Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.207,70 € zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2012 Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung an der „DS-Rendite Fonds Nr. 101 J GmbH & Co. KG“ i. H. v. 45.000,00 US $, Anteil-Nr. … zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß §§ 171, 172 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der „DS-Rendite Fonds Nr. 101 J GmbH & Co. KG“ und deren Gesellschaftern freizustellen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 40.000 €. Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an der „DS-Rendite-Fonds Nr. 101 J GmbH & Co KG“. Am 02.03.2004 kam es zu einer Besprechung mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen G. Der Kläger zeichnete am 05.03.2004 nach Beratung durch die Beklagte eine Beteiligung an diesem Fonds i. H. v. 45.000,00 US $ nebst einem Agio i. H. v. 5 %. Dies entsprach zu dem damaligen Kurs einem Betrag i. H. v. 39.957,70 €, den der Kläger am 26.04.2004 zahlte. Der Kläger erkundigte sich bei der Beklagten, ob bei dem Agio von 5 % etwas zu machen sei. Es handelte sich um einen geschlossenen Fonds. Die Beklagte erhielt mindestens 6 % Provision für die Vermittlung der Anlage. Diesbezüglich erfolgte keine Aufklärung durch die Beklagte. In dem Prospekt ist aufgeführt, dass die Dr. H & Co. F KG für Ihre Vermittlungsleistungen eine Vergütung i. H. v. 8 % der gesamten vermittelten Kommanditeinlagen sowie das von den Kapitalanlegern auf ihre vermittelte Einlage gezahlte Agio i. H. v. 5 % erhält (S. 43 des Prospekt; Bl. 51 d. A.). Aus der streitgegenständlichen Beteiligung erhielt der Kläger im Jahr 2006 1.900,00 €, im Jahr 2008 1.900,00 € und im Jahr 2009 950,00 € als Ausschüttungen. Der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist und sich überwiegend mit den Fachgebieten Familien-, Erb- und Medizinrecht befasst, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2012 erfolglos zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile auf. Der Kläger behauptet, von der Beklagten falsch beraten worden zu sein. Ziel der Beratung sei seine Altersvorsorge gewesen. Er habe keine Erfahrung mit komplexen Kapitalanlagen gehabt. Er sei nicht über die Risiken, die Rückvergütung, die mangelnde Fungibilität und einen möglichen Totalverlust aufgeklärt worden. Die Beklagte habe die Gefahr, dass die Finanzverwaltung den Fonds nicht nur als vermögensverwaltend einschätzen könnte, verschwiegen. Der Fonds sei als sicheres Investment für die Altersvorsorge empfohlen worden. Den Prognoseberechnungen seien veraltete Sterbetafeln zu Grunde gelegt worden. Die Empfehlung der Beklagten, sich an dem streitgegenständlichen Fonds zu beteiligen, sei weder anleger- noch anlagegerecht gewesen. Im Fondsprospekt seien einige Risiken unzureichend und fehlerhaft dargestellt. Es fehle eine transparente Darstellung der Fondskosten, des hohen Weichkostenanteils und eine fundierte Renditeberechnung. Er sei nicht auf das Risiko, dass die Fondslaufzeit verlängert werden könne, hingewiesen worden. Die Beklagte habe ihm gegenüber den Anschein vermittelt, dass alle für ihn wichtigen Aspekte besonders differenziert und fundiert von ihrem Mitarbeiter, dem Zeugen G, bewertet worden seien. Der Zeuge G habe bestätigt, dass er - der Kläger - mit durchschnittlichen Renditen von ca. 14 % rechnen könne. Ihm sei suggeriert worden, dass es sich bei den zu erwartenden Auszahlungen um Renditen und nicht um reine Liquiditätsauszahlungen handle. Der Zeuge G habe ihm erklärt, die Beklagte bekomme das Agio nicht und könne deshalb nicht darüber verfügen. Er - der Kläger - habe den Prospekt nach dem Beratungsgespräch am 05.03.2004 mit der Post erhalten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.207,70 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung einer Beteiligung an der „DS-Rendite Fonds Nr. 101 J GmbH & Co. KG“ i. H. v. 45.000,00 US $, Anteil-Nr. …… zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß §§ 171, 172 Abs. HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der „DS-Rendite Fonds Nr. 101 J GmbH & Co. KG“ und deren Gesellschaftern freizustellen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 1.419,19 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, der Zeuge G habe den Kläger ausreichend über die Beteiligung aufgeklärt. Der Kläger habe bereits Beteiligungen an Aktienfonds im Zeitpunkt der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds gehabt. In dem Besprechungstermin am 02.03.2004 habe der Zeuge G dem Kläger den Emissionsprospekt ausgehändigt. