Urteil
7 U 100/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:1207.7U100.10.0A
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Leitsätze
Bei jeder Zusammenstellung von Bildern und Filmmaterial wird eine Entscheidung darüber getroffen, welche der Bilder gezeigt werden und welche Reihenfolge hierbei erfolgt. Jede Auswahl, bei der nicht sämtliche Bilder in der Reihenfolge ihrer Aufnahme gezeigt werden, beruht daher auf einem zielgerichteten Vorgehen und bezweckt die Erweckung eines bestimmten Eindrucks beim Betrachter. Es ist zulässig und vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, Bildsequenzen wegen eines irreführenden Kontextes als als "manipuliert" zu bezeichnen.(Rn.12)
(Rn.14)
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 114/10, vom 28.4.2010 wird abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 17.3.2010 wird aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei jeder Zusammenstellung von Bildern und Filmmaterial wird eine Entscheidung darüber getroffen, welche der Bilder gezeigt werden und welche Reihenfolge hierbei erfolgt. Jede Auswahl, bei der nicht sämtliche Bilder in der Reihenfolge ihrer Aufnahme gezeigt werden, beruht daher auf einem zielgerichteten Vorgehen und bezweckt die Erweckung eines bestimmten Eindrucks beim Betrachter. Es ist zulässig und vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, Bildsequenzen wegen eines irreführenden Kontextes als als "manipuliert" zu bezeichnen.(Rn.12) (Rn.14) Das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 114/10, vom 28.4.2010 wird abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 17.3.2010 wird aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Mit ihrer Berufung wenden sich die Antragsgegner gegen die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, mit der ihnen unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden ist, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten: „Die Tierschutzorganisation war in den vergangenen Jahren immer wieder wegen manipulierter Bildsequenzen in die Kritik geraten, die vermeintliche Tierskandale aufdecken sollten.“ Die Antragsgegnerin zu 1) verantwortet den Internetauftritt der H.A. Zeitung, in dem die Berichterstattung mit der beanstandeten Passage unter dem 22.2.2010 erschienen ist (Anlage ASt. 2). Die Antragsgegnerin zu 2) ist Autorin dieses Beitrags. Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Mit ihrer Berufung rügen die Antragsgegner, dass das Landgericht zu Unrecht hinsichtlich beider Antragsgegner die Dringlichkeit angenommen habe, obgleich bereits in einem am 13.10.2009 erschienenen Artikel in der von der Antragsgegnerin zu 1) verlegten H. A. Zeitung in Bezug auf den Antragsteller geschrieben worden war „Geschickt manipulierte Bildsequenzen suggerieren, dass es in deutschen Schweine- und Hühnerställen nur gequälte und deshalb kranke Tiere gibt.“, wogegen sich der Antragsteller nicht gerichtlich gewandt habe. Die Antragsgegner beanstanden weiter die Auslegung der Erstmitteilung. Im Einzelnen wird zum Sachvortrag auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen. 2. Die Berufung der Antragsgegner ist zulässig und begründet. Zwar dürfte der erlassenen einstweiligen Verfügung auch bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) nicht der Verfügungsgrund fehlen, weil die zitierte Passage in der H. A. Zeitung vom 13.10.2009 in einem anderen Zusammenhang steht, als die nunmehr beanstandete Äußerung. Für die Auslegung des Sinngehalts einer Äußerung bedarf es nämlich stets der Berücksichtigung des Kontextes, in dem sie gefallen ist. In jener Veröffentlichung steht der Begriff der „manipulierten Bildsequenzen“ im unmittelbaren Anschluss an die Schilderung von Filmabschnitten mit Bildern über die – nach dem Gesetz zulässige - Abtrennung von Hoden bei Ferkeln, wobei der Zusammenschnitt der Filmausschnitte als für den Betrachter besonders abstoßend dargestellt wurde. Es liegt daher nahe, die Bezeichnung als „manipulierte Bildsequenz“ hier als eine – zulässige - Meinungsäußerung über das beispielhaft genannte Bildmaterial anzusehen, dessen Zusammenstellung auf den Betrachter manipulatorisch wirken solle. Die Frage kann letztlich offen bleiben, weil die einstweilige Verfügung wegen des Fehlens eines Verfügungsanspruchs aufzuheben ist. Der Antragsteller hat keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1 BGB, 1004 Abs.1 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs.1, 19 Abs.3 GG gegen die Beklagten wegen der nunmehr angegriffenen Textpassage aus der Veröffentlichung vom 22.2.2010. Dass der Kläger in der Vergangenheit in die Kritik geraten war, dass man sich also mit ihm kritisch auseinandergesetzt hat, steht