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Urteil

16 U 23/14

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0610.16U23.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 7. Zivilkammer – vom 12. Dezember 2013, 7 O 128/13, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 7. Zivilkammer – vom 12. Dezember 2013, 7 O 128/13, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, der mit der Beklagten im Jahr 2003 einen Depotvertrag auf der Basis eines „Execution-Only“-Geschäftsverkehrs geschlossen und 2006 eine Unternehmensanleihe der X AG erworben hatte, die ihm am 1. Juli 2009 bedingungsgemäß zurückgezahlt wurde, erhielt von der Beklagten unter dem Datum 1. Juli 2009 ein Schreiben betreffend ein Nachfolgeprodukt der Anleihe. Am 17. Juli 2009 erwarb der Kläger das Nachfolgeprodukt zu einem Nominalwert von 20.000,- €. Im Frühjahr 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X AG eröffnet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen falscher bzw. unterlassener Aufklärung in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, dass mit Übersendung des Schreibens der Beklagten vom 1. Juli 2009 ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, den die Beklagte mangels Hinweises auf die Risiken der Anleihe und auf den Erhalt von Provisionen verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. II sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2013 I. 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 17.295,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der 6,35 % X AG Hypothekenanleihe v.09(09/14), ISIN: DE…, Nominalwert 20.000,- €, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der unter Ziff. 1 bezeichneten Anteile im Annahmeverzug befindet. II. hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz mangels Vorliegens eines – allein in Betracht kommenden – konkludent geschlossenen Beratungsvertrags verneint. Die dagegen von dem Kläger vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Der Kläger geht zunächst zutreffend davon aus, dass für den stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrags maßgebend ist, ob die Beteiligten, insbesondere der Auskunftsgeber, mit Rechtsbindungswillen handeln. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Ein konkludenter Abschluss ist anzunehmen, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Auffassung und Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Rückschluss zulassen, das beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärung die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. Ist dem Erteilenden erkennbar, dass die Auskunft für den Anfragenden von erheblicher Bedeutung ist und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will, liegt darin ein wesentliches Indiz, insbesondere wenn der Auskunftsgeber für die Erteilung besonders sachkundig ist oder selbst wirtschaftlich interessiert ist (vgl. Palandt/Sprau, 73. A., § 675 Rn. 36 mit Rechtsprechungsnachweisen). In der danach erforderlichen Gesamtschau vermag der Senat mit dem Landgericht nicht zu erkennen, dass die Beklagte mit Rechtsbindungswillen gehandelt und die Parteien einen Beratungsvertrag abgeschlossen hätten. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Parteien über einen Execution-only-Depotvertrag verbunden waren, so dass bereits deshalb der Kläger nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass die Beklagte ihm mit der - alleinigen - Übersendung des Schreibens vom 1. Juli 2009 den Abschluss eines Beratungsvertrags anbieten wollte. Denn grundsätzlich kommt ein stillschweigend geschlossener Beratungsvertrag dann nicht in Betracht, wenn die Bank – wie hier die Beklagte als Discountbroker – bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger zu wenden und zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise bereit zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.3.2013, XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370). Zwar kann eine Bank bzw. ein Broker dessen ungeachtet einen Kunden tatsächlich beraten und mit ihm einen stillschweigenden Beratungsvertrag abschließen. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dann, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten, das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. nur BGH, a.a.O.). Allerdings ist weder der Kläger an die Beklagte zwecks Beratung herangetreten - dann hätte das Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2009 möglicherwiese die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Beratungsvertrags darstellen können -, noch ist der Kläger nach Erhalt des unaufgefordert zugesandten Schreibens der Beklagten auf diese zwecks Aufnahme eines Beratungsgesprächs zugegangen; er hat lediglich rund zwei Wochen später über die Beklagte die Anleihe gezeichnet, ohne dass es zu einem weiteren Kontakt gekommen wäre. Bereits diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines stillschweigenden Beratungsvertrags. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Beklagte die Anlage empfohlen hätte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG). Der Senat verkennt nicht, dass sich das Schreiben persönlich an den Kläger richtet und auch insoweit auf seine persönliche Anlagehistorie Bezug nimmt, als es zutreffend davon ausgeht, dass der Kläger die X 6,35 % Hypothekenanleihe bereits kennt. Auch werden die positiven Aspekte der Anleihe (Festzins von 6,35 % p.a., Mündelsicherheit, Rückzahlung zu 100 %) fett gedruckt hervorgehoben. Dennoch handelt es sich nicht um eine Empfehlung der Beklagten, sondern um eine Information bzw. Werbemitteilung. Denn das Schreiben informiert den Kläger, der bereits die Vorgängeranleihe gezeichnet hatte, lediglich darüber, dass ein Nachfolgeprodukt zur Verfügung steht, das für ihn „interessant sein könnte“. Es nimmt zudem ausdrücklich Bezug auf die Angaben der X AG („Sie [ die 4. Tranche der Anleihe“] bietet Ihnen, laut X AG, … “; Anmerkung und kursiv durch Unterzeichnerin), so dass sich die Angaben nicht als eigene der Beklagten, sondern als jene der Emittentin darstellen. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Auslaufen der von dem Kläger gehaltenen Anleihe und dem Schreiben macht dieses nicht zu einer Empfehlung, die Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten sein könnte; denn das Auslaufen der Anleihe war lediglich Anlass für die Beklagte, mit dem Kläger in Kontakt zu treten und ihn darauf hinzuweisen, dass es eine Nachfolgeanleihe gibt, die ihn interessieren könnte. Da der Kläger bereits über ein entsprechendes Engagement verfügte, musste die Beklagte zudem auch nicht annehmen, dass der Kläger eine Beratung benötigen und das Informations- bzw. Werbeschreiben als rechtgeschäftliche Beratung und Aufklärung auffassen würde. Schließlich hat die Beklagte in dem Schreiben unter „Wichtiger Hinweis“ deutlich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Empfehlung, sondern um eine Werbemitteilung handelt. Dieser Hinweis entspricht dem Inhalt des Depotvertrags, demzufolge die Beklagte gerade keine Beratung vornimmt. Der Kläger kann dabei nicht damit gehört werden, dass die Informationen ausweislich des Hinweises helfen sollten, seine eigenständige Anlageentscheidung zu unterstützen, so dass sie sich aus diesem Grund auch über die Risiken hätten verhalten müssen. Der Kläger verkennt, dass das Schreiben fett gedruckt neben Chancen auchauf Risiken Bezug nimmt und ergänzend ausführt, dass die allein maßgeblichen vollständigen Bedingungen und weitere Einzelheiten der Emission dem Verkaufsprospekt und den dazugehörigen Nachträgen zu entnehmen sind. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, insbesondere aufgrund der Angabe der „Mündelsicherheit“ zum Zeichnen der Anleihe veranlasst worden zu sein, könnte dies im Übrigen selbst bei Annahme eines Beratungsvertrags der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, da die Mündelsicherheit nach dem dem Schreiben beiliegenden Flyer der X AG von dem Z festgestellt worden und die Angabe damit grundsätzlich nicht unzutreffend war. Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.