Urteil
318 O 183/14
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0511.318O183.14.0A
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Leitsätze
1. Es liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, wenn der Anleger nicht darüber aufgeklärt wird, dass und in welcher Höhe die Bank Rückvergütungen aus der Vermittlung der Beteiligung erhält. Denn die Bank ist aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, welcher aufgrund dieses Umstands, dass Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.(Rn.35)
(Rn.37)
2. Die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen wird nicht durch die Übergabe eines Emissionsprospekts erfüllt, in dem zwar die beratende Bank als Empfängerin der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen namentlich genannt wird, aber nicht namentlich als Empfängerin von Rückvergütungen genannt wird.(Rn.39)
3. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe der Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung einen anspruchsbegründenden Umstand darstellt. Weiß ein Anleger, dass die ihne beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütungen nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütungen ab. Hatte der Anleger aber keine Kenntnis davon, dass die Bank überhaupt eine Provision für die Vermittlung der Anlage erhielt, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von diesen. Dabei ist eine Medienberichterstattung über die Rechtsprechung des BGH zu Rückvergütungen nicht als ausreichend anzusehen, um eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von den Rückvergütungen dem Grunde nach zu begründen.(Rn.52)
(Rn.53)
(Rn.60)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.712,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der treuhänderisch für Herrn W.. W.. gehaltenen Beteiligung an der I. E. V. GmbH & Co. KG im Nominalwert von GBP 12.500,00 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der in Ziffer 1 genannten Beteiligung seit dem 11.03.2014 im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.266,16 für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, wenn der Anleger nicht darüber aufgeklärt wird, dass und in welcher Höhe die Bank Rückvergütungen aus der Vermittlung der Beteiligung erhält. Denn die Bank ist aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, welcher aufgrund dieses Umstands, dass Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.(Rn.35) (Rn.37) 2. Die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen wird nicht durch die Übergabe eines Emissionsprospekts erfüllt, in dem zwar die beratende Bank als Empfängerin der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen namentlich genannt wird, aber nicht namentlich als Empfängerin von Rückvergütungen genannt wird.(Rn.39) 3. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe der Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung einen anspruchsbegründenden Umstand darstellt. Weiß ein Anleger, dass die ihne beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütungen nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütungen ab. Hatte der Anleger aber keine Kenntnis davon, dass die Bank überhaupt eine Provision für die Vermittlung der Anlage erhielt, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von diesen. Dabei ist eine Medienberichterstattung über die Rechtsprechung des BGH zu Rückvergütungen nicht als ausreichend anzusehen, um eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von den Rückvergütungen dem Grunde nach zu begründen.(Rn.52) (Rn.53) (Rn.60) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.712,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der treuhänderisch für Herrn W.. W.. gehaltenen Beteiligung an der I. E. V. GmbH & Co. KG im Nominalwert von GBP 12.500,00 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der in Ziffer 1 genannten Beteiligung seit dem 11.03.2014 im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.266,16 für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 280 Abs. 1, 398 BGB aus abgetretenem Recht des Zedenten W..W.. einen Anspruch auf Rückabwicklung der vom Zedenten am 09.10.2007 gezeichneten mittelbaren Beteiligung an der I.E. 14 GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes und kann daher von der Beklagten Zahlung von € 17.712,56 (Nominalbetrag zzgl. Agio von 5 % abzgl. erhaltener Ausschüttungen) Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der vom Zedenten gezeichneten streitgegenständlichen Beteiligung verlangen. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von € 2.256,13 (dazu unter I.). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung im Annahmeverzug befindet (dazu unter II.), und kann von der Beklagten Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Zedenten verlangen (dazu unter III.). I. 1. Zwischen dem Zedenten, dem Zeugen W..W.., und der Beklagten ist vor Zeichnung der mittelbaren Beteiligung an der I.E.V. GmbH & Co. KG am 09.10.2007 durch den Zedenten stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Vermittlerin anzusehen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 14, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925, Rn. 19, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall erkannte die Beklagte, dass der Zedent das Ergebnis ihrer Beratung zum Ergebnis seiner Anlageentscheidung machen wollte. Dabei kann dahinstehen, ob das Beratungsgespräch vom 09.10.2007, das die Zeugin M..R.. (damals K..) mit dem Zedenten geführt hat, auf Initiative der Beklagten oder des Zedenten zustande gekommen ist. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass sich die Zeugin R.. telefonisch beim Zedenten gemeldet und bei dem Telefongespräch erklärt habe, dass eine Risikominimierung des Wertpapierdepots, das der Zedent im April 2007 von seiner Mutter geerbt habe, vorgenommen werden müsse. In dem Beratungsgespräch habe die Zeugin R.. dem Zedenten erklärt, dass der Aktienanteil verringert werden müsse und es empfehlenswert sei, das Geld sicherer zu investieren. Die Zeugin habe dem Zedenten neben der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung eine private Lebensversicherung bei der A.. als Alternative vorgestellt. Die Beklagte behauptet demgegenüber, dass Anlass für das Beratungsgespräch am 09.10.2007 gewesen sei, dass sich der Zedent unzufrieden mit der Rendite des offenen I...fonds ... (WKN...) gezeigt habe. Auf wessen Initiative das Beratungsgespräch zustande gekommen ist, ist für die Frage des Bestehens eines Anlageberatungsvertrages unerheblich. 2. Die Beratung des Zedenten durch den Beklagten war fehlerhaft, da die Zeugin R.. den Zedenten nicht darüber aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe der Beklagten Rückvergütungen aus der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung an ihn zuflossen. Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, Rn. 20, zitiert nach juris m.w.N.). In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, zitiert nach juris m.w.N.). a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 04.04.2013 – XI ZR 188/11, Rn. 19, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 18, zitiert nach juris). Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört nach der Rechtsprechung des BGH auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, Rn. 17, zitiert nach juris). aa) Die Beklagte hat den Kläger nicht durch Übergabe des Emissionsprospekts über die ihr zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt. Die Aufklärung über Rückvergütungen kann auch mittels der - rechtzeitigen - Übergabe eines Prospekts erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen namentlich genannt ist (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801, Rn. 13, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 22, zitiert nach juris; Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 24.10.2012 – 13 U 185/11, Rn. 20, zitiert nach juris). Unabhängig davon, dass die hier unstreitig erfolgt Übergabe des mit 225 Seiten sehr umfangreichen Prospekts im Zeichnungstermin nicht rechtzeitig erfolgt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 21, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 – 24 U 65/11, Rn. 46, zitiert nach juris), wird die Beklagte in dem Prospekt auch nicht namentlich als Empfängerin von Rückvergütungen genannt. Vielmehr heißt es auf Seite 89 des Prospekts (Anl. K 3; nicht Seite 86) in den Erläuterungen zum Investitions- und Finanzierungsplan im Kapitel „2. Fondsabhängige Kosten“ im Unterabschnitt „2.1 Vergütungen“ unter „c) Kapitalvermittlung“ lediglich, dass die I.I.. Fonds GmbH eine Gesamtvergütung von 12 % des