OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 T 326/17

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2018:0214.4T326.17.00
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu der Anwendbarkeit der §§ 850 f. ZPO auf Pensionszulagen
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Anwendbarkeit der §§ 850 f. ZPO auf Pensionszulagen Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Gläubiger betreibt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXX GmbH die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23.10.2013, Az. 7 O 220/12 i.V.m. dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.2.2015, Az. 16 U 222/13 über eine Hauptforderung von 393.309,64 € nebst Vollstreckungskosten und Zinsen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.5.2017 hat er das Recht des Schuldners auf Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage vom 23.3.2007, insbesondere das Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23.3.2007 gegen sich selbst als Insolvenzverwalter der XXX GmbH gepfändet. Der Schuldner war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der XXX GmbH in Wiesbaden, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das Anstellungsverhältnis der XXX GmbH mit dem Schuldner wurde mit Schreiben des Gläubigers vom 8.6.2011 mit Wirkung zum 30.9.2011 gekündigt. Die XXX GmbH hatte dem Schuldner eine Pensionszusage erteilt, die im Februar 2018 fällig wird. Zum Zeitpunkt der Pensionszusage schloss die Firma XXX GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab. Die Ansprüche aus dieser Rückdeckungsversicherung wurden zu Gunsten des Schuldners verpfändet. Wegen der Verpfändung kann der Wert des Rückversicherungsvertrages nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden. Vielmehr begründet die Verpfändung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX GmbH ein Absonderungsrecht. Der am 1.12.2017 fällige Rückdeckungsversicherungsvertrag wurde vom Gläubiger mit Schreiben vom 9.12.2016 gekündigt. Die Versicherung zahlte den Rückkaufswert i.H.v. 327.064,12 € an den Gläubiger aus und wies diesen darauf hin, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu Gunsten des Schuldners verpfändet seien. Ferner wurde der Gläubiger darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Hinterlegung des vereinnahmten Rückkaufswertes verpflichtet ist. Der Schuldner hat zunächst vorgetragen, die im Pfändung und Überweisungsbeschluss erwähnte Pensionszusage zwischen der Firma XXX GmbH und ihm vom 23.3.2007 sei ihm unbekannt. Es existiere lediglich eine Pensionszusage zwischen dem Schuldner und der Firma XXX GmbH vom 30.6.1993, in der weder ein § 9 enthalten, noch die Möglichkeit der Kapitalabfindung der Versorgungsverpflichtung normiert sei (Bl. 18 d.A., 22 ff.). Der Schuldner ist der Ansicht, indem der Gläubiger seine Ansprüche aus der Pensionszusage pfände, versuche er die Sicherung der insolvenzfesten Altersversorgung, die durch die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung bewirkt worden sei, zu umgehen und den vereinnahmten Betrag zur Insolvenzmasse zu ziehen. Da der Gläubiger zugleich Drittschuldner ist, fehle es an dem für eine Pfändung notwendigen Dreipersonenverhältnis. Ferner meint der Schuldner, die Pfändung des Rechts auf Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage, insbesondere des Rechts auf Zustimmung zur Kapitalabfindung sei als Gestaltungsrecht der Pfändung nicht zugänglich. Er bezieht sich auf den Pfändungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG und meint, es handele sich um ratierliche Ansprüche, die nicht kapitalisiert werden dürften und deshalb dem Pfändungsschutz unterlägen. Ferner seien die Ansprüche aus der ihm gegenüber erteilten Pensionszusage nur unter Beachtung der gesetzlichen Pfändungsgrenzen pfändbar. Der Gläubiger hat vorgetragen, dass auf Veranlassung des Schuldners mit Datum vom 23.3.2007 die Neufassung der Pensionszusage vom 30.6.1993 vereinbart worden sei (§ 17 der Pensionszusage vom 23.3.2007, Bl. 44 ff. der Akten). Gegenstand der Neufassung sei insbesondere auch ein Wahlrecht zur Kapitalisierung