Urteil
7 O 114/21
LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2023:0210.7O114.21.00
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der schuldbefreienden Wirkung von Zahlungen an Dritte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der schuldbefreienden Wirkung von Zahlungen an Dritte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet, dem Kläger steht der streitgegenständlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Im Grundsatz steht das Einziehungsrecht auch an sicherungsabgetretenen Forderungen allein dem Insolvenzverwalter zu, § 166 Abs. 2 InsO. Hiervon unabhängig ist allerdings die Frage, ob der Drittschuldner, vorliegend die Beklagte, nach Übergang des Einziehungs- und Verwertungsrechts auf den Insolvenzverwalter noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar (XXX) leisten konnte. Ob das der Fall ist, hängt von den berechtigten Interessen des Drittschuldners ab (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2009, IX ZR 65/08, Rn. 20 ff – zitiert nach juris –). Maßgeblich sind hierbei die §§ 408, 407 Abs. 1, 412 BGB, 82 Abs. 1 S. 1 InsO in entsprechender Anwendung. Danach kommt es nicht zu einer schuldbefreienden Wirkung, wenn der Drittschuldner bei der Leistung an den Zessionar von Umständen, die das alleinige Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters begründen, Kenntnis hatte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte musste aufgrund der seitens des Amtsgerichts Lampertheim mitgeteilten Rechtskraft des Beschlusses vom 05.11.2019 davon ausgehen, dass der geschiedenen Ehefrau des Insolvenzschuldners ein Anrecht in Höhe des Auszahlungsbetrages bezüglich der streitgegenständlichen Rentenversicherung zustand. Die Beklagte war demzufolge zur Leistung des Auszahlungsbetrags an die Zessionarin verpflichtet. Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass auch fälschlich ergangene Beschlüsse mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, was grundsätzlich auch für familien-gerichtliche Beschlüsse zum Versorgungsausgleich gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. 20.07.2013, XII ZB 340/11; Beschluss vom 17.01.2007, XII ZB 134/03, Rn. 13 m.w.N. – jeweils zitiert nach juris –). Die Beklagte hatte den Beschluss also als verbindlich anzusehen und zu beachten, zumal aus ihrer Sicht keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dieser nach Eintritt der testierten Rechtskraft in irgendeiner Form angreifbar war. Nach der für die Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlung an die Zessionarin maßgeblichen Sachlage bestand also gerade kein Einziehungsrecht des Klägers. Sie kannte die Umstände, die das Einziehungs-recht des Klägers bezüglich der streitbefangenen Forderung begründeten, nicht, handelte gutgläubig und war deshalb schutzbedürftig. Es kommt hinzu, dass der Kläger mit der Geltendmachung der streitbefangenen Forderung treuwidrig handelt. Er kann den Auszahlungsbetrag ohnehin nicht für die Insolvenzmasse vereinnahmen, sondern ist zur Auskehr an die Zessionarin verpflichtet. Sein Interesse besteht allein darin, entgangene Gebühren zu erhalten. Diese verlangt er aber mit der Klage nicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der Geltendmachung des gesamten Auszahlungsbetrages besteht nicht. Allerdings wusste der Kläger jedenfalls aus den Mitteilungen der Beklagten, dass ein Versorgungsausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht Lampertheim anhängig war, auch wurde ihm das betreffende Aktenzeichen mitgeteilt. Bei dieser Sachlage musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass der Kläger erst 20 Monate nach erteiltem Rechtskraftvermerk die Entscheidung des Amtsgerichts Lampertheim anfechten würde. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger den seitens des Amtsgerichts Lampertheim beschlossenen Versorgungsausgleich nicht akzeptieren würde, bestand für die Beklagte zuvor nicht, wurde insbesondere auch nicht seitens des Klägers angekündigt. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des XXX Ansprüche aus einer Rentenversicherung geltend, die der Insolvenzschuldner bei der Beklagten unterhalten hatte. Das Insolvenzverfahren wurde im Januar 2019 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Bezüglich des Insolvenzschuldners war bereits vor dem Jahr 2015 ein Ehescheidungsverfahren bei dem Amtsgericht Lampertheim anhängig. Mit Schreiben vom 22.01.2015 verlangte das Amtsgericht Lampertheim von der Beklagten nähere Angaben zu der streitgegenständlichen Rentenversicherung, die die Beklagte erteilte. Auf die Anlagen BLD 1 und BLD 2 wird Bezug genommen. Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag im April 2019. Die Beklagte wies auf das bereits laufende Versorgungsausgleichsverfahren unter Mitteilung des betreffenden Aktenzeichens bei dem Amtsgericht Lampertheim hin, aufgrund dessen sie sich an einer Auszahlung der Versicherungssumme gehindert sah (Anl. BLD 6). Mit Beschluss vom 05.11.2019 teilte das Amtsgericht Lampertheim die streitgegenständliche Rentenversicherung zwischen der geschiedenen Ehefrau des Insolvenzschuldners und dem Insolvenzschuldner auf, die geschiedene Ehefrau erhielt ein Anrecht i.H.v. 29.293,75 €. Bezüglich dieses Beschlusses wurde ein Rechtskraftvermerk zum 05.05.2020 erteilt, was der Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2020 mitgeteilt wurde (Anl. BLD 4). Die Beklagte vollzog diesen Beschluss und zahlte im August 2020 inklusive der zwischenzeitlich angefallenen Zinsen einen Betrag i.H.v. 33.733,38 € an die Raiffeisenbank XXX aus, an die die Forderung durch die geschiedene Ehefrau des Insolvenzschuldners sicherungsabgetreten war. Der Kläger wurde an dem Versorgungsausgleichsverfahren durch das Amtsgericht Lampertheim nicht formell beteiligt. 20 Monate nach Rechtskraft des Beschlusses legte er hiergegen Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt ein. Mit Beschluss vom 24.03.2022 änderte das Oberlandesgericht Frankfurt den Beschluss des Amtsgerichts Lampertheim dahingehend, dass ein Ausgleich des Anrechts des Insolvenzschuldners bezüglich der streitgegenständlichen Rentenversicherung nicht stattfindet. Die Beschwerdefrist gelte für den Insolvenzverwalter nicht, da er Muss-Beteiligter gewesen sei und im ersten Rechtszug hätte hinzugezogen werden müssen. Auf den genannten Beschluss (Anl. K 12) wird Bezug genommen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hatte zur Folge, dass der Auszahlungsbetrag nicht dem Versorgungsausgleich unterfiel, sondern in die Insolvenzmasse fiel. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen nur ein Einziehungsrecht zusteht und die Zessionarin (Raiffeisenbank XXX) ein Absonderungsrecht hat. Der Kläger hätte deshalb im Fall des Obsiegens den Rückkaufswert abzüglich der Verwertungskosten an die Zessionarin auszuzahlen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Versicherungssumme an ihn auszuzahlen, weil er gemäß § 166 Abs. 2 InsO allein zur Einziehung berechtigt sei. Es komme nicht darauf an, dass er den nämlichen Betrag sofort an die Zessionarin aufgrund deren Absonderungsrechts abzuführen habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 33.733,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Vertretung i.H.v. 1.366,80 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie meint, sie habe auf den Rechtskraftvermerk des Beschlusses des Amtsgerichts Lampertheim vertrauen dürfen und müssen. Sie sei hiernach zum Vollzug des Beschlusses verpflichtet gewesen. Dem Kläger sei das Versorgungsausgleichsverfahren zumindest aufgrund der Mitteilungen der Beklagten bekannt gewesen. Er handele deshalb treuwidrig, indem er erst 20 Monate nach Erteilung des Rechtskraftvermerks hiergegen vorgegangen sei. Zudem sei der Kläger – unstreitig – ohnehin zur Auskehr der Klageforderung an die Zessionarin verpflichtet und handele deshalb treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.