vermittelten Beteiligungskapitals inklusive Umsatzsteuer erhalte und sich bei Vollplatzierung ein Betrag von GBP 18.756.000,00 ergebe. Dass es am Ende des Textes heißt, dass die I.I.. Fonds GmbH berechtigt sei, mit der Platzierung des Kommanditkapitals Untervermittler zu beauftragen und bis zu 100 Prozent dieser Vermittlungsprovision an die Untervermittler weiterzugeben, reichte zur Aufklärung des Zedenten über die der Beklagten zufließenden Rückvergütungen nicht aus. Von daher bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, ob sich aus der Behauptung der Beklagten, der Zedent habe sich trotz des ihm von der Zeugin R.. erteilten Rats, den Prospekt vor der Anlageentscheidung sorgfältig durchzulesen, zum kurzfristigen Erwerb der Fondsbeteiligung entschlossen, weil er ein eingehendes Prospektstudium für entbehrlich gehalten habe, ein Beratungsverzicht des Zedenten ergibt. An einen derartigen Beratungsverzicht sind aber sehr hohe Anforderungen zu stellen. bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Aufklärung des Zedenten über Rückvergütungen auch nicht durch die Zeugin M..R.. im Beratungsgespräch vom 09.10.2007 erfolgt ist. Der Zeuge W..W.. hat hierzu ausgesagt, dass von Rückvergütungen, die die Beklagte aus der Vermittlung der Beteiligung an ihn erzielt habe, nicht die Rede gewesen und er nicht davon ausgegangen sei, dass die D.. Bank (die Rechtsvorgängerin der Beklagten) daran etwas verdiene. Er habe insoweit auch nicht nachgefragt. Die Aussage des Zeugen erscheint dem Gericht glaubhaft, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Zedent hier aufgrund der Abtretung seiner Schadensersatzansprüche an die Klägerin, seine Ehefrau, quasi in eigener Sache ausgesagt und daher naturgemäß ein hohes persönliches und wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat. Der Zeuge hat den Umstand, dass er seinerzeit davon ausgegangen sei, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten nichts an der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung an ihn verdiene plausibel damit begründet, dass er sich gedacht habe, dass ihn die Bank als Kunden halten wolle, indem sie sich um ihn kümmere. Den Anruf der Zeugin R.. vor dem Beratungsgespräch habe er als Kundendiensttätigkeit der Bank empfunden. Da er innerhalb von sechs Monaten dreimal bei der Bank gewesen und ihm das relativ lästig gewesen sei, sei er froh gewesen, dass sich die Beklagte von sich aus um diese Anlage gekümmert und ihm etwas empfohlen habe. Der Zeuge hatte zum Zeitpunkt der Zeichnung am 09.10.2010 keine Erfahrungen mit geschlossenen Fondsbeteiligungen, weil er eine derartige Beteiligung zum ersten Mal gezeichnet hat. Auch das von der Beklagten für den Zeugen geführte Wertpapierdepot hatte dieser lediglich von seiner Mutter geerbt. Die Umschreibung des Depots auf den Zeugen war erst im April 2007 und damit wenige Monate vor Zeichnung erfolgt. Der Zeuge hat nachvollziehbar bekundet, dass er damals vielleicht etwas blauäugig gewesen sei, aber sich das so gedacht habe, dass sich die Beklagte um seine Anlagebelange gekümmert habe, weil sie gehofft habe, mit ihm zukünftig Geschäfte zu machen. Es sei auch einmal von einer Wohnungsfinanzierung die Rede gewesen, woran die Beklagte verdient hätte. Zudem habe er seine Konten bei der Haspa gehabt und sei nur zu der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten gekommen, weil er seine Mutter beerbt habe. Diese sei jahrzehntelang Kundin der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen. Aber es hätte ja die Möglichkeit bestanden, dass er seine gesamten Bankgeschäfte zukünftig über die Beklagte abgewickelt hätte oder diese aus der Vermittlung eigener Produkte an ihn zukünftig etwas hätte verdienen können. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge hatte zum Zeitpunkt der Zeichnung keine Erfahrung mit geschlossenen Fondsbeteiligungen. Sein Wertpapierdepot bei der Beklagten hatte er erst wenige Monate zuvor geerbt. Die Annahme des Zeugen, dass die Beklagte an der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung an ihn nichts verdient habe, erscheint zwar in der Tat recht „blauäugig“, wie der Zeuge selbstkritisch eingeräumt hat, andererseits aber nicht unplausibel, weil der Zeuge glaubhaft vermittelt hat, von der Vorstellung ausgegangen zu sein, dass ihm die Beklagte die kostenlose Beratung als Dienstleistung anbot, um ihn als Kunden zu halten bzw. zu gewinnen und zukünftig durch Bankgeschäfte mit ihm und die Vermittlung eigener Finanzprodukte an ihn zu verdienen. Der Zeuge hat herausgestellt, dass es ihm seit einer früheren Beratung bei der Beklagten zusammen mit der Klägerin, seiner Ehefrau, hinsichtlich einer privaten Rentenversicherung wichtig gewesen sei, dass die Beteiligungsgesellschaft nicht - wie seinerzeit die A.. - mit der Beklagten verbunden, sondern von dieser unabhängig sei. Bei der privaten Rentenversicherung, nach der sich die Klägerin und er seinerzeit erkundigt hätten, sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Ansprechpartnerin genannt worden. Das Gericht hatte auch nicht den Eindruck, dass die Aussage des Zeugen betreffend die unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen lediglich durch mangelnde konkrete Erinnerung an das Beratungsgespräch verursacht worden ist. Vielmehr hat der Zeuge nachvollziehbar geschildert, warum er damals davon ausgegangen sei, die Beklagte würde an der Vermittlung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung nichts verdienen. Die Aussage des Zeugen W.. wird durch die Aussage der Zeugin M..R.. nicht erschüttert. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung glaubhaft erklärt, dass sie keine konkrete Erinnerung mehr an das Beratungsgespräch mit dem Zeugen W.. aus dem Oktober 2007 habe, weil dies rund acht Jahre her sei und sie damals sehr viele Gespräche geführt habe. Daher wisse sie nicht, ob sie dem Zeugen in dem Gespräch damals etwas über Provisionen gesagt habe, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten an dieser Beteiligung verdiene. Vielmehr meinte die Zeugin, dass das Provisionsinteresse der Beklagten ohnehin selbstverständlich gewesen sei. Dass es eine Anweisung an die Berater gegeben habe, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären, die der Beklagten zuflössen, hat die Zeugin zwar bestätigt, vermochte aber nicht anzugeben, ob es diese Anweisung bereits im Oktober 2007 gegeben oder ab wann diese bestanden habe. Selbst als die Zeugin nach der Aufklärung über Rückvergütungen nach MiFID gefragt wurde, hat sie lediglich vermutet, dass dies im Jahre 2008 oder 2009 gewesen sein könnte. An ein Rundschreiben im September 2007 konnte sie sich nicht erinnern. Insoweit war die Aussage der Zeugin unergiebig. Unabhängig davon ist auch zwischen der schriftlichen Unterrichtung der Kunden durch die Beklagte mittels der Broschüre „Informationen zum Wertpapiergeschäft“ im Rahmen der Umsetzung der europäischen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (MiFID) und einer Anweisung an sämtliche Berater zu unterscheiden, Kunden in Beratungsgesprächen auch ungefragt über Rückvergütungen aus der Vermittlung geschlossener Fondsbeteiligungen aufzuklären. An eine derartige Anweisung konnte sich die Zeugin R.. nicht erinnern. Erst recht fehlt es an jeder plausiblen Erklärung dafür, warum die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Berater gerade in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds angewiesen habe soll, Kunden in den Beratungsgesprächen über Rückvergütungen aufzuklären. Die Beklagte hat die angebliche Anweisung an die Berater nicht vorgelegt, so dass auch deren genauer Inhalt nicht bekannt ist. Die Aussage des Zeugen W.. wird auch nicht dadurch in ihrer Überzeugungskraft gemindert, dass der Beklagtenvertreter im Beweisaufnahmetermin vom 27.02.2015 erstmals vorgetragen hat, dass sich die Aufklärung des Zeugen über Rückvergütungen aus der Eintragung der Zeugin R.. vom 10.10.2007 im sog. Kontaktmanager (KMA) der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergebe. Die Zeugin hat erläutert, dass unter dem Kontaktmanager Eintragungen in der EDV der Beklagten zu verstehen seien, in denen sie nach Kundengesprächen über Kapitalanlagen bestimmte Dinge festgehalten habe. Auf Vorhalt der erstmals im Beweisaufnahmetermin vom 27.02.2015 von der Beklagten erwähnten Eintragung im Kontaktmanager (Anl. B 3) hat die Zeugin ausgesagt, dass sie den Kontaktmanager sehr regelmäßig gepflegt habe und nach ihrer Eintragung davon ausgehen müsse, dass die Aussage des Zeugen W.. nicht zutreffe. Unabhängig davon, dass der besagte Eintrag im Kontaktmanager vom 10.10.2007 (Anl. B 