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Urteil

6 KLs - 1130 Js 42639/20

LG Wiesbaden 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2022:0303.6KLS1130JS42639.2.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines besonders schweren Falles gemäß § 264 Abs.2 Satz. 1 StGB
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Subventionsbetrugs in 9 Fällen sowie einem Fall des Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz wird in Höhe von 62.288,10 € gegen den Angeklagten und in Höhe von 36.500,00 € gegen die B GmbH, gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten, angeordnet. Hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 25.788,10 € haftet der Angeklagte mit der gesondert verfolgten C als Gesamtschuldner. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 263a Abs.1, 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr.1 Alt. 1, 264 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 9, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines besonders schweren Falles gemäß § 264 Abs.2 Satz. 1 StGB Der Angeklagte wird wegen Subventionsbetrugs in 9 Fällen sowie einem Fall des Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz wird in Höhe von 62.288,10 € gegen den Angeklagten und in Höhe von 36.500,00 € gegen die B GmbH, gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten, angeordnet. Hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 25.788,10 € haftet der Angeklagte mit der gesondert verfolgten C als Gesamtschuldner. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 263a Abs.1, 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr.1 Alt. 1, 264 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 9, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB I. Der Bundeszentralregisterauszug vom 23.02.2022 weist eine Eintragung auf. Mit Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 6 KLs-1140 Js 29113/12) vom 15.09.2020, welches auf der am 03.03.2020 beginnenden Hauptverhandlung beruhte, wurde er wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. Das Urteil ist seit 29.01.2021 rechtskräftig, aber noch nicht vollständig vollstreckt. (…) Der Angeklagte wurde am 20.09.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12.08.2021 (Az.: 69 Gs 986/21) seit dem 21.09.2021 in Untersuchungshaft, zurzeit in der JVA Frankfurt/Main I. In der Zeit vom 10.12.2021 bis zum 05.01.2022 wurde die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15.09.2020 teilweise vollstreckt. II. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts der folgende Sachverhalt fest: Nachdem die erste Selbständigkeit des Angeklagten im Immobiliengeschäft und im Vertrieb mit Photovoltaik-Anlagen unter seiner Firma „A Immobilien“ im Jahr 2013 scheiterte und aufgrund seines Antrags vom 18. November 2013 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beim Amtsgericht Wiesbaden am 30.01.2014 eröffnet wurde, beschloss der Angeklagte, sich – neben oder jedenfalls nach Abschluss des Insolvenzverfahrens – erneut selbstständig zu machen. Zu diesem Zweck kaufte der Angeklagte die G GmbH und wurde mit Eintragung vom 28.10.2016 im Handelsregister zum alleinigen Geschäftsführer eingetragen. Am 14.08.2017 änderte er den Gesellschaftssitz auf seine Wohnanschrift (…) in E und änderte den Firmennamen durch Gesellschafterbeschluss vom 09.10.2017, eingetragen am 28.02.2018, auf T GmbH. Gegenstand der Unternehmung sollte der Handel mit Immobilien auf eigene Rechnung sowie der Handel mit KFZ-Teilen sein. Eine tatsächliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit plante der Angeklagte jedoch erst für den Abschluss seines (damals) noch laufenden Insolvenzverfahrens. Ab 17.02.2017 hatte er das vom Insolvenzverwalter freigegebene Gewerbe für die Vermittlung von Werbung und Photovoltaikanlagen beim zuständige Gewerbeamt in E angemeldet. Zudem erwarb der Angeklagte im Jahr 2019 durch notariellen Vertrag vom 11.04.2019 von Herrn O die Geschäftsanteile der M GmbH, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 06.08.2008 gegründet wurde und im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen mit Firmensitz in H eingetragen war. Die Gesellschaft war zum damaligen Zeitpunkt Eigentümerin von zwei Grundstücken. Mit Gesellschafterversammlung vom 11.04.2019 wurde der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer, Herr O, abberufen und der Angeklagte zum neuen Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführerwechsel wurde nicht im Handelsregister eingetragen. Im Laufe des Jahres 2019 stellte sich heraus, dass der Veräußerer O die Geschäftsanteile für eine englische Ltd. hielt. Am 26.05.2020 wurde der notarielle Vertrag vom 11.04.2019 durch den O als gesetzlicher Vertreter der Ltd. ausdrücklich genehmigt. Auf Antrag des Finanzamts M, eingegangen beim Amtsgericht Charlottenburg am 06.02.2020, wurde inzwischen mit Beschluss des Amtsgerichts am 11.02.2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Weiterhin erwarb der Angeklagte im Jahr 2019 von dem Zeugen B die Geschäftsanteile der B GmbH mit Sitz in E und wurde aufgrund der Handelsregisteranmeldung vom 28.10.2019 am 04.11.2019 als alleiniger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Auch mit dieser Firma tätigte der Angeklagte zunächst keine Geschäfte und plante eine Tätigkeit nach Abschluss seines Insolvenzverfahrens aufzunehmen. Der Angeklagte eröffnete jedoch am 20.01.2020 ein Geschäftskonto für die Firma bei der V-Bank eG unter der Kundennummer (…) mit der IBAN DE (…) 09. Verfügungsberechtigt war zunächst alleine der Angeklagte selbst, bis dieser dem vormaligen Gesellschafter und Geschäftsführer B am 21.04.2020 eine Verfügungsbefugnis erteilte. Das Konto wurde durch die Bank am 18.05.2020 gekündigt. Ein weiteres Konto eröffnete der Angeklagte am 23.04.2020 für die B GmbH bei der L-Bank unter der IBAN DE (…)08, bei dem er alleine verfügungsberechtigt war. Für das Konto seiner Ehefrau C bei der V-Bank (Kontonummer (…)01 war der Angeklagte verfügungsberechtigt und hatte eine eigene Girocard. Zur Kommunikation bediente sich der Angeklagte im Wesentlichen des Email Accounts „a@a.de“ und – gemeinsam genutzt mit dem Zeugen D – des Accounts „kontakt@b-gmbh.de“. Nachdem das Corona-Virus-Soforthilfeprogramm der Bundesregierung Ende März 2020 starten sollte, setzten die Bundesländer im Rahmen dessen Online-Portale zur Antragsstellung auf. In Hessen wurde zu diesem Zweck über das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen sowie über die Handelskammer auf die Homepage des Regierungspräsidiums Kassel verwiesen. Dort gelangte man zunächst auf eine Informationsseite über das Unterstützungsangebot aufgrund der „Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbständige, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind - (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 23.03.2020". Die Richtlinie stand auf dieser Seite ebenfalls zum Herunterladen bereit. In der zweiseitigen Richtlinie des Landes Hessen vom 27.03.2020 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 13.04.20020, Seite 471f.) ist unter Ziff. 4 aufgeführt, dass als subventionserheblich nach § 264 StGB anzusehen sind: Angaben zum Unternehmen (Sitz, Größe); Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch; Mitteilungspflichten nach Nr. 3; Angaben zu möglicherweise erhaltenen oder beantragten vergleichbaren staatlichen Hilfen sowie Regelung nach der vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“). Weiter wurde auf der Informationsseite nach folgendem Hinweis: „der Zuschuss stellt eine einmalige Soforthilfe aufgrund einer existenzbedrohenden Lage durch die Corona- Virus-Pandemie dar“ eine Checkliste „Soforthilfe beantragen - so geht's“ zum Download angeboten, in welcher nochmals die benötigten Unterlagen aufgeführt wurden und darauf hingewiesen wurde, dass „die Soforthilfe ausschließlich für Unternehmen gedacht ist, die aufgrund der Corona-Pandemie unverschuldet in eine existenzbedrohende Lage oder in massive Zahlungsschwierigkeiten geraten sind“ und ein für die Gewährung der Hilfen erforderlicher „Liquiditätsengpass“ dann vorliegt, wenn „laufende Verpflichtungen wie etwa Büromieten oder Leasingraten aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr erfüllt werden können“. Angegeben werden solle, was die nächsten drei Monate an Finanzmitteln benötigt werde und ebenso einkalkuliert werden müsse, was möglicherweise im Vergleich zu normalen Zeiten eingespart wird. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass das Unternehmen nicht bereits vor der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten war. Nachdem eine Zustimmung zu dieser Erklärung erfolgte, gelangte man zur nächsten Eingabemaske auf welcher man die Daten des Unternehmens sowie die benötigten Mittel einzugeben hatte. Nach vollständiger Eingabe in das Portal erstellte dieses automatisiert einen Antrag in PDF-Format, den man herunterladen, unterschreiben und erneut hochladen musste. Dieser wurde den Mitarbeitern des Regierungspräsidiums in der Folge in zufälliger Reihenfolge zur Bearbeitung übermittelt. Ein vergleichbares Portal wurde ebenfalls in den weiteren Bundesländern gestartet, so auch in Nordrhein-Westfalen über das Regierungspräsidium Düsseldorf mit der Überschrift „Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige" („NRW- Soforthilfe 2020")“. In Berlin bestand über die Investitionsbank Berlin Anstalt des Öffentlichen Rechts ein entsprechendes Portal, wobei in Berlin die Besonderheit bestand, dass die Anträge zunächst automatisiert bearbeitet, gewährt oder abgelehnt wurden und erst in einem zweiten Schritt der Prüfung ein Mitarbeiter der Senatsverwaltung die Anträge persönlich prüfte. Auch hier wurde darauf hingewiesen: „Mit dem Soforthilfeprogramm des Bundes werden im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Zuschüsse als Billigkeitsleistung zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage gewährt, die im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um den Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) nachzukommen (Liquiditätsengpass)“ Der Angeklagte stellte folgende Anträge auf Corona-Soforthilfen: Für die Einzelfirma A mit Geschäftssitz an der Wohnanschrift des Angeklagten beantragte er insgesamt dreimal Corona-Soforthilfe, nämlich am 31.03.2020, 01.04.2020 und am 03.04.2020 (Fälle 1-3). Einen Antrag stellte er für seine selbständige Tätigkeit im Bereich Immobilien am 25.04.2020 (Fall 4). Für die B GmbH mit Sitz in E, beantragte der Angeklagte ebenfalls dreimal, am 31.03.2020, 06.04.2020 und am 13.04.2020, Corona-Soforthilfe in Hessen (Fälle-5-7). Am 02.04.2020 stellte er zudem einen Corona-Soforthilfeantrag für die T GmbH (Fall 8). Schließlich begehrte er am 31.03.2020 in Nordrhein-Westfalen sowie am 09.03.2020 in Berlin Corona-Soforthilfen für die M GmbH (Fälle 9-10). Fall 1 Am 31.03.2020 beantragte der Angeklagte unter der Antragsnummer „06 p 02-0182759“ unter Angabe der Steuernummer 0408032284 und seiner Mobilfunknummer (…) sowie der Mailadresse a@a.de die Auszahlung eines Betrags i.H.v. 10.000,- € auf das gemeinsame Konto mit der gesondert verfolgten C unter der IBAN DE (…)01. Als Branche wurde „Energie- und Umweltwirtschaft“ genannt. Er gab im Feld 5 zur Erläuterung für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass an, dass in den letzten 4 Wochen 90% der Aufträge storniert und alle Termine den folgenden 4 Wochen abgesagt worden seien. Darüber hinaus bestätigte er durch Abhaken des Feldes 8.1, dass sein Unternehmen nicht am 31.12.2019 in Schwierigkeiten war und erst durch den Ausbruch von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sei und unter Ziff. 8.11, dass er noch unternehmerisch oder freiberuflich tätig sei und sich am 11.03.2020 nicht in einem Insolvenzverfahren befunden hätte. Dabei war ihm bewusst, dass sein Insolvenzverfahren eröffnet und nicht abgeschlossen war. Darüber hinaus bestätigte er, dass ein Liquiditätsengpass nicht mit Eigenmitteln ausgeglichen werden konnte und hakte alle weiteren Felder unter Ziff. 8.1 bis 8.17 an. Den ausgefüllten Antrag mit am Computer eingetragenem Ort und Datum, signierte der Angeklagte in der Folge mit seiner eingescannten Unterschrift und reichte ihn zusammen mit einer eingescannten Kopie seines Personalausweises sowie einer Kopie des Einkommensteuerbescheids der Ehegatten von 2017 am 31.03.2020 um 06.40 Uhr ein, die angehängten Dateien lud er am 31.03.2020 um 07.00 Uhr, 18.51 Uhr und am 01.04.2020 um 15.27 Uhr hoch. Mit Bescheid vom 04.04.2020 wurde ihm eine Soforthilfe von 10.000,- € gewährt, eine Anweisung der