Urteil
3 O 256/17
LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2023:0810.3O256.17.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen des Nachweises einer unfallbedingten Invalidität
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen des Nachweises einer unfallbedingten Invalidität Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet. Die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergibt sich sachlich aufgrund des über 5.000,00 Euro liegenden Streitgegenstandes, örtlich aufgrund des Sitzes der Beklagten in Wiesbaden. Dem Kläger stehen im Ergebnis jedoch keine Ansprüche aufgrund der mit der Beklagten unstreitig abgeschlossenen Unfallversicherung zu. Der Kläger hat hier Ansprüche aufgrund des Unfallereignisses vom 27.06.2012 geltend gemacht mit der Begründung, durch dieses Unfallereignis sei eine 100 %-ige Invalidität eingetreten, so dass ihm die entsprechenden Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis in Höhe von 202.500,00 Euro als Entschädigung sowie einer monatlichen Rente in Höhe von 1.000,00 Euro zustehen würden. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, aus welchem Nachtrag zum Versicherungsschein sich die Ansprüche des Klägers ergeben könnten, da unabhängig davon bereits kein Anspruch dem Grunde nach gegeben ist. Voraussetzung für die Annahme einer Invalidität entsprechend der vereinbarten Versicherungsbedingungen wäre nämlich, dass der Kläger durch einen Unfall auf Dauer in seiner körperlichen und/oder Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Es muss sich hierbei um eine dauerhafte Beeinträchtigung handeln, die angenommen wird, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Der Invaliditätsgrad bemisst sich hier danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist, hierbei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen konnte der Kläger eine bedingungsgemäße Invalidität nicht nachweisen. Dies ergibt sich insgesamt eindrücklich aus den eingeholten Gutachten sowohl auf orthopädisch-traumatischem Gebiet, wie auch aufgrund der neurologischen Begutachtung. Aus beiden Gutachten ergibt sich, dass insgesamt die Beschwerdeproblematik im Bereich der Bandscheiben, die bereits im Jahr 2000 zu entsprechenden Operationen geführt hatte, ausschlaggebend ist für den derzeitigen Zustand des Klägers, insbesondere auch ausschlaggebend dafür war, dass im Jahr 2013 eine weitere Bandscheibenoperation durchgeführt worden war. Der Sachverständige Dr. med. XXX hat insbesondere darauf abgestellt, dass aufgrund der Untersuchung im Dezember 2012, die letztlich dann auch die Indikation für eine weitere Operation darstellte, davon auszugehen war, dass zunehmende Degenerationen im Bereich der Wirbelsäule zu einem weiteren Höhenverlust des Bandscheibenfaches und daraus resultierender neuroforaminer Enge geführt hatten, eine Arthrose des Facettengelenks und im weiteren Verlauf auch einer Einengung des Spinalkanals. Letztlich habe diese morphologische Veränderung zu einer Bewegungseinschränkung und zu lokalen Beschwerden des Lumbu-Sakralen-Übergangs und auch fortgeleiteten Beschwerden pseudoradikulärer Art und im Rahmen einer neuroforaminen Enge mit einer resultierenden Nervenwurzelreizsymptomatik im Sinne einer ischialiformen Symptomatik geführt. Aus dem MRT vom 14.12.2012 ergebe sich ein hochgradig degenerativ verändertes Bewegungssegment, hieraus ergebe sich eine Nervenwurzelreizung im Bereich L5, in Verbindung mit einem lateral rechtsbetonten knöchern unterstützt beschriebenen Bandscheibenvorfall. Das Unfallereignis sei zwar durchaus geeignet, eine Nervenwurzelreizung bei vorbestehender erheblicher Beeinträchtigung zu verursachen. Dies könne zu einer vorübergehenden Dehnung der betroffenen Nervenwurzel im Sinne einer Neuropraxie führen. Eine posttraumatische, morphologische Störung sei hierbei nicht festzustellen. Eine vorübergehende Neuropraxie unterliege allerdings einer Decrescendo Symptomatik und einer individuell zu betrachtenden Schmerzabnahme im weiteren Verlauf. Eine Crescendo Symptomatik spreche gegen das Vorliegen einer unfallbedingten Symptomatik, dies lasse auf eine degenerativ bedingte Ursache der Beschwerden schließen, die hier im Vordergrund stehen würden. Das Unfallgeschehen habe letztlich keine relevante Einwirkung im Sinne einer Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderung bewirkt. Selbst wenn man eine ischialgieforme Schmerzsymptomatik durch den Unfall annehmen würde, dann wäre