Beschluss
4 T 292/20
LG Wiesbaden 4. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2020:1112.4T292.20.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Verjährungsbeginnes gemäß § 195 BGB nach Ausscheiden eines Insolvenzverwalters aus dem Amt.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Beschwerdewert: 4.505,40 Euro (= beantragte Vergütungshöhe).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Verjährungsbeginnes gemäß § 195 BGB nach Ausscheiden eines Insolvenzverwalters aus dem Amt. 1. Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Beschwerdewert: 4.505,40 Euro (= beantragte Vergütungshöhe). I. Mit Beschluss vom 18.06.2012 (Bl. 37 f. d. A.) wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet. Herr Rechtsanwalt XXX wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 18.07.2012 (Bl. 77 ff. d. A.) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt XXX zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser wurde auf eigenen Antrag mit Beschluss vom 18.07.2016 (Bl. 207 f. d. A.) aus seinem Amt entlassen. Gleichzeitig wurde zum neuen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin Herr Rechtsanwalt XXX bestellt. Über das Vermögen des ehemaligen Insolvenzverwalters XXX wurde am 01.09.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt XXX zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Antrag vom 17.06.2020 (Bl. 358 ff. d. A.), korrigiert durch Antrag vom 02.07.2020 (Bl. 373 ff. d. A.) beantragte der ehemalige Insolvenzverwalter XXX, vertreten durch seinen Insolvenzverwalter XXX, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf insgesamt 4.505,40 Euro brutto festzusetzen (Bl. 373 d. A.). Der jetzige Insolvenzverwalter XXX wies in seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 10.09.2020 auf die Verjährung dieses Vergütungsantrags hin (Bl. 410 ff. d. A.). Mit angefochtenem Beschluss vom 18.09.2020 (Bl. 414 ff. d. A.) hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Antrag des ehemaligen Insolvenzverwalters XXX auf Vergütungsfestsetzung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter zurückgewiesen. Der Vergütungsantrag sei verjährt. Er sei spätestens mit Entlassung des Verwalters fällig geworden. Die Verjährungsfrist habe mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei begonnen, vorliegend am 31.12.2016. Selbst wenn dem ehemaligen Insolvenzverwalter die Berechnungsgrundlage für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Entlassung nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte er fristwahrend seine bisherige Vergütung als vorläufiger Verwalter dem Grunde nach geltend machen können. Die Bezifferbarkeit der Vergütung sei nicht zwingende Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Gegen diesen ihm über den ihn vertretenden Insolvenzverwalter XXX am 29.09.2020zugestellten Beschluss hat der ehemalige Insolvenzverwalter XXX, vertreten durch seinen jetzigen Insolvenzverwalter XXX am 05.10.2020 (Bl. 418 f. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Seiner Meinung nach habe die Verjährungsfrist aufgrund der substantiellen Mängel der Buchhaltung mit seiner Abberufung nicht zu laufen begonnen. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei jedenfalls aber auch aufgrund der laufenden Verhandlungen und Abreden mit den Nachfolgeverwaltern und dem Insolvenzgericht gehemmt gewesen. Das Insolvenzgericht sei nicht befugt, die Vergütungsfestsetzung unter Hinweis auf eine möglicherweise eingetretene Verjährung abzulehnen, da es nicht von Amts wegen einen Verjährungseinwand berücksichtigen dürfe. Der Rechtspfleger sei im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch nicht berufen, über mögliche Gegenforderungen zu entscheiden. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 6, 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthaft und auch ansonsten zulässig (§ 567 ff. ZPO). In der Sache ist sie unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Vergütungsfestsetzungsantrag wegen Verjährung zurückgewiesen. Die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB begann Ende 2016, in dem Jahr, in dem der ehemalige Insolvenzverwalter XXX aus dem Amt ausgeschieden ist, zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB). Bereits zum Zeitpunkt seiner Entlassung musste es dem ehemaligen Insolvenzverwalter Hildebrandt möglich sein, seinen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zu beziffern. Spätestens im Rahmen seiner Rechnungslegung, die ordnungsgemäß nach Entlassung zu erfolgen hatte (§ 66 InsO), hätten ihm etwaige Mängel in der eigenen Buchhaltung auffallen müssen. Vorliegende Mängel der Buchhaltung entlasten ihn gerade nicht, denn als erster Verwalter hätte er Fehler in der Abrechnung selbst zu verantworten gehabt. Wenn diese Fehler bis zu seiner Entlassung oder bis zum Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf seinen jetzigen Insolvenzverwalter XXX nicht beseitigt waren, betrifft dies seinen eigenen Risikobereich. Er hatte es jedenfalls in der Hand, bis zu seiner Entlassung ordnungsgemäße Verhältnisse in der Buchhaltung herzustellen, um seinen fällig gewordenen Vergütungsanspruch durchsetzen zu können. Er war im Besitz sämtlicher Unterlagen bis er aus dem Amt entlassen wurde und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den neuen Insolvenzverwalter überging. Eine Rechnungslegung und einen Tätigkeitsbericht hat er indes nicht vorgenommen. Seinem Insolvenzverwalter XXX wäre jedenfalls sein Fehlverhalten ab Übernahme des Amts zuzurechnen (§ 404 BGB entsprechend). Für den Beginn der Verjährung ist nämlich der Kenntnisstand des ursprünglichen Insolvenzverwalters entscheidend (BGH, Urteil vom 30.4.2014 IV ZR 30/13). Auch ist die Bezifferbarkeit der Vergütung nicht Voraussetzung für deren Entstehung (BGH ZIP 2010,16 137). Die Kammer vertritt, ebenfalls wie das Amtsgericht, die Auffassung, dass die Verjährung von Amts wegen berücksichtigt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.1.2010 IX ZB 190/09, der die Entscheidung des LG Hannover vom 3.8.2009, 11 T 35/09 vorausging, jedenfalls nicht beanstandet, denn die Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht erfolgte, weil der Bundesgerichtshof von der Hemmung der Verjährung des vorläufigen Verwalters ausging, deren Voraussetzungen das Amtsgericht verkannte. Das Landgericht Stuttgart hat sich dieser Auffassung des Landgerichts Hannover in seiner Entscheidung vom 01.10.2010 (19 T 240/10) angeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit die Entscheidung der Vorinstanzen nur deshalb aufgehoben und zurückverwiesen, weil er der Auffassung war, dass der Vergütungsanspruch nicht verjährt war, weil die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters gehemmt war. Die Prüfung von Amts wegen wurde indes nicht beanstandet (BGH, Beschluss vom 12.5.2011 IX ZB 215/10). Die Zulässigkeit einer Entscheidung über die Hemmung setzt denknotwendig die Zulässigkeit einer Entscheidung über die Verjährung voraus. Ungeachtet dessen ist die Verjährungseinrede jedenfalls durch den neuen Insolvenzverwalter Seehaus als Vertreter der Schuldnerin zulässig erhoben worden. Dies ist auch dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, der darauf verweist, dass der Stellungnahme des jetzigen Insolvenzverwalters der Schuldnerin zu entnehmen sei, dass dieser von Verjährung ausgehe. In seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 10.09.2020 hatte der Insolvenzverwalter XXX ausführlich dazu Stellung genommen, dass seiner Meinung nach Verjährung eingetreten sei. In seinem weiteren Schreiben vom 30.10.2020 (Bl. 424 ff. d.A.) wiederholt und vertieft er seine Rechtsansicht zum Eintritt der Verjährung und der Möglichkeit, die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen, und führt aus, dass man bei gehöriger Auslegung seiner Schriftsätze dazukommen müsse, dass der Vergütungsantrag wegen Verjährung zurückzuweisen sei. Nach alldem bestehen keinerlei Zweifel, dass die Verjährungseinrede von der Schuldnerin, vertreten durch ihren derzeitigen Insolvenzverwalter XXX, erhoben worden ist und die Verjährungseinrede zu berücksichtigen ist. Denn ausgehend von der Begründung des Landgerichts Hannover in seinem Beschluss vom 3.8.2009 (11 T 35/09) ist die Verjährung deshalb von Amts wegen zu