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Urteil

3 O 140/09 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2009:1007.3O140.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.944,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 961,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 %, der Beklagte 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.944,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2008 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 961,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 %, der Beklagte 95 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen behaupteter anwaltlicher Schlechtleistung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer des SS (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Der Versicherungsnehmer wurde von dem Beklagten im Rahmen arbeitsgerichtlicher Verfahren vertreten, für die die Klägerin jeweils Deckungszusage erteilt hatte. Der Versicherungsnehmer war bis 1995 bei dem Land Sachsen-Anhalt als Polizist im Anstellungsverhältnis beschäftigt. Nach einer Kündigung des Versicherungsnehmers wegen Dienstunfähigkeit erhob dieser Kündigungsschutzklage und obsiegte zweitinstanzlich. Daraufhin zahlte das verklagte Land an ihn nicht gezahlte Vergütung vom 01.01.1996 bis 14.04.2002 aus. Der Versicherungsnehmer war mit Berechnung und Höhe des Verzugslohns unzufrieden. Er beauftragte daraufhin den Beklagten mit der Prüfung und Durchsetzung weiterer Ansprüche gegen das Land. Im August 2004 erhob der Beklagte für den Versicherungsnehmer zunächst Klage auf ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum 1996 bis 2004 sowie auf Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobeträge. Nach Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht Dessau stellte der Beklagte den Antrag im Berufungsrechtszug auf Zahlung um, nahm in der mündlichen Verhandlung sodann die Berufung zurück, nachdem das Gericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass etwaige Ansprüche des Versicherungsnehmers als Schadensersatzansprüche anzusehen seien. Im November 2005 erhob der Beklagte für den Versicherungsnehmer Klage gegen das Land mit dem Antrag, dieses zu verurteilen, an den Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von 53.390,65 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass eine andere Vergütungsgruppe des Versicherungsnehmers nach dem BAT-Ost zu berücksichtigen sei und machte einen steuerlichen Progressionsschaden geltend. Wegen des genauen Inhalts dieses Rechtsstreits wird auf die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Magdeburg, #####/####, Bezug genommen. Ausweislich des Protokolls vom 13.12.2006 des Arbeitsgerichts Magdeburg, Bl. 120 ff. d. BA., wies das Arbeitsgericht Magdeburg in der mündlichen Verhandlung den Beklagten u.a. darauf hin, dass, soweit dem geltend gemachten Anspruch nicht schon die Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau in dem vorherigen Verfahren entgegen stehe, der bisherige Vortrag zur Begründung eines solchen Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig sei. Es komme ein Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens (Progressionsschaden) in Betracht, zu dessen Darlegung es der mathematisch exakten Mitteilung der Höhe derjenigen Steuerschuld, die bei pünktlicher Vergütungszahlung im streitbefangenen Zeitraum zu Lasten des Klägers entstanden wäre, sowie der mathematisch exakten Darlegung derjenigen Höhe der Steuerschuld, die dadurch zu Lasten des Klägers entstanden ist, dass die Vergütung in zwei Teilbeträgen an den Kläger geflossen sei, bedürfe. Zudem sei darzutun und unter Beweis zu stellen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch nicht bereits infolge Eingreifens der Ausschlussfrist verfallen sei. Wegen des daraufhin erfolgenden Vortrags des Beklagten in dem Verfahren Arbeitsgericht Magdeburg wird auf dessen Schriftsätze vom 03.01.2007 und 05.02.2007, Bl. 128 ff., sowie Bl. 132 ff. d. BA., verwiesen. Das Arbeitsgericht Magdeburg wies die Klage sodann mit der Begründung ab, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargetan sei. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte für den Versicherungsnehmer Berufung ein, wiederum mit Deckungszusage der Klägerin. Die Berufungsschrift vom 24.07.2007, Bl. 150 f. d. BA., trägt den Briefkopf "Rechtsanwälte L2 & Kollegen" und ist unterzeichnet mit dem handschriftlichen Schriftzug "i.A. Y. N2", darunter steht maschinenschriftlich "2 Rechtsanwalt (nach Diktat abwesend)." Gleiches gilt für die Berufungsbegründungsschrift vom 30.08.2007, Bl. 156 ff. d. BA. Mit Beschluss vom 28.11.2007 teilte das Landesarbeitsgericht mit, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, da wegen der "i.A."