Entscheidung
IX ZR 151/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR151.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 151/16 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Mai 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.974,15 € festge- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Malereibetriebs (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte ist eine zur Durchführung der tarifvertraglichen Urlaubsregelung im Maler- und Lackierer- handwerk von den Tarifvertragsparteien gegründete Sozialkasse. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Verfah- ren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackierer- handwerk vom 23. November 2005 (fortan: VTV) erhebt sie von den erfassten 1 - 3 - Arbeitgebern Beiträge. Beansprucht ein Arbeitnehmer Urlaub, hat der Arbeitge- ber die Urlaubsvergütung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Beklagte er- stattet dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge. Einen Anspruch auf Erstat- tung hat der Arbeitgeber aber nur, wenn sein Beitragskonto bei der Urlaubskas- se im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches ausgeglichen ist (§ 7 Nr. 3 VTV). Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichts- punkt der Vorsatzanfechtung die Rückgewähr von Beiträgen, die sie von der Schuldnerin teils durch Zahlungen, teils durch Verrechnungen mit Erstattungs- ansprüchen erlangt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru- fung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte eine Befriedigung für ihre Bei- tragsforderungen durch Verrechnungen erlangt hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. a) Die Verrechnungen der Beklagten waren nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, denn die Beklagte hat die Möglichkeit der Verrechnung nicht 2 3 4 5 - 4 - durch eine nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Aller- dings fehlt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Rechtshandlung der Schuldnerin. Ähnlich wie die Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer im Krankheitsfall (vgl. dazu BSG, ZIP 2016, 2488 Rn. 23 ff) stellt auch die Auszahlung von Urlaubsvergütung eine Rechtshandlung des Arbeitgebers dar, ohne die ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers und damit eine Aufrechnungsmöglichkeit der Sozialkasse mit Bei- tragsrückständen nicht entstehen kann. Soweit eine frühere Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166, 167) dahin verstanden werden kann, dass sich die Aufrechnungslage ohne mitwir- kende Rechtshandlung des Schuldners unmittelbar aus den tarifvertraglichen Rechtsvorschriften ergebe, wird daran nicht festgehalten. b) Die Beklagte hat gleichwohl nicht in einer nach § 133 Abs. 1 InsO an- fechtbaren Weise eine Aufrechnungsmöglichkeit erlangt, weil die Insolvenz- gläubiger durch die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nicht benachteiligt wurden (§ 129 Abs. 1 InsO). Nach § 7 Nr. 3 VTV hat der Arbeitge- ber einen Erstattungsanspruch nur, wenn sein Beitragskonto zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ausgeglichen ist. Zu der ähnlichen Regelung in § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewer- be vom 20. Dezember 1999, wonach Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse mit der Maßgabe zweckgebun- den sind, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat, hat das Bundesarbeitsgericht entschie- den, die Erfüllung der Beitragspflicht sei keine Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers; § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags be- gründe aber bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragspflicht ein Hindernis für 6 - 5 - die Durchsetzung des bereits mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung ent- standenen Anspruchs (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10, AP Nr. 338 zu TVG § 1 Tarifverträge: Bau, Rn. 27 mwN). Erst recht muss dies für die hier maßgebliche Regelung in § 7 Nr. 3 VTV gelten, die den Erstattungs- anspruch vom Ausgleich des Beitragskontos abhängig macht. Dann aber hatte die Rechtsposition der Schuldnerin in dem Umfang, als sie der Beklagten Bei- träge schuldete, für die Gläubiger keinen wirtschaftlichen Wert, auf den sie hät- ten zugreifen können. Dass insoweit, als die Beklagte Verrechnungen vornahm, Beiträge der Schuldnerin offen standen, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Erstattungsforderungen der Schuldnerin hätten deshalb auch im Insolvenz- verfahren erst zur Masse gezogen werden können, wenn in gleichem Umfang Beitragsforderungen der Beklagten erfüllt worden wären. Anders wäre dies nur dann, wenn die Beitragsrückstände ein bloßes Zurückbehaltungsrecht der Be- klagten nach § 273 BGB begründeten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 9/12, WM 2013, 138 Rn. 9 mwN). Dies ist aber nicht der Fall. c) Die Klage wäre bezüglich der verrechneten Erstattungsforderungen auch dann unbegründet, wenn die Verrechnung der Beklagten aus anderen als anfechtungsrechtlichen Gründen unzulässig gewesen wäre. Auch in diesem Fall könnte der Kläger von der Beklagten die geltend gemachten Erstattungen nicht beanspruchen, ohne zuvor die mindestens in Höhe der verrechneten Be- träge bestehenden Beitragsrückstände auszugleichen. 7 - 6 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.10.2015 - 9 O 308/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.06.2016 - 4 U 239/15 - 8