Entscheidung
1 StR 559/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:041120B1STR559
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:041120B1STR559.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 559/19 vom 4. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. Oktober 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senatsbeschluss verletzt nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (§ 356a StPO). Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes ent- scheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte lässt zur Begründung seiner Anhörungsrüge vorbringen, der Senat habe das landgerichtliche Urteil unrichtig und gegen seinen Wortlaut ausgelegt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit er dabei Formulierungen aus dem landgerichtlichen Urteil zitiert, sind diese Text- stellen nicht geeignet, die dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu ent- nehmende Feststellung des Landgerichts, dass Bauunternehmerleistungen von Seiten der E. nicht zu erbringen waren und auch nicht erbracht wurden (vgl. insoweit neben UA S. 12 f. auch UA S. 56 f., sowie die Rückflüsse der auf die 1 2 - 3 - [Schein-]Rechnungen erbrachten Zahlungen), in Frage zu stellen. Bei den mit der Anhörungsrüge aufgegriffenen Formulierungen des Landgerichts handelt es sich um bloße sprachliche Ungenauigkeiten, die – wie sich aus der Gesamtschau der Urteilsgründe hinreichend klar ergibt – ein dem des Senats abweichendes Ver- ständnis nicht nahelegen. Teilweise sind die angesprochenen ungenauen For- mulierungen zudem erkennbar der rechtlichen Fehlvorstellung des Landgerichts über die Voraussetzungen der umsatzsteuermindernden Geltendmachung von Vorsteuern geschuldet (vgl. Senatsbeschluss Rn. 17 ff.); so ist beispielsweise, soweit im landgerichtlichen Urteil von „leistungsunterlegten“ Rechnungen die Rede ist, offensichtlich gemeint, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen überhaupt (nicht aber durch die E. , wie sich insbesondere auch aus UA S. 56 f. ergibt) erbracht wurden. Auch dem Verurteilten und der Verteidi- gung musste sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ein ent- sprechendes Verständnis des landgerichtlichen Urteils aufdrängen. Der Verur- teilte setzt damit lediglich dem naheliegenden Verständnis des Senats eine an- dere, ihm günstigere Auslegung der Urteilsgründe entgegen. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Im Übrigen hätte der Senat auch in Kenntnis des Vor- bringens des Verurteilten in der Anhörungsrüge (Schriftsätze vom 1. Oktober 2020 und vom 29. Oktober 2020) keine andere Entscheidung getroffen. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Potsdam, LG, 12.03.2019 - 430 Js 19218/13 Wi 25 KLs 10/15