3) lediglich besagt, dass der Zedent darüber aufgeklärt wurde, dass die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung GBP 18.756.000,00 betrugen, was 12 % des zu platzierenden Eigenkapitals ohne Agio entsprach, und nicht beinhaltet, dass der Zedent darüber aufgeklärt wurde, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus der Vermittlung der Beteiligung an ihn Provisionen von 12 % der von ihm gezeichneten Beteiligung (Agio von 5 % zzgl. weiterer 7 %) erhielt (was sich auch nicht der im Kontaktmanager genannten Fundstelle „S. 89 Absatz 2.1 c) im Prospekt“ entnehmen lässt), konnte die Zeugin R.. nicht angeben, ob sie bei einer derartigen Eintragung im Kontaktmanager dem Kunden konkret gesagt habe, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten 12 % für die Vermittlung der Beteiligung an ihn verdiene. Die Erklärung der Zeugin, dass doch klar gewesen sei, dass für die Beklagte eine Vermittlungsprovision angefallen sei, wenn 12 % Vermittlungsprovision anfielen und sie dem Kunden die Beteiligung vermittle, überzeugt nicht. Unklar ist, aufgrund welcher Ausführungen der Zeugin dies dem Zedenten klar gewesen sein soll, zumal dieser zum ersten Mal eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds zeichnete. Die Höhe der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung sind namentlich auch insoweit für den Anlageinteressenten von Bedeutung, dass sie Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit der Beteiligung zulassen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH, dass Anlageberater generell verpflichtet sind, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (BGH, Urteil vom 18.04.2013 – III ZR 225/12, BKR 2013, 288, Rn. 15, zitiert nach juris). Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Aufklärung über die Höhe der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung lebensnah ausschließlich dem Zweck gedient haben kann, den Zedenten über die Rückvergütungen und deren Höhe aufzuklären. 3. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen unterlassener Aufklärung des Zedenten über die der Beklagten aus der Vermittlung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung an ihn zufließenden Rückvergütungen sind nicht verjährt. a) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. b) Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann nicht bereits im Jahre 2007 zu laufen. Vielmehr ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Zedent vor dem Jahr 2014 Kenntnis davon erlangt hat, dass der Beklagten aus der Vermittlung der Fondsbeteiligung an ihn Rückvergütungen zuflossen. aa) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung durch den Zedenten am 09.10.2007 im Sinne von § 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233, Rn. 25, zitiert nach juris m.w.N.). Bereits mit Vertragsschluss ist der Vermögensschaden eingetreten und es kommt nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (BGH, a.a.O.; Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 25, zitiert nach juris) bb) Jedoch setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte oder sich in grob fahrlässiger Unkenntnis von diesen befand (§ 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert zwar nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreten Höhe. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 28, zitiert nach juris; Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233, Rn. 29, zitiert nach juris m.w.N.). Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233, Rn. 29, zitiert nach juris). Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zedent keine Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte überhaupt eine Provision für die Vermittlung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung erhielt. Auf die obigen Ausführungen wie Bezug genommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Beitrittserklärung (Anl. K 1) ein Agio von 5 % offen ausgewiesen ist. Zwar würde die Kenntnis des Anlegers, dass der ihn beratenden Bank das Agio zufließt, grundsätzlich für die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ausreichen, solange dem Anleger nicht fälschlich vorgespiegelt wird, dass die Bank darüber hinaus keine weitere Provision erhält (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, Rn. 33, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2014 – 23 U 94/13, Rn. 48 ff., zitiert nach juris). Das Gericht ist jedoch überzeugt davon, dass der Zeuge W.. auch hinsichtlich des Agios keine Kenntnis davon hatte, dass dieses hinter seinem Rücken an die Beklagte floss. Der Beitrittserklärung (Anl. K 1) selbst ist nicht zu entnehmen, wem das Agio zufließt. Der Zeuge W.. hat ausgesagt, dass auch hinsichtlich des Agio von 5 % vor Zeichnung nicht die Rede davon gewesen sei, wofür dieses gedient habe. Auch insoweit habe er nicht nachgefragt. Dass ein Agio angefallen sei, habe er erst in dem Moment gesehen, als er die Beitrittserklärung unterschrieben habe. Er habe sich das so vorgestellt, dass die Aktiengesellschaften ja auch Ausgabeaufschläge erheben würden, die ihnen dann zuflössen. So habe er gedacht, dass dieses Agio eben der I. zur Deckung ihrer Verwaltungskosten zufließe und dafür von ihm gezahlt werden müsse, dass die I. ihn als Gesellschafter aufnehme. Dies erscheint dem Gericht plausibel. Die Vernehmung der Zeugin R.. war insoweit unergiebig, da sie keine konkreten Erinnerungen mehr an das Beratungsgespräch mit dem Zeugen W.. vom 09.10.2007 hatte. Soweit die Zeugin erklärt hat, dass sie Anleger in Beratungsgesprächen grundsätzlich darauf hingewiesen habe, dass ein Agio anfalle und dieses der Bank zufließe, überzeugt dies das Gericht deshalb nicht, weil die Zeugin zur Begründung dafür angegeben hat, dass das Agio auf dem Zeichnungsschein deutlich ausgewiesen sei und daher von ihr nicht hätte verheimlicht werden können. Vorliegend geht es aber nicht darum, ob der Anleger einen Ausgabeaufschlag von 5 % zusätzlich zu der Nominalbeteiligungssumme an die Fondsgesellschaft zahlen musste oder nicht, sondern wem das Agio zufließen sollte. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung weiter die Meinung vertreten, dass Kunden sowieso gefragt hätten, was es mit dem Agio, das diese hätten bezahlten müssen, auf sich habe. Dass die Zeugin, wenn eine solche Rückfrage ausblieb, gleichwohl in jedem Beratungsgespräch von sich aus nicht nur ungefragt das Agio von 5 % der Beteiligungssumme erwähnt und erläutert haben will, was darunter zu verstehen sei, sondern auch, wer dieses erhielt, erscheint nicht zwingend. cc) Der Zedent hat auch nicht anderweitig vor Beratung durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten im Jahre 2014 Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagten Rückvergütungen aus der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung an ihn zugeflossen sind. Dahinstehen kann, ob der Zedent im September 2007 die Broschüre „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erhalten und diese gelesen hat. Denn jedenfalls würde dies nicht die Kenntnis des Zedenten von den der Beklagten zugeflossenen Rückvergütungen bereits im Jahre 2007 begründen. Die „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ enthalten keine ausreichenden und klaren Angaben über Rückvergütungen für die Vermittlung gerade der streitgegenständlichen Beteiligung an einem geschlossenen I...fonds (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2014 – 31 U 193/13, BKR 2014, 340, Rn. 30, 39 ff. zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteil vom 04.07.2014 - 3 O 344/13, Rn. 28, 35). Zudem handelte es sich hier anders als bei dem Erwerb von offenen Fondsbeteiligungen nicht um ein Wertpapiergeschäft, sondern die Vermittlung einer geschlossenen Fondsbeteiligung. Dass der Zedent - unterstellt die Broschüre wäre ihm zugegangen, wofür die Beklagte überdies beweisfällig geblieben ist - die Kundeninformationen nicht zum Anlass nahm, Nachforschungen über etwaige Rückvergütungen an die Beklagte auch bei der hier in Rede stehenden Beteiligung aufzunehmen, begründet ebenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Generell ist der Anleger nicht gezwungen, ihm nicht rechtzeitig vor Zeichnung überlassenes Informationsmaterial daraufhin auszuwerten, ob er durch den Bankberater, der die Beratung durchgeführt hat, vollständig aufgeklärt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 21, zitiert nach juris; Urteil vom 06.07.2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, Rn. 33, zitiert nach juris). Ob der Zedent nach erfolgter Zeichnung zu Hause in den Prospekt hineingesehen hat, wie er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ausgesagt