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Endurteil

12 O 2251/19

LG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.054,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2019 sowie weitere 597,73 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage ist begründet. Das Landgericht Würzburg ist gem. § 1 ZPO i.V.m. § 23 GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in Höhe von 20.064,49 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2019 aus übergegangenem Recht wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung des Beklagten zu. Der Beklagte hat zudem an die Klägerin 597,73 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Im Einzelnen: 1. Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, § 17 Abs. 9 ARB gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Davon erfasst werden auch Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Prozessführung, etwa bei einem Kostenschaden aufgrund der gerichtlichen Geltendmachung einer verjährten Forderung (OLG Köln, Urt. v. 29.06.1993, 9 U 237/92, NJW-RR 1994, 27, 28; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 17 ARB 2010, Rn. 59). Die Klägerin ist daher zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen entstandener Prozesskosten aktiv legitimiert. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag erlangt, der vollumfänglich auf die Klägerin übergegangen ist. 2. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Beklagten bestand ein Anwaltsvertrag, der sich rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter darstellt, § 675 BGB (BGH NJW 1965, 106; 1996, 661). Gegenstand des Vertrags war die Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprücheri gegen die … damaliger Beklagter zu 2.), vertreten durch den Geschäftsführer … und den Geschäftsführer persönlich (damaliger Beklagter zu 1). Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, keine kostenauslösenden rechtlichen Schritte zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den Rechten des Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen (OLG Bamberg, NJW-RR 2019, 443). Pflichtwidrig ist es daher etwa, einen verjährten Anspruch einzuklagen, wenn mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu rechnen ist (OLG Celle, Urt. v. 09.11.2005, 3 U 83/05, Tz. 10; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 2306). Diese Pflicht hat der Beklagte bereits dadurch verletzt, dass er einen Tag vor Ablauf der gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB am 31.12.2011 endenden Verjährungsfrist den Erlass eines Mahnbescheids unter der wissentlich und willentlich wahrheitswidrigen Angabe beantragt hat, dass die Gegenleistung, von der der Anspruch abhänge, bereits erbracht sei. Bereits dieser Umstand stellt eine anwaltliche Pflichtverletzung dar, die gem. § 242 BGB dazu führte, dass sich der Versicherungsnehmer nicht auf die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides berufen konnte (vgl. Urteil des LG … (Anlage K2); Urteil des OLG … Az.: … (Anlage K3); ebenso BGH, Urt. v. … Urt. v. …). Auch die fehlerhafte Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren (vgl. Urteil des LG … (Anlage K2); Urteil des OLG … (Anlage K3)) stellt für sich genommen ebenfalls eine anwaltliche Pflichtverletzung dar, die dazu führte, dass der Versicherungsnehmer sich nicht auf die Hemmung der Verjährung berufen konnte. Denn ausweislich der Aktenausdrücke i.S.d. § 696 Abs. 2 ZPO wurden die Mahnanträge bereits am 02.01.2012 bearbeitet. Die dann erfolgte Verzögerung bis hin zum Erlass der Mahnbescheide erst am 01.03.2012 beruhten darauf, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 8.369,03€ derart unangemessen hoch waren, dass dies bei den mahngerichtlichen Plausibilitätsprüfungen aufgefallen war. Auch der Minderungsbetrag gem. Nr. 3305 VV RVG wurde fehlerhaft berechnet. Erst nach mehreren Monierungsschreiben lagen am 01.03.2012 plausible Werte vor und die Mahnbescheide wurden noch am selben Tag erlassen. Hierin ist eine Pflichtverletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht des Beklagten zu sehen. Sowohl die Falschangabe als auch die falsch berechneten Nebenkosten hatten jeweils bereits für sich genommen zur Folge, dass sich der Versicherungsnehmer im anschließenden Gerichtsverfahren nicht auf die eingetretene Verjährungshemmung berufen konnte. Daher ist jede Handlung für sich genommen bereits geeignet, eine anwaltliche Pflichtverletzung zu begründen. Der Beklagte handelte nach den Ausführungen des LG … (Anlage K2) und des OLG … (Anlage K3) zumindest auch fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Somit gelingt eine Widerlegung der Vermutung der Schuld i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. 