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Beschluss

4 T 49/13

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2013:0322.4T49.13.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen A wird für begründet erklärt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 200,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen A wird für begründet erklärt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 200,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO um restliche Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall. Die Vollhaftung der Beklagten ist unstreitig. Ergänzend wird auf Ziffer I. des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 12.09.2012 (Bl. 113 R/ 114 d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 13.08.2012 kündigte das Amtsgericht seine Absicht an, ein Sachverständigengutachten des Gerichtssachverständigen A aus B aus einem Rechtsstreit des Amtsgerichts C, zu den üblichen Mietpreisen für die streitgegenständlichen Postleitzahlregionen zu verwerten (Bl. 93 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 30.08.2012 beantragte der Kläger unter anderem, den Sachverständigen A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Bl. 104 d.A.). Nachdem das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12.09.2012 über eine anderweitige Beschwerde des Klägers entschieden hatte (Bl. 113 f. d.A.), wies das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 06.02.2013, auf den Bezug genommen wird, den Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Sachverständigen A zurück (Bl. 128 bis 130 d.A.). Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 06.02.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Er verweist anderem darauf, dass der Sachverständige A zusammen mit dem Handlungsbevollmächtigten der Beklagten D ein gemeinsames Buch zum Kolloquium „….“ herausgibt. In diesem Buch haben auch zwei Rechtsanwälte der Kanzlei der Beklagtenvertreter Beiträge veröffentlicht (vgl. Klägerschriftsatz vom 30.08.2012, Bl. 103 bis 107 d.A., Klägerschriftsatz vom 05.12.2012, Bl. 126 f. d.A.). Im Übrigen wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 14.02.2013 (Bl. 134 f. d.A.) verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 15.02.2013 (Bl. 136 d.A.), auf die Bezug genommen wird, der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Sodann hat es die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 137 d.A.). Das Beschwerdegericht hat mit Schreiben vom 27.12.2013, auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 139 d.A.), darauf hingewiesen, dass es die Beschwerde des Klägers für zulässig und begründet erachtet. Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs äußerte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 05.03.2013 (Bl. 143 f. d.A.) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.03.2013 (Bl. 145 f. d.A.). II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden, also wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 ZPO). Diese liegt vor, wenn der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet vorliegt, d.h. mindestens glaubhaft gemacht ist (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 42, Rn. 9). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rn. 9). Es liegen hinreichende Umstände vor, die vom Standpunkt des Klägers aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen den Gerichtssachverständigen A begründen: Aus der Sicht des Klägers ist eine hinreichende Distanz und Neutralität des Sachverständigen A zur Beklagten nicht gegeben. Zwar begründet die bloße Teilnahme an einschlägigen Seminaren und Symposien für sich allein noch keine Befangenheit. Unstreitig gibt der abgelehnte Sachverständige aber zusammen mit dem Handlungsbevollmächtigten der Beklagten, Herrn D, eine hier einschlägige Fachpublikation heraus, in der auch Fachbeiträge zweier Rechtsanwälte der Kanzlei der Beklagtenvertreter enthalten sind. Dieser Umstand begründet nach den vorgenannten Kriterien aus der Sicht des Klägers die Besorgnis der Befangenheit. Es beruht auf mehr als rein subjektiven unvernünftigen Vorstellungen, dass der Kläger Befangenheit wegen der gemeinsamen Fachbuchveröffentlichung mit einem Handlungsbevollmächtigten der Beklagten und Beiträgen zweier Beklagtenvertreter rügt. Unerheblich ist, ob es sich beim gemeinsam herausgegebenen Fachbuch um einen Tagungsband eines jährlichen Schadenkolloquiums handelt oder um eine Einzelveröffentlichung. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagtenvertreter und des Sachverständigen A in seinem Schreiben vom 14.11.2012 (Bl. 118 bis 121 d.A.) besteht aufgrund dieser Zusammenarbeit bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung aus der Sicht des Klägers die nachvollziehbare Besorgnis, der Sachverständige A könnte z.B. im Falle einer Sachverständigenanhörung gem. § 411 Abs. 3 ZPO nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begutachten. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 3, 2 ZPO nicht vorliegen.