-Unterzeichnung nicht ersichtlich sei, dass ein vor dem Landesarbeitsgericht postulationsfähiger Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernommen hätte. Zudem seien weitergehende Gehaltsansprüche oder Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers nicht schlüssig dargelegt. Auch sei zur Vertragsgrundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und dem beklagten Land nicht vorgetragen; sollte der BAT-O Anwendung gefunden haben, so dürfte die Forderung des Versicherungsnehmers gemäß § 70 BAT-O verfallen sein. Unter Vorlage der Arbeitsverträge bestätigte sodann das beklagte Land in dem Berufungsverfahren, dass die Parteien tarifgebunden nach BAT-O seien. Der Beklagte nahm zu diesem Punkt, soweit aus der Beiakte ersichtlich, keine Stellung. Das Landesarbeitsgericht verwarf mit Urteil vom 22.01.2008 die Berufung als unzulässig. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil legte der Beklagte für den Versicherungsnehmer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein, welche mit Beschluss vom 14. Mai 2008 als unzulässig verworfen wurde mit der Begründung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfüllt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 287 f. d. BA. Bezug genommen. Die Klägerin nimmt den Beklagten nunmehr auf Ersatz der in den drei letztgenannten Verfahren vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten in Anspruch. An Gerichtskosten zahlte die Klägerin auf die Kostenrechnung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.08.2007 1.112,00 Euro, für das Berufungsverfahren aufgrund Kostenrechnung vom 10.04.2008 1.779,20 Euro sowie für das Nichtzulassungsverfahren auf Kostenrechnung vom 07.07.2008 einen Betrag in Höhe von 889,60 Euro. Auf entsprechende Kostenrechnungen des Beklagten zahlte die Klägerin an diesen Beträge in Höhe von 3.660,32 Euro für das erstinstanzliche und 3.765,64 Euro für das zweitinstanzliche Verfahren. Weiter trug sie die Kosten der Prozessbevollmächtigten des obsiegenden Landes in dem Berufungsrechtszug in Höhe von 3.765,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 264,79 Euro sowie in dem Nichtzulassungsverfahren in Höhe von 2.161,99 Euro. Die Klägerin hat von dem Beklagten zunächst einen weiteren Betrag in Höhe von 2.161,99 Euro bezüglich dessen Tätigwerden im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt verlangt, insoweit jedoch die Klage zurückgenommen. Weiter macht die Klägerin eine Geschäftsgebühr, die durch die außergerichtliche Anmahnung des Beklagten mit Schreiben vom 13.11.2008 nebst Kostennote entstanden sei, in Höhe von 999,36 Euro geltend. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe schon das erstinstanzliche Verfahren nicht einleiten dürfen, da der geltend gemachte Anspruch nicht mit Erfolg habe durchgesetzt werden können. Das Berufungsverfahren sei bereits aufgrund der formwidrigen Eingebung gescheitert. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde habe von vornherein keinen Erfolg haben können, zudem sei der Beklagte auch noch eine gesetzeskonforme Begründung schuldig geblieben. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 19.961,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2008 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 999,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2008 zu zahlen. Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 2.161,99 Euro beantragt sie nunmehr hinsichtlich des Klageantrags zu 1., den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.399,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Zinsen, die die Klägerin an das beklagte Land auf die Kostenrechnung in dem Berufungsrechtszug gezahlt habe, seien keinesfalls erstattungsfähig, da Zinsen nur deshalb angefallen seien, da die Klägerin den festgesetzten Betrag nicht rechtzeitig gezahlt habe. Eine anwaltliche Schlechtleistung im erstinstanzlichen Verfahren liege nicht vor, auf Schlüssigkeitsbedenken des Gerichts habe er jeweils durch weiteren Vortrag sachgerecht reagiert. Auch die Berufung sei fehlerhaft als unzulässig abgewiesen worden. Das Bundesarbeitsgericht habe seine umfassenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt; ein weiterer Vortrag sei ihm praktisch nicht möglich gewesen. Schadensersatzansprüche der Klägerin seien zudem bereits deshalb hinsichtlich des Berufungsverfahrens nicht gegeben, da sie – was unstreitig ist – in Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils vor der Gewährung einer Deckungszusage ausdrücklich die Berufungsbegründung angefordert und nach deren Überprüfung erst die Übernahme der Deckung erklärt habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Akten Arbeitsgericht Magdeburg, 8 Sa 396/07, sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten in Höhe des