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Urteil

26 U 29/13

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1017.26U29.13.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 07.06.2013 (Az.: 2 O 182/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 07.06.2013 (Az.: 2 O 182/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GbR und nimmt den Beklagten auf der Grundlage behaupteter Gesellschafterhaftung anteilig auf Ausgleich von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe von rund € 124.000,00 in Anspruch. Wegen der Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Sach- und Streitstand erster Instanz Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage durch in Bezug genommenes Urteil vom 07.06.2013 (Bl. 852 ff. d.A.) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger den Nachweis der Gesellschafterstellung des Beklagten nicht erbracht habe. Zunächst sei der Beklagte aufgrund der Beitritts-erklärung vom 18.02.1991 (Anlage K 3a zur Klageschrift vom 19.07.2012, Bl. 25 f. d.A.) nicht Gesellschafter der A GbR geworden, weil diese Beitrittserklärung unstreitig nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft gegengezeichnet worden sei. Vielmehr sei der vom Beklagten anfänglich geleistete Eigenkapitalanteil über DM 100.000,00 von dem Zeugen Z1 treuhänderisch gehalten worden, nachdem dieser Zeuge aufgrund einer von ihm vorgenommenen sog. Vorratszeichnung über rund 3,1 Mio. DM den Anteil des Beklagten - wie zahlreiche weitere Anteile von übrigen Anlegern auch - als Treuhänder übernommen habe. Dass dieses Treuhandverhältnis in der Folgezeit beendet und der Beklagte später selbst unmittelbarer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geworden sei, habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Der in diesem Zusammenhang vorgelegte Schriftverkehr, insbesondere das Schreiben des Z1 vom 08.01.1992 (Anlage K 31, Bl. 403 ff. d.A.) sowie die Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 10.01.1992 und vom 15.01.1992 (Anlage K 63, Bl. 816 f. d.A. bzw. Anlage K 32, Bl. 408 ff. d.A.) seien ebenso wenig geeignet, im Wege des Indizienbeweises den Nachweis für eine Übertragung der Beteiligung zu führen wie das in der Folge tatsächlich gelebte Gesellschafterverhältnis. Denn sämtliche vorgetragenen Umstände seien mehrdeutig und reichten daher nicht aus, um die notwendige Überzeugung von einer Anteilsübertragung an den Beklagten gewinnen zu können. Es sei zudem auch fraglich, ob die behauptete Übertragung des zunächst treuhänderisch gehaltenen Anteils gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin wirksam sei. Denn danach sei die Übertragung nur wirk-sam, wenn der Rechtsnachfolger gleichzeitig mit der Übertragung der Beteiligung im Wege der befreienden Schuldübernahme alle von dem Abtretenden im Rahmen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten übernimmt, die ihm nach diesem Gesellschaftsvertrag obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich anerkennt und dem Geschäftsführer/Geschäftsbesorger und ggf. dem Treuhänder die vorgesehenen Vollmachten erteilt. Weder die Schuldübernahme noch ein Anerkenntnis der nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Verpflichtungen sei hinreichend vorgetragen. Gegen dieses, am 11.06.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 20.06.2013 bei Gericht eingegangenen und am 09.08.2013 begründeten Berufung, mit der er seine in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Er hält die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der vorgetragenen Tatsachen für lücken- und fehlerhaft und vertritt die Ansicht, dass die Vielzahl der Belege in der Gesamtschau - auch ohne Einvernahme des Zeugen Z1 - einzig die Schlussfolgerung von einer direkten Gesellschafterstellung des Beklagten zuließen. Insbesondere verweist der Berufungskläger auf das nunmehr erstmals zur Akte gereichte und direkt