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Urteil

3 S 133/20

LG Wiesbaden 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2021:0422.3S133.20.00
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Leitsätze
Schwackeliste und Fraunhoferliste als Schätzungsgrundlagen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.06.2020 abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schwackeliste und Fraunhoferliste als Schätzungsgrundlagen Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.06.2020 abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin ist eine Autovermietung und macht aus abgetretenem Recht einen Teil von restliche Mietwagenkosten ihres Kunden geltend. Diese hatte am 13.12.2017 einen Unfall erlitten und am 22.12.2017 den streitgegenständlichen Mietvertrag abgeschlossen. Während die Klägerin der Geschädigten für die Anmietung eines Renault Clio 1.0 der Mietwagengruppe 2 insgesamt 2.610,32 € für 26 Tage in Rechnung stellte, zahlte die Beklagte hierauf nur 1.247,12 €. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen kann auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen werden. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 19.06.2020 der Klage überwiegend stattgeben. Dabei war es als Schätzwert vom Mittelwert der Schwacke- und Frauenhoferliste ausgegangen und hat weitere Zuschläge von 1.120,72 € vorgenommen für Vollkasko, Zustellen/Abholen, Zusatzfahrer und Winterreifen gemäß der Schwackeliste. Außerdem hatte das Amtsgericht umgekehrt 10 % des Mittelwertes ohne Zuschläge als Vorteilsausgleich vorgenommen. Gegen das am 01.07.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Sonntag, den 02.08.2020 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2020 begründet. Mit der Berufung wird gerügt, dass es an einem konkreten Vortrag fehlt, dass der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg gewählt habe. Soweit das Amtsgericht der Schwackeliste gefolgt sei, sei dieser bereits aufgrund der konkreten Umstände ungeeignet. Sie ist der Auffassung, dass mit ihrer Zahlung die Klägerin unter allen Umständen mehr als ausreichend bezahlt worden sei. Sie beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.02.2021 darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an der Berechnung der Klägerin und der Erforderlichkeit für deren Kunden bestehen und dass die Werte nach Schwackeliste daher nicht nachvollziehbar seien. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache vollen Erfolg. Gemäß allgemeinen Grundsätzen dürfen auch Schätzungen der Schadenshöhe nicht unter Außerachtlassung der Umstände des Einzelfalls und wesentlicher Tatsachen erfolgen. (vgl. BGH VI ZR 316/11 Urteil vom 18.12.2012 insb. Rnr. 10 ff) Unabhängig von allen Einwendungen der Beklagten bereits in der Klageerwiderung wurde der Klägerin mit Beschluss vom 11.02.2021 ihr eigenes Internetangebot vorgehalten, dass einschließlich aller Zuschläge zu einem Preis gelangte, dass noch unter der Zahlung der Beklagten lag. Dabei handelt es sich nicht um ein Angebot des Konkurrenzunternehmens XXX, sondern wie festgestellt, der Klägerin selbst, einschließlich Vollkasko, Winterreifen und Zweitfahrer. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass ein solches Angebot auch am 22.12.2017 zur Verfügung gestanden hätte, ist dieses Bestreiten unzulässig, da es sich um ein Angebot der Klägerin selbst handelt. Ihre Spekulationen über sich ständig ändernde Preise und einen Preisverfall wegen Corona sind darüber hinaus gänzlich unsubstantiiert und erfolgen offensichtlich ins Blaue. Dies gilt umso mehr als das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass bei der Vielzahl von ähnlichen Rechtsstreiten bedeutende Schwankungen gerade nicht festgestellt wurden. Außerdem wurde unwidersprochen gelassen, dass neben dem eigenen Angebot der Klägerin von 1.146,68 € andere weitaus günstigere Angebote der Konkurrenz im Raum Saarland zur Verfügung standen. Insoweit kam es aber nicht darauf an, da sogar das besonders teure Angebot der Klägerin noch unter dem Betrag der Zahlung der Beklagten lag. Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass die Nutzung des Internets zur Anmietung von Fahrzeugen heute selbstverständlich ist und insoweit selbst solche Rechtsprechung, die nur 10 Jahr alt ist, auf die heutigen Verhältnisse nicht mehr passt. So können auch über Vergleichsportale Fahrzeuge inzwischen auch sehr kurzfristig angemietet werden einschließlich aller Zusatzleistungen und die Verfügbarkeit sofort überprüft werden. Eine erforderliche Verlängerung von Mietverträgen über PKWs ist ebenso üblicherweise möglich. Es ist nichts dazu vorgetragen, obwohl dies bereits in erster Instanz und in der Berufungsbegründung gerügt wurde, warum der Geschädigte nicht in der Lage gewesen wäre, über das Internet einen solchen Tarif abzuschließen. So ist auch nicht vorgetragen, wieso er auf eine kostenintensive Vorfinanzierung durch die Klägerin angewiesen wäre, warum es angemessen war, einen Zweitfahrer eintragen zu lassen und wieso 9 Tage nach dem Unfall, als der streitgegenständliche Mietvertrag geschlossen wurde, in keiner Weise vorhersehbar gewesen wäre, wie lange in etwa die Reparaturdauer betragen würde. Ein Zeitdruck bestand ganz offensichtlich nicht. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass ein vernünftig und wirtschaftlich handelnder Geschädigte einen Kleinwagen für 26 Tage für 2.610,32 € angemietet hätte und dies insbesondere für nur deutlich unter 1.000 gefahrene Kilometer. Dies muss aber schließlich auch für den vom Amtsgericht im Rahmen seiner Schätzung errechneten Betrag von 2.149,36 € gelten. Darüber hinaus wurde auch zu dem Vorhalt hinsichtlich der Winterreifen nichts vorgetragen. Die Klägerin selbst hatte für die Winterreifen in der streitgegenständlichen Rechnung einen mehr als 6-mal höheren Preis, als in ihrem eigenen Internetangebot in Rechnung gestellt. Ein Preis, zu dem man für ein Fahrzeug dieser Kategorie bereits einen Satz neuer Winterreifen kaufen kann. Dies gilt umso mehr, als seit etlichen Jahren Winterreifen in der kalten Jahreszeit vorgeschrieben sind und üblicherweise bei einer Anmietung im Winter keine Zusatzkosten anfallen. Angesichts von diesen eklatanten Abweichungen kann weder die Schwacke-Liste allein, noch in Verbindung mit der Frauenhoferliste, als geeignete Schätzgrundlage für die geltend gemachte Klageforderung herhalten. Vielmehr muss sich die Klägerin an ihren eigenen Normalpreisen via Internet festhalten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revision war aus den Gründen des § 543 ZPO nichtzuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht der Rechtsfortbildung dient. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung im Rahmen richterlicher Ermessensausübung. Da die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen ist, war das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.