Beschluss
6 T 232/05
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2005:0513.6T232.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird unzulässig verworfen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des am ## geborenen Kindes X. Sie und Herr XX sprachen im März 2005 bei der Beteiligten zu 2. vor und begehrten die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung. Mit Schreiben vom 30. März 2005, auf das verwiesen wird, lehnte die Beteiligte zu 2. die Beurkundung ab. 3 Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. Sie vertritt die Auffassung, daß das Landgericht entscheiden müsse, ob die Ablehnung der Beurkundung zu Recht erfolgt sei. Die gerichtliche Überprüfung der Ablehnung einer Beurkundung sei ohne Rücksicht auf die entscheidende Person oder Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. 4 Die Beteiligte zu 2. tritt der Beschwerde entgegen. 5 Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist unzulässig und daher zu verwerfen. Denn gemäß § 13 GVG sind die ordentlichen Gerichte nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. berufen. 6 Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Ob eine Streitigkeit bürgerlich oder öffentlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Auflage, § 13 Rz. 16). 7 Danach ist der Zivilrechtsweg nicht eröffnet. Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ist die Urkundsperson beim Jugendamt befugt, die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung zu beurkunden. Es handelt sich um eine Norm des öffentlichen Rechts, die das Jugendamt zur Beurkundung bestimmter Erklärung berechtigt. Auch besteht in Ansehung der Beurkundung ein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Denn der die Beurkundung Begehrende erscheint als Antragsteller, der eine spezielle "Leistung" des Jugendamts begehrt. Das Jugendamt entscheidet über dieses Begehren als Träger öffentlicher Gewalt, worin die "Überordnung" zum Ausdruck kommt. Zuständig sind gemäß § 40 VwGO daher die Verwaltungsgerichte und nicht die ordentlichen Gerichte (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16. April 1993 - 303 O 11/93, ZfJ 1994, S. 245 mit Anmerkung Brüggemann). 8 Die vorliegende Streitigkeit ist auch nicht den Zivilgerichten kraft einer besonderen Vorschrift zugewiesen. Im SGB VIII ist keine besondere Rechtswegzuweisung geregelt. Auch kann aus §§ 15 BNotO, 11 RPflG keine Rechtwegzuweisung hergeleitet werden (dafür aber Huhn/Schuckmann, BeurkG, 3. Auflage, § 4 Rz. 40). Gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, 13 GVG ist nämlich für eine Rechtwegzuweisung eine ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers erforderlich. Sinn und Zweck des Erfordernisses einer ausdrücklichen Zuweisung ist es, Zweifel darüber, welche Gerichtsbarkeit gegeben ist, im Interesse des Rechtsschutzsuchenden nach Möglichkeit auszuschließen. Außerdem soll der gesetzliche Richter möglichst eindeutig bestimmt werden. Daher ist nur eine als solche bezeichnete und erkennbare Sonderregelung geeignet, die Zuständigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszuschließen (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner-Ehlers, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 40 Rz. 488). Diesem Maßstab vermag aber eine "Zuweisung", die aus der analogen Anwendung von Vorschriften gefolgert wird, nicht zu genügen. Zudem könnten weder § 15 Abs. 2 BNotO, noch § 11 RPflG Grundlage einer Rechtswegzuweisung sein, da diese Vorschriften einer analogen Anwendung auf die Urkundstätigkeit des Jugendamtes nicht zugänglich sind. Zunächst ist keine Regelungslücke ersichtlich. Denn gegen die (Un-) Tätigkeit des Jugendamts kann verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden. § 15 Abs. 2 BNotO ist zudem nicht analog anwendbar, weil zwischen der Tätigkeit des Jugendamts und des Notars wesentliche Unterschiede bestehen. Das Jugendamt hat im Gegensatz zum Notar auch die Aufgabe, die Belange von Minderjährigen zu wahren und ggf. von Amts wegen zu ermitteln und einzuschreiten, wenn das Wohl eines Kindes durch das Verhalten seiner Eltern bedroht ist. Eine Bedrohung des Wohls eines Kindes kann aber auch dadurch begründet sein, daß seine Mutter und der nicht biologische Vater aus sachfremden Erwägungen (zum Beispiel um ein Aufenthaltsrecht für den nicht biologischen Vater zu schaffen, vgl. hierzu allerdings VGH Mannheim, Beschluß vom 3. März 2005 – 13 S 3035/04) eine Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen. In solchen Fällen gerät das Jugendamt in eine Spannungslage, wie sie beim Notar – der nicht Sachwalter der Interessen des Kindes ist – nicht auftreten kann. Schließlich beruht die Rechtswegzuweisung in § 15 Abs. 2 BNotO darauf, daß die Urkundstätigkeit des Notars traditionell als Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit verstanden wird und auch in sonstigen Angelegenheiten des Notars (z. B. Kostensachen oder Geltendmachung von Ansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen) das Landgericht entscheidet. Diese Besonderheiten liegen beim Jugendamt nicht vor. Auch § 11 RPflG kann nicht analog angewandt werden. Denn das Jugendamt ist nicht - wie ein Rechtspfleger - als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig. Zudem stellt § 11 RPflG von vornherein keine Rechtswegzuweisung dar. 9 Danach war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges gemäß § 17 a Abs. 2 GVG kam nicht in Betracht. Denn vorliegend ist das Verwaltungsverfahren mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (die Ablehnung der Beurkundung stellt sich als Verwaltungsakt dar, vgl. LG Hamburg, aaO) noch nicht abgeschlossen, weshalb nicht an das Verwaltungsgericht verwiesen werden darf (vgl. BGH, Beschluß vom 19.11.1992 - VZB 37/92, NJW 1993, S. 332). 10 Die Pflicht der Beteiligten zu 1, die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt aus § 131 Abs. 1 KostO. Eine Anordnung der Erstattung 11 außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst. 12 Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 S. 1 KostO).