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger den Prospekt erst per Post erhalten habe. Sie behauptet, der Prospekt enthalte Hinweise bezüglich des Risikos eines Totalverlusts, der möglichen Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB, der fehlenden Fungibilität und der steuerlichen Grundlagen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass Auszahlungen aus Gesellschaftereinlagen erfolgten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist zu einem überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte ihre Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung im Rahmen des zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Anlageberatungsvertrages verletzt hat. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur ein Anlagevermittlungs- oder Auskunftsvertrag zu Stande gekommen. Ein Beratungsvertrag entsteht nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig konkludent, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (st. Rspr., BGH , Urt. v. 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, 200). Ein Anlageberatungsvertrag kommt zu Stande, wenn der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Kapitalanlageentscheidung machen will. Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages sind vorliegend erfüllt. Am 02.03.2004 kam es zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen G, zu einer Besprechung. Der Kläger trat nicht mit einem bereits vorgefassten Entschluss hinsichtlich einer Anlage an die Beklagte heran. Im Rahmen des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Parteien einen Anlageberatungsvertrag. Die Beklagte hat den Kläger nicht, wie nach der Rechtsprechung erforderlich, über die von ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der „DS-Rendite Fonds Nr. 101 J GmbH & Co. KG“ erhaltene Rückvergütung informiert. Eine Bank ist verpflichtet, ihren Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages über die Rückvergütung aufzuklären. Diese Aufklärung ist unabhängig von der Höhe der Rückvergütung. Auf diese Weise soll der Kunde in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie die Anlage nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdient ( BGH , Urt. v. 20.01.2009 – XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 f.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger nicht detailliert über die Höhe der Rückvergütung aufgeklärt hat. Auch die Angaben in dem Emissionsprospekt sind nicht ausreichend. Aus dem Prospekt ergibt sich, dass die Dr. H & Co. F KG mit dem Vertrieb der Kommanditanteile beauftragt war. Dem Inhalt des Prospekts kann außerdem entnommen werden, dass Vermittlungsleistungen i. H. v. 8 % der vermittelten Kommanditeinlage sowie das gezahlte Agio i. H. v. 5 % an die Dr. H & Co. F KG gezahlt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Angaben in dem Prospekt bezüglich Vermittlungsleistungen nicht ausreichend, um den Anleger hinsichtlich eines möglichen Eigeninteresses der Beklagten zu informieren. Denn maßgeblich für das Entstehen eines nach der Rechtsprechung offenbarungspflichtigen Interessenkonflikts ist vielmehr allein die Frage, ob der dem Anlageinteressenten als unabhängig gegenübertretende Berater auch von eigenen Provisionsinteressen geleitet werden könnte. Dieser Umstand kann dem Prospekt nicht eindeutig entnommen werden. Die Beklagte hätte den Kläger hinsichtlich der konkreten Höhe der Rückvergütung aufklären müssen. Insofern ist eine Pflichtverletzung wegen einer fehlerhaften Information zur Rückvergütung zu bejahen. Die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Nach der Rechtsprechung des BGH wird im Falle einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzung vermutet, dass der Geschädigte sich "aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Denn der Zweck von Aufklärungspflichten besteht darin, dem Vertragspartner eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen. Insofern gehen Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zulasten des Aufklärungspflichtigen. Die Vermutung ist nicht durch den Vortrag der Beklagten widerlegt. Dem Antrag auf Vernehmung des Klägers war nicht nachzugehen, weil es sich um einen unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag handelt (vgl. BGH , Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 40). Die Beklagte hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die in einer Gesamtschau dafür sprechen, dass der Kläger die Anlage auch in Kenntnis der Rückvergütung gezeichnet hätte. Es ist nicht ausreichend, dass sich der Kläger noch an anderen Fonds der C AG beteiligte und die C2 AG für den Vertrieb dieser Beteiligungen nach Angaben der Beklagten 4-5 % Vergütungen erhalten hat. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger Kenntnis von den Vergütungen hatte. Die Beklagte hat beispielsweise nicht vorgetragen, dass es dem Kläger nur um eine Steuerersparnis gegangen sei und er sich deshalb unabhängig von einer Rückvergütung für die Anlage entschieden hätte. Ebenso wenig hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger bei dem behaupteten Anlageziel ohnehin die streitgegenständliche Anlage gewählt hätte, da es keine Alternative gab. Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat keinen Entlastungsbeweis angetreten, der zu berücksichtigen gewesen wäre. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat keinen Erfolg. Ansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrages unterliegen der dreijährigen Regelverjährung. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. Es liegt kein Fall grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt der Umstand, dass der Kläger von Beruf Rechtsanwalt ist, nicht dazu, dass dem Kläger Ende 2007 aufgrund von Presseberichterstattungen grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die begründen, dass der Kläger aufgrund und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis von der Rückvergütungsproblematik erlangt hat. Für den Kläger bestehen wegen seines Berufes keine erhöhten Sorgfaltspflichten hinsichtlich aktueller Presseberichterstattungen. Der Kläger befasst sich überwiegend mit den Fachgebieten Familien-, Erb- und Medizinrecht. Insofern bestehen keine Berührungspunkte mit Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten. Die mediale Erörterung der Rückvergütungsproblematik begründet keine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund von Presseberichterstattungen den Bezug zu seiner eigenen Kapitalanlage hätte herstellen können. Der Umstand, dass sich der Kläger erkundigte, ob bei dem Agio etwas zu machen sei, begründet ebenfalls keine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers. Insofern ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 09.12.2010 – I-6 U 30/10) nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar, da der Kläger mit der Beklagten im Rahmen der Beratung über die Anlage nicht über die Provisionen verhandelt hat. Eine Erkundigung hinsichtlich des Agios kann dem nicht gleich gesetzt werden, da die Höhe des Agios nicht der Höhe der geflossenen Provisionen entspricht. Dem Kläger waren nicht alle anspruchsbegründenden Umstände bekannt. Es kann dahinstehen, ob weitere Haftungsgründe bestehen, da die Haftung wegen der mangelnden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen eingreift. Da das Wissen um das Bestehen überhaupt einer Rückvergütung nicht ausreicht, um das Ausmaß des Interessenkonfliktes der Beklagten zu beurteilen, kommt ein Mitverschulden des Klägers nicht in Betracht. Im Rahmen des auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruches ist der Kläger so zu stellen, als hätte er den Fonds nicht erworben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückerstattung i. H. d. Zeichnungssumme abzüglich erfolgter Ausschüttungen (39.957,70 € minus 4.750,00 € = 35.207,70 €) Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung. Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen aus Verzug (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB) seit einem Tag nach der Zustellung der Klageschrift (§§ 291, 288 BGB). Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Freistellung ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung gegenüber der Beklagten zu. Es besteht die Möglichkeit, dass Zahlungspflichten auf den Kläger bei Rückgewähr der Einlage zukommen (§ 172 Abs. 4 HGB). Es kann zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung kommen, so dass sich Zahlungsverpflichtungen bis zur Höhe der Zeichnungssumme ergeben können. Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. Die Beklagte befindet sich gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug. Der Kläger hat die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 21.03.2012 zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile erfolglos aufgefordert. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2012 zur Rückübertragung der Anlage aufgefordert. Daraufhin befand sich die Beklagte im Verzug. Mangels außergerichtlicher Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist kein Schaden, d. h. keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, entstanden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 ZPO. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 10.01.2013 und 16.01.2013 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Streitwert wird auf bis 40.000 € festgesetzt.