und Abfindung von Versorgungsanwartschaften bzw. –leistungen gewesen. § 9 Abs. 1 der Pensionszusage vom 23.3.2007 berechtige die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten, des Schuldners, anlässlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen oder danach, unverfallbare Anwartschaften bzw. Ansprüche auf seine Leistungen und Hinterbliebenenleistungen ganz oder teilweise abzufinden. Gegenstand der Pfändung und Überweisung seien somit die unverfallbaren Anwartschaften aus der Pensionszusage vom 23.3.2007 und das Recht zur Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 dieser Zusage. Der Schuldner als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer genieße keinen Pfändungsschutz. Dies gelte in gleicher Weise für die Rückdeckungsversicherung, da diese als Kapitallebensversicherung abgeschlossen worden sei. Gemäß § 850 Abs. 2 ZPO würden aber nur Versorgungsbezüge im Sinne fortlaufend wiederkehrender Einkünfte geschützt, nicht aber Versorgungsanwartschaften des Schuldners. Die Pfändung der Ansprüche aus der Pensionszusage umfasse auch das Recht zur Zustimmung zu ihrer Kapitalisierung und Abfindung. Ebenso wie bei einer Lebensversicherung das Kündigungsrecht zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden könne, gelte dies für das Recht zur Kapitalisierung (Bl. 39 der Akten). Spätestens mit der Kapitalisierung stellten die Ansprüche des Schuldners keine fortlaufend wiederkehrenden Bezüge mehr dar. § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 4 BetriebsAVG, der unverfallbare Anwartschaften aus einer Pensionszusage dem Pfändungsschutz unterwirft, sei zu Gunsten des Schuldners als beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht anwendbar. Im Übrigen sei die Selbstpfändung zulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss, der hiermit in Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen. Die Einwendungen des Schuldners seien im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Das Vollstreckungsgericht habe nur zu prüfen, ob das Vorbringen des Gläubigers die Forderung als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ausweise. Es genüge, dass die zu pfändende Forderung aus irgendeinem vertretbaren Rechtsgrund dem Schuldner zustehen könne. Zukünftige Forderungen seien pfändbar, wenn zur Zeit der Pfändung einer Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehe, aus der die später frühere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden könne. Hiergegen richtet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Bestehen der Pensionszusage vom 23.3.2007 bestreitet der Schuldner nun nicht mehr. Zur Pfändbarkeit des Zustimmungsrechts des Schuldners zu einer Kapitalabfindung anstelle der ratierlichen Zahlung trägt der Schuldner vor, dass eine Pfändbarkeit des Zustimmungsrechts durch den Gläubiger diesem arglistig oder zumindest treuwidrig Sondervorteile im Verhältnis zu allen übrigen etwaigen Gläubigern des Schuldners verschaffen würde, denen nicht die Möglichkeit gegeben sei, im Wege der Zwangsvollstreckung die Zustimmung des Versorgungsberechtigten zur Kapitalabfindung entbehrlich zu machen. Der Schuldner selbst habe bereits aus steuerlichen Gründen kein Interesse an einer Kapitalabfindung. Darüber hinaus sei die Höhe der in der Pensionszusage erwähnten Kapitalabfindung nicht identisch mit den Leistungen des Versicherers aus der Rückdeckungs-versicherung. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 23.10.2017 (Bl. 108 ff.) und vom 21.12.2017 (Bl. 132 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass hier eine unzulässige Selbstpfändung vorliegt. Der Gläubiger hat vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden (BGH, Beschluss vom 18.1.2017, VII ZB 9/14, zitiert nach juris). Die Pfändung führt auch nicht dazu, dass der Gläubiger die Sicherung der insolvenzfesten Altersversorgung, die durch die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung bewirkt worden ist, treuwidrig umgeht. Dass ein Absonderungsrecht des Schuldners besteht, bewirkt zwar grundsätzlich, dass der Insolvenzverwalter den Betrag nicht für die Insolvenzmasse