Zahlung erfolgte durch die bearbeitenden Mitarbeiter am 04.04.2020 um 17.47 Uhr und am 06.04.2020 wurde mit dem Betreff „Corona-Soforthilfe 06 p 02-0182759“ das Geld ausgezahlt. Tatsächlich wurden zu Beginn der Pandemie zwar viele Besichtigungstermine, die der Vermittlung von Photovoltaikanlagen dienen sollten, abgesagt. Künftige Einnahmeausfälle waren daher möglich. Der Angeklagte hatte aber jedenfalls keinen Liquiditätsengpass in Höhe von 10.000,-€ zu befürchten. Zum einen hatte er laufende Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Vermittler von Photovoltaikanlagen bei der Firma P. So wurden aufgrund der Rechnungen vom 18.02.2020 1.777,95 €, vom 04.03.202 4.078,00 €, vom 01.04.2020 3.034,50 €, vom 03.05.2020 3.872,26 €, vom 01.06.2020 4.611,24 € und vom 01.07.2020 11.767,45 € gezahlt, wobei die Zahlungen bis zur Rechnung vom 01.04.2020 auf das Konto seiner Ehefrau und anschließend auf das Konto der B GmbH bei der V-Bank flossen. Zum anderen können lediglich einmalig (für den ersten Antrag) Fixkosten von insgesamt 2.211,90 € für 3 Monate (737,30 € monatlich) berücksichtigt werden. Durch die Auszahlung von 10.000 € ist mithin ein Schaden von 7.788,10 € entstanden. Mit Widerrufsbescheid vom 02.03.2021 wurde die gewährte Leistung zurückgefordert. Rückzahlungen sind bislang nicht erfolgt. Aufgrund einer Kontopfändung bei der Ehefrau des Angeklagten konnte jedoch Kontoguthaben i.H.v. insgesamt 28.000,-€ gesichert werden. Fall 2 Am 01.04.2020 um 16:10 Uhr, eine Stunde nach der letzten Bearbeitung des ersten Antrags um 15:27 Uhr beantragte der Angeklagte zum zweiten Mal einen Betrag von 10.000,- € für sein Einzelunternehmen unter der Antragsnummer „06 p 02-0399508“. Die Kontakt- und Kontodaten entsprachen dem ersten Antrag. In dem Bewusstsein, bereits am Vortag einen Antrag gestellt und diesen unmittelbar zuvor hochgeladen zu haben, verschwieg er bewusst den vorhergehenden Antrag. Zu diesem Zeitpunkt meldete das Onlineportal bei nochmaliger Eingabe der identischen Steuernummer eine Fehlermeldung an den Eingebenden, so dass der Angeklagte – um dies zu umgehen – die Steuernummer 04080332284 angab, welche eine zusätzliche Ziffer enthält. Als Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gab er unter Ziff. 5 erneut an, dass innerhalb der letzten 3-4 Wochen 90 % der Aufträge abgesagt worden seien. Alle Termine, die in den nächsten 4 Wochen hätten stattfinden sollen, hätten aufgrund der Ansteckungsgefahr abgesagt werden müssen. Ergänzend gab er diesmal an „Daher fällt die Verkaufsgrundlage erstmal komplett weg. Den Steuerbescheid aus 2018 gibt es leider noch nicht anbei der aus 2017 der allerdings nicht die aktuelle Situation wieder spiegelt. Die Umsätze in 18 beliefen sich auf 90.000 und in 19 auf ca. 80.000. In 2017 ging ich gerade erst im PV Bereich an.“ Darüber hinaus bestätigte er erneut wahrheitswidrig durch Abhaken des Feldes 8.1, dass sein Unternehmen nicht am 31.12.2019 in Schwierigkeiten war und erst durch den Ausbruch von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sei, unter Ziff. 8.11 bestätigte er, dass er noch unternehmerisch oder freiberuflich tätig sei und sich am 11.03.2020 nicht in einem Insolvenzverfahren befunden hätte, obwohl ihm bewusst war, dass sein Insolvenzverfahren eröffnet und nicht abgeschlossen war. Darüber hinaus bestätigte er, dass ein Liquiditätsengpass nicht mit Eigenmitteln ausgeglichen werden konnte. Unter Ziff. 8.12 hakte er – wie am Vortag beim ersten Antrag – die Erklärung ab „Ich erkläre, dass ich bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für meinen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährte Finanzhilfe angeben werde“, unter der bis zum 02.04.2020 in dem Antrag weiterhin vorhandenen Ziff. 8.16 hakte er die Erklärung ab „Ich erkläre, dass ich bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für meine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben werde“. Den vorangegangenen Antrag erwähnte er allerdings nicht. Den ausgefüllten Antrag mit am Computer eingetragenem Ort und Datum, signierte der Angeklagte in der Folge wieder mit seiner eingescannten Unterschrift und reichte ihn um 16.10 Uhr, ergänzt um 16.29 Uhr, zusammen mit einer eingescannten Kopie seines Personalausweises sowie einer Kopie des Einkommensteuerbescheids der Ehegatten von 2017 ein. Auf die per E-Mail gestellte Rückfrage vom 12.04.2020 um 18.15 Uhr mit der Bitte „bitte listen Sie ihren aktuell existenziellen Liquiditätsengpass auf, also laufende Verpflichtungen wie etwa geschäftl. Raummieten, Kredite für Betriebsmittel, Leasingraten u.Ä. die Sie aufgrund der Pandemie nicht mehr erfüllen können. Es geht bei der Hilfe nicht um Ihren Umsatz- bzw. Einnahmeausfall und nicht um ihre persönlichen Lebenshaltungskosten.“ antwortete der Angeklagte am 13.04.2020 um 06.28 Uhr wie folgt: „Raummiete Brutto 1.713,00 €, Leasing Brutto 374,00 €, Krankenversicherung 329,00 €, Autoversicherung 330,00. €, Benzinkosten nur für mein Gewerbe mtl. ca. 850,00 €“ obwohl ihm bewusst war, dass diese Kosten bereits dem ersten Antrag zugrunde gelegen haben und teilweise fingiert bzw. überhöht waren. Als Anlage übersandte er ein Versicherungsschreiben vom 10.02.2020 gerichtet an die Ehefrau zur Versicherungsnummer (…)-002 zum vom Angeklagten genutzten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (…), in dem der Beitrag für die KfZ-Haftpflichtversicherung und Voll- inkl. Teilkaskoversicherung für den Zeitraum vom 15.11.2019 bis zum 14.05.2020 auf 943,83 € (d.h. monatlich lediglich 157,30 €) festgesetzt wurde. Daneben übersandte er einen fingierten Mietvertrag, datiert auf den 13.01.2019, zwischen der W als Vermieter und dem Angeklagten über Büroräume bestehend aus „3 Zimmer, WC, Gemeinschaftsküche“ in der H-gasse in E zu einem Gesamtmietzins nach § 5 des Vertrages von 1.713,60 €. Weiter übersandte der Angeklagte ein Beitragsschreiben der Techniker Krankenkasse, adressiert an den Angeklagten vom 06.01.2020 mit einem monatlichen Beitrag von 329,58 €, eine Leasingbestätigung der Fa. Volkswagen Leasing an den Angeklagten vom 04.11.2019 mit der Vertragsnummer E (…) über einen „GOLF R 4MOTION 2.0 7GDSG 221 KW“ zur geschäftlichen Verwendung über 24 Monate zu monatlich 319,00 € ohne USt. und Vereinbarung einer Tankkartenabwicklung sowie eine Rechnung der Volkswagen Leasing GmbH vom 11.03.2020 über die Abrechnung einer Tankkarte zum Vertrag (…) zum amtlichen Kennzeichen (…), mit einem Tankkartenumsatz im Monat Januar 2020 von 65,74 € brutto und im Monat Februar 2020 von 757,87 € brutto. Mit Bescheid vom 13.04.2020 wurde die beantragte Soforthilfe von 10.000,- € gewährt, worüber der Angeklagte mit E-Mail vom 08.05.2020 informiert wurde. Eine Auszahlung erfolgte am 15.04.2020 mit dem Betreff „Corona-Soforthilfe 06 p 02-0399508“ auf das angegebene Konto. Mit weiterem Bescheid vom 19.04.2021 wurde die gewährte Leistung teilweise, in Höhe von 3.737,20 €, zurückgefordert und der Soforthilfebetrag auf 6.262,80 € festgesetzt. Hierbei wurden dem Angeklagten ein Teil der von ihm angegebenen Fixkosten anerkannt, insbesondere auch die Mietkosten aufgrund des gefälschten Mietvertrags, hingegen nicht die Krankenversicherung, die KFZ-Versicherung sowie die Tankkosten. Tatsächlich hätte ihm zum Antrag 2 keine Soforthilfe mehr zugestanden, da die berücksichtigungsfähigen Beträge bereits beim ersten Antrag anzurechnen waren. Eine Rückzahlung ist bislang nicht erfolgt. Aufgrund einer Kontopfändung bei der Ehefrau des Angeklagten konnte jedoch Kontoguthaben i.H.v. insgesamt 28.000,-€ gesichert werden. Fall 3 Den dritten Antrag über 8.000,- € stellte der Angeklagte unter dem Aktenzeichen „06 p 02-0521855“ am 03.04.2020 um 17.05 Uhr erneut für sich als Einzelunternehmen unter den gleichen Kontakt- Steuer- und Kontodaten wie im zweiten Antrag. Er hakte wiederum alle Felder unter Ziff. 8.1 bis 8.16 ab und gab unter Ziff. 5 als Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass erläuternd an: „In den letzten 4 Wochen wurden ca. 90% der verkauften PV Anlagen storniert, in den nächsten 4 Wochen wurden sämtliche Aussentermine aufgrund der Ansteckungsgefahr storniert. Dadurch entfällt meine Grundlage um Umsatz machen zu können.“ Den ausgefüllten Antrag, mit handschriftlich eingetragenem Ort und Datum, signierte der Angeklagte in der Folge wieder mit seiner Unterschrift und reichte ihn um 17.05 Uhr, ergänzt um 17.18 Uhr, zusammen mit einer eingescannten Kopie seines Personalausweises sowie einer Kopie des Einkommensteuerbescheids der Ehegatten von 2017 ein. Weitere Einnahmen oder Ausgaben erklärte der Angeklagte nicht, ebenso verschwieg er bewusst die zuvor gestellten Anträge vom 31.03. und 01.04.2020. Auf die Rückfrage vom 12.04.2020 um 16.13 Uhr zur Frage „Im Einkommensteuerbescheid 2017 sind negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb aufgeführt. Ich bitte um Erklärung, machen Sie Inzwischen Gewinne? Welche Umsätze (und Gewinne) haben Sie in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gemacht? Erzielen Sie noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit?“ antwortete der Angeklagte am gleichen Tag um 16.49 Uhr „In 2017 habe ich die Selbstständigkeit begonnen daher die negativ Einkünfte, in 2018 Gewinn ca. 30.000 ebenso in 2019. Gesamtumsatz in 2018 ca. 90.000 und in 2019 ca 80.000. Sonst erziele ich keine weiteren Einkünfte.“ Mit Bescheid vom 12.04.2020 wurde die Soforthilfe in Höhe von 8.000,- € gewährt und der Angeklagte mit E-Mail vom 08.05.2020 hierüber informiert. Die Auszahlung erfolgte am 15.04.2020 unter dem Betreff „Corona-Soforthilfe 06 p 02-0521855“. Mit Bescheid vom 02.03.2021 wurde die gewährte Leistung in voller Höhe zurückgefordert, eine Rückzahlung ist noch nicht erfolgt. Aufgrund einer Kontopfändung bei der Ehefrau des Angeklagten konnte jedoch Kontoguthaben i.H.v. insgesamt 28.000,-€ gesichert werden. Fall 4 Am 25.04.2020 um 06.01 Uhr stellte der Angeklagte einen weiteren Antrag über 8.000,- € unter dem Aktenzeichen „06 p 02-0954068“ für den Bereich „Immobilien“ unter Angabe seines Namens, seiner Handynummer, der Kontaktadresse (…) und unter der gleichen Steuernummer wie in den Fällen 2 und 3 mit der Mail-Adresse con.a@mail.de. Insoweit hatte der Angeklagte zwar seit Jahren ein Gewerbe angemeldet, war aber während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht in diesem Bereich tätig. Als Kontoverbindung gab er das Geschäftskonto der B GmbH bei der L-Bank unter der IBAN DE (…) 08 an. Unter Abhaken aller unter Ziff. 8.1 bis 8.16 gestellten Fragen gab er unter Ziff. 5 als Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass bewusst wahrheitswidrig an „Seit dem Ausbruch des Coronavirus sind 90% aller Besichtigungstermine abgesagt worden. Dadurch ist es mir nur schwer möglich Objekte zu verkaufen. In naher Zukunft ist keine Aussicht auf Besserung zu sehen. Termine finden nur schleppend bis gar nicht statt. Selbst die Verkäufer möchten im keine Makler im Hause haben.“ Diese Angaben waren – wie der Angeklagte wusste – komplett unwahr. Er verschwieg zudem bewusst die zuvor gestellten Anträge sowie das laufende Insolvenzverfahren. Den ausgefüllten Antrag mit handschriftlich eingetragenem Ort und Datum signierte der Angeklagte in der Folge wieder mit seiner Unterschrift und reichte ihn am 25.04.2020 um 06.01 Uhr, ergänzt um 06.16 Uhr mit einer eingescannten Farbkopie seines Personalausweises und dem Einkommenssteuerbescheid der Eheleute für das Jahr 2017 ein. Der Antrag wurde am 28.04.2020 um 10.11 Uhr bearbeitet und um 10.21 mit dem internen Vermerk versehen: „Die Einkünfte aus dem Gewerbe sind negativ. Gleichzeitig sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorhanden. Es könnte sich daher um ein Nebengewerbe handeln, das nicht förderberechtigt ist. Ich bitte um eine tiefere Prüfung anhand Ihrer Unterlagen.