an den Beklagten gerichtete Schreiben der Insolvenz-schuldnerin vom 10.01.1992 (Anlage KB 5, Bl. 945 d.A.). Während in erster Instanz zunächst nur eine Kopie des an andere Anleger gerichteten Rund-schreibens vom 10.01.1992 habe vorgelegt werden können, stehe nunmehr fest, dass der Beklagte dieses Schreiben persönlich erhalten habe. Denn der Beklagte selbst habe dieses Schreiben im Rahmen eines vor dem Landgericht Mainz geführten Parallelrechtsstreits (Az.: 9 O 219/12) im Zuge seiner eigenen Vernehmung als dortiger Zeuge vorgelegt (Sitzungsprotokoll des Landgerichts Mainz vom 25.03.2013, Anlage BK 21). Weiter habe der hiesige Beklagte vor dem Landgericht Mainz auf Befragen erklärt, dass er diesem Schreiben nicht widersprochen und in der Folgezeit persönlich Einladungen zu Gesellschafterversammlungen bekommen habe. Dies belege in eindrucksvoller Weise, dass der Beklagte der Beendigung des Treuhandverhältnisses und der Übertragung der Gesellschafteranteile auf ihn zugestimmt habe. Jedenfalls aber wäre der Beklagte in der gegebenen Situation verpflichtet gewesen, einen etwa abweichenden Willen ausdrücklich zu äußern. Soweit der in dem benannten Verfahren vor dem Landgericht Mainz ebenfalls als Zeuge vernommene Treuhänder Z1 bekundet habe, die Treuhandverhältnisse nicht beendet zu haben, sei diese Aussage aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Mainz vom 25.03.2013 (Bl. 825 ff. d.A.) nicht glaubhaft. Die Kenntnis des Beklagten von der Beendigung des Treuhandverhältnisses und dessen Einverständnis mit einer direkten Gesellschafterstellung ergebe sich im weiteren aus den unstreitigen Umständen, wonach in der Zeit nach Januar 1992 sämtlicher Schriftverkehr ausschließlich über die Insolvenzschuldnerin geführt worden sei und der Beklagte persönlich zu Gesellschafterversammlungen geladen worden sei. In diesem Zusammenhang habe das erstinstanzliche Gericht nicht hinreichend gewürdigt, dass es beispielsweise der dem Zeugen Z1 am 04.06.1992 als „kommissarischem Beirat“ erteilten Vollmacht (Anlage K 33, Bl. 410 d.A.) nicht bedurft hätte, wenn zu diesem Zeitpunkt der Treuhandvertrag noch Bestand gehabt hätte. Schließlich bestünden auch keine berechtigten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages; durch die von dem Beklagten jeweils am 18.02.1991 abgegebene Beitrittserklärung bzw. Vollmacht-erteilung sowie durch die Erklärung des Treuhänders vom 08.01.1992 seien sämtliche notwendigen Übertragungsvoraussetzungen erfüllt. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 07.06.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen 2 O 182/12, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 123.816,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von € 108.560,31 seit dem 01.01.2011 und für einen Betrag in Höhe von € 15.256,62 seit dem 17.04.2012 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere € 2.118,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages und verweist zur Bekräftigung seiner Position ergänzend auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.07.2013 (Bl. 1073 ff. d.A.). In diesem Verfahren sei das Gericht nach Einvernahme des Zeugen Z1 zur der Überzeugung gelangt, dass dessen Angaben - wonach die Treuhandverhältnisse von seiner Seite bislang nicht beendet worden seien - glaubhaft seien und daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit von einer Übertragung der Gesellschaftsanteile ausgegangen werden könne. Im Weiteren rügt der Beklagte die hinreichende Bestimmtheit und fehlende Schlüssigkeit der Klageforderung und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen zum Grundsatz des sog. „Überhebungsverbots“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht ein-gelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO). In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil hält den Berufungsangriffen stand. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger kann den Beklagten nicht gemäß §§ 128, 130 HGB analog auf anteiligen Ausgleich der Gesellschaftsschulden in Anspruch nehmen, weil nicht erwiesen ist, dass der Beklagte unmittelbarer Gesellschafter der Insolvenz-schuldnerin geworden ist. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte nicht bereits aufgrund der Beitrittserklärung vom 18.02.1991 Gesellschafter der A GbR geworden ist. Denn diese Erklärung ist von der Insolvenzschuldnerin nicht angenommen worden; diese hat das Formular weder gegengezeichnet noch behauptet der Kläger selbst eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit dieser Beitrittserklärung. Vielmehr war der Beklagte auf der Grundlage der zeitgleich abgeschlossenen Treuhandvereinbarung nur mittelbar über Z1 an der A GbR beteiligt. Durch diese Treuhandvereinbarung hat Z1 die Beteiligung des Beklagten unstreitig als Treuhänder übernommen und sodann mit Beitrittserklärung vom 22.02.1991 (Anlage K 29, Bl. 401 f. d.A.) seinerseits den Beitritt zur Insolvenzschuldnerin mit einer Gesamt-Gesellschaftseinlage von 3,07 Mio. EURO zzgl. Agio erklärt. In dieser Gesamteinlage war unstreitig auch der Anteil des Beklagten enthalten. Die Beitrittserklärung des Treuhänders ist durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin noch am gleichen Tag angenommen worden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht erachtet der Senat eine spätere, einvernehmliche Beendigung des Treuhandverhältnisses mit der Folge, dass der Beklagte unmittelbarer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geworden wäre, für nicht hinreichend erwiesen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat auch in der Berufungsinstanz nichts dazu vorgetragen, wann und wodurch der treuhänderisch durch Z1 gehaltene Anteil des Beklagten auf den Beklagten selbst übertragen worden sein soll. Eine derartige Vereinbarung setzt eine an den Beklagten gerichtete Willenserklärung des Treuhänders voraus sowie eine entsprechende übereinstimmende Annahmeerklärung auf Seiten des Beklagten. Tatsächlich fehlt aber jedes Vorbringen dazu, wann der Treuhänder Z1 gegenüber dem Beklagten die Beendigung des Treuhandverhältnisses erklärt haben will bzw. wann eine Vereinbarung über die Abtretung des Gesellschaftsanteils stattgefunden haben soll. Aus dem Schreiben des Z1 vom 08.01.1992 an die Insolvenzschuldnerin ergibt sich keinerlei konkreter Hinweis für eine entsprechend zuvor gegenüber dem Beklagten abgegebene Willenserklärung. Zwar heißt es in diesem Schreiben wörtlich: „Wie mit meinen genannten Treugebern vereinbart, lege ich hiermit die Treuhandverhältnisse mit Wirkung vom heutigen Tage offen und überreiche Ihnen beigefügt die Original (sic) der geschlossenen Treuhandvereinbarungen und Beitrittserklärungen sowie die mir bereits vorliegenden Vollmachten und Bonitätsunterlagen. (…)“. Dieser gänzlich allgemein gehaltene Verweis auf entsprechende Vereinbarungen mit den Treugebern reicht angesichts des ausdrücklichen Bestreitens durch den Beklagten jedoch nicht aus, um annehmen zu können, eine derartige Vereinbarung sei tatsächlich (auch) mit dem Beklagten getroffen worden. Einen konkreten Beweis für die behauptete Abtretungs-vereinbarung hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug nicht angetreten. Soweit er sich an einer Zeugenbenennung des Treuhänders Z1 dadurch gehindert sieht, dass dieser mittlerweile in verschiedenen Parallelstreitigkeiten angegeben hat, die Treuhandverhältnisse mit den Treugebern nicht beendet zu haben, mag sich dies aus Sicht des Klägers als folgerichtig darstellen; gleichwohl lassen umgekehrt die vom Kläger aufgezeigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. der Glaubwürdigkeit des Zeugen Z1 keinerlei Rückschlüsse im vorliegenden Verfahren zu; der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast kann der Kläger nicht dadurch entgehen, dass er einerseits auf die