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Urteil

7 O 128/13

LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2013:1212.7O128.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 17.295,21 Euro aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Denn zwischen den Parteien kam kein Beratungsvertrag über den Erwerb dieser streitgegenständlichen Anleihe zustande. Zwar kann ein Beratungsvertrag auch konkludent zustande kommen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Beklagte für den Kläger erkennbar eine Beratung übernehmen wollte (vgl. Palandt/Sprau, § 675 Rn. 49 unter Hinweis auf OLG München ZIP 2000, 2295). Diese Voraussetzungen sind nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien nicht gegeben. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtschau, dass die Beklagte mit dem Kläger keinen Anlageberatungsvertrag schließen wollte. So enthält schon der zwischen den Parteien bestehende Depotvertrag eine entsprechende Ausschlussklausel, wonach der Beklagten weder Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren noch eine Anlageberatung vorliegt, so dass aus dem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag kein Anlageberatungsvertrag hergeleitet werden kann. Dies schließt zwar im Einzelfall nicht aus, dass ein Anlageberatungsvertrag über den Erwerb eines konkreten Wertpapiers zustande kommen kann. Hierfür führt der Kläger jedoch lediglich das Schreiben der Beklagten vom 01.07.2009 an. Nach der Überzeugung des Gerichts handelt es sich hierbei jedoch um eine bloße Werbemitteilung, wie es die Beklagte auch unter dem hervorgehobenen wichtigen Hinweis unter nochmaliger Hervorhebung, dass es sich um eine Werbemitteilung handele, bestätigt wird. Ferner hat die Beklagte in dem wichtigen Hinweis auch mitgeteilt, dass es sich um keine Empfehlung handelt. Daher kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht über § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG eine Beratungsdienstleistung konstruiert werden. Denn auch für eine solche Anlageberatung nach § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG ist der Empfehlungscharakter unerlässlich, so dass die bloße Information (ohne Empfehlung) keine Beratung ist (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohm, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2009, § 2 WpHG, Rn. VI 56 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2000, 1497). Da zwischen den Parteien mit Ausnahme der Ordererteilung durch den Kläger kein weiterer kommunikativer Kontakt hinsichtlich des Erwerbs der Anlage bestand, kann kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sein, den die Beklagte verletzt haben kann. II. Angesichts der vorgenannten Schlusserklärung im Depoteröffnungsantrag kann auch keine Nebenpflichtverletzung durch Nichthinweis auf die Risiken der Anleihe seitens der Beklagten im Rahmen des Depotvertrages begangen worden sein. III. Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 286, 288 BGB. IV. Daher kann sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug hinsichtlich des Wertpapiers befunden haben, so dass auch der Klageantrag zu 2) abzuweisen war. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Anlageberatungspflichtverletzung in Anspruch. Die Parteien waren durch einen Depotvertrag verbunden. In dem Antrag des Klägers vom 29.12.2003 auf Eröffnung des Depots heißt es in der Schlusserklärung: “Execution only“ Ich bin mir bewusst, dass sich die A AG nur an gut informierte oder erfahrene Anleger wendet und zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise bereit ist. Die A AG erteilt weder Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren noch eine Anlageberatung („Execution only“). Sofern mir die A AG über die Anforderung des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hinausreichende Informationen (Marktkommentare, Charts, Analysen usw.) zur Verfügung stellt, stellen diese keine Anlageberatung dar, sondern sollen mir meine selbständige Anlageentscheidung lediglich erleichtern. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2006 die Unternehmensanleihe der X AG, die X 6,35% Inhaber-Schuldverschreibung von 04 (04/09), Swift-BIC: DE..., für nominal 17.500,00 Euro gezeichnet, die am 01.07.2009 an den Kläger bedingungsgemäß und zu 100% zurückgezahlt wurde. Am 01.07.2009 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben über ein Nachfolgeprodukt der vorgenannten Anleihe. Am Ende dieses Schreibens heißt es: „Wichtiger Hinweis: Dies ist eine Werbemitteilung . Die in ihr enthaltenen Informationen genügen nicht allen gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen und unterliegen keinem Verbot des Handels vor der Veröffentlichung von Finanzanalysen. Sie stellen auch keine Empfehlung der A AG & Co. KG dar, sondern sollen lediglich helfen, Ihre eigenständige Anlegeentscheidung zu unterstützen. Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um eine Aufforderung oder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Die allein maßgeblichen vollständigen Bedingungen und weitere Einzelheiten der Emission sind dem Verkaufsprospekt und denn dazugehörigen Nachträgen zu entnehmen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben. Wenn Sie künftig unsere Informationen zu interessanten Angeboten nicht mehr erhalten möchten, bitten wir Sie, uns darüber zu informieren.“ Im Übrigen wird auf die Anlage K 1 (Bl. 9 f. d.A.) verwiesen. Am 17.07.2009 erwarb der Kläger Anteile zum Nominalwert von 20.000,00 Euro von der vorgenannten Anleihe 6,35% X AG Hypothekenanleihe v. 09 (09/14), Swift-BIC: DE... zzgl. Stückzinsen in Höhe von Euro 547,29. Im Frühjahr 2013 unterrichtete die X AG ihre Anleger von der unmittelbar bevorstehenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte an ihn Schadensersatz wegen fehlerhafter bzw. unterlassener Aufklärung im Rahmen eines Beratungsvertrages im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung zu leisten habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers zu einem Beratungsvertrag und eine Pflichtverletzung der Beklagten wird auf die Seiten 5 bis 7 der Klageschrift (Bl. 5 bis 7 d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 17.295,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der 6,35% X AG Hypothekenanleihe v. 09 (09/14), ISIN: DE..., Nominalwert 20.000,00 Euro, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der unter Ziffer 1. bezeichneten Anteile im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei.