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Urteil

9 O 308/12

LG Wiesbaden 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2015:1007.9O308.12.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners und der Kenntnis des Zahlungsempfängers hiervon
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners und der Kenntnis des Zahlungsempfängers hiervon Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 87.974,15 EUR zu. Wegen des Betrages in Höhe von 64.197,43 EUR ist die Klage unschlüssig (§§ 96, 133 InsO). Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hätte (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Eine Aufrechnung von offenen Beiträgen mit Erstattungsforderungen und ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB sind nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen für den Arbeitgeber ausgeschlossen. Umgekehrt hat der Arbeitgeber in der hier interessierenden Branche Anspruch auf Erstattung von Urlaubsentgelt beziehungsweise zusätzlichem Urlaubsgeld entsprechend den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen nur dann, wenn sein Beitragskonto bei der Urlaubskasse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches ausgeglichen ist. Beides trifft vorliegend selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht zu. Das Gegenteil ist richtig. Es entspricht dem Vortrag des Klägers, daß das Beitragskonto der Insolvenzschuldnerin spätestens seit Anfang 2006 nicht mehr durch Entrichtung der an sich geschuldeten Beiträge habe ausgeglichen werden können. Damit steht selbst nach dem Vortrag des Klägers fest, daß die Insolvenzschuldnerin niemals in der Lage war, in die Verrechnung zur Auszahlung an sie fällig gewordener Erstattungsforderungen gegen Beitragsforderungen des Beklagten einzuwilligen. Bei nicht ausgeglichenem Beitragskonto war ein Erstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten nach der tarifvertraglichen Regelung schlicht nicht existent und damit auch nicht tauglicher Verfügungsgegenstand einer insolvenzrechtlich nunmehr überprüfbaren Anfechtung. Soweit der Kläger die anfechtbare Rechtshandlung in der Zahlung der Löhne an die gewerblichen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin für die Urlaubszeit als Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin verstanden wissen will, mag er eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Zahlungen an die Arbeitnehmer in Erwägung ziehen. Denn es ist anerkannt, daß bei sich aufrechenbar gegenüberstehenden Beitragsforderungen einerseits und Erstattungsforderungen andererseits es nicht zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch Verrechnung beziehungsweise Aufrechnung kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2004 zu IX ZR 71/02). Die Klage ist aber auch im übrigen unbegründet (§§ 143, 129, 133 InsO). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie vor dem Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen sieht sich das erkennende Gericht außerstande, die Feststellung zu treffen, daß der Beklagte um die drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sowie darum wußte, daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Bekundungen des Zeugen xxx waren insoweit völlig unergiebig. Dieser wußte insoweit nicht viel mehr zu berichten als das, daß er zu dem Thema, für welches er als Zeuge benannt sei, nicht allzu viel zu berichten habe. Die Bekundungen des Zeugen xxxx zwingen zu keiner anderen Sicht der Dinge. Seine Aussage war im wesentlichen weniger von Tatsachenmitteilungen als vielmehr von subjektiven Einschätzungen bestimmt. Dem Gericht erschließt sich nach wie vor nicht, mit wem der Zeuge xxxx seinerzeit auf seiten des Beklagten zwecks Vereinbarung einer Ratenzahlung kommuniziert haben will. Seine protokollierte Aussage ist im wesentlichen von Einschätzungen bestimmt. Konkrete Tatsachen vermochte der Zeuge xxxx gerade nicht mitzuteilen. Letzteres wird insbesondere in seiner Einschätzung deutlich, wonach der Beklagte froh gewesen sei, überhaupt etwas zu bekommen. Auf Grund welcher tatsächlicher Geschehnisse der Zeuge xxxx zu eben dieser Einschätzung gelangt ist, vermochte er nicht mitzuteilen. Insgesamt können derlei inhalts- und tatsachenleere Behauptungen nicht die Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung abgeben, weshalb vorliegend zu Lasten des Klägers hinsichtlich der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO von Beweislosigkeit zu Lasten des Klägers auszugehen war. Nichts anderes ergibt sich bei Würdigung aller übrigen relevanten Umstände. Es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, inwiefern der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum auch um die übrigen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gewußt haben muß. Derlei wird von dem Kläger zwar unterstellt, indes ohne daß gleichzeitig dargetan wird, inwiefern der Beklagte allein aus dem Umstand, daß die Insolvenzschuldnerin gewerblich tätig war, auf das Vorhandensein weiterer Forderungen zwingend hätte schließen müssen. Das Gegenteil erscheint dem Gericht näherliegend zu sein. Der Beklagte zählt weder zu den Sozialversicherungsträgern noch ist er als institutioneller Gläubiger aufzufassen. Auch entspricht es einer in der Praxis immer wieder zu beobachtenden Erscheinung, daß die Arbeitgeber in Fällen nach Art des hier interessierenden die Urlaubs- und Zusatzkasse als Möglichkeit der Kreditierung ihres Unternehmens aufzufassen pflegen, ohne daß damit aus Sicht des Beklagten etwas über die Solvenz oder drohende Insolvenz des so Agierenden gesagt wäre. Da schließlich nicht nachzuvollziehen ist, woher denn der Beklagte Kenntnis von den klägerischerseits dargetanen Kontobewegungen und Kontopfändungen hätte haben sollen, konnte der Klage nach allem und bei Würdigung aller relevanten Umstände unter den Voraussetzungen des § 133 InsO kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert entspricht der Klageforderung. Einer gesonderten Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht. Der Kläger nimmt den Beklagten nach erfolgter Insolvenzanfechtung auf Zahlung von insgesamt 87.974,15 EUR in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxxxx (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), eines Betriebes aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks. Der Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin auf Insolvenzeröffnung vom 13.03.2009 ging bei dem Amtsgericht Charlottenburg als dem zuständigen Insolvenzgericht am 16.03.2009 ein. Dieses ordnete unter dem 08.04.2009 zunächst die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie über die Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter datiert vom 25.05.2009. Der Beklagte bildet als xxxxx zusammen mit der Zusatzversorgungskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk VVaG eine gemeinsam von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragene Einrichtung. Deren rechtlichen Grundlagen sind durch Tarifverträge, die von den beiden Tarifparteien geschlossen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Allgemeinverbindlich erklärt wurden, geregelt. Die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit hat zur Folge, daß die Bestimmungen der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerkes für alle vom Geltungsbereich erfaßten Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsverbindlich sind und zwar unabhängig davon, ob diese ihrer jeweiligen Organisation angehören. Im Rahmen des Tarifvertraglich vereinbarten Leistungs- und Beitragswesens fungiert der Beklagte sowohl für seine Leistungen als auch die Leistungen der Zusatzversorgungskasse als Einzugsstelle. In der Zeit zwischen dem 05.05.2006 und dem 31.10.2008 erhielt der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin auf Beitragsforderungen Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.165,57 EUR. In Höhe von 74.808,58 EUR erfolgte in der Zeit zwischen dem 28.02.2006 und dem 31.12.2008 die Verrechnung von Erstattungsansprüchen der Insolvenzschuldnerin mit fälligen Beiträgen. Von den vorgenannten Beträgen, die 14,1 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin ausmachten, entfielen 12,1 %-Punkte auf den Beitrag zum Urlaubsverfahren, mithin auf den Beklagten als Letztempfänger, und die restlichen 2,0 %-Punkte auf die Zusatzversorgung; insofern fungierte der Beklagte als Einzugsstelle. Mithin waren in der verrechneten Beitragsforderung in Höhe von 74.808,58 EUR Beitragsanteile zum Urlaubskassenverfahren in Höhe von 64.197,43 EUR enthalten. Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Zahlung von insgesamt 87.974,15 EUR verpflichtet. Wegen eines Teilbetrages in Höhe von 13.165,57 EUR ergebe sich diese Verpflichtung aus den Vorschriften der §§ 143, 129, 133 InsO, wegen des darüber hinausgehenden Betrages in Höhe von 74.808,58 EUR folge dies aus den Vorschriften der §§ 96, 133 InsO. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Insolvenzschuldnerin im fraglichen Zeitraum nicht oder nicht in vollem Umfang zahlen könne. Die Insolvenzschuldnerin sei nämlich seit dem Jahre 2002 bilanziell überschuldet gewesen. Spätestens seit dem 01.01.2006 sei die Insolvenzschuldnerin aber zahlungsunfähig gewesen. Bis zur Insolvenzantragstellung habe sie ihre Zahlungen nicht mehr im Ganzen aufgenommen, vielmehr eingestellt. Zudem habe es einzelne wesentliche, unbeglichene fällige Verbindlichkeiten gegenüber Banken und dem Finanzamt gegeben. Auch sei es seit dem Jahre 2006 wiederholt zu deckungsbedingten Rücklastschriften gekommen, in deren Folge Gläubiger der Insolvenzschuldnerin Befriedigung ihrer Forderungen durch Überweisung oder Barzahlung verlangt hätten. Da die Insolvenzschuldnerin seit dem Jahre 2006 am Rande des finanziellen Abgrunds agiert habe, hätten sich seitdem die Pfändungen auf ihrem Geschäftskonto gehäuft. Zwecks Meidung von Vollstreckungsmaßnahmen habe die Insolvenzschuldnerin mit ihren Gläubigern Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, so auch mit der Beklagten, und zwar am 18.10.2007. An den erheblichen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gegenüber institutionellen Gläubigern, wie dem Finanzamt, habe sich hierdurch indes nichts geändert. Der Beklagte habe die - drohende - Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin entweder positiv gekannt oder es waren ihm zumindest Umstände bekannt, welche den Schluß auf die - drohende - Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zwingend nahegelegt hätten. Daß der Beklagte nachvollziehbarermaßen keinen Einblick in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gehabt habe, könne ihn nicht entlasten. Zutreffend sei vielmehr darauf abzustellen, daß die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderungen bei einer Gesamtbetrachtung der für den Beklagten ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person der Insolvenzschuldnerin und des Zuschnitts ihres Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit zu werten gewesen seien. Dem Beklagten könne nicht entgangen sein, daß Zahlungen auf seine Forderungen spätestens seit Januar 2006 nur noch unvollständig, verspätet oder nur noch im Wege der Verrechnung erfolgt seien. Auch habe der Beklagte zum 05.05.2006 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung erwirkt, die zwar fruchtlos geblieben sei, von der Insolvenzschuldnerin aber zum Anlaß genommen worden sei, den Pfändungsbetrag zum Zwecke der Behebung der Kontensperrung dennoch zu begleichen. Sämtliche der angefochtenen Zahlungen stellten Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin dar. Die Insolvenzschuldnerin habe diese veranlaßt. Auch hätten die Zahlungen an den Beklagten zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger geführt. Auch habe die Insolvenzschuldnerin die Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen, die Gläubiger zu benachteiligen. Der Beklagte als Anfechtungsgegner habe aber um die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin gewußt. Bei objektiver Betrachtungsweise könne dem Beklagten spätestens Ende Februar 2006 nicht entgangen sein, daß die Insolvenzschuldnerin von Zahlungsunfähigkeit bedroht gewesen sei. Da die Insolvenzschuldnerin gewerblich tätig gewesen sei, könne dem Beklagten die Existenz weiterer Gläubiger ebenfalls nicht verborgen geblieben sein. Zudem induzierten die Verrechnungen als inkongruente Deckungen ebenfalls das Vorhandensein von Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, was dem Beklagten ebenfalls nicht entgangen sein könne. Folge hiervon sei, daß der Beklagte dasjenige an die Insolvenzmasse zu zahlen habe, was durch die anfechtbare Handlung dieser entzogen worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 87.974,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 25.05.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet und ist der Auffassung, in Höhe von 64.197,43 EUR sei die Klage bereits unschlüssig, da es insoweit bereits an einer Gläubigerbenachteiligung fehle. Durch die Verrechnung habe die Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin keine Verschlechterung erfahren, dementsprechend auch nicht diejenige der Insolvenzmasse. Die Klage sei aber auch im übrigen unbegründet. Insbesondere treffe nicht zu, daß dem Beklagten mitgeteilt worden sei, es könne nicht oder aber nur teilweise gezahlt werden. Der Betrag der Anmeldung zur Insolvenztabelle spreche für sich und belege, daß alle Beitragsforderungen zuzüglich Zinsen aus dem hier interessierenden Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung in Wahrheit weitestgehend beglichen worden seien. Insbesondere verkenne der Kläger, daß die Verrechnungsbefugnis nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen einzig dem Beklagten zustehe. Von einer Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin könne deshalb nicht die Rede sein. Daneben werde der Vortrag des Klägers zur vermeintlichen Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise zur vermeintlich drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sowie zu deren vermeintlichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Zusammenhang mit den hier interessierenden Zahlungen sowie zu der vermeintlichen Kenntnis des Beklagten hinsichtlich der insoweit relevanten Umstände mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere verkenne der Kläger, daß ein Aufrechnungsrecht der Insolvenzschuldnerin insoweit niemals bestanden habe. Der Beklagte habe ausschließlich um die eigenen Forderungen gewußt. Unzutreffend sei hingegen, daß er auch um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin gewußt habe. Hinzu komme, daß Betriebe der hier interessierenden Branche den Beklagten allzu gern als Möglichkeit günstiger Kreditierung zu den Konditionen der gesetzlichen Verzugszinsen betrachteten, ohne daß damit zwingend die Vermutung der auch nur drohenden Zahlungsunfähigkeit einherginge. Der Kläger verkenne daneben auch, daß der Beklagte als einfacher Gläubiger ohne die Rechtsstellung eines Sozialversicherungsträgers selbstverständlich auch keinen Einblick in andere Rechtsverhältnisse der Insolvenzschuldnerin gehabt habe. Ob die klägerischerseits vorgelegten Zahlen eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin nahegelegt hätten, könne dahinstehen. Jedenfalls habe der Beklagte eben hiervon keine Kenntnis gehabt. Abgesehen davon sei zu bestreiten, daß die Pfändung vom 05.05.2006 fruchtlos geblieben sei und daß die Insolvenzschuldnerin um Stundung und die Möglichkeit zur Ratenzahlung nachgesucht habe, weil es ihr nicht möglich gewesen sein solle, die fälligen Verbindlichkeiten bei dem Beklagten zu begleichen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und Rainer XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift über die Vernehmung des Zeugen Daniel Kools vom 21.07.2014 und das Protokoll der kommissarischen Vernehmung des Zeugen XXX vom 23.10.2014 Bezug genommen.