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Urteil

8 O 188/09

LG Wiesbaden 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2013:0702.8O188.09.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.173,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem mit der A AG (vormals …) bestehenden Darlehensvertrag vom 23.06.1999/28.06.1999, Kreditnummer xxx.xxx/xxx,xxx und Kreditnummer xxx.xxx,xxx,xxx freizustellen. 3. Die Verurteilung zu Ziff. 1 und Ziff. 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die E gerichteten Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der Ansprüche aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherung, Policennummer xxxxxxxx sowie Freigabe und Rückabtretung des Wertpapierdepots - Nr. xxxxxxxxxx der F AG. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.173,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem mit der A AG (vormals …) bestehenden Darlehensvertrag vom 23.06.1999/28.06.1999, Kreditnummer xxx.xxx/xxx,xxx und Kreditnummer xxx.xxx,xxx,xxx freizustellen. 3. Die Verurteilung zu Ziff. 1 und Ziff. 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die E gerichteten Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der Ansprüche aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherung, Policennummer xxxxxxxx sowie Freigabe und Rückabtretung des Wertpapierdepots - Nr. xxxxxxxxxx der F AG. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen aus culpa in contrahendo ( i. V. mit § 278 BGB) zu. Die maßgeblichen Vorgänge ereigneten sich noch vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (01.01.2002). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert. Insbesondere ist der Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wegen Verschuldens bei der Vertragsverhandlung von der Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrags an die Kreditgeberin nicht erfasst. Zwar umfasst die Abtretung vom 23.06.1999 ausweislich ihres Wortlautes „die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten Renten- und Lebensversicherungsvertrag in voller Höhe“ sowie „alle damit verbundenen Zusatzversicherungen …“. Die Klausel ist jedoch als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen ist. Zu berücksichtigen ist zur Bestimmung des Umfanges der Sicherungsabtretung neben dem Wortlaut der abgegebenen Erklärung die Parteiinteressen und der Zweck des Rechtsgeschäftes. Bereits der Wortlaut der Abtretungserklärung, die Ansprüche aus Vertrag benennt, spricht nicht für ein Erfassen vorvertraglicher Ansprüche. Für die Beschränkung der Auslegung streitet fernerhin die Interessensabwägung, wonach der Sicherungszweck durch die vom Kläger verfolgten Schadensersatzansprüche auf seine eigene Freistellung von den Ansprüchen aus dem Darlehen sowie auf Ersatz seiner Zahlungen an den für die Endtilgung des Darlehens vorgesehenen Investmentfonds nicht beeinträchtigt wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2012 – 12 U 114/11; BGH, Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 286/10). Die Beklagte ist auch wegen Pflichtverletzung bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet. Denn die Beklagte hat ihre Aufklärungspflichten insbesondere im Hinblick auf die poolübergreifende Reservebildung und der dadurch entstandenen Möglichkeit von Quersubventionen zwischen den Pools verletzt. Als einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand (BGH Urteil vom 11.07.2012 – Aktenzeichen IV ZR 151/11) hätte der Kläger jedoch aufgeklärt werden müssen. Hingegen ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über das Glättungsverfahren aufgeklärt wurde; dies kann aber ebenso wie die der Beklagten weiter vorgeworfenen Pflichtverletzungen aus den oben genannten Grund dahinstehen. Der Funktionsweise der Poolverwaltung war in Anbetracht der Gefahr von Quersubventionen auch aufklärungsbedürftig. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der Poolverwaltung die Gefahr einer „Quersubventionierung“ begründet, da zur Befriedigung der den Versicherungsnehmern garantierten Leistungen bei Ausfall der Reserven des jeweils eigenen Pools nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf die Gesamtreserven in ihrem With-Profits Fonds zurückgegriffen wird. Durch den Rückgriff auf die Gesamtreserven, welche aus den zuvor am Kapitalmarkt mittels der Einzahlung der Versicherungssummen jedes einzelnen Versicherungsnehmers ungeachtet seiner Poolzugehörigkeit erwirtschafteten Renditen gespeist werden, werden hiernach Garantieansprüche von Versicherungsnehmer unabhängig ihrer Poolzugehörigkeit jedenfalls