3. Hieran ändert auch nichts, dass die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat. Dies entlastet den Beklagten nicht. Denn das Vertragsverhältnis des Mandanten zu seinem Anwalt ist von dem des Mandanten zum Rechtsschutzversicherer zu unterscheiden. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig (OLG Hamm, Urt. v. 23.08.2016, 28 U 57/15, Rn. 43; OLG Koblenz, Urt. v. 16.02.2011, 1 U 358/10, Rn. 30 f.; Klumpp in Staudinger, BGB, 2015, § 328, Rn. 169). Zudem träfe den Mandanten auch keine Überprüfungspflicht der Arbeit seines Rechtsanwalts (OLG Hamm a.a.O.). Die Deckungszusage gab dem Beklagten daher nicht das Recht, bei der Prüfung, ob das Auslösen von Verfahrenskosten zur Erreichung des vom Mandanten angestrebten Rechtsschutzziels geeignet und angemessen ist, beim Versicherungsnehmer einen geringeren Sorgfaltsmaßstab anzulegen als bei einem Mandanten ohne Rechtsschutz. Daher hat die Deckungszusage der Klägerin keinen Einfluss auf das Verschulden des Beklagten. 4. Dem Versicherungsnehmer ist durch die Pflichtverletzung des Beklagten auch ein eigener Schaden in Höhe von 20.064,49 € entstanden. Die eingeleiteten gerichtlichen Schritte haben Gerichts- und Anwaltskosten ausgelöst, die dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt wurden. Die Erstattung dieser Kosten durch die Klägerin ändert nichts daran, dass es sich um einen Schaden des Versicherungsnehmers handelt. Denn der Anspruch des Kostengläubigers ist gegen ihn gerichtet. Eine Berücksichtigung der Versicherungsleistung im Wege der Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Versicherungsnehmer einen Freistellungsanspruch in Höhe der Prozesskosten gegen den Versicherer. Diesen Anspruch hat er sich jedoch durch die Zahlung von Versicherungsprämien erkauft. Eine Anrechnung der Leistungen scheidet daher aus, weil durch die Versicherung der Geschädigte und nicht der Schädiger begünstigt werden soll (OLG Köln, Urt. v. 29.06.1993, 9 U 237/92, NJW-RR 1994, 27, 28). 5. Nicht geprüft werden muss, ob der Schaden auch entstanden wäre, wenn sich der Beklagte vertragsgerecht verhalten hätte. Dieser Prüfungsschritt ist im Rahmen der Schadensfeststellung bei der Anwaltshaftung zwar geboten, wenn ein Mandant von seinem Rechtsanwalt die Zahlung eines Geldbetrags als Schadenersatz verlangt, weil der Anwalt den auf die Zahlung dieses Geldbetrags gerichteten Anspruch pflichtwidrig hat verjähren lassen. Die Pflichtverletzung des Anwalts besteht in diesem Fall in einem Unterlassen. Ein Unterlassen ist für einen Schaden aber nur dann kausal, wenn die Vornahme der geforderten Handlung den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH, Urt. v. 22.03.1990, IX ZR 128/99, Tz. 18; Urt. v. 07.02.2012, VI ZR 63/11, Tz. 10). Hätte der Mandant einen Prozess ohnehin verloren, weil der Anspruch tatsächlich nicht bestand oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht nachweisbar waren, ist ihm durch das Verjährenlassen des Anspruchs von vorneherein kein Schaden entstanden (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2002, IX ZR 3/01, Tz. 11; G. Fischer in Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5, Rn. 4). Beim hier geltend gemachten Kostenschaden ist Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Kausalzusammenhangs jedoch das Einreichen eines Mahnantrags mit falschen Angaben, also eine Handlung. Diese Handlung hat Prozesskosten ausgelöst und damit unmittelbar einen realen Schaden hervorgerufen, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf (BGH, Urt. v. 13.11.2008, IX ZR 69/07, Tz. 9). Die Schadenshöhe, die letztlich nicht im Streit steht, summiert sich aus der in der Klageschrift enthaltenen Aufzählung und beträgt 20.064,49 €. Darin beinhaltet sind alle Kosten, die ab Stellung des mit falschen Angaben versehenen Mahnantrags entstanden sind. 6. Da ein Zinsanspruch aus Verzug ab 20.05.2016 ist nicht ausreichend dargelegt. Zinsen waren der Klägerin daher als Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Der Beklagte hat zudem nach der zutreffenden Berechnung in der Klageschrift die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin in Höhe von 597,73 Euro zu tragen. 7. Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB aufgrund des Umstands, dass für die Berufungsinstanz eine Deckungszusage erteilt worden ist, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin einen auf sie übergegangenen Anspruch ihres Versicherungsnehmers geltend macht. Abzustellen ist daher auf ein etwaiges Mitverschulden des Versicherungsnehmers. Maßgeblich ist insoweit dass, wie ausgeführt, der Rechtsschutzversicherer nicht als Erfüllungsgehilfe des Mandanten tätig wird und eine Prüfungspflicht des Mandanten nicht besteht. 8. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Frage der Verjährung richtet sich nach den Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB. Danach verjähren Ansprüche regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Anspruchsinhaber von der Person des Schuldners und von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Anspruch entstand im Jahr 2015. Der Verjährungsbeginn setzt überdies allerdings auch voraus, dass der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, § 199 I Nr. 2 BGB. Dies ist vorliegend nicht bereits durch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits der Fall. Vielmehr ist in einem solchen Fall auch die Kenntnis von solchen Tatsachen nötig, aus denen sich ergibt, dass das Vorgehen des Beklagten rechtlich fehlerhaft war. Der Beklagte vermocht nicht, den ihm obliegenden Nachweis des Verjährungseintritts zu führen. Insbesondere konnte der Nachweis einer Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB bereits im Jahr 2015 nicht geführt werden. Im Einzelnen: a) Der Zeuge … seit … freier Mitarbeiter in der Kanzlei des Beklagten, Sachbearbeiter und Prozessbevollmächtigter des zugrunde liegenden Verfahrens, hat bei seiner Vernehmung im Termin vom … ausgeführt, dass es zunächst im Termin vor dem OLG … einen ausführlichen Hinweis gegeben habe, der dem Ausgangsurteil des Landgerichts … entsprochen habe. Auch habe der Senat damals davon ausgehen wollen, dass eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Mahnverfahrens vorgelegen habe. Man habe noch … anhängige Verfahren der … abwarten wollen. Die Berufung sei im Ergebnis daher nicht zurückgenommen worden. Das Ehepaar … sei im Termin anwesend gewesen man habe nach dem Termin den Verlauf der Verhandlung besprochen dabei habe die Zeugin … ausgeführt, dass, wenn man sich die Ausführungen der Kammer (gemeint ist der Senat) des OLG … zu Gemüte führe, man von einem Fehler der … ausgehen müsse. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht mehr erinnern er habe sinngemäß daraufhin gesagt, dass die Kanzlei einen Fehler gemacht hätte, wenn man die Ausführungen des OLG … Zugrunde lege. b) Die Zeugin … konnte keine Details des damaligen Termins wiedergeben. Sie könne, so die Zeugin, auch nicht mehr genau sagen was in der Verhandlung gelaufen sei. Man habe sich nach der Verhandlung unterhalten. Es sei um das weitere Vorgehen gegangen. Das Gespräch habe maximal 10 Minuten gedauert. Es sei im Prinzip um die Frage gegangen, ob man weiter mache oder nicht. Auf konkrete Frage des Gerichts, ob sich die Zeugin daran erinnern könne, dass sie im Rahmen dieses Gesprächs nach dem Termin gesagt habe, dass man von einem Fehler der … ausgehen müsse, wenn man sich den Hinweis des OLG … anhört, hat die Zeugin ausgeführt, dass sie sich letztlich nicht erinnern könne. Sie habe nach dem Termin eher eine negative Erwartungshaltung gehabt. Das was im Termin von den Richtern gesagt worden sei, habe sie zu dem Schluss kommen lassen müssen, dass die Berufung keine große Aussicht auf Erfolg habe. Sie habe auch, was den Ablauf des Termins selbst angehe, keine präsente Erinnerung mehr. Sie habe sich damals keine Gedanken darüber gemacht, gegen den Anwalt vorzugehen. Dies auch deshalb, weil sie damals schwer krank gewesen sei. 9. Die Aussagen der gehörten Zeugen lässt nicht den Schluss zu, dass die Zeugin … bereits am … im Rahmen der Verhandlung am OLG … von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangte. Dies kann insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen … geschlossen werden. Zwar gab dieser an, dass Frau … nach der Verhandlung geäußert habe, dass ein Fehler der … vorgelegen habe. Dies aber nur für den Fall, wenn man sich den Ausführungen des OLG … zu Gemüte führe. Für diesen Fall hat ihr der Zeuge … einen Fehler der Kanzlei bestätigt. Allerdings konnte sich auch der Zeuge … nicht mehr an die Details des Gesprächs erinnern. Die Aussage der Zeugin … ist insgesamt wenig belastbar. Sie hatte letztlich keine ausreichende Erinnerung mehr, weder an den Termin selbst noch an das Gespräch nach dem Termin. Sie hat lediglich ausgeführt, dass sie nach dem Termin eine eher negative Erwartungshaltung gehabt habe. Sie habe sich damals keine Gedanken darüber gemacht, gegen den Anwalt vorzugehen. Daher kann nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Zeugin … bereits am … Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangte, zumal der Auffassung des OLG … auch nach der Aussage des Zeugen … seinerzeit gerade nicht gefolgt wurde. Man hat weiter eine abweichende Rechtsauffassung vertreten, was sich auch darin dokumentiert, dass eine Berufungsrücknahme nicht erfolgt ist. Damit ist gerade nicht der Fall gegeben, dass von einem Fehler der Kanzlei auszugehen war. Denn dies sollte nur der Fall sein, wenn man der Auffassung des OLG … folgt, was man gerade nicht gemacht hat. Unter diesen Umständen konnten die Versicherungsnehmer der Klägerin als juristische Laien gerade nicht von dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches gegen den Beklagten Kenntnis erlangt haben. Auch das Schreiben des Beklagten vom 22.12.2015 an die Eheleute … (Anlage B3) – einen Zugang des Schreibens unterstellt – konnte keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen begründen. In diesem Schreiben versucht der Beklagte, dass Urteil des OLG … als rechtlich zweifelhaft darzustellen, ohne genauer auf die eigenen – durch die Gerichte festgestellten – Fehler, bezüglich der Beantragung des Mahnbescheides einzugehen. Die Ausführungen in der Anlage B3 begründen jedoch noch keine Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich zwar die Tatsachenkenntnis und nicht die Rechtskenntnis entscheidend. Erforderlich ist somit, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß, nicht dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH WM 2014, 935). Dies gilt dann aber nicht, wenn bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösenda Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners, etwa eines Rechtsberaters, besteht (BGH WM 2014, 935). Daher liegt eine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist (BGHZ 200, 172). Vielmehr, ist auch für die Rechtsberaterhaftung entscheidend, dass der Geschädigte nicht nur Kenntnis vom Schaden, sondern auch von der Pflichtwidrigkeit des Handelns seines Beraters hat (BGHZ 200, 172 = WM 2014, 575). Der Mandant ist in der Regel nicht fachkundig, hat seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anvertraut und kann daher dessen etwaige Fehlleistungen eben wegen seiner Rechtsunkenntnis nicht erkennen (BGHZ 200, 172 = WM 2014, 575). Daher vermag beispielweise der ungünstige Ausgang eines Rechtsstreits grundsätzlich noch nicht die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 zu vermitteln. Vielmehr muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (BGHZ 200, 172 = WM 2014, 575). Vorliegend geht aus der Anlage B3 allerdings gerade nicht hervor, dass der Beklagte von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist. Vielmehr ist dem Schreiben zu entnehmen, dass das Urteil des OLG … vom … falsch sei und man eine andere Rechtsauffassung vertrete. Daher kann auch dieses Schreiben keine Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Eheleute … begründen. 10. Auch soweit der Beklagte vorträgt, dass die Klägerin selbst im Dezember 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt habe, wurde der erforderliche Nachweis nicht geführt. Die Klägerin bestreitet den Zugang des Urteils des OLG … vom … (Az.: …). Zudem wurde von der Klägerin Schriftverkehr (Anlage K 24 ff.) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Urteil des OLG … vom … dem Kläger erst mit Schreiben vom 30.03.2016 übersandt wurde (Anlage K 28/K 29). Daher gelang dem Beklagten auch nicht die Beweisführung hinsichtlich des Zugangs des OLG … (Az.: …) an die Klägerin im Dezember 2015. Diesem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte auch nicht ausreichend entgegen getreten. 11. Weder das Schreiben der Klägerin vom 27.09.2014 (Anlage 31) noch vom 10.09.2014 (Anlage B9) begründet eine Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen i.S.d. § 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn aus diesem geht lediglich hervor, dass die Klägerin zunächst keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die weitere Interessenwahrnehmung sehen konnte und sie das Vorgehen im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens lediglich oberflächlich überprüfen konnte. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil kann eine Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 2 BGB nicht begründen, zumal sich aus dem gesamten Schriftverkehr den der Beklagte geführt hat ergibt, dass die ergangenen Urteile fehlerhaft seien und dies auch unter Heranziehung von Rechtssprechung. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Klägerin nach nochmaliger Prüfung aufgrund des Vortrages des Beklagten und in der Annahme einer sorgfältigen Prüfung durch den Beklagten schließlich Deckungszusage für das Berufungsverfahren erteilt hat. Insgesamt konnte das Gericht sich lediglich davon überzeugen, dass das Urteil des OLG … erst am … an die Klägerin übersandt wurde (Anlage K 28/29). Ein früherer Zugang konnte der Beklagte nicht beweisen. Ein geeignetes Beweismittel für den Zugang des OLG-Urteils bereits 2015 wurde nicht angeboten. Daher ist der entscheidende Zeitpunkt für die Kenntniserlangung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Zugang des OLG-Urteils mit Schreiben des Beklagten vom 30.03.2016 (Anlage K 28). Daher ist der streitgegenständliche Anspruch nicht verjährt. 12. Etwas anderes ergibt sich vorliegend nicht aus dem beklagtenseits zitierten Urteil des BGH vom 29.10.2020, Az: IX ZR 10/20. Zwar trifft zu, dass der BGH dort entschieden hat, dass es für einen Schadenseintritt bereits ausreicht, wenn sich die Vermögenslage das Betroffenen objektiv verschlechtert hat. Es muss daher nicht endgültig feststehen, dass diese Vermögenseinbuße bestehen bleibt. Anders als in dem vom BGH entschjedenen Fall hat die Klägerin mit dem als Anlage B 9 vorgelegten Schreiben vom 10.09.2014 gegen den Beklagten (noch) keinen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass dem Urteil des Landgerichts … zu entnehmen ist, dass der Beklagte den Eintritt der Verjährung zu vertreten hat und daraus ein Schadensersatzanspruch entstanden ist. Die Klägerin führt dann in dem genannten Schreiben aber weiter aus, dass gegen das Urteil noch Berufung eingelegt werden könne. Der BGH führt in dem genannten Urteil weiter aus, dass nicht schon dann von einer Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgegangen werden könne, wenn dem Mandanten nur die tatsächlichen Umstände bekannt sein, aus denen der Schadensersatzanspruch gegen den Berater erfolge. Hinzu kommen müsse die Kenntnis von solchen Tatsachen, aus denen sich für den Mandanten ergebe, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Beraters ist aus Sicht des Mandanten regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässige Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Berater gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Mandant dürfe sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Berater die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumnis hingewiesen hat. Genau so liegt der Fall hier. In der gesamten Korrespondenz und auch gegenüber den Gerichten hat der Beklagte die vorliegend in Betracht kommenden Fehler in Abrede gestellt und hierzu eine abweichende Meinung vertreten und dies auch jeweils gegenüber den Mandanten bzw. deren Rechtsschutzversicherung vertreten was schließlich dazu geführt hat, dass die Klägerin dann auch Deckungsschutz für die Durchführung des Berufungsverfahrens erteilt hat. Dass die Sache im Rechtsstreit bis zuletzt kontrovers beurteilt wurde zeigt auch die Tatsache, dass trotz Hinweises des OLG … die Berufung gerade nicht zurückgenommen wurde insbesondere auch im Hinblick auf noch anhängige Verfahren am BGH die vom Beklagten betrieben worden waren. Erst nach Erhalt des Urteils des OLG … mit Schreiben des Beklagten vom 30.03.2016 (K 28) hat die Klägerin den Beklagten erstmals auf Schadensersatz tatsächlich in Anspruch genommen (Anlage K 29). Die kontroverse Beurteilung der Rechtslage ist außerdem dem Antwortschreiben des Beklagten vom 01.08.2016 (Anlage K 13) zu entnehmen. Der Beklagte führt unter anderem aus, dass es bei seiner Rechtsauffassung verbleibe und die Entscheidung des OLG … rechtsfehlerhaft sei. Es fehle an einem zurechenbaren Verschulden weshalb die Ansprüche zurückgewiesen wurden. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann demnach im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des BGH nicht angenommen werden. 13. Die weiteren Ausführungen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.21 geben dem Gericht keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, § 156 ZPO. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708, 711 ZPO.