berücksichtigen, weil ein Insolvenzverwalter grundsätzlich verpflichtet ist, verjährten Ansprüche, die gegen die Masse geltend gemacht werden, die entsprechende Einrede entgegenzusetzen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ergibt sich, dass er auch verpflichtet ist, objektiv bereits verjährte Vergütungsansprüche nicht mehr zur Festsetzung beim Insolvenzgericht anzumelden bzw. zu beantragen. Denn ein Insolvenzverwalter darf nicht daraus Vorteile ziehen können, dass er selbst Inhaber des entsprechenden Anspruchs gegen die Masse ist. In diesem Fall muss aber auch ein Zweitverwalter – wie vorliegend – für den Schuldner die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Vergütung des vorherigen Insolvenzverwalters erheben dürfen. Aus dem Umstand, dass der jetzige Insolvenzverwalter nach Anfrage des Insolvenzverwalters des ehemaligen Insolvenzverwalters für sich in Anspruch genommen hat, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und einen solchen Verzicht in Abrede gestellt hat, ist ebenfalls zu schließen, dass er die Einrede der Verjährung auch erheben kann. Die Verjährung war auch nicht gehemmt. Etwaige Abreden und Verhandlungen mit Nachfolgeverwaltern und dem Insolvenzgericht wären zum einen nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Denn eine etwaige Vereinbarung des Insolvenzverwalters mit dem Schuldner, weiteren Beteiligten oder Dritten über die Vergütungshöhe ist nicht möglich. Der Insolvenzverwalter ist hoheitlich tätig. Mit seinen Pflichten als Verwalter, insbesondere seiner Neutralitätspflicht, wäre es unvereinbar, wenn er seine Vergütung einseitig zulasten der Insolvenzmasse zu seinen Gunsten aushandelte. Derartige Verträge sind nichtig (vgl. BGH ZinsO 2016,1693,1695; OLG Dresden, ZInsO 2015, 2273; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 3 Rn. 299 a; Zimmer, InsBüro 2015, 510 [515]; Weiß in Nerlich/Römermann ,InsO 8.A. § 63 Rz. 8). Zum anderen hat der jetzige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 30.10.2020 klargestellt, dass auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet worden ist. Auch in seinem Schreiben vom 11.05.2020 (Anlage zu Schriftsatz vom 30.10.2020, Bl. 435 ff. d. A.) an den Insolvenzverwalter des früheren Insolvenzverwalters XXX hat er auf Anfrage bereits mitgeteilt, nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten zu wollen. Er hat in diesem Schreiben auch jegliche Absprachen im Hinblick auf die im vorliegenden Fall festzusetzende Vergütung nachvollziehbar zurückgewiesen und widerlegt. Die Hemmung folgt auch nicht aus § 8 Abs. 2 S. 1 RVG analog. Denn vorliegend gab es keinen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den diese Vorschrift in den Fällen entsprechende Anwendung findet, wenn dieser bei Personenidentität später auch endgültiger Insolvenzverwalter wird. Im vorliegenden Fall war der Auftrag bzw. die Angelegenheit für den früheren Insolvenzverwalter aufgrund dessen Entlassung beendet und aufgrund dieser Zäsur stand fest, dass er nicht mehr in dem Verfahren tätig wird. § 8 Abs. 2 S.1 RVG RVG liegt aber der Fall zu Grunde, dass das Mandat nicht beendet ist, sondern bis zum Ende der Verfahrensanhängigkeit fortbesteht. Die Rechts- und Interessenlage der Beteiligten bei dem entlassenen Erstverwalter entspricht gerade nicht der eines vorläufigen Verwalters. Diesem gesteht man aus pragmatischen Gründen zu, der Einfachheit halber den Vergütungsantrag für die vorläufige Verwaltung gemeinsam mit dem Antrag für die im eröffneten Verfahren angefallene Vergütung erst nach Abschluss des eröffneten Verfahrens geltend zu machen. Der Verwalter, der ausscheidet, bedarf nach seiner Entlassung nicht mehr dem Schutz des Rechtsgedankens des § 8 Abs. 2 S. 1 RVG, weil seine Tätigkeit beendet ist und er sodann verpflichtet ist, die Schlussrechnung einzureichen (§ 66 InsO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtsfrage einer Berücksichtigung der Verjährung von Amts wegen ist durch die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereist höchstrichterlich geklärt, im Übrigen vorliegend nicht entscheidend, da der Verjährungseinwand wirksam erhoben wurde.