dann poolübergreifend befriedigt, wenn der dem Versicherungsnehmer zugewiesene Pool über entsprechende Reserven nicht mehr verfügt. Hierin liegt jedoch die vom Bundesgerichtshof monierte und aufklärungsbedürftige Quersubventionierung (BGH a. a. O.). Da die Funktionsweise der Absicherung der den Versicherungsnehmer zustehenden garantierten Leistungen zwischen den Parteien unstreitig ist, insbesondere die Überführung eines Teils der erzielten Renditen in einer Gesamtreserve in den With-Profits Fonds ebenso wie das Einstehen der Gesamtreserven für Garantieleistungen, die aus dem zugeordneten Pool nicht gedeckt werden können, außer Streit steht, und hierdurch Quersubventionen systemimmanent sind, war das Gericht auch nicht gehalten, über die Frage ihres Vorliegens Sachverständigengutachten einzuholen. Weder die Beklagte noch der Zeuge C hatten jedoch ausreichend über diesen Fonds der Quersubventionierung aufgeklärt. So ist den Versicherungsbedingungen der Beklagten eine entsprechende Bildung von poolübergreifenden Gesamtreserven sowie die Rückgriffsmöglichkeit der Beklagten zur Bedienung der Garantieansprüche der Versicherungsnehmer bei fehlender Reserve des eigenen Pools nicht zu entnehmen. Zwar ist unter Punkt 3. 2 der Policebedingungen erläutert, dass der Beklagten in der eigentlichen Poolverwaltung ein Ermessensspielraum zusteht; den Ausführungen ist aber gerade eine poolunabhängige Gesamtreservenbildung nicht zu entnehmen. Vielmehr lässt Ziffer 3. 1 der Policebedingungen - nach welchen für jeden Pool ein eigenes Konto geführt wird - gerade den umgekehrten Schluss zu, da hierdurch bei einem Versicherungsnehmer der Eindruck erweckt werden könnte, dass eine Vermischung der Vermögen der Pools weder unmittelbar noch mittelbar erfolgen kann. Aber auch der Zeuge C hat in seinem Beratungsgespräch nicht auf die Bildung von Gesamtreserven und damit der bestehenden Gefahr von Quersubventionierungen hingewiesen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 23.04.2013 fest. Bestätigte der Zeuge C in seiner Vernehmung am 23.04.2013 zwar, den Kläger über das Glättungsverfahren hinreichend informiert zu haben – wobei Zweifel an der Ausführlichkeit der Aufklärung nicht vollständig ausgeräumt werden konnten -, so verneinte der Zeuge C zweifelsfrei eine Information des Klägers über die bezeichneten möglichen Quersubventionierungen. Eine entsprechende Aufklärung hat der Zeuge C in der Befragung vielmehr ausgeschlossen. Die Angaben des Zeugen C stehen auch in keinem Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin I oder des Klägers. So hatte die Zeugin I zu dem maßgeblichen Punkt keinerlei Angaben machen können, während hingegen der Kläger sinngemäß äußerte, bei Kenntnis der Möglichkeit von Quersubventionierungen die Anlage nicht gezeichnet zu haben. Aus dieser Angabe kann jedoch allein geschlossen werden, dass der Zeuge auf die Funktionsweisen der Poolverwaltung eben nicht ausreichend hingewiesen wurde. Der Kläger hätte auch eingehend darüber aufgeklärt werden müssen, dass die regelmäßigen Auszahlungen aus der Versicherung, die zur Zinszahlung für das zum Zwecke des Erwerbs der Lebensversicherung aufgenommenen Darlehns dienten, zumindest auch durch den Verkauf von Anteilen der Lebensversicherung finanziert werden und nicht etwa rein durch die erwartete Rendite (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 08.03.2012 – AZ 12 U 114/11). Die Beklagte garantiert nämlich lediglich, dass der Wert der einzelnen Anteile niemals fällt. Die Beklagte erweckt jedoch bereits mit der Bezeichnung des Vertragsmodells „Pools mit garantierten Wertzuwachs“ den Eindruck, dass der Wert des von den Anlegern angelegten Kapitals geschützt sei. Dies folgt auch aus der dem Flyer zur B-Konzept-Rente, nach welchem „nach Tilgung des Darlehns … trotz ununterbrochenen Entnahmen ein stetig angewachsener Betrag in der britischen Kapital-lebensversicherung zur freien Verfügung (als Rente oder Kapitalauszahlung)“ steht. Geschützt wird aber nicht der Wert der – gesamten – Kapitalanlage, sondern der Wert der systemimmanent zwingend in ihrer Zahl ständig sinkende Anteile. Die hierdurch vorliegenden Aufklärungspflichtverletzungen sind der Beklagten auch gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner – in ihrem Lager; er wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteil vom 14.11.2000 – XI ZR 336/99). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier gegeben. Die Beklagte hat zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständlichen Lebensversicherungen unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines sogenannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Die Beklagte hat es folglich den Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angeboten der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendige Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, aufkommende Fragen zu beantworten und die Verhandlung bis zum Abschluss zu führen (BGH, Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 151/11). Für die in diesem Rahmen getätigten Äußerungen hat die Beklagte demnach einzustehen. Hiernach sind der Beklagten die Beratungsdefizite des Zeugen C zuzurechnen, die nach der Tätigkeit des Zeugen C, den die Beklagten die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger überlassen hat, verblieben sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2011 – 7 U 100/10). Entgegen der Ansicht der Beklagten widerspricht auch eine Zurechnung gemäß § 278 BGB im Rahmen eines „Strukturvertriebes“ auch nicht einer europakonformen Auslegung. Die Aufklärungspflichtverletzung war auch für den Erwerb der Anlage kausal. Der Kläger hätte die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet, wäre er ordnungsgemäß über die maßgeblichen Umstände der „B-Konzept-Rente“ aufgeklärt worden. So spricht für den Ursachenzusammenhang zwischen Aufklärungsfehler und Anlageentscheidung bereits eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die die Beklagte nicht entkräften konnte (BGH a. a. O.). Darüber hinaus bekundete der Kläger glaubhaft in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2013, die Anlage in Kenntnis der Gefahr von Quersubventionen nicht gezeichnet zu haben. Denn der Kläger äußerte wörtlich, die Anlage in Kenntnis des Umstandes eines etwaigen Ausgleichs im Hintergrund und dem Umstand, dass Pools im Mitleidenschaft geraten, wenn die Lebensversicherung an anderer Stelle nicht die Erträge erzielt, von einer Zeichnung abgesehen zu haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages auch ein Schaden entstanden. So ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anleger bei Aufklärungspflichtverletzung im Zuge des Erwerbes einer Kapitalanlage bereits durch deren Zeichnung geschädigt. Zudem ist der Vertrag für den Kläger trotz bestehender Erfüllungsansprüche nachteilig, da er durch den Vertrag in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt wird, was bereits daraus folgt, dass das Anlagekonzept nicht aufgeht und der Kläger finanzielle Nachteile ausgleichen muss. Die bestrittene Höhe der auf Grund der Reduzierung der Auszahlung zur Ausgleichung der Differenz zu der Höhe der geschuldeten Darlehnszinsen hat der Kläger nachgewiesen (Bl. 211 ff d.A.). Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, der Kläger müsse sich Steuervorteile anrechnen lassen. So kommt eine Schadens mindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, bei Schadensersatzansprüchen eines Anliegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbes bis zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 01.03.2011 – IX ZR 96/09). Dies gilt jedenfalls für Schadensersatzansprüche, die – wie hier – auf das negative Interesse gerichtet sind, also der Kläger so zu stellen ist, als hätte er die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet (OLG München, Urteil vom 13.05.2011 – 5 U 4349/10). Vorliegend handelt es sich bei dem Erwerb der streitgegenständlichen kapitalbildende Lebensversicherung um ein Anlagegeschäft. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung (BGH, Urteil vom 11.07.2011 – IV ZR 286/10). Auch dieser Annahme stehen entgegen der Beklagten, keine europarechtlichen Erwägungen entgegen. Hiernach sind bei Rückabwicklung der Anlage an die erhaltenen Steuervorteile zu erstatten. Dass dem Kläger aus der Zeichnung der Anlage darüber hinausgehende Steuervorteile verbleiben, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte außergewöhnliche Steuervorteile des Klägers durch die streitgegenständliche Anlage vorträgt, ist diese Behauptung neu und ins Blaue hinein. Die Ansprüche des Klägers sind fernerhin nicht verjährt. Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a. F. kommt nicht in Betracht. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er den Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen, so dass der auf Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Regeln - §§ 195 ff. BGB– verjähren. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist objektiv mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages entstanden. Denn der Kläger, welcher (zurechenbare) Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten geltend macht, war bereits zu diesem Zeitpunkt im Wege des Schadensersatzes berechtigt die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zu verlangen (BGH a. a. O.). Der Kläger hat jedoch weder im Zeitpunkt des Erwerbes noch ersichtlich zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, zu welchem bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt, zählt. Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufklärungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Fernerhin muss der Antragsteller gemäß § 199 BGB Kenntnis der Person des Schuldners haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssen. Die dem Kläger jährlich übersandten Kontoauszüge und die hieraus ersichtliche negative Entwicklung der Anlage mussten den Kläger nicht veranlassen, auf Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten rückzuschließen. Zum einen sind Kontoauszügen grundsätzlich nur die negative Entwicklung einer Anlage zu entnehmen; dass diese möglicherweise auf Umstände beruhen, über welche der Kunde – hier der Kläger - hätte aufgeklärt werden müssen, ist hingegen aus den Auszügen ebenso wenig ersichtlich wie die Person des Aufklärungspflichtigen. Aber auch der Zugang des Schreibens vom 13.11.2003 bzw. die Vereinbarung der Reduzierung des Auszahlungsbetrages von Juni 2004 gereicht nicht, dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte vorzuwerfen. Denn auch aus diesem Schreiben ist zunächst nur für den Kläger erkennbar, dass sich die B-Konzept-Rente nicht in dem erhofften Umfang entwickelt. Schon der Umstand, dass möglicherweise Aufklärungspflichtverletzungen vorliegen, ist aus diesem Schreiben – ebenso wenig wie aus den Kontoauszügen – im gebotenen Umfang zu entnehmen. Jedenfalls aber musste der Kläger zum damaligen – und bis zur anwaltlichen Beratung zu einem deutlich späteren Zeitpunkt - nicht auf die Beklagte als mögliche Anspruchsgegnerin schließen. So weist die Beklagte selbst stets zutreffend darauf hin, dass ein persönlich vorvertraglicher Kontakt zwischen den Parteien nicht bestanden hat; eine Beratung der Beklagten für den Kläger ersichtlich nicht erfolgt ist. Es ist ihm hiernach nicht vorzuwerfen, dass er die Beklagte, die noch während des gesamten Prozesses ihre Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger selbst bestreitet, nicht als Anspruchsgegnerin aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen erkannt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz auf Grund von Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem mit der Beklagten geschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrag. Die Beklagte ist eine in … ansässige englische Versicherungsgesellschaft die unter Anderem sogenannte unit-linked policies oder with-profits Lebensversicherungen als Einmalanlagen anbietet. Die Beklagte ist seit dem Jahr 1995 auf dem deutschen Markt mit ihren Produkten präsent. Bis zum Jahr 2005 schloss die Beklagte keine Direktverträge mit Maklern und Mehrfachagenten. Vielmehr wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1999 ausschließlich Verträge über „Master - Distributoren“ zugelassen, die ihrerseits die deutschen Vermittler hinsichtlich der Vermögensanlage- und Versicherungsprodukte der Beklagten schulten. Einer der „Master - Distributoren“ war die Firma B AG, welche ihrerseits die sogenannten „B-Konzept-Rente“, eine Kombination aus fremdfinanzierter Kapiatallebensversicherung und fremdfinanzierter Investmentfondseinlage, entwickelte. Nach ihrer Ausgestaltung sah die B-Konzept-Rente vor, dass der Anleger ein Darlehen aufnimmt, dessen Valuta in eine Kapitallebensversicherung und in einen Investmentfonds investiert wird. Während die Darlehenszinsen durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung bedient werden, soll der Investmentfonds das Darlehen bei dessen Ablauf tilgen. Die Leistungen aus der Lebensversicherung sollen dem Anleger dann als „kostenfreie“ Rente oder wahlweise Kapitalzahlung verbleiben. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine Spekulation darauf, dass die Rendite der Lebensversicherung ausreicht, um die regelmäßigen Auszahlungen zur Tilgung der Darlehenszinsen zu bedienen und dass der Wert des Investmentfonds bei Ablauf höher sein wird, als das zu tilgende Darlehen – eine doppelte Zinswette. Zu der B-Konzept-Rente wurde ein Prospekt sowie eine schriftliche Kurzdarstellung von der Firma B AG erstellt. Auch das Prospekt (Blatt 37 f. d. A.) sowie der Kurzdarstellung (Blatt 49 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Die B AG ist mittlerweile insolvent. Bei der streitgegenständlichen Lebensversicherung, die Baustein der B-Konzept Rente wurde, überführt die Beklagte im Rahmen des sogenannten Glättungsverfahrens („Smoothing“) einen Teil der durch die Investitionen der Vermögenswerte erzielten Rendite in Rückstellungen und gibt nur den verbleibenden Teil während der Vertragslaufzeit in Form des garantierten Wertzuwachses und gegebenenfalls durch – nicht garantierte – Fälligkeitsbonus an die Anleger weiter. Fernerhin werden garantierte Leistungen der Versicherungsnehmer zunächst aus den Reserven des jeweiligen Pools erbracht, wenn der Ertrag hinter den garantierten Leistungen zurückbleibt. Reichen diese Reserven nicht aus, werden Garantieansprüche des Versicherungsnehmers fällig. Die Beklagte greift dann auf die Gesamtreserven in ihrem With-Profits-Fund zurück. Im Januar/Februar 1999 nahm der Zeuge C von der Firma D Kontakt zu dem Kläger auf und führte mehrere Besprechungen, in welchem dem Kläger die „B-Konzept-Rente“ vorgestellt wurde. Der Inhalt der Gespräche des Klägers mit dem Zeugen C betreffend das Anlageproduktes ist zwischen den Parteien streitig. Im Zuge der Gespräche überreichte der Zeuge C dem Kläger eine Werbeübersicht der B-Konzept-Rente. Der Verfasser der Übersicht ist dem Flyer nicht zu entnehmen. Auf die Werbeübersicht (Blatt 55 ff. d. A.) wird verwiesen. Fernerhin legte der Zeuge C dem Kläger ein Berechnungsbeispiel vor, nach welchem ein erwarteter Wachstum von 7,8 % per anno zu Grunde gelegt wurde. Auf das Berechnungsbeispiel (Blatt 51 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Am 22.03.1999 (Blatt 96 f. d. A.) unterzeichnete der Kläger einen Finanzierungsantrag der A und stellte am gleichen Tag bei der Beklagten den Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung. Auf den Versicherungsantrag vom 22.03.1999 (Blatt 98 d. A.) wird Bezug genommen. Gemäß dem Versicherungsschein (Blatt 77 f. d. A.) wurde zwischen den Parteien der Versicherungsbeginn der Kapitallebensversicherung zum 01.06.1999 vereinbart. Der Einmalbeitrag betrug 509.494,00 DM, die Policenlaufzeit 49 Jahre. Vierteljährlich waren Auszahlungen in Höhe von 7.833,00 DM vereinbart. Auf die Versicherungspolice (Blatt 77 f. d. A.) wird Bezuge genommen. Weiterer Vertragsbestandteil wurden die Policebedingungen der Beklagten (LW 1). Darüber hinaus sind dem Kläger die Verbraucherinformationen der Beklagten (LW 2) übermittelt worden. Unter dem 23.06.1999 schloss der Kläger mit der B zwei Darlehensverträge über einen Gegenwert in Höhe von 186.004,00 DM bzw. 588.984,00 DM, also einem Gesamtbetrag von 774.988,00 DM. Auf den Darlehensvertrag (Blatt 101 f. d. A.) wird verwiesen. Zur Sicherstellung der Zahlungsgarantie trat der Kläger seine Ansprüche aus der Lebensversicherung sowie sein Wertpapierdepot an die E bzw. F AG ab. Auf die Verpfändungs- und Abtretungserklärung vom 23.06.1995 (Blatt 105, 107 d. A.) wird verwiesen. Darüber hinaus leistete der Kläger einen Eigenanteil in Höhe von 62.800,00 DM. Auf den Einzahlungsbeleg (Blatt 109 d. A.) wird Bezug genommen. Der Kläger brachte einen Betrag von 509.494,00 DM in die Kapitallebensversicherung der Beklagten ein. Mit dem weiteren Betrag in Höhe von 186.004,00 DM erwarb der Kläger Anteile an einem Investmentdepot. Der Kläger erwarb Anteile der von der Beklagten gebildeten Poolserie II. Zu den Pools mit garantierten Wertezuwachs hatte die Beklagte ein Prospekt (Blatt 80 f. d. A.) erstellt. In der Folgezeit kam es auf Grund der vereinbarten Ausschüttungen, welche direkt an die A zur Begleichung der Zinsverbindlichkeit flossen, zu einem Substanzverlust von einem Teil des Kapitalstockes. Der Substanzwert in Höhe der Einmalzahlung von ursprünglich 509.494,00 DM (260.500,15 €) im Jahre 1999 reduzierte sich bis zum Jahr 2009 auf einen Gesamtwert der Anteile in Höhe von 152.190,21 €, wobei zur Deckung der Auszahlungen die Anzahl der vom Kläger zugewiesenen Poolanteile reduziert wurde. Die Beklagte übersandte dem Kläger jährlich Kontoauszüge aus denen sich unter anderem der deklarierte Wertzuwachs sowie der jeweils aktuelle Vertragswert ergaben. Auf die jährliche Information der Beklagten vom 02.07.2009 (Blatt 94 d. A.) wird verwiesen. Die von dem Kläger sicherheitshalber erklärte Abtretung „aus dem genannten Renten- /Lebensversicherungsvertrag in voller Höhe“ zeigte die E mit Schreiben vom 25.06.1999 (LW 4) der Beklagten an. Mit Schreiben der G GmbH … vom 13.11.2003 wurden die Kunden darauf hingewiesen, dass die B AG bereits vor einiger Zeit Insolvenz angemeldet habe. In dem Schreiben ist weiter aufgeführt: „Weiterhin möchten wir Sie