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Endurteil

14 O 2248/20

LG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.992,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.01.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs … mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1 … genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.822,96 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckun g der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 7. Der Streitwert wird auf 50.609,84 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet 1. Der Kägerpartei steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB in Höhe von 46.992,07 € zu. a) Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zur Klägerpartei ist als sittenwidrig zu qualifzieren. Weiterhin handelte die Beklagte mit Schädigungsvorsatz. Es handelt sich bei der Aufheizstrategie um eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, die im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ anspringt, indem sie hierfür die Umgebungstemperatur und andere physikalische Größen misst, im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert wird, und die das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert. Maßgeblich für die Einstufung als unzulässig ist der Umstand, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstandsverhalten verringert wird. Dieser, von dem Kläger vorgetragenen Wirkweise als Grund für der Rückruf, ist die Beklagte nicht entgegengetreten, sie hat lediglich zu anderen behaupteten Abschalteinrichtungen ausgeführt und diese bestritten. Der Kläger hat insoweit auch ausreichend substantiiert vorgetragen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es der Beklagten ohne Weiteres durch Vorlage des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes möglich gewesen wäre, näheres zum Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes darzutun, was sie jedoch bewusst nicht getan hat. Sie hat sich nur darauf beschränkt klarzustellen, dass der Rückruf nur wegen zweier unzulässiger Abschalteinrichtungen erfolgt sei und das „Thermofenster“ nicht zu den Beanstandungen des KBA gehört habe. Den Bescheid hat die Beklagte aus bewusstem Entschluss nicht vorgelegt. Die Sachlage ist vergleichbar mit dem Diesel-Motor des Typs EA 189 eines anderen Herstellers, der hinsichtlich der Emissionen ebenfalls zwischen Prüfstand und regulärem Fahrbetrieb unterscheidet (siehe auch LG Marburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 2 O 67/20 -, juris). Gemäß Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2020, Az. VI ZR 252/19 bestehen in einer solchen Fallkonstellation grundsätzlich Ansprüche aus § 826 BGB. Zu weiteren Voraussetzungen des Anspruchs führt das LG Marburg in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 - 2 O 67/20, a.a.O. zu einem vergleichbaren Fall wie folgt aus: „Aus der Unterscheidung der Abgasentwicklung zwischen Prüfstand einerseits sowie realem Fahrbetrieb andererseits folgt, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Beklagten nicht nur in dem Bewusstsein geschah, hiermit, möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, sondern dass dieser Gesetzesverstoß auch billigend in Kauf genommen wurde. Denn der Beklagten war denknotwendig bewusst, dass eine Entdeckung der Abschalteinrichtung zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die mit derartigen rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht würden erwerben wollen (Urteil des OLG Köln vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, Rn. 30, zitiert nach juris). Es versteht sich von selbst, dass Fahrzeuge gerade auch zum Betrieb im Straßenverkehr erworben werden und somit in der Erwartung, dass keine Betriebsstillegung erfolgt. Die Ausführungen der Beklagten zum Komplex Thermofenster laufen leer, weil das Thermofenster vom dem Kraftfahrtbundesamt nach eigenem Vortrag der Beklagten nicht als unzulässig eingeordnet worden ist, sodass darauf auch der Rückruf nicht beruhen kann. Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgeblichen Sache und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von den Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste. Der. Kläger behauptet, hochrangige Führungspersönlichkeiten hätten Kenntnis von der Entwicklung und Implementierung der urzulässigen Abgassoftware gehabt. Demgegenüber ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungs- und Substantiierungspflicht hinsichtlich der internen Vorgänge im, Zusammenhang mit der Software nicht ansatzweise nachgekommen. Sie hat sich auf den Vortrag beschränkt, die Klagepartei habe nicht vorgetragen, dass relevante Vertreter der Beklagten Kenntnis hatten oder selbst vorsätzlich handelten. Der Kläger hat aber denknotwendig keine Einblicke in die Organisationsstruktur der Beklagten, sodass von ihm kein weiterer Vortrag verlangt werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Schädiger selbst nicht zur Bewertung seines Tuns als sittenwidrig gelangen muss; es genügt die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände.“ Diesen vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Marburg, die auf den gegenständlichen Fall übertragbar sind, schließt sich das erkennende Gericht an. Es ist deshalb von Kenntnis der Beklagten und Schädigungsvorsatz auszugehen. Auch vorliegend ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. b) Der Klagepartei ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug liegt. Die Klagepartei hat durch einen ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für ihre Zwecke nicht voll brauchbar ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriesbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben wird (BGH, a.a.O., Rn. 49). Die Klagepartei hätte deshalb in Kenntnis der Abschalteinrichtung den Vertrag nicht abgeschlossen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Erwerbs auch nicht voll brauchbar, da es einen verdeckten Sachmangel aufwies, der zu den vorstehend genannten Einschränkungen führen kann. Auch ein später durchgeführtes Software-Update macht den Vertragsschuss nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (BGH, a.a.O., Rn. 58). c) Die Klagepartei hat sich die im Wege des Vorteilsausgleichs von ihr gezogenen Nutzungen anzurechnen lassen. Die zum Kaufzeitpunkt erwartbare Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkws schätzt das Gericht gem. § 287 BGB auf 300.000 km. Dabei war in die Schätzung mit einzustellen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Fahrzeug mit Erstzulassung 2015 handelt, bei dem aufgrund fortschreitender technischer Entwicklung von einer höheren Haltbarkeit ausgegangen werden muss, als das bei älteren Fahrzeugen der Fall ist. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeugtyp um ein Fahrzeug der Oberklasse handelt, das auf eine robuste Nutzung ausgelegt ist. Die Laufleistung des Fahrzeugs einen Tag vor Schluss der mündlichen Verhandlung betrug 87.031 km. Die gemäß § 287 ZPO zu schätzende und abzuziehende Nutzungsentschädigung errechnet das erkennende Gericht nach der Formel Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt. Eine andere Berechnungsweise war nicht anzuwenden (vgl. in diesem Sinne auch OLG München, BeckRS 2021, 7918). Die vorstehend dargestellte lineare Berechnungsweise ist im streitgegenständlichen Fall geeignet die Nutzungsentschädigung angemessen abzubilden. Der Bruttokaufpreis betrug 62.990,00 €. Die vom Kläger gefahrenen Kilometer schätzt das Gerieht gemäß § 287 ZPO auf 72.491 km. Für den fehlenden Tag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen Aufschlag von 35 km geschätzt. Dies entspricht ca. den durchschnittlichen Fahrkilometern pro Tag im Zeitraum der Nutzung durch den Kläger. Die erwartete Restlaufleistung beträgt 285.425 km im Erwerbszeitpunkt. Dies ergibt eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung von 15.997,93 €. Es ergibt sich so ein zuzusprechender Betrag in Höhe von 46.992,07 € (62.990,00 € - 15.997,93 €). Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Betrags unterlag die Klage der Abweisung. 2. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. 3. Annahmeverzug der Beklagten besteht. Die Klagepartei hat jedenfalls im Wege der Klageschrift die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs im Wesentlichen zu den Bedingungen angeboten, von denen sie sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 85). 4. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind aus dem begründeten außergerichtlichen Gegenstandswert von 48.441,00 € (km-Stand vorgerichtlich 80.500 km bei Gesamtlaufleistung von 300.000 km) dem Grunde nach ersatzfähig. Jedoch ist hier lediglich eine 1,3 Gebühr zu Grunde zu legen, da nur diese als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen ist. Das Gericht vermag keine Gründe für ein Überschreiten der Schwellengebühr nach der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG zu sehen. Die Sache ist weder mit besonderen Schwierigkeiten versehen oder - trotz der umfangreichen Schriftsätze - besonders umfangreich. Ausgehend von dem berechtigten außergerichtlichen Gegenstandswert von 48.441,00 Euro ergibt sich eine Erstattungsfähigkeit wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1.511,90 € Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 € 19 % MwSt: 291,06 € Summe außergerichtliche Kosten: 1.822,96 € Im Übrigen unterliegt die Klage auch insoweit der Abweisung. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.