y) vom 27.12.1990, gerichtet an die A1 an. Insoweit wird auf die Anlagen K 9 und K 10, Bl. 65ff. d.A. Bezug genommen. Der Gesamtdarlehensbetrag der vier Darlehen umfasste 8.169.000 DM. Als Beleihungsobjekt wird die D-Straße … erwähnt. In dem Angebot ist außerdem darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter der A1 anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt, haften. Unter dem 28.06.1991 schloss Herr Z1 für die A Darlehensverträge mit der Y über einen Gesamtbetrag von 2.800.000,00 DM ab. Auf die Anlage K 6, Bl. 31ff. d.A. wird Bezug genommen. Durch Darlehensvertrag vom 20.09.1994 wurde ein weiteres Darlehen i.H.v. 154.000,00 DM und durch Vertrag vom 22.12.1995/09.01.1996 ein weiteres Darlehen über einen Nominalbetrag von 135.000,00 DM aufgenommen und ausgezahlt. Auf die Anlagen K 7 und K 8, Bl. 50 ff. wird verwiesen. In Höhe von insgesamt 7.166.523,96 DM wurden der A öffentliche Mittel des sozialen Wohnungsbaus durch die Z-anstalt gewährt, die 1993 in die H-bank (H-bank) aufging. Durch Beitrittserklärung vom 18.02.1991 erklärte der Beklagte den Beitritt zur A mit einer Einlage von 100.000,- DM. Zuvor lag dem Beklagten der Prospekt der A vor. Insoweit wird auf Bl. 219ff. d.A. Bezug genommen. Laut der Beitrittserklärung war dem Beklagten neben dem Prospekt u.a. der Gesellschaftsvertrag vom 27.12.1990, der Grundbuchtreuhandvertrag vom 7.11.1990 und der Vertrag über die Vormerkungstreuhand vom gleichen Tage bekannt. Er erklärte ferner, er erkenne den Gesellschaftsvertrag als für ihn verbindlich an. Weiterhin wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass seine Erklärung nach Ablauf einer Woche gemäß getrennt beigefügter und vom Beklagten unterzeichneter Belehrung bindend wird und der Beitritt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Geschäftsführer der Gesellschaft wirksam wird, ohne dass hierüber eine gesonderte Mitteilung erfolgen muss. Auf der Beitrittserklärung befindet sich die Unterschrift des Beklagten, jedoch keine Unterschrift des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin. Auf Bl. 25f. d.A. wird Bezug genommen. Dies hatte zum Hintergrund, dass der Beklagte – jedenfalls zunächst – nicht direkt Gesellschafter der A werden sollte. Der Anlageberater des Beklagten, Herr Z2, hatte zuvor zum Zwecke der Schließung des Fonds eine Großzeichnung vorgenommen, da ohne die Schließung des Fonds nicht über die Einlagen verfügt und die Fremdfinanzierung sichergestellt werden konnte. An welcher Gesellschaft er die Zeichnung vornahm, ist streitig. Z2 schloss mit dem Beklagten eine Treuhandvereinbarung vom 18.02.1991 ab, wonach Z2 sich verpflichtete, einen Gesellschaftsanteil von 100.000,00 DM treuhänderisch für den Beklagten zu halten und seine Gesellschafterrechte nur nach Weisung des Beklagten auszuüben. Das steuerliche Ergebnis sollte ausschließlich dem Beklagten zugerechnet werden. Außerdem ist folgendes geregelt: „Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Übertragung der Beteiligung auf den Treugeber und ist vom Treugeber jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar. Der Treuhänder kann das Treuhandverhältnis nur mit Zustimmung des Treugebers beenden. Der Treugeber ist berechtigt, seine Rechte auf der Gesellschafterversammlung oder bei Abstimmungen selbst wahrzunehmen.