Benennung des Zeugen verzichtet, während er gleichzeitig aus der behaupteten fehlenden Glaubwürdigkeit des Zeugen positive Schlussfolgerungen für das hiesige Verfahren ziehen möchte. Auch das vom Kläger zum Nachweis der behaupteten Abtretungsvereinbarung herangezogene Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 10.01.1992 an den Beklagten (Anlage BK 5, Bl. 945 d.A.) ist bei genauer Betrachtung nicht aussagekräftig. Die Insolvenzschuldnerin teilt darin lediglich mit, dass eine Offenlegung des Treuhandverhältnisses durch den Treuhänder stattgefunden habe, während es sich bei dem nachfolgenden Zusatz („…so dass Sie nunmehr nicht mehr treuhänderisch über Herrn Z1, sondern direkt an unserer Gesellschaft beteiligt sind.“) um eine schlichte eigene Einschätzung der A handelt, der sich jedoch hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens eines Übertragungsvertrages keinerlei konkrete Anknüpfungstatsachen entnehmen lassen. Die bloße Offenlegung der Treuhand hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beklagten als mittelbarer Gesellschafter, zumal die konkreten Umstände des behaupteten Übertragungsvertrages nach wie vor offen sind. Zwar mag dem Kläger darin beizupflichten sein, dass die Insolvenzschuldnerin selbst die Mitteilung des Treuhänders Z1 dahin verstanden hat, als seien die Treuhandverhältnisse beendet und habe eine entsprechende Anteilsübertragung stattgefunden; dem entspricht auch ihre an die Y-Bank gerichtete Mitteilung vom 15.01.1992, in der von „ehemaligen treuhänderischen Beteiligungen“ die Rede ist. Soweit der Kläger allerdings hieraus schlussfolgern will, dass dementsprechend auch tatsächlich eine solche Abtretung stattgefunden haben „müsse“, vermag sich der Senat dieser Auffassung mangels substantiierten Sachvortrags zu den Einzelheiten dieses behaupteten Übertragungsaktes nicht anzuschließen. Eben so wenig kann davon ausgegangen werden, dass die Insolvenzschuldnerin selbst bevollmächtigt gewesen wäre, gegenüber dem Beklagten im Rahmen ihres Schreibens vom 10.01.1992 die Beendigung des Treuhandverhältnisses zu erklären. Zwar hat der Beklagte zeitgleich mit Unterzeichnung seiner Beitrittserklärung am 18.02.1991 eine Vollmacht unterzeichnet (Anlage K 5, Bl. 29 d.A.), durch die der Geschäftsführer der A GbR unter anderem zur Abgabe aller, das Treuhandverhältnis betreffenden notwendig werdenden Erklärungen bevollmächtigt wurde. Ungeachtet der Frage, ob das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 10.01.1992 überhaupt namens des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin verfasst wurde bzw. überhaupt als Angebot eines Vertreters auf Beendigung des Treuhandvertrages verstanden werden könnte, ist schon nicht dargetan, dass die Insolvenzschuldnerin seinerzeit überhaupt Kenntnis von dieser Vollmacht hatte. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht diese Vollmacht allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Beitrittserklärung vom gleichen Tag und lag der Insolvenzschuldnerin am 10.01.1992 unstreitig nicht vor. Denn anderenfalls hätte es nicht der Aufforderung durch die Insolvenzschuldnerin bedurft, „die entsprechenden von Ihnen noch nicht vorliegenden, nachfolgend aufgeführten Formular(e) (…) an uns zurückzusenden.“ Zudem soll nach dem eigenen Vortrag des Klägers diese Vollmacht erst nach Versendung des Schreibens vom 10.01.1992 an die A übermittelt worden sein (vgl. hierzu Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.05.2013, dort Seiten 4 und 5, Bl. 797, 798 d.A). Dass auch dies im Übrigen nicht plausibel erscheint, ist bereits erstinstanzlich ausgeführt; der Senat schließt sich dem ausdrücklich an. Ist somit der vom Kläger vorgelegte Schriftverkehr für sich genommen schon nicht geeignet, einen hinreichenden Nachweis für die Anteilsübertragung auf den Beklagten zu erbringen, so kommt der späteren Behandlung des Beklagten als vermeintlich