“ Am 11.05.2020 wurde der Antrag abgelehnt und dies dem Angeklagten mitgeteilt. Fall 5 Am 31.03.2020 wurde mit Wissen und Billigung des Angeklagten unter dem Aktenzeichen „06 p 02-0246170“ für die Fa. „B“, tätig in der Baubranche, mit der Steuernummer 26(…) und der handschriftlich zusätzlich eingetragenen Steuernummer 40(…) mit Anschrift (…) Wiesbaden sowie der Mailadresse kontakt@b-gmbH.de ein Antrag auf Corona-Soforthilfe i.H.v. 10.000,- € gestellt, zahlbar auf das Konto der Firma bei der V-Bank eG mit der IBAN DE (…) 09. In dem Antrag waren wiederum alle Felder unter Ziff. 8.1 bis 8.17 abgehakt. Unter Ziff. 5 war als Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass angegeben: „Kompletter Einbruch der Auftragssituation seit Beginn der Corona Pandemie“, obwohl die Firma weder 2019 noch 2020 Geschäftstätigkeit ausübte, nachdem der Angeklagte diese von dem Zeugen B 2019 übernommen hatte. Der Antrag wurde am 31.03.2020 um 11.07 Uhr erfasst und um 11.51 Uhr final mit handschriftlich eingetragenen Ort (E), Datum vom 31.03.2020 und Unterschrift mit dem Namen A eingereicht. Diese Unterschrift stammt jedoch nicht vom Angeklagten. Angefügt wurde eine Farbkopie der Rückseite des Personalausweises des Angeklagten, eine (fingierte) betriebswirtschaftliche Auswertung vom 09.01.2020 über die Einnahmen von 83.824,45 € und Ausgaben von 10.630,60 € der B GmbH für das Jahr 2019 sowie der Umsatzsteuerbescheid der Firma für das Jahr 2017 vom 27.11.2019. Von der E-Mailadresse kontakt@b-gmbh.de, unterzeichnet mit dem Namen des Angeklagten, wurde am 08.04.2020 um 11.07 Uhr an die Mailadresse Buergertelefon@stk.hessen.de nachgefragt, wann mit einer Bescheidung des Antrags vom 31.03.2020 zu rechnen sei und wie lange normalerweise eine Prüfung dauern würde. Auf diese Anfrage wurde am gleichen Tag um 15.43 Uhr geantwortet „Guten Tag, vielen Dank für Ihre Anfrage zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags auf Corona-Soforthilfe. Falls Sie den Upload Ihres unterschriebenen Antrags vorgenommen haben, erfolgt keine erneute Eingangsbestätigung per E-Mail. Sollten Unterlagen unvollständig sein, wird sich ein Sachbearbeiter zu gegebener Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen. Ich bitte Sie, sich noch etwas zu gedulden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Kassel sind bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. Bitte bleiben Sie gesund!“ Auf Nachfrage des Regierungspräsidiums vom 16.04.2020 um 08.17 Uhr zur Vorlage der Einkommens- sowie Umsatzsteuerbescheide für 2018 sowie der Vorderseite des Personalausweises, wurde am gleichen Tag um 10.35 Uhr geantwortet „Den Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheid 2018 habe ich noch nicht erhalten. Die Bescheide 2017 sind erst vor 4 Monaten bei mir eingegangen sodass ich davon ausgehe, diese auch erst Ende 2020 zu erhalten vom Finanzamt. 2017 habe ich ihnen bereits zukommen lassen, hier sehen sie auch das Erstelldatum des FA E“ sowie die Farbkopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises des Angeklagten übersandt. Am 16.04.2020 erfolgte nochmals folgende Rückfrage: „Die Corona-Soforthilfe dient nicht der Absicherung eines Verdienst- oder Einnahmeausfalls, sondern der Milderung eines Liquiditätsengpasses - d.h. zu den laufenden Verpflichtungen aus Sach- und Finanzaufwand, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr erfüllt werden können, soll ein Beitrag geleistet werden. Aus den vorliegenden Unterlagen ist dies jedoch nicht deutlich erkennbar. Bitte reichen Sie eine Aufstellung der mtl. laufenden Kosten ein. Bitte beachten Sie, dass weder Personalkosten noch private Vorsorgeaufwendungen oder sonstige privaten Kosten berücksichtigt werden können. Außerdem besteht keine Übereinstimmung zwischen der Steuernummer Ihres Umsatzsteuerbescheids für 2017 und der in Ihrem Antrag angegebenen Steuernummer - ich bitte um Klärung bzw. Nachreichung.“ Es wurde hierauf am gleichen Tag geantwortet „Unsere Steuernummer lautet: 40 (…) Finanzamt E“. Ferner wurde ein „Erstellungsbericht zum 31.03.2020“ zur B GmbH eingereicht mit einer Aufstellung von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten von 5.910,65 €, sonstigen Verbindlichkeiten von 10.323,20 € ggü Gesellschaftern, 2.988,26 € aus Steuern, 49,31 € im Rahmen der sozialen Sicherheit, ordentlichen betrieblichen Aufwendungen von 4.391,52 €, Raumkosten von 4.630,00 € Miete, 380,00 € für Reinigung, 633,21 € für Versicherungen, 476,00 € für Beiträge, 1.856,32 € Kfz-Kosten, Werbekosten von 230,00 € sowie Bewirtungskosten von 188,89 €, ferner Zinsaufwendungen für laufende Verbindlichkeiten von 1.874,98 € und Zinsen zur Finanzierung von 977,00 €. Diese Angaben waren falsch, da die GmbH keinen Geschäftsbetrieb unterhielt. Mit Bescheid vom 17.04.2020 wurde eine Soforthilfe von 10.000,- € gewährt, der Bescheid wurde am 10.05.2020 bereitgestellt und am 15.05.2020 um 09.45 Uhr heruntergeladen. Die Summe wurde am 21.04.2020 unter dem Betreff „Corona-Soforthilfe 06 p 02-0246170“ auf das angegebene Konto bei der V-Bank ausgezahlt. Mit Bescheid vom 09.04.2021 wurde der Bewilligungsbescheid zurückgenommen. Zahlungen hierauf sind bislang nicht erfolgt. Fall 6 Am 06.04.2020 wurde mit Wissen und Billigung des Angeklagten unter dem ursprünglichen Aktenzeichen „06 p 02-0569302“, durch das Regierungspräsidium abgeändert in „06 p 02-0582528“ ein weiterer Antrag auf Soforthilfe in Höhe von 9.000,- € für die Firma „B GmbH, Herr A“, tätig in der Baubranche, mit der Steuernummer 40 (…), der gleichen Anschrift, Mailadresse und Bankverbindung wie in Fall 5 vom 31.03.2020 gestellt. Ein vorheriger Antrag wurde bewusst nicht angegeben und die Haken bei den Abfragen unter Ziff. 8.1 bis 8.16 gesetzt. Unter Ziff. 5 wurde wahrheitswidrig als Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass angegeben „Durch die Corona Krise sind mir im alle Aufträge für das 2 Quartal storniert worden bis auf weiteres!“, obwohl die Firma nach Übernahme durch den Angeklagten keinerlei geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hatte. Der Antrag wurde am 06.04.2020 um 11.25 Uhr, final am 07.04.2020 um 13.08 Uhr zusammen mit einer Kopie der Vorderseite des Personalausweises des Angeklagten und dem Umsatzsteuerbescheid der Firma B GmbH für das Jahr 2017 vom 27.11.2019 hochgeladen. Auf die Bitte vom 16.04.2020 um 7.37 Uhr, den unterschriebenen Antrag nachzureichen, wurde am gleichen Tag um 08.17 Uhr geantwortet und der Antrag mit dem handschriftlichen Ort, Datum vom 06.04.2020 und der Unterschrift „A“ eingereicht. Auch diese Unterschrift stammt nicht vom Angeklagten selbst. Mit Bescheid vom 16.04.2020 wurde eine Soforthilfe von 9.000,- € gewährt, der Bescheid wurde am 09.05.2020 bereitgestellt und am 12.05.2020 und 15.05.2020 heruntergeladen. Die Summe wurde am 17.04.2020 unter dem Betreff „Corona-Soforthilfe 06 p 02-0582528“ auf das angegebene Konto bei der V-Bank ausgezahlt. Mit Bescheid vom 02.03.2021 wurde die gewährte Soforthilfe zurückgefordert. Zahlungen hierauf sind bislang nicht erfolgt. Fall 7 Am 13.04.2020 wurde mit Wissen und Billigung des Angeklagten unter dem Aktenzeichen „06 p 02-0770474“ ein weiterer Antrag über 9.000,- € für die Firma „B, A“ in der Rechtsform einer GmbH mit der gleichen Anschrift, Mailadresse, Steuernummer und Bankverbindung wie in Fall 6 vom 06.04.2020 eingereicht. Die vorherigen Anträge wurden bewusst verschwiegen, Die Abfragen unter Ziff. 8.1 bis 8.16 erneut abgehakt und unter Ziff. 5 angegeben „Auftragseinbruch im II. Quartal aufgrund der Unsicherheit durch Coronakrise“, obwohl die Firma zuvor keine geschäftliche Tätigkeit nach der Übernahme durch den Angeklagten aufgenommen hatte. Der Antrag wurde am 14.04.2020 um 15.41 Uhr und final um 16.06 Uhr mit einer nicht unterschriebenen letzten Seite und einer handschriftlich unterschriebenen letzten Seite mit dem Ort Wiesbaden, dem Datum 13.04.2020 und einer Unterschrift mit dem Namen „A“ zusammen mit einer Farbkopie der Vorderseite des Personalausweises des Angeklagten und dem Umsatzsteuerbescheid der Firma B GmbH für das Jahr 2017 vom 27.11.2019 eingereicht. Auch diese Unterschrift gehörte nicht zum Angeklagten. Bei der Bearbeitung vom 17.04.2020 fiel die doppelte Angabe der Steuernummer zu Fall 6 vom 06.04.2020 auf und am 17.04.2020 um 10.43 Uhr erfolgte eine Rückfrage. Auf diese sowie auf die Erinnerung an die Rückfrage vom 06.05.2020 per Mail an die Adresse kontakt@b-gmbh.de wurde nicht geantwortet, so dass der Antrag am 07.08.2020 abgelehnt wurde. Fall 8 Am 02.04.2020 wurde zudem unter dem Aktenzeichen „06 p 02-0437328“ ein Antrag auf Soforthilfe in Höhe von 9.000,- € für die Firma „T, M. A“ GmbH in der Baubranche mit der Steuernummer 43(…) gestellt. Als Kontakt wurde die Wohnanschrift des Angeklagten angegeben, als Mail-Adresse kontakt@b-gmbh.de. Als Firmenkonto wurde das Konto der Firma B GmbH bei der V-Bank eG mit der IBAN DE (…) 09 eingetragen. Unter Ziff. 5 wurde als Grund für den Liquiditätsengpass wahrheitswidrig angegeben „Alle angebahnten Aufträge für das 2. Quartal 2020 sind bis auf weiters ausgesetzt worden aufgrund der derzeitigen Situation. Es handelt sich um nahezu 90 T€ Auftragsvolumen für dieses quartal“ obwohl die Firma bis zur Antragstellung keinerlei geschäftliche Tätigkeit ausübte und somit der Erklärung in Ziff. 8.11 des Antrags widersprach. Im Weiteren wurden die Abfragen unter Ziff. 8.1 bis 8.16 abgehakt und wahrheitswidrig erklärt, dass sich der Angeklagte als Verantwortlicher der Firma nicht in Insolvenz befand, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen war und die Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen der T GmbH auch nicht aus der Insolvenzmasse herausgenommen war. Der Antrag wurde am 02.04.2020 um 10.29 Uhr und final um 10.58 Uhr zusammen mit einer Farbkopie der Vorderseite des Personalausweises des Angeklagten sowie eines Umsatzsteuerbescheids der T GmbH für das Jahr 2016 vom 06.07.2018 eingereicht. Der Antrag war handschriftlich mit dem Ort (E), dem Datum (02.04.2020) sowie mit einer Unterschrift mit dem Namen „A“ versehen. Die Unterschrift stammte nicht vom Angeklagten. Mit Bescheid vom 02.04.2020 wurde die Soforthilfe in Höhe von 9.000,- € gewährt, worüber mit Email vom 07.05.2020 an die genannte Mailadresse informiert wurde. Das Geld wurde 03.04.2020 auf das Konto der B GmbH bei der V-Bank mit dem Betreff „Corona-Soforthilfe 06 p 02-0437328“ ausgezahlt. Mit Bescheid vom 09.04.2021 wurde die Bewilligung widerrufen und das Geld zurückgefordert. Eine Rückzahlung ist bislang nicht erfolgt. Fall 9 Am 31.03.2020 um 18.14 Uhr stellte der Angeklagte zudem über das Onlineportal der Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen unter der Registrierungsnummer 362971 einen Antrag auf 9.000,- € Soforthilfe für die Fa. M GmbH. Er gab dabei bewusst wahrheitswidrig als Geschäftsführer den noch im Handelsregister eingetragenen, jedoch mit Gesellschafterbeschluss mit Wirkung vom 11.04.2019 abberufenen O und als Geschäftsadresse die G-straße 2 in H an, wobei sich an der genannten Adresse überhaupt kein Geschäftssitz der Firma (mehr) befand. Seit 09.11.2017 war als Geschäftsanschrift die M-straße in Berlin im Handelsregister eingetragen. Als weiteren Kontakt wurde die Mobilfunknummer des Angeklagten, die Mailadresse „kontakt@b-gmbh.de“ und als Auszahlungskonto unter „M B“ die Bankverbindung der Fa. B GmbH bei der V-Bank eG angegeben. Im Weiteren wurde durch den Angeklagten bewusst wahrheitswidrig versichert, dass die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind oder die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten), obwohl die Firma des Angeklagten weder im Jahr 2019 noch in 2020 überhaupt geschäftlich tätig war. Ebenso versicherte der Angeklagte wahrheitswidrig, dass die Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat und bestätigte unter Punkt 6.4 des Antrags, dass ihm bekannt ist, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1. (Telefon und Email), 2. (Bankverbindung), 4. (Anzahl der Beschäftigten), 5. (Art und Umfang der Förderung) und 6. (u.a. die Versicherung der Beeinträchtigung durch die Corona-Krise und den Liquiditätsengpass) um subventionserhebliche Tatsachen i.S.d. § 264 StGB i.V.m. § 2 des SubvG handelt. Tatsächlich hat die vom Angeklagten übernommene Firma, deren Geschäftsführer er aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung vom 11.04.2019 war, in den Jahren 2019 und 2020 überhaupt keine Tätigkeit ausgeübt, bei welcher feststellbare Kosten angefallen sind und die durch die Corona-Pandemie beeinflusst wurde. Es wurden lediglich zwei Grundstücke gehalten. Der Antrag wurde sodann online, ohne Unterschrift, durch den Angeklagten abgegeben. Zu einer Auszahlung des Zuschusses kam es in der Folge nicht, da durch die Mitarbeiter der Bezirksregierung die im Antrag angegebene IBAN Verbindung nicht im System gefunden werden konnte. Fall 10 Über das Portal der Investitionsbank Berlin stellte der Angeklagte zudem am 09.04.2020 einen weiteren Antrag unter der Antrags-ID „BCC6-ZY8C“ für die M GmbH. In dem Antrag über 8.500 € für den Geschäftssitz in der M-straße 8a in Berlin wurde bewusst wahrheitswidrig als gesetzlicher Vertreter der noch im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer O angegeben sowie bestätigt, dass der beantragte Zuschuss erforderlich sei und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von Covid-19 sei. An der angegebenen Geschäftsanschrift in Berlin befand sich auch tatsächlich keinerlei Betriebsstätte des Unternehmens noch sind Corona bedingt Betriebseinnahmen weggefallen. Dennoch wurde in dem Antrag durch den Angeklagten versichert, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 ist. Als Kontakt wurde erneut die Mailadresse „kontakt@b-gmbh.de“ angegeben und als Auszahlungskonto unter „B Bau“ die Bankverbindung der B GmbH bei der V-Bank eG. Der Antrag wurde nach Abgabe automatisiert (computergestützt) geprüft und ein Zuschussbetrag in Höhe von 8.500 € bewilligt, welcher am 15.04.2020 auf das Konto der B GmbH ausgezahlt wurde. Auf die spätere Nachfrage der Investitionsbank zur Angabe einer Steuernummer einer Berliner Betriebsstätte wurde nicht geantwortet, so dass mit Bescheid der Investitionsbank vom 14.01.2021 an die M GmbH mit Geschäftsadresse in der M-straße 8a in Berlin die bewilligte Zahlung mangels Angabe einer Steuernummer zu einer Berliner Betriebsstätte widerrufen und der gewährte Betrag zurückgefordert wurde. Die Forderung wurde zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Angeklagte vereinnahmte die überwiesenen Gelder und setzte sie zweckwidrig ein. Einen Teil des Geldes nutzte der Angeklagte für seine privaten Zwecke, indem er seine privaten Gläubiger bediente bzw. Unterhaltspflichten erfüllte. Weiterhin wurden durch den Angeklagten sowie einmal durch den Zeugen B größere Barauszahlungen vorgenommen. Der weitere Verbleib der entnommenen Gelder ist unklar. Investitionen in die genannten Firmen haben sich jedenfalls nicht ergeben. In allen Fällen ging des dem Angeklagten darum, sich und – nicht ausschließbar – teilweise auch andere Personen durch die unberechtigt erlangten Subventionen zu bereichern. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse unter Ziff. I auf den Angaben des Angeklagten, welcher unter Vorhalt der Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15.09.2020 diese mit geringfügigen Abweichungen bestätigte. Ergänzt wurden diese durch die Angaben der Ehefrau des Angeklagten, der gesondert verfolgten C, als Zeugin in der Hauptverhandlung. Ferner wurde ein Schreiben des Finanzamts E vom 14.02.2022 zur Angabe von Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie ein Schreiben der Anstaltsärztin der JVA Frankfurt/Main Dr. K vom 02.11.2021 verlesen. Hieraus ergeben sich die aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen sowie die Einschätzung, dass dieser trotz der gesundheitlichen Defizite vollumfänglich haftfähig ist. Die getroffenen Feststellungen zur Sache unter Ziff. II beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie aus den aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen weiteren Beweismitteln. Der Angeklagte ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er die Anträge in den Fällen 1-4 selbst gestellt habe, es sei jedoch in den Fällen 1-3 nicht beabsichtigt gewesen mehrfache Zahlungen zu erhalten. Der Antrag in Fall 1 sei für seine Tätigkeit mit Photovoltaikanlagen gewesen, aus seiner Sicht habe auch ein Liquiditätsengpass bestanden. Die von ihm vereinnahmten Bezahlungen durch die Fa. P seien ein „anderes Gewerbe“ gewesen, so dass er diese nicht berücksichtigt habe. Weil er keine Eingangsbestätigung für den ersten Antrag erhalten habe, habe er am nächsten Tag den gleichen Antrag nochmals gestellt und dabei die Angaben konkretisiert. Dabei habe er auch auf Nachfrage zutreffend angegeben, dass er Mietkosten gehabt habe. Der Mietvertrag für Räumlichkeiten in der H-gasse in E sei echt und habe zur Tatzeit bestanden. Auf Nachfrage des Gerichts, dass sich aus den Kontounterlagen keine Mietzinszahlungen ergeben, hat er angegeben, die Miete sei in bar an den D entrichtet worden, welcher den Betrag weitergeleitet habe. Weitere Unkosten seien ihm durch die Autoversicherung entstanden. Diese würde zwar über seine Ehefrau laufen, jedoch sein eigenes Fahrzeug betreffen. In dieser Zeit sei er auch weiterhin beruflich mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, so dass die durchschnittlichen Benzinkosten weiter angefallen seien. Den dritten Antrag habe er gestellt, da er nicht gewusst habe, dass die anderen Anträge bewilligt worden seien. Zudem habe er für sein weiteres Immobiliengewerbe in Fall 4 einen Antrag gestellt. Dieses Gewerbe sei schon seit langer Zeit – wohl noch unter seinem früheren Namen – angemeldet. Er habe geplant, parallel zu seiner sonstigen Tätigkeit ab dem 01.04.2020 wieder mit Immobilien zu handeln, jedoch seien Besichtigungstermine abgesagt worden. Welche Immobilien er zu dieser Zeit in Besitz hatte und habe verkaufen wollen wisse er heute nicht mehr. Er selbst habe die Anträge an seinem PC ausgefüllt, abgespeichert und weggeschickt. Zur Unterzeichnung habe er eine elektronisch gespeicherte Kopie seiner Unterschrift eingefügt. Die weiteren Anträge (Fall 5-10) habe er nicht gestellt. Ihm sei nur bekannt gewesen, dass der D einen Antrag für die B GmbH gestellt habe, von den weiteren Anträgen habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe diese Fa. von dem Zeugen B im Jahr 2019 übernommen und ein Geschäftskonto eröffnet, für das nur er verfügungsberechtigt sei. Für den Fall, dass er mal nicht zur Bank gehen könne habe er dann dem Zeugen B noch eine Vollmacht ausgestellt. Der Zeuge D habe für ihn als eine Art „rechte Hand“ bei dieser Firma gearbeitet, aber keine Vollmacht besessen. Dieser habe in seinem Wissen einen Antrag für diese Fa. gestellt, welcher der vier Anträge wisse er jedoch nicht mehr. Dass aufgrund der angegebenen Kontoverbindung Beträge auf dem Konto der B GmbH gutgeschrieben wurden, habe er zwar bemerkt, der D habe ihm jedoch vorher gesagt, dass da irgendwelche Gelder eingehen würden und er habe ohne nähere Prüfung die Beträge abgehoben und dem D übergeben. Auch habe er nicht gesehen, dass dies Soforthilfezahlungen gewesen seien. Eine Geschäftstätigkeit der B GmbH habe es jedoch damals noch nicht gegeben. Bezüglich der T GmbH sei es zwar zutreffend, dass auch diese GmbH ihm gehöre. Er habe den Antrag jedoch nicht gestellt. Auf die Frage, warum der D dann die Hilfe des Angeklagten benötigt, gab dieser an, der D habe das Konto der B GmbH nutzen wollen, da er über kein eigenes Konto verfügte. Zu den Anträgen in den Fällen 9 und 10 ließ sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er die Anträge weder gestellt noch von diesen Kenntnis gehabt habe. Er habe die M GmbH von dem vormaligen Geschäftsführer O durch Vermittlung des D zwar erworben, jedoch habe diese Fa. zum Zeitpunkt der Vorwürfe noch keinen Geschäftsbetrieb gehabt. Die Gesellschaft sei Eigentümerin von zwei Immobilien gewesen. Der Übertragungsvertrag sei auch zunächst unwirksam gewesen. Mutmaßlich habe der D die Anträge gestellt. Diese Einlassung wurde in der Hauptverhandlung mit Ausnahme der teilgeständigen Angaben widerlegt. Zunächst hat die Kammer – alle Fälle betreffend – die Einlassung des Angeklagten im Termin zur Verkündung des erweiterten Haftbefehls vom 21.01.2022 in der Hauptverhandlung verlesen. Dabei äußerte der Angeklagte, dass die Vorwürfe aus der Anklage in den Fällen 1-8 sich auch tatsächlich so ereignet hätten, wobei der Angeklagte mit dem Zeugen D zusammengearbeitet habe. Er selbst habe die Anträge in den Fällen 1-4 gestellt, zusätzlich habe der D in seinem Wissen und einvernehmlich die weiteren Anträge in den Fällen 5-8 (betreffend die B GmbH und T GmbH) gestellt. Er habe sich sodann die ausgezahlten Gelder hälftig mit dem D geteilt. Lediglich von den Fällen 9 und 10 habe er keine Kenntnis und sei daran nicht beteiligt gewesen. Diese Angaben sind zwar weitergehend geständig, auch diese wurden jedoch im Laufe der Hauptverhandlung im Übrigen widerlegt. In den Fällen 1-4 steht zunächst aufgrund der Einlassung des Angeklagten fest, dass dieser die Anträge selbst gestellt, d.h. ausgefüllt und mit einer eingescannten Unterschrift an das Regierungspräsidium Kassel übermittelt hat. Er ist somit Urheber dieser 4 Anträge gewesen. Dies wurde bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der Unterschriften auf diesen Anträgen, die vom Angeklagten als eigene identifiziert wurde. Die Anträge betreffen jeweils die Einzelunternehmen des Angeklagten. Widerlegt werden konnte die Angabe des Angeklagten, die Anträge 2) und 3) seien nur gestellt worden, weil die Bearbeitung zu lange gedauert habe. Der erste Antrag wurde am 01.04.2020 um 15:27 Uhr final hochgeladen. Der zweite Antrag wurde am gleichen Tag bereits um 16:29 Uhr gestellt. Dass der Angeklagte hierbei davon ausgegangen sein will, dass der erste Antrag bereits nach einer Stunde bearbeitet worden ist, ist unglaubhaft. Der Antrag im Fall 3 wurde am 03.04.2020 um 17:18 Uhr hochgeladen. Auch hier ist es fernliegend, dass er davon ausgegangen ist, dass die Bearbeitung bereits nach zwei Tagen abgeschlossen ist. Näher hätte im Übrigen gelegen, bei der Behörde entsprechend nachzufragen. Außerdem hätte er bei einem erneuten Antrag für das dasselbe Unternehmen zumindest auf den bereits gestellten Antrag hinweisen können. Ferner ist auffällig, dass im Feld, in welchen die Steuernummer des Unternehmens einzutragen ist, eine Fußnote darauf hinweist, dass hierdurch eine Doppelförderung ausgeschlossen werden soll. Zwischen dem ersten und zweiten Antrag wurde durch den Angeklagten bei der Steuernummer eine Ziffer hinzugefügt. So war beim Antrag im Fall 1 die Steuernummer 0408032284 und beim Antrag im Fall 2 die 04080332284 angegeben. Hierdurch sollte offensichtlich das Erkennen der doppelten Beantragung verhindert werden. Im Fall 3 wurde sodann wieder die in Fall 2 genannte Steuernummer genannt. Allerdings differiert nunmehr der beantragte Betrag, der im Fall 3 mit 8.000,-€ und in den Fällen 1 und 2 mit jeweils 10.000,-€ angegeben wurde. Die Angaben des Angeklagten sind in allen vier Fällen bezüglich subventionserheblicher Tatsachen falsch gewesen. In den Fällen 1-3, die sich auf das Einzelunternehmen in der Solarbranche bezogen, liegt jeweils kein oder im Fall 1 ein geringerer Liquiditätsengpass vor, welcher durch die Corona-Pandemie verursacht wurde. Im Ausgangspunkt kann zwar aufgrund der Angaben des Zeugen F davon ausgegangen werden, dass infolge der Corona-Pandemie ein Rückgang an Terminen festzustellen war, welcher auch zu einem Rückgang der Vermittlungen führen konnte. Der Zeuge F ist Inhaber der Fa. P mit Sitz in I. Bei der Firma handelte es sich 2019 und 2020 um eine reine Vermittlung, d.h. es wurden Adressen von Interessenten eingekauft, diese kontaktiert und im Erfolgsfall ein Geschäft mit einem Anbieter von Solaranlagen vermittelt. Für diese Firma war der Angeklagte – wie der Zeuge F angab – seit 2019 tätig. Der Zeuge hat angegeben, der Angeklagte habe gut verkaufen und viele Aufträge generieren können, es habe aber auch viele Probleme mit ihm gegeben, weil er den Kunden Versprechungen gemacht habe, die so nicht in den Verträgen standen. Deshalb habe er die Zusammenarbeit Mitte 2020 beendet und der Angeklagte habe eine Unterlassungserklärung unterzeichnen müssen, da er zwischenzeitlich die Kunden von P widerrechtlich selbst besuchte, um diese auf eigene Rechnung zu akquirieren. Bezüglich der Terminslage hat der Zeuge angegeben, es hätten ab Februar 2020 deutlich weniger Termine mit potentiellen Interessenten stattgefunden, statt 12-16 Terminen seien es noch 2-3 Termine gewesen. Im Umsatz habe sich dies erst ca. 3 Monate später bemerkbar gemacht, weil die Abrechnung der Makler erst erfolgt sei, wenn das Geschäft abgeschlossen gewesen ist. Ab Sommer 2020 sei das Geschäft wieder normal verlaufen. Er selbst habe auch infolge der erheblich geringeren Terminanzahl eine Corona-Soforthilfe beantragt. Auf Nachfrage hat der Zeuge weiter ausgeführt, dass der Angeklagte ihm irgendwann mitgeteilt habe, dass die Rechnungsstellung nun durch die Fa. B GmbH erfolge. Dies sei für ihn eine Rechnung des Angeklagten selbst gewesen und er habe diese ebenso bezahlt wie die übrigen Rechnungen. Dies passt zu den Kontoauszügen bzw. Kontoverdichtungen der genannten Konten, aus denen sich ergibt, dass die Rechnungen bis einschließlich 03.04.2020 (Rechnung vom 01.04.2020) auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten und anschließend auf das Konto der B GmbH geflossen sind. Die Angaben des Zeugen F sind glaubhaft, der Zeuge schilderte seine Zusammenarbeit mit dem Angeklagten lebensnah und detailreich. So gab er z.B. an, dass er von den finanziellen Problemen des Angeklagten Kenntnis besessen habe. Dieser habe ihn einmal gebeten, kurzfristig