“ Auf Bl. 254 d.A. wird hinsichtlich des Treuhandvertrages Bezug genommen. Durch Vollmacht vom 18.02.1991 bevollmächtigte der Beklagte den Geschäftsführer der A, Z1, Verträge betreffend die Grundstücke D-Straße … und E-Straße … abzuschließen und weitere Rechtshandlungen vorzunehmen. Durch Schreiben vom 8. Januar 1992 erklärte Z2 gegenüber der A, er habe einen „weiteren Teilbetrag in Höhe von 2.595.000.00 DM seiner Gesamtbeteiligung treuhänderisch gehalten, wobei die einzelnen Personen sodann einzeln mit ihrer Beteiligungssumme aufgeführt werden. Darunter befindet sich auch der Beklagte mit einer Beteiligungssumme von 100.000,00 DM. Weiterhin ist darin ausgeführt: „Wie mit meinen genannten Treugebern vereinbart, lege ich hiermit die Treuhandverhältnisse mit Wirkung vom heutigen Tage offen und überreiche Ihnen beigefügt die Original der geschlossenen Treuhandvereinbarungen und Beitrittserklärungen sowie die mir bereits vorliegenden Vollmachten und Bonitätsunterlagen.“ Auf die Anlage K 31, Bl. 405f. d.A. wird Bezug genommen. Am 10.01.1992 übersandte die Gesellschaft an sämtliche Gesellschafter, deren Anteile zuvor durch Z2 gehalten wurden, eine Schreiben mit folgendem Inhalt: „… mit Schreiben vom 08.01.1992 hat Herr Z2 mitgeteilt, dass er mit Ihnen eine Treuhandvereinbarung zu einer Beteiligung an unserer Gesellschaft getroffen hat und uns dieses Treuhandverhältnis offengelegt, so das Sie nunmehr nicht mehr treuhänderisch über Herrn Z2, sondern direkt an unserer Gesellschaft beteiligt sind … Wie auch von Herrn Z2 erbeten, erhalten Sie zukünftig sämtlichen Ihre Beteiligung an unserer Gesellschaft betreffenden Schriftverkehr direkt von uns. … Wie Ihnen bereits bekannt ist, werden eine Vollmacht für unseren Geschäftsführer sowie Bonitätsunterlagen aller Gesellschafter dringend zur Abwicklung der Finanzierung benötigt … Beigefügt erhalten Sie die entsprechenden von Ihnen noch nicht vorliegenden, nachfolgend aufgeführten Formulare, das oder die Sie bitte schnellstmöglich ausgefüllt an uns zurücksenden wollen…“. Unter Hinweis auf die zunächst treuhänderisch durch Z2 gehaltenen Beteiligungen übersandte die A an die Y-Bank mit Schreiben vom 15.01.1992 die Beitrittserklärungen der neuen Gesellschafter. Zum näheren Inhalt dieses Schreibens wird auf die Anlage K 32, Bl. 407f. d.A. verwiesen. Die A lud den Beklagten ab 1992 persönlich zu den Gesellschafterversammlungen ein. Durch Übernahmeerklärung vom 16.10.1995 erklärte der Beklagte: „Ich bin an der A GbR (F Fonds …) beteiligt mit einem Eigenkapital von DM 100.000,00. Die Gesellschafterversammlung am 19. August 1995 hat eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals … beschlossen und allen Gesellschaftern ein bis zum 30. September 1995 befristetes Bezugsrecht von 12% ihres Eigenkapitals eingeräumt. Ich nehme dieses Bezugsrecht wahr und übernehme einen weiteren Eigenkapitalanteil von DM 12.000,00 …“. Diese Erklärung wurde am 7.12.1995 vom Geschäftsführer, Z1, gegengezeichnet. Auf Bl. 27 d.A. wird Bezug genommen. Die F AG ist im Jahr 1998 in Insolvenz gefallen. Der Beklagte erteilte für die Gesellschafterversammlung am 5.12.2000 Herrn Z2 als Beirat und Anlageberater Vollmacht zur Vertretung in der Gesellschafterversammlung. Insoweit wird auf Bl. 697 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.12.2010 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von 108.560,31 € bis zum 31.12.2010 auf. Mit Schreiben vom 26.03.2012 machte der Kläger eine Forderung i.H.v. 137.316,93 € zuzüglich Anwaltskosten i.H.v. 2.356,68 € gegen den Beklagten geltend. Dabei handelt es sich um 1,94% einer Summe von 7.078.192,12 €, dem Nominalbetrag der Ursprungsdarlehen. Beginnend ab August 2007 zahlte der Beklagte insgesamt 13.500,- € an die Y-Bank. Der Kläger behauptet, Z2 habe am 22.02.1991 seinen Beitritt bei der A i.H.v. 3.070.000,00 DM angeboten. Die Gesellschafter der A hätten diesen am gleichen Tag angenommen. Auf die Anlage