unmittelbarer Gesellschafter kein darüberhinausgehender indizieller Beweiswert zu. Nachdem die Insolvenzschuldnerin aus ihrer Sicht von einer Beendigung des Treuhandverhältnisses ausging, war die persönliche Aufnahme des Beklagten in den späteren Teilnehmer- und Vertretungslisten für die Gesellschafterversammlungen nur konsequent; dies besagt jedoch nichts über das tatsächliche Vorliegen einer übereinstimmenden Willenserklärung zwischen Treuhänder und Treugeber über die Beendigung des Treuhandverhältnisses. Hinzu kommt, dass der Treugeber nach dem Inhalt des Treuhandvertrages berechtigt sein sollte, seine Rechte auf der Gesellschafterversammlung oder bei Abstimmungen selbst wahrzunehmen. Auch vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung, nämlich das konkludente Einverständnis des Beklagten mit einer Beendigung des Treuhand-verhältnisses, nicht stichhaltig. Gleiches gilt hinsichtlich der später, dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erteilten notariellen Vollmacht vom 02.05.2009 (Anlage K 59, Bl. 683 f. d.A.). Diese Vollmacht steht schon nach der eigenen Darstellung des Klägers im Zusammenhang mit einem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.09.2004, wonach alle Gesellschafter zur Erteilung einer notariell beglaubigten Vollmacht zur Vertretung in Grundbuchangelegenheiten verpflichtet wurden und hat daher bezüglich der Frage der einvernehmlichen Beendigung des Treuhandvertrages keine Aussagekraft. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Eingangssatz, wonach der Unterzeichner der Vollmacht erklärt: „Ich bin Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „A GbR“ mit dem Sitz in Stadt1, die Eigentümer der folgenden Grundstücke ist bzw. wird: (…)“. Aus dieser, ersichtlich zum Zwecke des vielfachen Gebrauchs erstellten vorformulierten Vollmachtsurkunde lässt sich nicht schließen, der Beklagte habe damit in irgendeiner Weise sein Einverständnis mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses zum Ausdruck gebracht, zumal diese Vollmachtserteilung in keinem Zusammenhang mit einem etwaigen Angebot des Treuhänders auf Beendigung des Treuhandvertrages steht. Auf die spätere Übernahmeerklärung vom 16.10./07.12.1995 im Rahmen der beschlossenen Kapitalerhöhung vom 19.08.1995 (Anlage K 36, Bl. 27 d.A.) kann sich der Kläger zur Begründung der hier geltend gemachten Ansprüche ebenfalls nicht stützen. Zwar ist diese Übernahmeerklärung – im Gegensatz zur Beitritts-erklärung vom 18.02.1991 – vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gegengezeichnet und somit angenommen worden. Jedoch basiert diese Übernahmeerklärung ausweislich des Vertragstextes auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der ursprüngliche Beitritt zu Gesellschaft und bezieht somit auch den in der Beitrittserklärung vom 18.02.1991 aufgeführten Eigenkapital-Treuhandvertrag mit ein. Dass durch diese Übernahmeerklärung aus dem Jahr 1995 ein gesondertes, eigenständiges Beteiligungsverhältnis begründet werden sollte, kann deshalb nicht angenommen werden. Gegen diese - auch schon erstinstanzlich vertretene - Einschätzung hat der Kläger in der Berufungsinstanz nichts erinnert. Auch nach den Grundsätzen über das sog. „qualifizierte Treuhandverhältnis“ scheidet eine Inanspruchnahme des Beklagten aus. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts, wonach die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen persönlich haftende Gesellschafter die Außenhaftung der Gesellschafter betrifft, sind im Rahmen der Berufung nicht angegriffen worden und auch inhaltlich mit Blick auf die zitierte BGH-Entscheidung vom 11.11.2008 (Az.: XI ZR 468/07, zitiert nach juris) nicht zu beanstanden. Nach alledem zeigt die Berufung keine beachtlichen Rechtsfehler des landgerichtlichen Urteils auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 1, Ziffer 1; Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).