eine Vorschusszahlung auf das Konto seiner Frau vorzunehmen, weil er gerade vor Gericht sei und eine Sicherheitsleistung erbringen müsse. Auch sonst habe er mehrfach Vorschüsse geleistet, weil der Angeklagte in Geldnöten steckte. Der Zeuge war auch glaubwürdig und zeigte insbesondere keinerlei Belastungstendenzen. So gab er an, dass der Angeklagte gut verkaufen konnte, schilderte aber auch die Probleme, z.B. mit der Nichteinhaltung von Vorgaben aus den Verträgen. Die vom Angeklagten gestellten und ausbezahlten Rechnungen hat der Zeuge alle selbst aus der Buchhaltung herausgesucht und zur Akte gereicht. Diese korrespondierten mit den Kontoauszügen, zunächst des privaten Kontos der Ehefrau des Angeklagten und später des Kontos der Heinrich Bausanierung bei der V-Bank, sodass auch kein Zweifel an der Zahlung bestand. Unabhängig davon hat der Angeklagte A jedoch bezüglich der Höhe eines Liquiditätsengpasses, der infolge der Corona-Pandemie grundsätzlich bevorstand, falsche Angaben getätigt. Anerkennungsfähig für das Einzelunternehmen in der Solarbranche waren insofern die Leasingkosten für den PKW mit monatlich 374,-€, die der Angeklagte auch so angegeben hat. Bezüglich der Autoversicherung hat der Angeklagte einen Betrag von monatlich 330,-€ angegeben, wobei sich richtigerweise aus den übermittelten Unterlagen nur ein Betrag i.H.v. 157,30 € monatlich ergibt. Denn laut dem Schreiben der X-Versicherung vom 16.02.2020 betragen die Kosten halbjährlich 943,83 €. Falsch angegeben wurden ferner auch die Benzinkosten für das Gewerbe mit monatlich 850,- €. Wie sich aus dem beigefügten Tankkartenbeleg ergibt, betrugen diese im Januar 2020 65,74 € und im Februar 2020 757,87 €, was im Durchschnitt schon nur einen monatlichen Betrag i.H.v. 412,-€ ergibt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass angesichts der erheblich verminderten Termine ab Februar 2020 nur weniger Kosten für Kraftstoff entstanden sein können. Nach den Angaben des Zeugen F sind deutlich mehr als 50% der Termine weggefallen. Davon ausgehend schätzt die Kammer die Ausgaben für Kraftstoff auf allenfalls die Hälfte des Mittels aus Januar und Februar 2020 mit 206,-€ monatlich. Bezüglich der im Antrag angegebenen Miete von monatlich 1.713,-€ ist davon auszugehen, dass diese Kosten zu keiner Zeit angefallen sind. Zwar hat der Angeklagte einen Mietvertrag zwischen der Firma W in Wiesbaden als Vermieter und ihm selbst als Mieter eingereicht, wonach ein Mietverhältnis über Räumlichkeiten in der H-gasse (3 Zimmer, WC, Gemeinschaftsküche) am 01.02.2019 beginnen sollte. Der Mietzins sollte 1.713,-€ brutto betragen. Dieser Mietvertrag ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gefälscht. Zahlungen wurden durch den Angeklagten hierauf nicht geleistet. Der Zeuge J hat angegeben, dass die Firmen Y und W das Grundstück Hundsgasse 7c vor ca. 3 Jahren erworben haben. Am 15.01.2019 sei ein notarieller Kaufvertrag geschlossen, das Grundstück aber erst im Dezember 2019 übergeben worden. Auf dem Grundstück befinde sich ein Gebäude, das beim Kauf noch bewohnt gewesen sei, bei Bezahlung aber mietfrei übergeben wurde. Dieses sei jedoch zu keiner Zeit an den Angeklagten vermietet worden. Er habe den vom Angeklagten vorgelegten Mietvertrag nicht abgeschlossen, ebenso nicht sein Partner, Herr Z. Für die Vermietungsangelegenheiten sei er – der Zeuge J – zuständig gewesen. Die Unterschrift auf dem Mietvertrag gehöre auch nicht zu Herrn Z, die Firma habe auch kein Konto bei der Bank besessen, auf die im Mietvertrag verwiesen sei. Zu dem Gebäude hat er ergänzend angegeben, auf dem Grundstück befinde sich nur ein Seitengebäude, das ein Anbau zum Nachbargebäude darstelle. Seiner Erinnerung nach seien es 2 kleine Räume im OG und ein Lagerraum im EG gewesen. Über Küche und Bad habe das Gebäude seines Wissens nicht verfügt. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft. Er hatte bereits im Ermittlungsverfahren den notariellen Vertrag zwischen der Verkäuferin – Frau N – und den Firmen Y und W, die das Grundstück als GbR erwarben, vorgelegt. Dieser Vertrag, der dem Zeugen vorgehalten wurde, stimmt mit seiner Aussage überein, dass die GbR das Grundstück im Jahr 2019 erworben hat. Ferner konnte bei Inaugenscheinnahme der Unterschriften des Zeugen J und seines Geschäftspartners auf der notariellen Genehmigungserklärung vom 23.01.2019 festgestellt werden, dass beide Unterschriften keine Ähnlichkeiten zur Unterschrift auf dem Mietvertrag aufweisen. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Auch er zeigte keine Belastungstendenzen und schilderte ausführlich und nachvollziehbar, warum die W keinen Mietvertrag mit dem Angeklagten abgeschlossen hat. Auffällig ist zudem, dass der Mietvertrag angeblich schon am 01.02.2019 beginnen sollte und ausweislich der Urkunde am 13.01.2019 abgeschlossen worden sein soll, der notarielle Kauf des Grundstücks aber erst am 15.01.2019 abgeschlossen und von den Gesellschaftern der Y und W erst am 23.01.2019 genehmigt wurde. Da die Übergabe des Grundstücks zudem erst wesentlich später geplant war, erscheint es unplausibel, dass die Erwerber bereits zum 01.02.2019 einen Mietvertrag abschlossen. Unstimmig ist ferner, dass die Mietzahlung laut Mietvertrag auf ein Bankkonto bei einer Bank erfolgen sollte, nach der Einlassung des Angeklagten aber auf Nachfrage lediglich angegeben wurde, die Miete sei bar geleistet worden. Der Angeklagte habe den Betrag jeweils an den Zeugen D übergeben. Es ist schon unklar, weshalb überhaupt eine Barzahlung entgegen dem Vertragswortlaut erfolgen sollte. Zudem ist es unplausibel, dass der Angeklagte die Miete in bar an einen Mittelsmann übergibt, ohne zu kontrollieren, ob das Geld überhaupt ankommt. Letztlich fanden sich auch auf den verlesenen Kontoauszügen keine korrespondierenden Abhebungen. Die Mietzahlungen sollten laut Vertrag am 3. Werktag des Monats fällig sein. In diesem Zeitraum gab es auf dem Konto der Ehefrau des Angeklagten im Januar 2020 und Februar 2020 keine passenden Zahlungen. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass auch die Ehefrau des Angeklagten angegeben hat, dass ihr Mann sein Büro im gemeinsam bewohnten Haus hatte. Dort wurden bei der Durchsuchung auch diverse Unterlagen aufgefunden. Wozu er folglich weitere 3 Räume mit „Gemeinschaftsküche“ und Bad zu einem exorbitant hohen Mietpreis von 1.713,-€ benötigen sollte, ist nicht erkennbar. Gerade angesichts der schwierigen finanziellen Verhältnisse einschließlich des laufenden Insolvenzverfahrens ist der Abschluss eines solchen Mietvertrages ohne Bedürfnis für Büroräume in hohem Grade unplausibel. Die Gesamtwürdigung der Angaben des Zeugen J und der sonstigen Umstände lassen nur den Schluss zu, dass eine Anmietung der H-gasse zum Preis von 1.713,-€ brutto nie erfolgt ist und auf diesen Mietvertrag auch keine Zahlungen geleistet wurden. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist zwar davon auszugehen, dass insoweit monatliche Kosten angefallen sind. Diese waren jedoch – wie der Angeklagte wusste – nicht berücksichtigungsfähig. Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis des Regierungspräsidiums Kassel vom 13.04.2020, auf welchen der Angeklagte antwortete und Dokumente nachreichte. Darin war darauf hingewiesen worden, dass die persönlichen Lebenshaltungskosten keine Rolle spielen. Bezüglich der Angaben zur KFZ-Versicherung war für den Angeklagten ebenfalls ersichtlich, dass der von ihm angegebene Betrag für 6 Monate zu entrichten war, so dass der monatliche Zahlbetrag wesentlich geringer war. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann daher lediglich ein Liquiditätsengpass von maximal 737,30 € monatlich (2.211,90 € für 3 Monate) entstanden sein, der für einen Antrag (den zuerst gestellten Antrag zu 1) anerkennungsfähig war. Soweit das Regierungspräsidium letztlich im Rahmen des Rückforderungsbescheides einmalig einen höheren Betrag i.H.v. 6.262,-€ (für drei Monate) anerkannt hat, beruht dies im Wesentlichen auf der fehlenden Kenntnis von dem fingierten Mietvertrag. Bezüglich der Anträge 2 und 3 kann folglich bereits kein Liquiditätsengpass bestanden haben, da dieser bereits durch den Antrag zu 1) abgedeckt war. Hinsichtlich des Antrags zu 4), den der Angeklagte für sein Einzelunternehmen im Bereich „Immobilien“ gestellt hat, geht die Kammer zwar aufgrund der Angaben des Angeklagten davon aus, dass auf ihn seit vielen Jahren ein entsprechendes Gewerbe angemeldet war. Soweit die Zeugin KOK´in Q angegeben hat, dass ein entsprechendes Gewerbe nicht bestanden hat, hat der Angeklagte erwidert, dies sei noch unter seinem früheren Nachnamen angemeldet gewesen. Diese Einlassung war glaubhaft. Allerdings geht die Kammer ebenfalls aufgrund der Einlassung davon aus, dass dieses Gewerbe zum Zeitpunkt der Antragstellung inaktiv war. Der Angeklagte selbst hierzu angegeben, er habe erst nach Ende des Insolvenzverfahrens ab 01.04.2020 wieder mit dem Immobiliengeschäft beginnen wollen. Im Insolvenzverfahren war durch den Insolvenzverwalter lediglich die Tätigkeit im Bereich „Solar“ freigegeben worden. Aufgrund dessen kann schon mangels aktiver Geschäftstätigkeit kein Liquiditätsengpass bestanden haben. Dessen war sich der Angeklagte auch bewusst. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Unterschriften unter den Anträgen 5-8 sowie aufgrund der Einlassung des Angeklagten ist davon auszugehen, dass der Angeklagte diese Anträge im Unterschied zu den Anträgen 1-4 nicht selbst unterschrieben hat. Der Namenszug „A“ ist bei den Anträgen zu 1-4 stets mit M. A unterzeichnet, wobei das große „A“ sowie das kleine „…“ und „…“ rund ausgeführt sind und der Abschlussstrich des „…“ am Ende bis zum Anfangsbuchstaben zurückgeführt ist. Demgegenüber sind die Anträge zu 5-8 mit einer Unterschrift versehen, die gänzlich anders aussieht, keinen Anfangsbuchstaben des Vornamens enthält und auch keine runden Ausführungen der Buchstaben A, (…) und (…). Das charakteristische „(…)“ am Ende ist hier durch einzigen, L-förmigen Strich ausgeführt. Aufgrund des deutlich verschiedenen Druckbildes ist mithin davon auszugehen, dass der Einlassung des Angeklagten insoweit zu folgen ist. Gleiches gilt dafür, dass der Angeklagte die E-Mail-Adresse kontakt@b-gmbh.de nicht selbst abrief, sondern dies meist durch den gesondert verfolgten D erfolgte. Dies folgt aus der Einlassung des Angeklagten sowie der Verlesung einer E-Mail vom 08.04.2020 von kontakt@b-gmbh.de an a@a.de. Letztere Adresse nutzte der Angeklagte nach eigenen Angaben selbst. In der E-Mail heißt es wie folgt: „Da geb es einen Fehler, deshalb konnte es nicht bearbeitet werden! Normalerweise wäre der schon durch haben die gesagt Die Zahlung B ist schon angewiesen worden. Schau mal ob es drauf ist“. Aus der E-Mail folgt, dass der Angeklagte von einer anderen Person von der E-Mail-Adresse der B-GmbH eine Mitteilung erhielt. Bezüglich der Anträge zu 5-7 kann der Einlassung des Angeklagten ferner dahingehend gefolgt werden, dass er die B GmbH vom Zeugen B im Jahr 2019 erworben hat. Laut Handelsregisterauszug wurde der Angeklagte ferner zum neuen Geschäftsführer bestellt, was am 04.11.2019 im Handelsregister eingetragen wurde. Aufgrund der Aussage der Zeugin KOK´in Q sowie der verlesenen Kontoauszüge steht ferner fest, dass der Angeklagte hierfür ein eigenes Konto bei der V-Bank mit der Kontonummer DE (…)09 eröffnete, für welches er selbst und ab 21.04.2020 zusätzlich der Zeuge B bevollmächtigt war. Eine Vollmacht für den gesondert verfolgten D gab es nach Auskunft der Zeugin Q zu keinem Zeitpunkt. Ferner ist nach den Ermittlungen der Zeugin KOK´in Q davon auszugehen, dass die Barabhebungen vom Konto der G GmbH mit Ausnahme der Abhebung vom 22.04.2020 i.H.v. 17.000,-€ vom Angeklagten vorgenommen wurden. Die Zeugin hat glaubhaft angegeben, dass sie die Unterschriften des Angeklagten auf den Belegen identifizieren konnte. Außer ihm war auch niemand verfügungsberechtigt. Zu folgen ist dem Angeklagten auch darin, dass die B GmbH jedenfalls bis Mitte 2020 keine Geschäftstätigkeit ausführte. Der Zeuge B hat angegeben, dass die Gesellschaft nur im Jahr 2017 für ein halbes Jahr aktiv war und geschlossen werden sollte. Der Angeklagte – so der Zeuge B – habe ihm erklärt, dass er sie kaufen und etwas mit Photovoltaik machen wollte. Es habe keinen Kaufpreis gegeben, allenfalls einen Euro. Diese Angaben sind glaubhaft. Auch in Folgezeit fanden sich bei den sichergestellten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Geschäftstätigkeit, insbesondere keine Korrespondenz, Rechnungsstellungen o.