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Urteil

9 S 174/08

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2009:0604.9S174.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I 3 Die Beklagte betreibt aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung über den 75,45/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1, Flur X, Flurstück X verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 9 der Eheleute S und X. Der in dem Zwangsversteigerungsverfahren aufgestellte Teilungsplan (402 K 110/05 AG Wuppertal vom 1.2.2008, Bl. 14 ff d.A.) berücksichtigt u.a. unter Abschnitt III Nr. 3 als bevorrechtigte öffentliche Lasten Entsorgungsgebühren der Klägerin vom 1.4.2007 bis 4.12.2007 in Höhe von 288,79 EUR – dem Miteigentumsanteil entsprechend - , während die Klägerin Berücksichtigung von 2.695,16 EUR Entsorgungsgebühren angemeldet hatte, die das gesamte Grundstück betreffen. 4 Im vorliegenden Verfahren erhebt die Klägerin Widerspruchsklage gem. §§ 878, 115 ZVG gegen den Teilungsplan mit dem Antrag: 5 Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 1.2.08 im Verteilungsverfahren Az: 402 K 110/05 ist begründet. 6 Der Teilungsplan wird dahin geändert, dass die Klägerin mit ihrer Forderung in Höhe weiterer 2.406,37 EUR vor der in Ziff. 4 des Teilungsplans aufgeführten Forderung der Beklagten zu befriedigen ist. 7 Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, Gegenstand der Versteigerung sei das Wohnungseigentumsrecht, nicht das Gesamtgrundstück. Zudem werde die vom Bundesgesetzgeber eingeführte beschränkte persönliche Haftung des Wohnungseigentümers gem. § 10 Abs. 8 WEG unterlaufen. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes als Landesrecht träten hinter dieser Regelung zurück. 8 II 9 Die sich hiergegen wendende zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie vollumfänglich ihren Widerspruch weiterverfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg. 10 Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht befunden, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsgebühren nur in dem dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil bevorrechtigt in Abschnitt III Nr. 3 des Teilungsplans zu berücksichtigen waren. Der Teilungsplan ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 11 Das Amtsgericht Wuppertal – Rechtspfleger – hat im Verteilungsverfahren zutreffend lediglich die auf den Miteigentumsanteil errechneten Entsorgungsgebühren in Höhe von 288,79 EUR in Rangstufe 3 gem. § 10 Abs. 1 Nr 3 ZVG vorrangig berücksichtigt und nicht die Gebührenforderung in Höhe von 2.406,37 EUR. 12 Zwar ruhen gem. § 6 Abs. 5 KAG die grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren als öffentlich-rechtliche Last auf dem "Grundstück". Dies bedeutet aber nicht, dass die Last in voller Höhe auf jedem einzelnen Wohnungseigentumsrecht ruhen würde. Denn dies würde bedeuten, dass die Gesamtlast sich entsprechend der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte multiplizieren würde, wenn auf jedem Miteigentumsrecht die gesamte Last ruhte. Zu Recht führt der Teilungsplan insoweit aus, dass es für eine solche "Vermehrung" der Last an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Es ist keine Grundlage dafür erkennbar, dass bei einer Versteigerung mehrerer oder aller Wohnungseigentumseinheiten für jedes einzelne Recht die volle Gesamtlast vorrangig zu berücksichtigen sei, mithin für jedes Wohnungseigentum die Gesamtsumme der Entsorgungsgebühren Einfluss auf das geringste Gebot nähme. Vielmehr zeigt diese Überlegung, dass darauf abzustellen ist, dass in vorliegenden Fall der Gegenstand der Zwangsvollstreckung gerade nicht das gesamte Grundstück, sondern das Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 WEG ist. 13 Zwar spricht § 6 Abs. 5 KAG NW von öffentlichen Lasten auf dem "Grundstück". Bevorrechtigt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG können solche öffentlichen Lasten jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn und insoweit sie auf dem konkreten Gegenstand der Zwangsvollstreckung ruhen. Der Begriff "Grundstück" wird im ZVG verwendet als Synonym für den Begriff "Gegenstand der Immobiliarzwangsvollstreckung", §§ 864, 869 ZPO (AG Dortmund v. 26.6.2008, 275 K 10/03). Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung das Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 WEG und nicht das gesamte Grundstück, aber auch nicht ein einfacher Miteigentumsanteil. Es können daher nur die Gebühren bevorrechtigt berücksichtigt werden, die diesem Wohnungseigentum zuzuordnen sind und nicht die, die dem gesamten Grundstück zuzuordnen wären. 14 Eine Gesamthaftung jeder einzelnen Wohnungseigentumseinheit für die Lasten auch aller anderen Wohnungseigentumseinheiten ist im KAG NW nicht normiert. 15 Es ergibt sich auch nicht, wie die Klägerin meint, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RPfl. 1981, 349, dass es sich bei dem Begriff "Grundstück" in jedem Fall um das gesamte Grundstück und nicht bloß um einen einzigen Wohnungseigentumsanteil handeln würde. Denn die zitierte Entscheidung befasste sich mit einem Teileigentum, nicht mit Wohnungseigentum. Zudem verneinte sie das Vorliegen einer öffentlichen Last. 16 Dass Wohnungseigentümer nach den entsprechenden Satzungen der Stadt Wuppertal als Gesamtschuldner haften, ist für die vorliegende Fragestellung unerheblich. Denn dabei geht es um die persönliche Haftung der Wohnungseigentümer (allein hiermit beschäftigt sich auch die Entscheidung des BVerwG NJW 2006,791ff) und nicht darum, welche öffentlich-rechtliche dingliche Last auf dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ruht. Den Unterschied beider Fallkonstellationen macht auch folgende Überlegung deutlich: 17 Anders als bei der persönlichen Haftung als Gesamtschuldner, bei der ein als Gesamtschuldner für die gesamte Schuld in Anspruch genommener Schuldner einen Ausgleichanspruch gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern hat, kann der Gläubiger, zu dessen Nachteil eine bevorrechtigte Berücksichtigung von Lasten auf dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung gereicht, keinen Ausgleich bei den übrigen Gesamtschuldnern suchen, da er zu diesen in keinerlei Beziehung steht. 18 Darauf, inwieweit die Wohnungseigentümer zivilrechtlich haften, kommt es für die vorliegende Fragestellung ebenfalls nicht an. 19 III 20 Die Revision wird gem. 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Auslegung des § 6 Abs. 5 KAG NW in Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG wird in allen Zwangsversteigerungsverfahren von Bedeutung sein, in denen kommunale Entsorgungsgebühren für das gesamte Grundstück als vorrangige Lasten auf dem einzelnen Wohnungseigentumsanteil geltend gemacht werden. Dies wird in einer unabsehbaren Vielzahl von Fällen zu erwarten sein. Da sich der Geltungsbereich des KAG NW auf das Gebiet des gesamten Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt, mithin auf die Gebiete der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Hamm, ist auch die Voraussetzung des § 545 Abs. 1 ZPO erfüllt. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 22 Streitwert: 2.406, 37 EUR