ausgeurteilten Betrages einen Schadensersatzanspruch aus §§ 675, 611, 280 BGB i.V.m. § 86 VVG, § 17 Abs. 8 ARB. In dieser Höhe hat nämlich der Versicherungsnehmer entsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, die auf die Klägerin übergegangen sind. Die Regelungen des § 86 VVG, § 17 Abs. 8 ARB erfassen insbesondere auch Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten, die einem Versicherungsnehmer gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zustehen. Der Beklagte hat die ihm im Rahmen des zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer geschlossenen Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten verletzt. Hierbei sind ihm mehrere Pflichtverletzungen anzulasten. So hat er zum einen ausweislich der beigezogenen Akte sowohl in dem erstinstanzlichen als auch in dem zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht trotz entsprechender deutlicher Hinweise durch das Gericht den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers, den er letztlich geltend gemacht hat, nicht schlüssig beziffert. Das Arbeitsgericht hatte hierbei insbesondere deutlich darauf hingewiesen, wie eine Berechnung zur Bezifferung des Schadens seiner Ansicht nach zutreffenderweise vorgenommen werden müsste. Auch wenn der Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass die von ihm gewählte Berechnungsmethode des Schadens zutreffend sei, hätte es ihm doch aus anwaltlicher Vorsicht nach den deutlichen Hinweisen des Gerichts oblegen, zumindest auch die von diesem geforderte andere Vergleichsrechnung anzustellen. Ein Rechtsanwalt ist nämlich grundsätzlich immer gehalten, den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen und Hinweise des Gerichts zu beachten. Zudem hat er in dem Berufungsverfahren nach dem Hinweis des Gerichts auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufungseinlegung, die von vornherein nicht in dieser Art hätte erfolgen dürfen, ausweislich des Urteils des Landesarbeitsgerichts nicht hinreichend dargelegt, dass die für ihn im Auftrag unterzeichnende Rechtsanwältin N2 unmittelbar in Ausführung eines ihr erteilten Mandates tätig geworden ist. So sei, so das Landesarbeitsgericht, nicht ersichtlich, seit welchem Zeitpunkt die unterzeichnende Rechtsanwältin N2 bei dem Bevollmächtigten des damaligen Klägers, mithin bei dem hiesigen Beklagten, angestellt war. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte die Interessen des Versicherungsnehmers nicht in dem erforderlichen Umfang gewahrt hat. Zudem hat er, was sich ebenfalls aus den Entscheidungsgründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils ergibt, keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Auch dies hätte angesichts des deutlichen Hinweises des Gerichts auf eine mögliche Unzulässigkeit der Berufungseinlegung mehr als nahe gelegen. Was die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft, so konnte eine solche auch schon nach dem Vortrag des Beklagten in seiner Klageerwiderung keine Aussicht auf Erfolg haben, da er selbst ausführt, er habe nicht mehr als von ihm in der Beschwerdebegründung damals aufgeführt vorgetragen können. Wenn dem so war, hätte der Beklagte aber auch erkennen müssen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg wird haben können und zwingend von der Einlegung einer solchen abraten müssen. Insbesondere ist aber dem Beklagten als gravierende Pflichtverletzung vorzuwerfen, dass er dem Versicherungsnehmer nicht von vornherein überhaupt schon von einer Klageerhebung abgeraten hat. Dies mag darauf beruhen, dass er nicht – wie es aber seine Pflicht als Rechtsanwalt gewesen wäre – den Sachverhalt umfangreich aufgeklärt hat. Dann nämlich hätte er erkennen müssen, dass der Versicherungsnehmer bei dem verklagten Land im Rahmen eines BAT-Vertrages angestellt war. Da die Klageparteien in den arbeitsgerichtlichen Verfahren mithin tarifvertraglich unter der Geltung des BAT verbunden waren, was unstreitig ist, hätte der Beklagte demnach zwingend vor einer Klageerhebung prüfen müssen, ob nicht die Verfallklausel des § 70 BAT greift und hierbei auch erkennen müssen, dass die Ansprüche des Klägers gemäß § 70 BAT zu diesem Zeitpunkt, als es um die Frage ging, ob erneut Klage gegen das beklagte Land erhoben werden soll, verfallen waren. Nach § 70 BAT verfallen nämlich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Eine solche Geltendmachung wäre dem Versicherungsnehmer spätestens nach Auszahlung der Vergütung durch das Land für den Zeitraum 01.01.1996 bis 14.04.2002 möglich gewesen. Dass sodann innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT für den Versicherungsnehmer die mit der streitgegenständlichen arbeitsgerichtlichen Klage geltend gemachten Ansprüche schriftlich geltend gemacht worden sind, ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Insbesondere hat er auch nach den Hinweisen der Arbeitsgerichte auf die Verfallklausel des § 70 BAT ausweislich der Beiakte hierzu keinerlei Stellung genommen, was ebenfalls den Schluss nahelegt, dass er diese im Vorfeld schlicht übersehen hatte. Mithin ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer sich bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Beklagten, nämlich bei Aufklärung darüber, dass infolge des Eingreifens der Frist des § 70 BAT die angestrebte Klage keine Aussicht auf Erfolg haben kann, dahingehend entschieden hätte, von einer Klageerhebung abzusehen. Insoweit greift nämlich die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Vermutung eines solchen aufklärungsgerechten Verhaltens des Versicherungsnehmers ist auch nicht deshalb entkräftet, weil die Klägerin Deckungszusage erteilt hat und ihm daher kein finanzieller Schaden entstehen konnte (so aber OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2008, 28 U 158/07 für den Fall minimaler Erfolgsaussichten einer Klage). Richtigerweise ist nämlich insoweit zu prüfen, wie sich ein Mandant ohne Rechtsschutzversicherung entschieden hätte, da ansonsten der Anwalt, der ja auch der Rechtsschutzversicherung die maßgeblichen Informationen gibt, wonach diese sich entscheidet, ob Deckungszusage erteilt wird oder nicht, unbillig entlastet würde nur aus dem Grunde, dass sein Mandant rechtsschutzversichert ist. Der Umstand, dass die Klägerin Deckungszusage erteilt hat, schließt auch einen möglichen Schadensersatzanspruch ihrerseits nicht von vornherein aus. Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts sind nämlich nicht etwa dadurch modifiziert, dass die von ihm vertretene Partei rechtsschutzversichert ist. Dass der Schaden wegen der Rechtsschutzversicherung nicht bei dem Mandanten verbleibt, kann nämlich nicht zu einer Entlastung des Anwalts führen. Der Rechtsschutzversicherer ist im Verhältnis Mandant-Anwalt auch nicht etwa als Erfüllungsgehilfe des Mandanten anzusehen, so dass auch die Zurechnung eines möglichen Mitverschuldens über §§ 254 Abs. 2, 278 BGB nicht in Betracht kommt. Auch stellt die Rechtsbeziehung zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherung keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Anwalts dar, so dass eine Prüfung durch die Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Erfolgsaussichten auf das Verhältnis Mandant-Anwalt keinen Einfluss hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, NJW 2006, 3150). Mithin ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Versicherungsnehmer, und damit der Klägerin, auf die die Schadensersatzansprüche übergegangen sind, kausal bedingt durch die Pflichtverletzungen des Beklagten entstanden sind. Hierzu zählen sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht, des Berufungsverfahrens sowie des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Diese wären nämlich nicht entstanden, wenn der Beklagte von vornherein von einer Klageerhebung abgeraten hätte. Auf die Frage, inwieweit der Beklagte auch aufgrund der anderen oben näher beschriebenen Pflichtverletzungen einen Schaden für den Versicherungsnehmer bzw. die Klägerin verursacht hat, kommt es demnach nicht mehr an. Nicht zu ersetzen sind allerdings die Zinsen in Höhe von 264,79 Euro, die die Klägerin in dem Berufungsverfahren an die Prozessbevollmächtigten des Landes Sachsen-Anhalt gezahlt hat. Insoweit fehlt es schon an jeglicher Darlegung der Klägerin dazu, warum sie nicht sogleich auf den entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt hat, insbesondere dazu, inwieweit eine nicht rechtzeitige Zahlung, durch die die Zinsen verursacht worden sind, auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Allein der Umstand, dass Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, hätte die Klägerin jedenfalls nicht davon abhalten dürfen, zur Vermeidung der Entstehung von Zinsen zunächst vorsorglich auf den Kostenfestsetzungsbeschluss in dem Berufungsverfahren entsprechende Zahlung zu leisten. Von dem geltend gemachten Schadensersatzbetrag ist zudem der Betrag abzusetzen, der auch bei pflichtgemäßem Tätigwerden des Beklagten angefallen wäre. Dann nämlich hätte er jedenfalls eine Beratungsgebühr gegenüber dem Kläger in der gesetzlichen Höhe von 190,00 Euro abrechnen können. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich entstandener, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren, folgt in der ausgeurteilten Höhe, berechnet auf einen Streitwert bis zu 17.000,00 Euro, aus §§ 280, 286 BGB. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt jeweils aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis 13.08.2009 19.561,17 Euro, ab dem 14.08.2009 17.399,18 Euro.