vereinnahmen kann. Hier entzieht der Insolvenzverwalter aber den Betrag nicht dem Schuldner, indem er sein Absonderungsrecht nicht berücksichtigt. Vielmehr nimmt der Insolvenzverwalter als Gläubiger des Schuldners infolge der Pfändung dessen Rechte gegenüber der Insolvenzmasse wahr. Ebenso wie er in andere Vermögensgegenstände des Schuldners vollstrecken könnte, kann er auch - im Wege der Selbstpfändung - in dessen Rechte gegenüber der insolventen XXX GmbH vollstrecken. Die Ansprüche des Schuldners gegen die insolvente XXX GmbH unterfallen keinem Pfändungsverbot. Der Gläubiger stellt zu Recht darauf ab, dass § 2 Abs. 2 S. 4 BetriebsAVG i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO, der unverfallbare Anwartschaften aus einer Pensionszusage dem Pfändungsschutz unterwirft, zu Gunsten des Schuldners als beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht anwendbar ist. In den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fallen Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende (§ 17 Abs. 1 S. 1 BetriebsAVG). § 17 Abs. 1 S. 2 BetriebsAVG stellt diesen solche Personen gleich, denen Leistungen der Altersversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden ist. Bei Allein – und Mehrheitsgesellschaftern gilt die Pensionszulage hingegen als Unternehmerlohn und nicht als Leistung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen. Beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer unterfallen nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes, da sie aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung und ihrer Einflussmöglichkeiten dem Unternehmen derart verbunden sind, dass sie es als eigenes betrachten können. § 850 Abs. 2 ZPO steht ebenfalls der Pfändung nicht entgegen, da es sich hier nicht um Versorgungsbezüge im Sinne fortlaufend wiederkehrender Einkünfte handelt, sondern um die Pfändung der Versorgungsanwartschaften. Rechte aus einer Kapitalversicherung, die zur Versorgung eines Arbeitnehmers eingegangen wurde, sind voll pfändbar (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850 Rn 11 mwN). Der Gläubiger stellt zu Recht darauf ab, dass spätestens mit der Kapitalisierung keine fortlaufend wiederkehrenden Einkünfte im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO mehr vorhanden sind. Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Zustimmungsrecht zur Kapitalisierung und Abfindung als Gestaltungsrecht unpfändbar sei. Ebenso wie das Kündigungsrecht bei einer Lebensversicherung mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden darf (BGHZ 45, 162; BFH Urteil vom 31.7.2007, Az.: VII R 60/06, zitiert nach juris), ist auch das Zustimmungsrecht des Schuldners pfändbar. Gleich dem Kündigungsrecht und dem Wahlrecht eines Versicherungsnehmers, mit dem er statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente wählen kann, erfährt der Rechtsinhalt des Zustimmungsrechts bei einer Übertragung keine Änderung. Es ist kein höchstpersönliches Recht und damit pfändbar (BGHZ 45, 162 für das Kündigungsrecht; BFH, a.a.O., für das Wahlrecht des Versicherungsnehmers). Die wirtschaftliche Bedeutung des Zustimmungsrechts steht im Zusammenhang mit dem Anspruch des Schuldners auf Kapitalabfindung und kann daher zusammen mit diesem Recht übertragen und gepfändet werden (BGH, a.a.O., zum Kündigungsrecht). Es erschließt sich auch nicht, weshalb der Insolvenzverwalter als Gläubiger anderen Gläubigern gegenüber bessergestellt sein sollte. Diesen hätte ebenfalls die Möglichkeit offen gestanden, die Ansprüche aus der Pensionszusage nebst dem Zustimmungsrecht zu pfänden. Auch sie hätten eine Einigung mit dem Insolvenzverwalter über eine Kapitalabfindung herbeiführen können. Dass der Schuldner selbst kein Interesse an eine Kapitalabfindung hat, ist infolge der Pfändung des Zustimmungsrechts unerheblich. Weshalb es für die Zulässigkeit der Pfändung erheblich sein soll, dass die Leistungen der Rückdeckungsversicherung die Pensionszusage nicht in voller Höhe schützt, erschließt sich der Kammer ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt § 574 Abs. 3 iVm Abs. 2 ZPO.