hierauf eine Invalidität von maximal 30 % zurückzuführen. Es kann durchaus auch sein, dass der vorbestehende Bandscheibenvorfall bis zum Unfallzeitpunkt sich als stumm dargestellt habe, es könne zudem auch sein, dass dieser sich erst anschließend gebildet habe. Jedenfalls sei die Ursache nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern auf die massiven degenerativen Veränderungen. Aufgrund des Unfallereignisses seien keine Beeinträchtigungen festzustellen, die die Qualität der vereinbarten Invalidität aufweisen würden. Auch der Sachverständige Prof. Dr. XXX kommt im Ergebnis zu der Feststellung, dass auf fachneurologischem Gebiet keine Beeinträchtigungen durch den Unfall entstanden seien, die ausschlaggebend für das beim Kläger vorhandene Beschwerdebild seien. Der Kläger habe ein leichtes Schädelhirntrauma erlitten, eine Hirnschädigung oder Verletzung der Halswirbelsäule sei im CT nicht festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Schädelhirntrauma I. Grades innerhalb von wenigen Wochen vollständig ausheile. Es bestehe beim Kläger eine Fußheberschwäche infolge einer Radiculopathie L5 rechts, hierdurch bedingte Gangstörungen, eine Sensibilitätsstörung im Dermatom L5. Weiter bestehe eine Radiculopathie S1 mit Parese der Fußsenkung rechts und sensorische Beeinträchtigungen am rechten Fußaußenrand. Die Schmerzen, die im Bereich der Lendenwirbelsäule geklagt werden, seien nicht eindeutig dem streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen. Eine mögliche Mitwirkung des Unfallgeschehens sei im Zusammenhang mit den degenerativen Vorschäden jedoch von untergeordneter Bedeutung. Es ergeben sich auch nach Aussage des Sachverständigen Dr. XXX keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Invalidität. Den ausführlichen und inhaltlich gut nachvollziehbaren Darstellungen der beiden Sachverständigen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. Aufgrund der Gutachten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger beklagten Beschwerden, diese als im vollem Umfang bestehend unterstellt, nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Gutachten sind insoweit überzeugend, dass ausschlaggebend für die beim Kläger bestehende Symptomatik die degenerativen erheblichen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sind. Selbst wenn durch das Unfallereignis an sich hier eine Beeinträchtigung stattgefunden haben sollte, so wird diese von beiden Gutachtern unabhängig voneinander als im Endergebnis für dieBeschwerden des Klägers nicht ausschlaggebend angeben, die durch den Unfall möglicherweise verursachten Beeinträchtigungen wie ein Schädelhirntrauma ersten Grades sowie eine mögliche Nervenwurzelreizung im Sinne einer Neuropraxie wären unter normalen Umständen nach dem Unfallereignis in zeitlicher Nähe abgeklungen gewesen, hätten also in keinem Fall die Qualität einer bedingungsgemäßen Invalidität im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen begründen können. Soweit hier also beim Kläger eine Invalidität anzunehmen sein sollte, so beruht diese nicht auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis. Andere Ursachen sind für die Beanspruchung der Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung nicht ausschlaggebend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Unfall vom 27.06.2012 geltend. Der Kläger war an diesem Tag mit dem Fahrrad gegen 15.30 Uhr im Wald bei Bosen unterwegs. Nach seinen Angaben ist er hierbei vom gedachten Weg abgekommen und infolge von rillenartigen Vertiefungen im Weg ins Straucheln geraten, er habe schließlich die Kontrolle über das Fahrrad vollständig verloren, er sei gestürzt und mit dem Kopf gegen einen Baum geprallt, dann einige Meter weiter im Wald zum Liegen gekommen. Er habe wohl noch den Notruf auslösen können, sei dann allerdings bewusstlos geworden. Letztlich sei er von Reitern gefunden worden, durch den Notarzt ins Krankenhaus verbracht worden. Der Kläger macht geltend, dass er seit dem Unfall unter massiven Beschwerden leide, insbesondere stark anhaltende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, der Arme, der Beine mit Schwerpunkt rechts. Die Schmerzausstrahlungen gingen in das gesamte rechte Bein hinunter bis zum Fuß. Er sei deshalb seit dem Unfallgeschehen ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen, es handele sich hierbei um einen Dauerzustand, so dass insgesamt von einer 100 %-igen Invalidität auszugehen sei. Laut der entsprechenden