K 29, Bl. 401 d.A., wird Bezug genommen. Der Kläger behauptet, das Treuhandverhältnis zwischen dem Beklagten und Z2 sei durch Abtretung an den Beklagten im Jahr 1992 beendet worden. Dies ergebe sich insbesondere aus einem Schreiben des Z2 vom 8.1.1992, aus welchem hervorgehe, dass die Treuhandverträge aufgelöst worden seien. Aus diesem Grund sei der Beklagte ab diesem Zeitpunkt von der Gesellschaft auch als vollwertiger Gesellschafter behandelt worden, insbesondere zu Gesellschafterversammlungen geladen worden. Der Kläger behauptet außerdem, die Y-Bank (Y-Bank AG) habe der A Kredite im Nominalwert von 11.258.000,00 DM (5.756.124,00 €) herausgegeben, wovon 3.089.000,00 DM (1.579.380,61 €) auf das Bauvorhaben E-Straße und 8.169.000,00 DM (4.176743,39 €) auf das Bauvorhaben D-Straße … entfielen. Die zuletzt genannten Kredite habe die A von der A1 übernommen. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung i.H.v. 137.316,93 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Nachdem er die Klage mit Schriftsatz vom 10.10.2012 teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 123.816,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. für einen Betrag in Höhe von 108.560,31 € seit dem 01.01.2011 und für einen Betrag in Höhe von 15.256,62 € seit dem 17.04.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei in Höhe eines Betrages von 100.000,00 DM lediglich als mittelbarer Treugeber an der A beteiligt gewesen. Eine Beteiligung liege allenfalls über 12.000 DM vor. Er behauptet, Z2 habe bereits im November 1990 mit einer Zeichnungssumme von 3.100.000 DM seinen Beitritt zur A1 erklärt. Dies liege auch daran, dass die Steuerförderung Ende 1990 auslief und durch die Schließung des Fonds noch gesichert werden sollte. Das Schreiben des Z2 vom 8.1.1992 (Anlage K 31) sei ihm gänzlich unbekannt und das Einvernehmen zur Offenlegung des Treuhandverhältnisses sei durch Z2 auch nicht eingeholt worden. Die am 27.12.1990 gefassten Beschlüsse, insbesondere zur Spaltung der A1 seien unwirksam, da bereits zuvor weitere Gesellschafter der A1 beigetreten waren, die an der Beschlussfassung hätten mitwirken müssen (sog. Frühgesellschafter). Die Zeichner der Beteiligung an der A1 seien außerdem darüber getäuscht worden, dass sich der Name der Gesellschaft lediglich geändert habe und die nunmehr umbenannte A nur noch die Bauvorhaben D-Straße … und E-Straße … durchführen werde (Bl. 180). Er ist der Ansicht, das Grundstück D-Straße … sei im Vermögen der A1 verblieben. Eine Übertragung, die im Rahmen der vorgesehenen Spaltung vom 27.12.1990 im Wege einer notariellen Übertragung hätte erfolgen müssen, sei nicht erfolgt. Auch seien die namens der A1 aufgenommenen Darlehensverpflichtungen nicht auf die A übertragen worden. Hierzu wird im Einzelnen auf den Vortrag in der Klageerwiderung, S. 13ff., Bl. 181ff. d.A., Bezug genommen. Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, die dem Geschäftsführer Herrn Z1 erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Jedenfalls liege der Abschluss der Darlehensverträge nicht im Rahmen des Gesellschaftszwecks. Insoweit wird auf die Darlegungen auf S. 19ff. der Klageerwiderung, Bl. 187ff. Bezug genommen. Der Geschäftsführer habe auch dadurch gegen die Satzung verstoßen, dass die Grundstücke nicht für die A ins Grundbuch eingetragen wurden, sondern stattdessen die F AG eingetragen worden ist. Weiterhin bestünden Schadensersatzansprüche gegen die H-Bank. Insoweit wird auf die Darlegungen auf S. 39ff. der Klageerwiderung, Bl. 207ff. d.A. Bezug genommen. Ergänzend zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.