ä. Soweit die Zeugin Q angegeben hat, dass Ende 2021 ein anonymes Paket mit Unterlagen der Fa. B GmbH bei der Polizei abgegeben worden sei, habe es sich hierbei nur um ältere Unterlagen vor 2019 gehandelt. Die Zeugin Q hat diese Unterlagen gesichtet. Auch der Umstand, dass der Angeklagte vom Zeugen F ab Mai 2020 Rechnungen auf die B GmbH schreiben ließ, ändert daran nichts. Der Einlassung des Angeklagten, er habe mit diesen Anträgen nichts zu tun, vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Zunächst wurden bei der Antragstellung persönliche Daten des Angeklagten verwendet, insbesondere sein Name sowie eine von ihm geleitete GmbH und dabei jeweils eine Kopie seines Personalausweises vorgelegt. Beide Gesellschaften, die B GmbH und die T GmbH, waren tatsächlich im Handelsregister eingetragen und der Angeklagte jeweils zum Geschäftsführer bestellt. Die bereits zitierte E-Mail vom 08.04.2020 zeigt zudem, dass der Angeklagte vom Verfasser der E-Mail über die Details des Bearbeitungsstandes mehrerer Anträge informiert wird und folglich Kenntnis von diesen hatte. Weiterhin flossen sämtliche Zahlungen auf ein Konto, auf das der Angeklagte alleinigen Zugriff hatte, nämlich auf das Konto der B GmbH bei der V-Bank. Im Fall 7 sollten die Zahlungen auf dieses Konto erfolgen. Die Zahlungseingänge wurden sodann zu einem großen Teil für private Zwecke des Angeklagten ausgegeben, was sich aus der Verlesung der jeweiligen Kontoauszüge bzw. Kontoverdichtungen ergibt. Im Einzelnen: Am 03.04.2020 erfolgte die erste Einzahlung einer Corona-Soforthilfe auf das Konto der B GmbH i.H.v. 9.000,-€, wobei es sich um die Zahlung für Fall 8 (T GmbH) handelte. Am gleichen Tag verfügte der Angeklagte einen Betrag i.H.v. 2.500,-€ an seine Ehefrau und überwies 1.000,-€ an R. Aufgrund der Verlesung der Kündigung eines Darlehensvertrages zwischen dem Angeklagten und dem R sowie S vom 29.04.2020 ist davon auszugehen, dass der Angeklagte einen laufenden Darlehensvertrag mit R unterhielt. Zwar ist in der Kündigung von einem am Darlehensvertrag vom 07.04.2020 die Rede, allerdings wird auf die Darlehensursprungssumme i.H.v. 103.515,48 € „aus dem Jahr 2019“ verwiesen. Mithin handelte es sich bei R um einen Gläubiger des Angeklagten selbst. Weitere 379,61 € wurden auf den Leasingvertrag bei VW Leasing für seinen PKW gezahlt, der ebenfalls dem Angeklagten zuzuordnen ist. Am 08.04.2020 erfolgte eine Zahlung von 1.500,-€ an U, wobei es sich um die Mutter des jüngsten Sohnes des Angeklagten handelt. Dies stellten naheliegenderweise Unterhaltszahlungen dar. Schließlich überwies der Angeklagte am 14.04.2020 600,-€ an seine (ältere) Tochter. Der eingezahlte Betrag i.H.v. 8.000,-€ war danach zum großen Teil (5.979,61€) aufgebraucht, wobei sämtliche Zahlungen dem Angeklagten persönlich zuzurechnen sind. In der Folgezeit ging auf dem Konto eine Zahlung der Investitionsbank Berlin über 8.500,-€ (Fall 10) ein, von denen 500,-€ an U überwiesen wurden. Weitere Bargeldauszahlungen über 1.250,-€, 750,-€, 2.750,-€ und 200,-€ erfolgen am 16.04.2020 an verschiedenen Geldautomaten, wofür aufgrund der damals alleinigen Verfügungsberechtigung ebenfalls nur der Angeklagte in Betracht kam. Der weitere Verbleib dieses Bargeldes ist unklar. Nach der Zahlung am 17.04.2020 i.H.v. 9.000,-€, wobei es sich um die Zahlung zu Fall 6 handelt, überwies der Angeklagte erneut 1.500,-€ an seine Ehefrau und 1.500,-€ an Herrn V. Auch diese Zahlung ist dem Angeklagten zuzurechnen. Ausweislich der verlesenen E-Mail vom 25.11.2020 stand der V in geschäftlicher Beziehung zum Angeklagten im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft. Nach der weiteren Zahlung von 10.000,-€ am 21.04.2020 (Fall 5) hob sodann der Zeuge B den Restbetrag von 17.000,-€ vom Konto ab. Eine Abbuchung am 27.04.2020 der VW Leasing scheiterte sodann an mangelnder Kontodeckung. Auch die Abhebung von 17.000,-€ ist jedoch dem Angeklagten zuzurechnen. Der Angeklagte selbst hat hierzu angegeben, er habe sich vom Zeugen B unterstützen lassen und diesem vertraut. Der Zeuge B hat glaubhaft bestätigt, dass er den Betrag dem Angeklagten übergeben hat. Insgesamt ist die Einlassung des Angeklagten, die Anträge 5-8 habe wohl der gesondert Verfolgte D (alleine!) gestellt und dieser habe von ihm auch die Beträge ausgezahlt bekommen, widerlegt, da die Zahlungen eindeutig in erheblichem Umfang dem Angeklagten selbst zuzuordnen sind. Soweit überhaupt Barabhebungen verbleiben, die möglicherweise dem D weitergegeben worden sein können, spricht dies schon gegen dessen alleinige Täterschaft. Denkbar ist allenfalls, dass der Angeklagte ihn für Tatbeiträge mit einem Anteil an der Tatbeute entlohnte. Dabei hatte der Angeklagte aber selbst die alleinige Herrschaft über die erzielten Beträge. Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass er die eingehenden Beträge in gleicher Höhe abhob, sondern die Abhebungen erfolgte erst nach Bedienung eigener Verbindlichkeiten bzw. nicht in vollständiger Höhe. Unglaubwürdig ist zudem, dass der gesondert verfolgte D lediglich ein Konto der B GmbH für seine Taten nutzen wollte, ohne dass der Angeklagte außer der Bereitstellung des Kontos damit Kontakt gehabt hätte. Denn der gesondert Verfolgte D verfügte über mindestens ein eigenes Konto, über welches er ohne Beteiligung des Angeklagten die Zahlungsflüsse hätte abwickeln können. Die Kammer hat diesbezüglich das gegen den D geführte Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 1130 Js 31518/20 von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden beigezogen. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Ermittlungsvermerk der KHK´in L vom 01.07.2021 ergibt sich, dass der gesondert verfolgte D in Verdacht steht, für die Firmen (…) unberechtigt Anträge auf Corona-Soforthilfen gestellt zu haben, wobei die Anträge am 31.03.2020 und 13.05.2020 eingereicht wurden. Die Zahlungen erfolgten jeweils auf das Konto des gesondert Verfolgten D bei der N-Bank mit der Kontonummer DE (…) 86. Daher steht fest, dass der D keiner „Hilfe“ des Angeklagten bedurfte, sondern über ein eigenes Konto im Tatzeitraum verfügte, auf welches in anderen Fällen auch erfolgreich Soforthilfezahlungen eingingen. Dafür, dass der Angeklagte auch in den Fällen 5-8 handelte, um sich selbst zu bereichern, sprechen schließlich seine erheblichen Schulden, denen er sich im Tatzeitraum ausgesetzt sah. So wurden alleine in den Unterlagen des Angeklagten neben der bereits ausgeführten Darlehenskündigung über einen Betrag von 103.515,48 € gegenüber dem R und S aus dem Jahr 2019 folgende weitere Urkunden verlesen: - notarielles Schuldanerkenntnis vom 20.12.2019 i.H.v. 100.000,-€ gegenüber Herrn (…) (UR 349/2019 des Notars Dr. …) - notarielles Schuldanerkenntnis vom 29.11.2019 i.H.v. 86.000,-€ gegenüber Herrn (…) (UR 854/2019 des Notars … - Darlehensvertrag vom 06.05.2020 über 50.000,-€ mit (…) sowie schriftliche Darlehenskündigung vom 22.03.2021. Diese Unterlagen zeigen, dass sich der Angeklagte im Tatzeitraum, d.h. vor und nach der Tat, in erheblichen Geldnöten befand, die er jeweils mit Privatdarlehen in beträchtlicher Höhe abzufedern versuchte. Dies korrespondiert zusätzlich mit den bereits erwähnten Angaben des Zeugen F. Für die Fälle 9-10 kann hinsichtlich der Geldnöte des Angeklagten sowie hinsichtlich der Begünstigung der Zahlungen auf die Ausführungen zu den Fällen 5-8 verwiesen werden. Auch die Zahlung im Fall 10 ist auf das Konto der B GmbH eingegangen, über das der Angeklagte alleine und frei verfügte. Im Fall 9 sollte das Geld laut Antrag auf dasselbe Konto gezahlt werden. Hinzu kommt Folgendes: Der Angeklagte hat infrage gestellt, ob er die GmbH überhaupt rechtswirksam erworben hat, da der ursprüngliche Anteilsübertragungsvertrag unwirksam gewesen sei und er im Handelsregister nicht als Geschäftsführer eingetragen wurde. Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen HR-Auszug der M vom 16.08.2021 ist der Angeklagte tatsächlich nicht als Geschäftsführer eingetragen. Aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Anteilsübertragungsvertrags vom 11.04.2019 (UR 594/2019 des Notars Dr. S) erwarb er die Anteile des Verkäufers O (insgesamt 3 Anteile von 80.000,-€, 20.000,-€ und 150.000,- €). Laut dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag, an welcher der Angeklagte und Herr O teilnahmen, wurde der Angeklagte zum Geschäftsführer bestellt. Später stellte sich – wie der Angeklagte angab – heraus, dass der Veräußerer O die Anteile für eine englische Ltd. hielt, die im Anteilsübertragungsvertrag nicht erwähnt war. Infolgedessen wurde am 26.05.2020 ein weiterer Anteilsübertragungsvertrag beim gleichen Notar protokolliert, der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen wurde (UR 747/2020). Daraus ergibt sich, dass der Veräußerer O nunmehr im eigenen Namen und zugleich im Namen der R Ltd. handelte. Ferner heißt es dort: „Da alle Beteiligten aber darüber einig sind, dass Herr A nunmehr alle Beteiligungen an der Gesellschaft übernehmen soll, genehmigt die an der Urkunde vom 11. April 2019 nicht beteiligte R Ltd. alle in der Urkunde enthaltenen Erklärungen und tritt diesen bei bzw. erklärt diese neuerlich als Veräußerer“. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Anteilsübertragungsvertrag nicht nur rückwirkend wirksam geworden ist. Von einer schwebenden Unwirksamkeit ist – da auch die Ltd. von Herrn O vertreten wurde – zudem die Bestellung des Angeklagten zum Geschäftsführer im Jahr 2019 nicht betroffen. Die Bestellung ist vielmehr wirksam und auch nicht von der Eintragung ins Handelsregister abhängig, da diese Eintragung nur deklaratorisch wirkt. Der Angeklagte war mithin auch Geschäftsführer der M GmbH im Tatzeitraum. Aber selbst wenn man dies anders beurteilen würde, war der Angeklagte jedenfalls faktisch als Geschäftsführer tätig und war sich einer möglichen Unwirksamkeit nicht bewusst. So schloss er am 29.12.2019 als Geschäftsführer der M GmbH mit Herrn (…) einen Investitions- und Beteiligungsvertrag ab, wonach dieser einen Geldbetrag von 50.000,-€ auf die für die Anteilsübertragung vom 11.04.2019 zu zahlende Summe bereits gezahlt hat und hierfür mit 50% an einem zukünftigen Gewinn der Gesellschaft aus einem Bauprojekt beteiligt werden sollte. Auch dieser Vertrag wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Dafür, dass der Veräußerer O die Anträge gestellt haben könnte, gibt es demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere hat nicht er, sondern der Angeklagte die Zahlung im Fall 10 erhalten. In einer E-Mail vom 28.06.2011, die ebenfalls verlesen wurde, schreibt eine Person unter dem Namen O u.a. Folgendes an den Angeklagten unter der E-Mail-Adresse a@a.de: „Du hast das mich schön verarscht mit E … (Anzahlung – Rückabwicklungen und so weiter..) (…) D hat auch Anzahlung bzw. Reservierungsgebühr für E genommen 15.000,- … hier läuft eine Strafanzeige gegen ihn.. Dann habt ihr Corona Hilfe für die M genommen … auch hier läuft Strafanzeige…“ Auch diese E-Mail spricht gegen eine Beteiligung des vormaligen Geschäftsführers der M GmbH. Die Feststellungen zum Antragsprozess in Hessen, den auf der Homepage ersichtlichen Unterlagen sowie zum Zeitpunkt des Hochladens und der Bearbeitung der in Hessen gestellten Anträge basieren auf den Angaben des Zeugen X, der beim Regierungspräsidium Kassel tätig ist. Er hat zudem auf Anforderung des Gerichts sämtliche Rückforderungsbescheide zur Verfügung gestellt. Die übrigen Feststellungen zu den Anträgen zu 1-10, insbesondere die Einzelheiten der Angaben zu den Firmenverhältnissen und zum Liquiditätsengpass, die Bescheide sowie Rückforderungsbescheide ergeben sich aus der Verlesung der entsprechenden Urkunden, die den jeweils festgestellten Inhalt aufwiesen, nämlich im Einzelnen: Zu Fall 1 Antrag vom 31.03.2020, Bescheid vom 04.04.2020, Zu Fall 2 Antrag vom 01.04.2020, Bescheid vom 13.04.2020, Rückfrage des RP Kassel vom 13.04.2020 mit Antwort und Unterlagen (u.a. Mietvertrag mit W, Nachweis über Leasingkosten und Versicherungskosten für den PKW des Angeklagten, Tankkartenbelege für Januar und Februar 2020) Rückforderungsbescheid vom 19.04.2021 in Höhe von 10.000 abzüglich 6.262,80 €, Zu Fall 3: Antrag vom 03.04.2020, Bescheid vom 12.04.2020, Antwort auf Nachfrage des RP Kassel vom 12.04.2020, E-Mails vom 08.05.2020-14.05.2020 zwischen A und RP Kassel, Rückforderungsbescheid vom 02.03.2021, Fall 4 Antrag vom 25.04.2020, Ablehnungsbescheid vom 11.05.2020, Fall 5: Antrag vom 31.03.2020, Nachfrage des RP v. 16.04.2020 und Antwort, Bescheid vom 17.04.2020 Fall 6 Antrag vom 06.04.2020, Bescheid vom 16.04.2020, Fall 7: Antrag vom 13.04.2020, E-Mail des RP Kassel vom 06.05.2020, Fall 8: Antrag vom 02.04.2020, Bescheid vom 02.04.2020, Fall 9: Antrag vom 31.03.2020, Notarieller Vertrag vom 11.04.2019 und 26.05.2020, Fall 10: Antrag vom 09.04.2020, Bescheinigung über erhaltenen Zuschuss i.H.v. 8.500,-€, Widerrufsbescheid vom 23.04.2021, Dem Angeklagten war auch in allen Fällen bewusst, dass er unberechtigt Zahlungen beantragte und erhielt. In allen Portalen der jeweiligen Bundesländer sowie anlässlich mehreren Rückfragen wurde deutlich gemacht, dass Soforthilfen nur für Liquiditätsengpässe gewährt werden und welche Aspekte (insbesondere welche Fixkosten) hierfür entscheidend sind. Es ist absolut ausgeschlossen, dass dem Angeklagten dies verborgen geblieben sein kann und er tatsächlich davon ausging, für jedes seiner „Gewerbe“ – egal ob aktiv oder inaktiv – eine Soforthilfe in maximaler Höhe beanspruchen zu können. IV. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Angeklagte in 9 Fällen des Subventionsbetruges (Fälle 1-9) und einem Fall (Fall 10) des Computerbetruges strafbar gemacht hat. Zu den Fällen 1-9 der Anklage: Bei den Corona-Hilfen aus dem Soforthilfeprogramm der Bundesregierung („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) handelt um eine Subvention nach § 264 VIII StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021, 6 StR 137/21, zit. nach beck-online, Rn. 5; LG Hamburg, Beschluss vom 18.1.2021 – 608 Qs 18/20). In allen Fällen (1-9) hat der Angeklagte bewusst falsche Angaben zu einem Liquiditätsengpass sowie zu bereits erhaltenen bzw. beantragten Zuschüssen getätigt und hierdurch gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige Angaben über für ihn vorteilhafte Tatsachen gemacht. Der Angeklagte verwieg zum einen in den Fällen 2 und 3 den zuvor gestellten Antrag, Fall 1, sowie in den Fällen 6 und 7 den zuvor gestellten Antrag in Fall 5. Weiterhin bestätigte er in allen Anträgen, dass er sich am 11.03.2020 nicht in einem Insolvenzverfahren befand, obwohl ihm bekannt war, dass das laufende Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen war. Zudem gab er zu dem Liquiditätsengpass in allen Anträgen für GmbHs an, dass dieser aufgrund der Corona-Virus-Pandemie eingetreten sei, obwohl ihm bekannt war, dass diese von ihm geführten Firmen vor dem April 2020 geschäftlich nicht aktiv waren. Die subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 264 IX StGB wurden auch ausreichend bezeichnet. § 264 IX Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Tatsachen durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden. Da die Bundesregelung zur Gewährung von Sofortbeihilfen und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne darstellen, kommt nur die Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes – hier § 2 SubvG in Verbindung mit dem jeweiligen Landessubventionsgesetz in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021 – 6 StR 137/21, zitiert nach beck-online, Rn. 7). Insoweit genügen pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen nicht. Die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (BGH, ebenda). Eine ausdrückliche Bezeichnung der Tatsachen als subventionserheblich oder mittels einer gleichwertigen Bezeichnung ist vorliegend zwar nicht in dem dreiseitigen hessischen Antragsformular (Fälle 1-8) enthalten. Die Formulierung unter Ziff. 8.6 der Anträge, dass dem Antragsteller bekannt sei, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben zu den Ziffern 1 bis einschließlich 8.16/8.17 (…) die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug zur Folge haben können, genügt hierfür nicht. Diese Verweisung in Punkt 8.6 bezieht sich auf sämtliche Punkte des Antragsformulars und ist damit lediglich pauschal. Sie enthält auch nicht die Bezeichnung als subventionserhebliche Tatsache. Allerdings ergibt sich die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen vorliegend aus der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung des Soforthilfeprogramms für gewerbliche Unternehmen (…) vom 27.03.2020 (StAnz. 2020, S. 471). In dessen Ziff. 4 sind als subventionserheblich ausdrücklich u.a. die Angaben zum Unternehmen sowie die Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch bezeichnet. Die Richtlinie ist bei Beantragung der Soforthilfe auf der Homepage des RP Kassel abrufbar und war zudem als Anlage den jeweiligen Bescheiden beigefügt. In dem Soforthilfeantrag des Landes Nordrhein-Westfalen (Fall 9) ist eine ausdrückliche Bezeichnung der Tatsachen als subventionserheblich unter Ziff. 6.4 des Antrags enthalten, welche klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen darlegt, dass die Angaben zu den Ziffern 1. (Telefon und Email), 2. (Bankverbindung), 4. (Anzahl der Beschäftigten), 5. (Art und Umfang der Förderung) und 6. (u.a. die Versicherung der Beeinträchtigung durch die Corona-Krise und den Liquiditätsengpass) subventionserhebliche Tatsachen sind. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert dabei keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer präzisen Verweisung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021 – 6 StR 137/21, zitiert nach beck-online, Rn. 10). Zudem kann sich die Subventionserheblichkeit bestimmter Tatsachen auch aus § 264 Abs. IX Nr. 2 StGB ergeben. Als Gesetz kommt insoweit § 4 Absatz 1 SubvG in Betracht, der ein Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus enthält. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung einen anderen Sachverhalt verdeckt, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend (Tolksdorf/Schellhaas, NZWiSt 2021, 344ff). Nach der Rspr. des BGH sind solche Tatsachen subventionserheblich, die durch eine Scheinhandlung oder ein Scheingeschäft verdeckt werden und von denen die Bewilligung und Gewährung sowie das Belassen der Subvention abhängig sind. Eine Scheinhandlung kann folglich etwa in dem Fall gegeben sein, dass der Antragsteller im Vorfeld der Antragstellung eine unternehmerische Tätigkeit vorgetäuscht hat, um überhaupt in den Anwendungsbereich der Subventionsvorschriften zu gelangen. In Fall 2 hat der Angeklagte insoweit einen gefälschten Mietvertrag vorgelegt, welcher die Voraussetzungen von § 4 SubvG erfüllt. Im Fall 4 hat er zudem eine Tätigkeit im Immobilienbereich insgesamt vorgetäuscht, so dass auch insoweit § 4 SubvG einschlägig ist. Auch im Fall 5 wurden fingierte betriebswirtschaftliche Auswertungen bzw. ein entsprechender Bericht vorgelegt. Daher ist auch unter diesem Aspekt eine Strafbarkeit nach § 264 StGB gegeben. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass selbst für den Fall, dass keine hinreichende Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen in den Fällen 1-9 vorliegen würde, jedenfalls auf die Norm des § 263 StGB zurückgegriffen werden könnte. Diese ist nicht gesperrt, soweit § 264 StGB keine Anwendung findet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.08.2018, 3 StR 449/17). Die rechtliche Bewertung des Falls ist auch nicht davon abhängig, in welchen Fällen eine Rücknahme bzw. ein Widerruf der Bewilligung erfolgt ist und aus welchen Gründen und in welcher Höhe die Rücknahme bzw. der Widerruf erfolgte. Die rechtliche Bewertung der Subventionsberechtigung ist Sache des Strafgerichts, das an die Wertungen der Behörde grundsätzlich nicht gebunden ist. So hat das Regierungspräsidium Kassel einzelne Ausgaben im Fall 2 und nicht im Fall 1 berücksichtigt und konnte nicht erkennen, dass der eingereichte Mietvertrag fingiert war. Diese Bewertungen binden aber nicht die Kammer in der strafrechtlichen Bewertung. Soweit die zuständige Behörde in einzelnen Fällen einen Widerrufs- und keinen Rücknahmebescheid erlassen hat, bedeutet dies ebenfalls nicht rechtlich bindend, dass der zugrundeliegende Verwaltungsakt rechtmäßig war. Zu Fall 10: Auch im dem über die Investitionsbank Berlin gestellten Antrag an das Land Berlin hat der Angeklagte falsche Angaben zu einem Liquiditätsengpass getätigt, indem er erklärte, dass die tatsächlich von ihm geführte, aber nicht geschäftstätige Firma Umsatzeinbußen aufgrund fehlender Aufträge/Buchungen/Engagements aufgrund der Corona-Virus-Pandemie habe. Tatsächlich gab es weder einen wirklichen Firmensitz in Berlin, noch war die Firma zu dieser Zeit überhaupt geschäftlich tätig. Es mangelt jedoch in diesem Fall an einer hinreichend konkreten Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine ausdrückliche Bezeichnung der Tatsachen als subventionserheblich oder mittels einer gleichwertigen Bezeichnung ist vorliegend in diesem Antrag der IBB nicht enthalten, auch wird kein wirksamer Verweis auf eine entsprechende Richtlinie des Landes vorgenommen. Die im Onlineformular auf Seite 5 enthaltene, abzuhakende, Formulierung „Mir ist bekannt, dass Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs und § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes sind. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen müssen der IBB unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden.“, beinhaltet zwar das Wort „subventionserheblich“, bezeichnet jedoch keine konkreten Voraussetzungen, unter denen der Zuschuss gewährt werden kann, sondern ist allgemein, pauschal und formelhaft gehalten und gibt im Wesentlichen nur den Wortlaut von § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB wieder (KG Berlin, Urteil vom 10. September 2021 Az. (4) 121 Ss 91/21 (134/21), Rn. 40-49, juris). Soweit in der Folge kein Subventionsbetrug nach § 264 StGB gegeben ist, ist jedoch durch die automatisierte Bearbeitung der Anträge ein Rückgriff auf den (hier vollendeten) Computerbetrug gemäß §§ 263a Abs. 1 StGB möglich. § 263a StGB wird somit nicht im Wege der Spezialität von einem vollendeten Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt, da dieser vorliegend nicht anwendbar ist (BGH Beschl. v. 23.4.2020, Az. 1 StR 559/19, BeckRS 2020, 24146, Rn. 10 beck-online). Der Antrag wurde bis zur Entscheidung über die Gewährung oder Versagung vollständig computergestützt bearbeitet, der Angeklagte gab im Antrag einen nicht existenten Firmensitz in Berlin an, sowie eine tatsächlich nicht bestehende Geschäftstätigkeit aufgrund dessen ein Ausfall von 8.500,- € bestehen wurde, so dass er unrichtige oder unvollständiger Daten im Sinn von § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB verwendete um auf das Ergebnis der computergestützten Prüfung unlauter Einfluss zu nehmen. Verwendung ist jede Einführung von Daten in den Verarbeitungsvorgang. Ob dieser bereits begonnen hat oder erst mit der Eingabe der Daten in Gang gesetzt wird, ist unerheblich. Der Begriff der Verwendung erfordert nach zutreffender Auffassung auch nicht die Neueingabe durch den Täter. Vielmehr reicht es aus, wenn er das Programm mit Daten beeinflusst, die bereits im Datenbestand erfasst waren. Denkbar ist auch eine Verwendung durch Unterlassen, wenn der Täter z.B. pflichtwidrig Daten zumindest teilweise nicht in einen (laufenden; LK-StGB/Tiedemann Rn. 64; Lenckner/Winkelbauer CR 1986, 654 (657)) Datenverarbeitungsvorgang einführt bzw. die zur Vermeidung einer Manipulation notwendigen Handlungen unterlässt (SSW StGB/Hilgendorf Rn. 7). Da der Wortlaut der Vorschrift jedoch erfordert, dass das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst wird, ist ein Untätigbleiben dann unerheblich, wenn infolgedessen der Datenverarbeitungsvorgang völlig unterbleibt (Fischer Rn. 8; NK-StGB/Kindhäuser Rn. 9; Lackner/Kühl Rn. 10; Lenckner/Winkelbauer CR 1986, 654 (657)). Bei der Charakterisierung der Daten als unrichtig bzw. unvollständig ist wiederum die Strukturverwandtschaft mit § 263 StGB zu berücksichtigen (vgl. SSW StGB/Hilgendorf Rn. 6). Danach sind verwendete Daten unrichtig, wenn die darin kodierten (Tatsachen-) Informationen objektiv unzutreffend oder entstellt sind (NK-StGB/Kindhäuser Rn. 17; LK-StGB/Tiedemann Rn. 33; Hilgendorf, JuS 1997, 130 (131)). Unvollständig sind Daten, die einen Sachverhalt nur unzureichend wiedergeben, insbes. indem sie wahre Umstände unterdrücken (GJW/Bär Rn. 11; LK-StGB/Tiedemann Rn. 34; Hilgendorf JuS 1997, 130 (131); BeckOK StGB/Schmidt, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 263a Rn. 14-17) Dem Angeklagten war bei Antragsstellung bewusst, dass wenn er keinen Berliner Firmensitz eingibt, es zu keiner Gewährung der Landessoforthilfe kommen würde, ebenso, wenn er angegeben hätte, dass die von ihm geführte Firma tatsächlich keine Geschäftstätigkeit ausübte, so dass die falsche Angabe des Firmensitzes sowie die unrichtige Angabe von laufenden Zahlungsverpflichtungen zu einem unrichtigem Ergebnis geführt hat und zunächst der computerbasierte Prüfvorgang zu einer Gewährung und Auszahlung der Soforthilfe führte. Der Widerruf der Gewährung durch menschliche Nachprüfung nach Auszahlung hindert die Vollendung vorliegend nicht. Dem Land Berlin, in dessen Auftrag die Investitionsbank Berlin tätig wurde, ist hierdurch auch ein Schaden i.H.v. 8.500,-€ entstanden. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. Die Strafzumessung beruht auf den folgenden Erwägungen: Die Strafen waren in den Fällen 1-9 grundsätzlich dem Strafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Aufgrund dessen, dass der Angeklagte in allen Fällen darauf abzielte sich durch die Taten ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und zudem die besondere Situation der Corona-Pandemie ausnutzte, war auch jeweils von einem unbenannten besonders schweren Fall auszugehen, so dass sich der maßgebliche Strafrahmen aus § 264 Abs. 2 Satz 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, bestimmt. In Fall 10 war der Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB grundsätzlich zugrunde zu legen, welcher ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Aufgrund des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten war von einem besonders schweren Fall mit einem Strafrahmen gem. § 263a Abs. 1, 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. In den Fällen 1-9 ist von einem unbenannten besonders schweren Fall gem. § 264 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021 – 6 StR 137/21, zitiert nach beck-online, Rn. 12 m.w.N.) bzw. in Fall 10 von Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263a i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB auszugehen. Grundsätzlich ist ein unbenannter schwerer Fall anzunehmen, wenn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße nach oben abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 46 Rn. 122) Die Verwirklichung eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 StGB entfaltet dabei im Rahmen des § 264 StGB bereits eine Indizwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021 – 6 StR 137/21, zitiert nach beck-online, Rn. 12 m.w.N.). Der Angeklagte handelte vorliegend in allen Fällen gewerbsmäßig, da es ihm darauf ankam, sich durch die Antragsstellungen eine laufende Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen. Selbst nach der Auszahlung der ersten Soforthilfen setzte er seine Tätigkeit fort, um möglichst weitere Mittel erhalten zu können. Hinzu kommt für die Fälle 1-9, dass der Angeklagte ein Soforthilfeverfahren in einer beispiellosen, deutschlandweiten Notlage ausnutzte. Anders als bei üblichen Subventionsverfahren war die Absicht des Gesetzgebers eine möglichst rasche und unbürokratische „Sofort“hilfe, wobei eine vertiefte Einzelfallprüfung schon wegen der enormen Masse der Anträge nicht bzw. allenfalls nachträglich erfolgen konnte. Bei der Beantragung wurde – was der Angeklagte ebenfalls ausnutzte – weitgehend auf Nachweise verzichtet und vielfach auf die Angaben der Antragsteller vertraut. Zudem nutzte der Angeklagte durch die Antragstellung in verschiedenen Bundesländern aus, dass die Bundesländer unterschiedliche Antragsmodalitäten nutzten und keine Datenabgleiche durchführen konnten (insbesondere in den Fällen 9 und 10). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten zu Ziffer 1 bis 3, 5, 6, 8 und 10 einen Vermögensvorteil in Höhe von insgesamt 62.288,10 € erzielte. In der Gesamtschau qualifizieren die genannten Aspekte die begangenen Taten als besonders schwere Fälle, wobei andere Strafzumessungskriterien dem nicht entgegenstehen. Insbesondere der Umstand, dass in einigen Fällen keine Auszahlung erfolgte, führt nicht zur Anwendung eines insgesamt geringeren Strafrahmens. Dieser Umstand war vielmehr in der individuellen Strafzumessung der Einzelfälle angemessen zu berücksichtigen, steht der Würdigung als unbenannter schwerer Fall jedoch nicht entgegen. Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten in den Fällen 1-4 sein Teilgeständnis zu berücksichtigen. Ferner war zu berücksichtigen, dass es in den Fällen 4, 7 und 9 nicht zu einer Auszahlung der Gelder gekommen ist. In den Fällen 1-4 war zugunsten des Angeklagten zu werten, dass auf dem Konto der Ehefrau des Angeklagten ein Geldbetrag gepfändet werden konnte, der eine Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen insoweit ermöglicht. Die als Zeugin vernommene Ehefrau hat zudem bereits erklärt, einer Verwertung nicht zu widersprechen, so dass die Rückzahlung insoweit gesichert erscheint. Letztlich war eine erhöhte Haftempfindlichkeit des Angeklagten infolge seiner behandlungsbedürften Erkrankungen auszugehen. Die der Verurteilung vom 15.09.2020 zugrunde liegenden Taten wurden ebenfalls bereits vor der Tatbegehung im hiesigen Fall begangen, was als solches berücksichtigt werden kann (Fischer, StGB, 69. Auflage, § 46 Rn. 38), wenngleich den Angeklagten die Warnung der Verurteilung selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreichen konnte. Insoweit lief zum Tatzeitpunkt (ab 03.03.2020) die Hauptverhandlung. Bei der Bemessung der Einzelstrafen wurde nach der jeweiligen Schadenshöhe und dem Umstand, ob es zu einer Auszahlung gekommen ist, differenziert. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Danach ist Fall 2 als schwerster Fall anzusehen, da hierbei ein Schaden von 10.000 € entstand, bei Antragstellung gleich mehrere Falschangaben getätigt wurden und der Antrag nur kurze Zeit nach dem ersten Antrag eingereicht wurde. Insoweit geht die Kammer von einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, zugleich als Einsatzstrafe, aus. Für die Fälle 3, 5, 6 und 8 erachtet die Kammer aufgrund der Höhe des Schadens eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 10 Monaten für angemessen, für die Fälle 1 und 10 wird aufgrund des Schadens eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. In den Fällen 4, 7 und 9 kann es wegen der Ablehnung der Anträge bei der Mindeststrafe von 6 Monaten verbleiben. Aus diesen Strafen hatte die Kammer gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt. Die mehrfachen Antragstellungen für ein und dasselbe Unternehmen (hier Fälle 1-4, 5-7 und 9-10) sind dabei als gleichartig anzusehen, wobei üblicherweise die Hemmschwelle sinkt, was in der Gesamtstrafenbildung zugunsten des Angeklagten wirkt. In abgeschwächtem Umfang trifft das auch für die Antragstellung bezüglich verschiedener Antragsteller (hier verschiedene GmbHs) zu. Ferner war der Gesamtschadensumfang bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer – durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe im Fall 2 als Einsatzstrafe – eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Auch für den Fall, dass man in den Fällen 1-9 anstelle von einem (unbenannten) besonders schweren Fall des Subventionsbetrugs von einem besonders schweren Fall des Betrugs ausgeht – für den Fall, dass anstelle des Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB ein Betrug i.S.d. § 263 StGB anzunehmen ist läge ein besonders schwerer Fall im Sinne eines gewerbsmäßigen Handelns i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB vor – kommt aufgrund des gleichen Strafrahmens eine geringere Strafe nach Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Gründe vorliegend nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn für die dann als Versuchsfälle zu behandelnden Fälle 4,7 und 9 eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen wäre. Eine Gesamtstrafe oder ein Härteausgleich war hingegen wegen der Verurteilung vom 15.09.2020 nicht zu bilden. Die hier verurteilten Taten fallen in den Zeitraum der Hauptverhandlung zum dortigen Urteil, wurden aber alle noch vor der Verurteilung begangen. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB vor. Die Delikte unterscheiden sich dergestalt, dass es in der früheren Verurteilung um lange zurückliegende Straftaten im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf ging, während die vorliegenden Delikte aufgrund der Ausnutzung der pandemiebedingten deutschlandweiten Notlage eine andere Zielrichtung beinhalten. Die frühere Verurteilung zu einer Geldstrafe soll daher zum Ausgleich des Unrechts- und Schuldgehalts bestehen bleiben. Es ist auch nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, da der Angeklagte nach Verbüßung einer Teil-Ersatzfreiheitsstrafe eine erneute Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat, welche nunmehr selbstständig neben der hier verhängten Freiheitsstrafe bestehen bleiben soll. VI. Der von dem Angeklagten angerichtete Schaden beziffert sich auf insgesamt 62.288,10 €, so dass diese Summe den Wert des Erlangten im Sinne des §§ 73, 73c StGB darstellt, der nach dieser Vorschrift der Einziehung unterliegt. Nach § 73c StGB ordnet das Gericht, wenn die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des durch die Straftat Erlangten nicht möglich ist, die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Für die Wertbestimmung kommt es bei Unmöglichkeit der Einziehung des Erlangten auf den Verkehrswert zur Zeit der Möglichkeit der Originaleinziehung an (Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Auflage, § 73c Rn. 5 m.w.N.). Im Hinblick auf einen Teilbetrag von 25.788,10 € wurde der Betrag auf das Konto seiner Ehefrau eingezahlt, für welches der Angeklagte verfügungsberechtigt war. Diesbezüglich haftet der Angeklagte als Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau, die als gesondert Verfolgte jedoch im hiesigen Verfahren nicht als Einziehungsbeteiligte in Betracht kam. Bezüglich des zweiten Teilbetrages i.H.v. 36.500,-€, der auf das Konto der B GmbH geflossen ist, hatte der Angeklagte ebenfalls alleinige faktische Verfügungsgewalt. Zudem war eine gesamtschuldnerische Einziehung auch gegenüber der Gesellschaft gemäß § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuordnen. Diese war als Einziehungsbeteiligte am Verfahren beteiligt. Die Einziehung bei dem Angeklagten war vorliegend auch neben der Kontoinhaberin, der B GmbH, anzuordnen, da der Angeklagte zwar das Geschäftskonto der Firma – deren Geschäftsführer er war – genutzt, jedoch das Vermögen der GmbH mit eigenen und weiteren Vermögensmassen vermischt hat. Handelt der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter eines Unternehmens mit dem Ziel, dass infolge der Tat bei dem Unternehmen eine Vermögensmehrung eintritt, ist das Unternehmen im Erfolgsfall Drittbegünstigter im Sinne des § 73b Abs. 1 StGB. Denn regelmäßig ist davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind daher auch dann nicht ohne Weiteres durch den Täter selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt, wenn dieser eine – legale – Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat (BGH Urt. v. 30.5.2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256). Für eine Einziehungsanordnung gegen den Täter bedarf es in derartigen Fällen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH Urt. v. 30.5.2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 u. v. 29.6.2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG Beschl. v. 14.6.2004 – 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382; BGH, Beschl. v. 7.9.2016 − 2 StR 352/15, NStZ 2017, 151, beck-online; BeckOK StGB/Heuchemer, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 73 Rn. 28, 28.1). Vorliegend liegt ein sog. Vermischungsfall vor. So hat der Angeklagte nicht nur die Gelder für seine Anträge der B GmbH auf deren Konto auszahlen lassen, sondern ebenso die Beträge für die Anträge der T GmbH sowie M GmbH. Auch der Zeuge Fvon der Fa. P wurde Anfang 2020 vom Angeklagten gebeten, die Rechnungsbeträge – die keine der vom Angeklagten betriebenen GmbHs betraf – nunmehr auf das Konto der B GmbH zu zahlen. Wie oben dargestellt, entnahm der Angeklagte in der Folgezeit Gelder für rein private Zwecke, z.B. für private Unterhaltszahlungen oder private Gläubiger, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er weder im Interesse oder zum Nutzen der Firma gehandelt hat und die Gelder zu unternehmensfremden Zwecken weitergeleitet, ausgegeben und genutzt hat. Die B GmbH hatte zudem auch keinen eigenen Geschäftsbetrieb. In der Gesamtschau wurde das Konto vom Angeklagten für vielfältige Zwecke, nicht jedoch für eine reguläre Geschäftstätigkeit der Kontoinhaber genutzt, so dass von einer Vermischung der Vermögensmassen auszugehen ist. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Das Urteil beruht nicht auf einer Absprache i.S.d. § 257c StPO.