Versicherungsbedingungen bezüglich der bei der Beklagten unstreitig bestehenden Unfallversicherung bezieht sich der Kläger auf einen Nachtrag vom 29.03.2012, bei dem eine Invaliditäts-Kapitalleistung (Grundsumme) von 90.000,00 Euro vereinbart war, bei Vollinvalidität durch Plusprogression 225 % bei einem Invaliditätsgrad gemäß der Maxitaxe ein Betrag in Höhe von 202.500,00 Euro sowie eine lebenslange Unfallrente monatlich in Höhe von 1.000,00 Euro. Der Kläger bezieht aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen eine Erwerbsminderungsrente, auch eine Schwerbehinderung wurde ihm zuerkannt. Das Unfallereignis ist der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 11.07.2021 angezeigt worden, in der Folge sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt worden. Der Kläger behaupte weiter, er sei seit mindestens 2008 vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht mehr in ärztliche Behandlung gewesen, insbesondere auch nicht arbeitsunfähig geschrieben worden. Nach Auffassung des Klägers ist die Invalidität vorliegend folgendermaßen zu bewerten: - rechter Arm 15 % - linker Arm 10 % - rechtes Bein 30 % - rechter Fuß 21 % - Wirbelsäule 30 %. Aufgrund der Schmerzen könne er einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeit nicht mehr nachgehen. Die vorhandenen Beschwerden seien auch auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen, weitere Unfälle, die im Jahr 2012 stattgefunden hatten, seien hierfür nicht verantwortlich. Auch die vorbestehende Fußheberparese, die sich aufgrund der früheren zwei Bandscheibenoperationen ergeben hatte, sei für die jetzt beklagten Schmerzen und Beeinträchtigungen nicht ursächlich gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 202.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2014 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine bedingungsgemäß lebenslange monatliche Unfallrente von 1.000,00 Euro, beginnend ab dem 27.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang sowie die weiteren Beeinträchtigungen des Klägers mit Nichtwissen, ein unfallbedingter Bandscheibenvorfall könne nach Auffassung der Beklagten zudem ausgeschlossen werden. Alleine auf Schmerzen könne der Kläger seine Ansprüche im Rahmen der privaten Unfallversicherung auch nicht stützen, subjektiv angegebene Schmerzen müssten jedenfalls in objektiven Befunden sich niederschlagen. Auch der Erstkörperschaden müsse im Wege des Vollbeweises nachgewiesen werden. Eine geltend gemachte Invalidität müsse insbesondere innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfallereignis eingetreten sein und innerhalb von insgesamt drei Jahren auch ärztlicherseits schriftlich bestätigt worden sein. Die von Klägerseite vorgelegten Bestätigungen des Hausarztes Dr. XXX seien hierfür nicht ausreichend, zudem seien die jetzt beklagten Beschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern auf die vorbestehende Bandscheibenproblematik im Rahmen der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule. Hierbei habe sich bei einer Untersuchung im Klinikum Saarbrücken vom 18.12.2012 der dringende Verdacht auf einen Rezidiv-Vorfall in der operierten Etage ergeben, ansonsten hätten sich auch in der kernspinntomographischen Untersuchung keine weiteren Gründe für die beklagten Beschwerden feststellen lassen. Es sei hier auch am 13.03.2013 zu einer weiteren Bandscheibenoperation gekommen, die unabhängig von dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis stattgefunden habe. Bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis sei der Kläger vielmehr lediglich bis 29.06.2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, anschließend als beschwerdefrei entlassen worden. Gegenstand der Behandlung und Untersuchung sei hier lediglich ein Schädelhirntrauma I. Grades gewesen, bei dem davon auszugehen sei, dass dies innerhalb von wenigen Wochen folgenlos ausgeheilt war. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.06.2018, Blatt 78 ff. d.A. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten Privatdozent Dr. med XXX vom 22.03.2019, Blatt 106 ff. d.A., sowie das Ergänzungsgutachten vom 12.09.2020, Blatt 226 d.A., Bezug genommen. Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung eines fachneurologischen Gutachtens Prof. Dr. XXX vom 01.10.2021, Blatt 407 ff. d.A., Ergänzungsgutachten vom 17.05.2022, Blatt 483 d.A., sowie ergänzende Stellungnahme vom 20.12.2022, Blatt 525 ff. d.A., verwiesen.