im Zusammenhang mit der B-Konzept-Rente darauf aufmerksam machen, dass sich auf Grund der augenblicklich ungünstigen Lage der Finanzmärkte und der halbjährlichen Entnahmen das Kapital in Ihrer Kapitallebensversicherungspolice bei der (Beklagten) in erheblichen Maßen reduziert hat“ Auf das Schreiben vom 13.11.2003 (LW 28) wird Bezug genommen. Mit Vereinbarung von Juni 2004 wurden die zunächst die aus der Versicherung zu leistende Teilauszahlungen von vierteljährlich 7833,- DM auf 4.000,00 € je Halbjahr reduziert. Auf die Vereinbarung (LW 10) wird Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsvertrag verpflichtet. Er - der Kläger - sei entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung umfasse nicht die vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen. Die Beklagte habe auch ihre Ausklärungspflichten verletzt. So hätten sowohl die Beklagte selbst in ihren Unterlagen als auch der Zeuge C in den Beratungsgesprächen gegenüber dem Kläger unzutreffende Angaben gemacht, auf Grund derer er die B-Konzept-Rente gezeichnet habe. Der Beklagten sei insgesamt die Konzeption der „B-Kompakt-Rente“ ebenso wie der Umstand, dass die Zeichnung überwiegend fremdfinanziert wurde, zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewesen. Darüber hinaus sei es der Beklagten auch bekannt gewesen, dass es sich um sogenannte „Hebelgeschäfte“ handelte. Sie habe ebenso gewusst, dass hinsichtlich ihres Produktes im Rahmen des Vertriebs der B-Konzept-Rente unzutreffende Angaben gemacht würden. So hätten sowohl die Beklagte als auch der Zeuge C mit unzutreffenden Renditeaussichten geworben. So hieße es in der H AG herausgegebene „Steuerberatungshandbuch zur B-Konzept-Rente“, es werde von einem CMI von 7,8 % Rendite ausgegangen. Fernerhin würden laut Handbuch einem Darlehenszins von effektiv 5,21 % per anno Investmentrenditen von (kalkuliert) 9,6 % per anno und 7,8 % Rendite per anno aus der englischen Kapitallebensversicherung gegenüberstehen. Der Kläger verweist insoweit auf das Steuerberaterhandbuch (Blatt 60 f. d. A.). Auch auf Fachberaterseminaren seien von Vertretern der Beklagten mit Durchschnittsverzinsungen von 8 bis 10 % geworben worden. Ferner habe auch der Zeuge C in den Beratungsgesprächen mit Renditen von 7,8 % geworben. Er habe sogar gegenüber dem Kläger behauptet, die Beklagte hätte in der Vergangenheit eine nachweislich viel höhere Rendite erzielt. Das erwartete Wachstum in Höhe von 7,8 % sei nach den Angaben des Zeugen C vorsichtig kalkuliert und Grundlage seines Berechnungsbeispiels. Tatsache sei jedoch gewesen, dass die Renditen der Versicherung der Beklagten in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt 7,8 % betragen hätten, vielmehr deutlich darunter lägen. Dies läge an dem von der Beklagten angewandten Wertglättungsverfahren (Smoothing-Verfahren.) Hierüber sei er – der Kläger – auch zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt worden. Dies verstieße bereits gegen § 10 a VAG a. F. Nach dem Wertglättungsverfahren würde in Zeiten, in welchem sich die Vermögenswerte eines Pools positiv entwickelten, nur ein Teil des Wertzuwachses als Jahresdividende an den Versicherungsnehmer weitergegeben. Auf diese Funktionsweise, die zur Folge habe, dass der prognostizierte Wertzuwachs zu keinem Zeitpunkt erreichbar sei, hätte er – der Kläger – aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus könne zur Berechnung der Rendite nur der deklarierte Wertzuwachs, nicht aber der Fälligkeitsbonus, bei dem es sich um eine variable Größe handele, eingerechnet werden. Im Gegensatz zum deklarierten Wertzuwachs, welche eine fixe Größe darstelle, sei der Fälligkeitsbonus variabel und zeichne die Wertentwicklung des Pools nach. Der Fälligkeitsbonus könne auch bei 0 % liegen. Als „negatives Gegenstück“ sei die Marktpreisanpassung anzusehen, nach welcher es durch die Auszahlungen zu einer Teilauflösung der Anteile im Pool käme. Da sich Fälligkeitsbonus und Marktanpassung im Laufe der Versicherungslaufzeit ausgleichen würden, müsse der Fälligkeitsbonus bei der Bestimmung der Rendite außer Betracht bleiben, so dass sich letztere nur aus dem deklarierten Wertzuwachs ergebe, der zu keinem Zeitpunkt eine Rendite von 7 bis 9 % erreicht habe. Vielmehr habe dieser im Jahre 1995 bei 6,75 % gelegen und in der Folgezeit noch abgenommen. Jedenfalls sei die Beklagte, wenn sie den Fälligkeitsbonus in die Berechnung einfließen ließe, auch verpflichtet, die negative Marktpreisanpassung zu berücksichtigen. Unzutreffend sei auch die Darstellung des Zeugen C, bei dem Produkt der Beklagten könne der Wert der Police nie sinken. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch daraus, dass diese den Kläger nicht auf Verlust von Rückstellungen durch die Vereinbarung laufender Entnahmen hingewiesen habe. Denn das Smoothing-Verfahren, führe zu einer Schlechterstellung der Anleger mit Entnahmeplan – so der Kläger – gegenüber jenen Anlegern, die keine laufenden Entnahmen vereinbart hätten. Aus dem Umstand, dass es sich um sogenannte „unit-linked polices“ handele, würden die vertraglich vereinbarten Teilauszahlungen bei Policen mit Entnahmeplan der Gestalt realisiert, dass zum jeweiligen Fälligkeitstermin der Teilauszahlung eine Teilkündigung der Police zum Anteilswert mit der Folge einer sinkenden Anzahl der gehaltenen units erfolge. Die Beklagte hätte den Kläger auch darüber aufklären müssen, dass sie für die Rücklagen bzgl. ihrer Garantieverpflichtungen keine „Quartalspools“, sondern einen einheitlichen „Rücklagenpool“ für alle with-profits-pools führe und es so zu Quersubvention zwischen den einzelnen Pools käme. Fernerhin hätte der Kläger seiner Ansicht nach darauf hingewiesen werden müssen, dass die von der Beklagten gegebenen Garantien als versteckte Kosten im Rahmen des deklarierten Wertzuwachses „eingespeist“ würden Unzutreffend sei auch die Einschätzung des Zeugen C, die B-Konzept-Rente sei für die Altersvorsorge des Klägers geeignet – worauf er Wert gelegt habe - und es handele sich um ein sicheres Anlagekonzept. Auch das Prospekt der B-Konzept-Rente führe fälschlicherweise aus, dass das in die Lebensversicherung investierte Kapital in vollem Umfang erhalten bliebe. Insgesamt habe die Beklagte auch ihre Angabeverpflichtung nach § 10 a VVG a. F. nicht Genüge getan. Sie habe zu keinem Zeitpunkt über die dargestellten wesentlichen Umstände des Produktes aufgeklärt. In Kenntnis all dieser Umstände hätte der Kläger die Anlage nicht gezeichnet. Darüber hinaus habe die Beklagte auch für die falschen Angaben des Zeugen C einzustehen, dass es sich diesem als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB bedient habe. Denn die Beklagte selbst habe kein Vertriebssystem in Deutschland aufgebaut. Schadensrechtlich seien auch keine Steuervorteile zu berücksichtigen, da die Rückabwicklung des Erwerbes zu einer Besteuerung führe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 44.173,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem mit der A AG (vormals …) bestehenden Darlehensvertrag vom 23.06.1999/28.06.1999, Kreditnummer xxx.xxx/xxx,xxx und Kreditnummer xxx.xxx,xxx,xxx freizustellen, 3. die Verurteilung zu Ziff. 1 und Ziff. 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die E gerichteten Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der Ansprüche aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherung, Policennummer xxxxxxxx sowie Freigabe und Rückabtretung des Wertpapierdepots - Nr. xxxxxxxxxx der F AG, 4. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei bereits wegen der Abtretung seiner Ansprüche nicht aktiv legitimiert. So erfasse die vorliegende Abtretung nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien sowie ihrem Sinn und Zweck alle sachlich mit dem Vertrag zusammenhängenden Ansprüche. Sie - die Beklagte – müsse sich auch keine Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen lassen. So habe sie selbst nicht gegenüber dem Kläger mit Renditen von 7 % geworben. Unstreitig habe die Beklagte weder die Computerberechnung (Anlage K 4) erstellt, noch sei diese ihr vor Vertragsschluss zur Kenntnis gelangt. Darüber hinaus werde auch in der Berechnung selbst mehrfach auf die Risiken einer Unterdeckung hingewiesen. Darüber hinaus seien auch die Renditeprognosen nicht falsch gewesen. So seien vor dem Jahr 1999 auf dem britischen Markt durchschnittliche Jahresrenditen von 12 bis 13 % erzielt worden. Auch seien entgegen der Ansicht des Klägers hohe jährliche Renditen trotz des Glättungsverfahrens erzielbar. Entgegen der Ansicht des Klägers setze sich die Rendite aus deklariertem Wertzuwachs und Fälligkeitsboni zusammen. So könne entgegen der Behauptung des Klägers auch bei vorzeitiger Auszahlung aus der Versicherung ein Fälligkeits- oder Rückgabebonus zum Tragen kommen. Darüber hinaus sei der Kläger in den Verbraucherinformationen im einzelnen über die Voraussetzungen aufgeklärt worden, unter denen auf die von ihm beantragten Auszahlungen ein Fälligkeitsbonus entfallen könnte, was auch durchaus jährlich der Fall sein könnte. Ebenso seien in den Policebedingungen die Umstände beschrieben, bei denen ein Fälligkeitsbonus entfalle. Nur in Ausnahmefällen