nicht im Streit. Dass ein Teil dieser Kritik sich wörtlich auf „manipulierte Bildsequenzen“ bezog, ist sowohl dem als Anlage AG 4 eingereichten Wikipedia-Auszug, Stand 22.4.2010, als auch der genannten Passage der H. A. Zeitung vom 13.10.2009 zu entnehmen. Vermittelt durch diese wahre Tatsachenbehauptung verbreiten die Beklagten die fremde Äußerung der besagten Kritiker, wonach der Kläger mit manipulierten Bildersequenzen arbeite. Die Verbreitung dieser Äußerung ist nicht rechtswidrig. Es handelt sich hierbei nach Auffassung des Senats um eine Meinungsäußerung, da sich ihr ein klarer Tatsachenkern nicht entnehmen lässt. Als zu eng erscheint insbesondere das Verständnis, wonach es sich um die Sequenzen von Bildern handele, die nicht das zeigten, was bei Erstellung der Aufnahmen vorgefunden worden war, weil der Antragsteller bei Aufnahmeerstellung manipuliert oder später das Bildmaterial technisch bearbeitet habe, um den Aussagegehalt der Bilder zur Erzielung einer bestimmten Wirkung zu verändern. Die Behauptung, es sei der Antragsteller gewesen, welcher die Bildsequenzen manipuliert habe, ist in der Äußerung ohnehin nicht enthalten. Von der Äußerung umfasst sind vielmehr auch Vorgänge, bei denen die manipulierten Bildsequenzen von anderen geschaffen und von dem Kläger nur verwendet worden sind. Ferner ist offen, worauf sich das Attribut „manipuliert“ bezieht, nämlich ob es sich dabei um das Bildmaterial selbst oder die Anordnung und Zusammenstellung der Sequenz handelt. Unklar ist auch die Bedeutung des Wortes „manipuliert“, das jedenfalls auch als eine (bewertende) Beschreibung der Zusammenstellung einer Bildfolge angesehen werden kann. Allerdings muss bei jeder Zusammenstellung von Bildern – ebenso wie bei dem Zusammenschnitt von Filmmaterial – eine Entscheidung darüber getroffen werden, welche der Bilder verwendet werden und in welcher Weise und Reihenfolge dies geschehen soll. Insofern beruht jede Auswahl, bei der nicht alle Bilder in der Reihenfolge ihrer Aufnahme verwendet werden, auf einem zielgerichteten Vorgang zur Erweckung eines bestimmten Eindrucks beim Betrachter. Das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses kann als „manipulierte Bildsequenz“ bezeichnet werden, womit das Verständnis dieses Begriffes in die Nähe der Bedeutung des Wortes „manipulierend“ rückt. Schließlich könnte auch die Bebilderung eines den Leser manipulierenden Textes mit einer Bildsequenz als „manipulierte Bildsequenz“ bezeichnet werden. All diesen Deutungsmöglichkeiten ist gemeinsam, dass damit insinuiert wird, dass in Verbindung mit einer Bilderfolge offen oder unterschwellig Einfluss auf den Betrachter genommen werden soll, ohne dass damit zum Ausdruck kommt, wie diese Einflussnahme zustande kommt. Der Verwendung der Wortkombination im vorliegenden Kontext ist gleichfalls kein klarer Tatsachenkern zu entnehmen. Der Satz befindet sich inmitten eines kurzen Berichtes über eine öffentliche Aktion des Antragstellers gegen das Tragen von Pelzen, die als Inszenierung bezeichnet wird. Diese substanzarme Meinungsäußerung der Antragsgegner ist von dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG gedeckt, weil der Kläger jedenfalls in dem vorgetragenen Falle der angeblichen Falschetikettierung von Eiern im Zusammenhang mit Bildsequenzen als Beweismaterial (Anl. AG 2, 3) die öffentliche Meinung zu manipulieren versucht hat, indem er im Begleittext einen irreführenden Kommentar zur Einstallung der Hühner lieferte. Die dort gezeigten Bildsequenzen wegen des irreführenden Kontextes als „manipuliert“ zu bezeichnen, lag im Rahmen einer zulässigen Bewertung nach Art. 5 Abs.1 GG. Auch die Veröffentlichung des Films über die Kastration von Ferkeln hatte zum Ziel, den Betrachter gegen die Massentierhaltung zu beeinflussen und wirkte durch die Auswahl der drastischen Bilder manipulatorisch. Dies als „manipulierte Bildsequenz“ zu bezeichnen, liegt gleichfalls noch im Rahmen des von Artikel 5 Abs.1 GG garantierten Schutzes. Zusammengefasst muss es der Antragsteller hinnehmen, wenn ihm die Verwendung manipulierter Bildsequenzen vorgeworfen wird, wenn mithilfe des von ihm zusammengestellten oder verwendeten Bildmaterials beim Betrachter unbewusst ein bestimmter Eindruck erweckt werden soll. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn der Zusammenschnitt von Bildern von misshandelten Tieren verschiedener Herkunft die unterschwellige Beeinflussung des Betrachters dahingehend zum Ziel hat, dass dieser den Eindruck gewinnt, abgebildet seien Verhältnisse, die in den Betrieben, in denen Tiere gezüchtet werden, regelmäßig herrschten. Die einstweilige Verfügung war daher in Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.