könne die Beklagte eine Rückgabeanpassung verlangen. So nähme die Beklagte eine Marktpreisanpassung vor, wenn der Wert der dem Pool zu Grunde liegenden Vermögenswerte auf Grund sinkender Aktienmärkte niedriger als die durch den deklarierten Wertzuwachs zugewiesenen geglätteten Erträge läge. Insgesamt werde in den Policebedingungen und den Verbraucherinformationen klargestellt, dass beklagtenseits lediglich garantiert werde, dass der Preis eines Anteils niemals falle, nicht hingegen, dass die Rendite eine bestimmte Höhe erreiche. Entgegen der Ansicht des Klägers läge auch keine Benachteiligung der Versicherungsnehmer bei regelmäßiger Auszahlung vor. Ein negativer cost-average-Effekt trete nicht auf. Allerdings sei richtig, dass der Vertragswert durch die regelmäßige Auszahlung abnehmen könne, worauf in den Vertragsunterlagen hingewiesen worden sei. Entgegen dem Vorbringen des Klägers würden Verträge der Versicherungsnehmer auch nicht mit Garantiekosten für fremde Verträge belastet. So handelt es sich bei den „Garantiekosten“ schon nicht um Kosten im eigentlichen Sinne; vielmehr weise die Beklagte in Anteilen im Rahmen des Glättungsverfahrens bei schlechten Anlagebedingungen einen geringeren deklarierten Wertzuwachs zu. Weder vom Anteilswert noch vom Vertragswert würden hingegen Abzüge vorgenommen. Vielmehr würden zur Erfüllung der Garantieansprüche im Notfall auf die Gesamtreserven im With-Profit-Fund zurückgegriffen, woraufhin auch in den Verbraucherinformationen hingewiesen worden sei. Soweit der Kläger moniere, die Beklagte bilde keine Quartalpools, so sei das zutreffend, aber von seitens der Beklagten auch nie behauptet worden. Im Übrigen fände eine Quersubvention zwischen den Pools nicht statt. Aufklärungspflichten der Beklagten aus § 10 a VAG a. F. bestünden darüber hinaus nicht, da diese Vorschrift lediglich für fondsgebundene Lebensversicherungen gelte. Die Beklagte vertreibe jedoch andere Produkte. Eine Aufklärungspflicht zu der „B-Konzept-Rente“ bestehe für die Beklagte hingegen nicht, da sie dieses weder konzipiert noch vertrieben habe. Darüber hinaus seien über die Risiken der Anlage auch in den Prospekten und Flyer (Anlagen K 2, K 3 und K 6) umfangreich aufgeklärt worden. Auch hafte sie – die Beklagte – für etwaige fehlerhafte Angaben des Zeugen C nicht. Sie sei in den Beratungsgesprächen mit dem Kläger unstreitig nicht einbezogen gewesen. Bei den Zeugen C handele es sich ferner um einen unabhängigen und selbständigen Vermittler und um keinen Mitarbeiter der Beklagten. Die Courtagevereinbarungen mit ihren Vermittlern berechtigten diese aber nicht, Erklärungen im Namen der Beklagten gegenüber Interessenten oder Kunden abzugeben. Eine Zurechnung der Angaben des Zeugen C gemäß § 278 BGB scheide daher aus, da dieser nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei. Eine Zurechnung käme auch wegen Vorliegen eines „sogenannten Strukturvertriebes“ nicht in Betracht. Im Übrigen sei die B-Konzept-Rente nicht an ein Produkt der Beklagten gebunden; vielmehr handele es sich bei der Kapitallebensversicherung um einen einzigen austauschbaren Baustein. Die Beklagte habe auch über das fremdfinanzierte Anlagenkonzept keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus die Kausalität zwischen der angeblichen Pflichtverletzungen und der Zeichnung des Klägers. Im Übrigen habe der Kläger einen etwaigen Schaden weder nachvollziehbar noch substantiiert vorgetragen. Insbesondere fehle jedes Vorbringen zu etwaigen Steuervorteilen, die sich der Kläger anrechnen lassen müsse. Die Ansprüche des Klägers seien im Übrigen verjährt. Der Kläger habe bereits ab dem Jahr 1999 jährlich Kontoauszüge von der Beklagten erhalten, die die aktuelle Wertentwicklung der Police wiedergäben. Aus diesen sei der jährlich deklarierte Wertzuwachs ebenso wie der Fälligkeitsbonus ersichtlich. Dem Kläger sei hiernach spätestens seit dem Jahr 2004 mit Erhalt des dritten Kontoauszuges erkennbar gewesen, dass sich seine Erwartungen nicht erfüllten. Darüber hinaus habe der Kläger selbst im Jahre 2005 auf Anraten der A bzw. … die Ausschüttungen aus der Versicherungspolice der Beklagten wegen eines drohenden Substanzverlustes des Kapitalstocks reduziert. Auch etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung seien nach § 46 Börsengesetz analog verjährt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.12.2012 (Bl. 760 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen C und I sowie Parteivernehmung des Klägers. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.04.2013 (Bl. 770 ff d.A.) Bezug genommen.