hat, kann dahinstehen. Abgesehen davon, dass der Zeuge nach seinen Angaben nur deshalb in den Prospekt hineingesehen hat, weil er hoffte, dort Bilder aus dem Inneren des Gebäudes und einen Stadtplan mit der Einzeichnung des Gebäudes zu finden, und nicht ersichtlich ist, dass er im Prospekt den Abschnitt Ziff. 2, 2.1 lit. c) über Vertriebsprovisionen auf Seite 89 des Prospekts gelesen hat, hätte er - wie bereits ausgeführt - aus dieser Darstellung auch gar nicht erkennen können, dass der Beklagten aus der Vermittlung dieser Fondsbeteiligung an ihn Rückvergütungen von 12 % der Beteiligungssumme zuflossen. Die von der Beklagten angeführte Medienberichterstattung über die Rechtsprechung des BGH zur Rückvergütungen (Bl. 82 ff. d.A.) erscheint ebenfalls nicht als ausreichend, um die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten von den Rückvergütungen jedenfalls dem Grunde nach zu begründen. Die mediale Erörterung der Rückvergütungsproblematik begründet keine grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zedent aufgrund von Presseberichterstattungen den Bezug zu seiner eigenen Kapitalanlage hätte herstellen können (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 23. Januar 2013 – 3 O 285/12, Rn. 19, zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass der Zedent als Lehrer an einer Gesamtschule auch beruflich in keinem Verhältnis zu Fragen des Kapitalanlagerechts steht. Anhand der vorgelegten Presseberichte oblag es dem Zedenten nicht, bei der Beklagten Erkundigungen danach einzuholen, ob diese bzgl. der streitgegenständlichen Anlage auch Provisionen erhalten hatte. Denn den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 20.08.2013 – 2 O 494/12, Rn. 22, zitiert nach juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 07.07.2011 – III ZR 90/10). c) Mangels Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Zedenten von der unterbliebenen Aufklärung über Rückvergütungen durch die Beklagte vor dem Jahr 2014, wurde die Verjährungsfrist durch die Klagerhebung im Jahre 2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). 4. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagte muss sich das Beratungsverschulden der Zeugin M..R.. gem. § 278 BGB zurechnen lassen. 5. Die fehlerhafte Beratung des Zedenten durch die Beklagten hinsichtlich der Rückvergütungen war auch kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Auch hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über Rückvergütungen gilt zu Gunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens im Sinne einer Beweislastumkehr (BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – XI ZR 415/11, BKR 2013, 68, Rn. 9, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 27 ff., zitiert nach juris). Die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt und den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Der Zedent hat in seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass er damals ein Problem damit gehabt hätte, wenn die Zeugin R.. ihm gesagt hätte, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten 12 % an der Vermittlung dieser Beteiligung verdiene. Denn in diesem Fall wäre die Abgrenzung zu der ihm als Alternative zu der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung von der Zeugin R.. vorgestellten privaten Rentenversicherung bei der A.. so nicht mehr möglich gewesen. Bei dieser Beteiligung wären solche Rückvergütungen nicht auf einen Schlag angefallen. Jedenfalls hätte die Beteiligung nicht sofort gezeichnet, sondern sich das Ganze - mit ungewissem Ausgang - noch einmal überlegt. Sicherlich hätte er sich noch einmal woanders informiert. Dagegen hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Beweisaufnahme keine Einwendungen erhoben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich um die erste geschlossene Fondsbeteiligung handelte, die der Kläger gezeichnet hat. Die Beklagte hat weder steuerliche noch sonstige Gründe dargetan und bewiesen, weswegen der Kläger auch in Kenntnis der Rückvergütungen die streitgegenständliche Beteiligung auf jeden Fall gezeichnet hätte. Aus dem Vortrag der Beklagten, dass sie dem Zedenten bei Wertpapiergeschäften, die vor Zeichnung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung erfolgt seien, jeweils eine Wertpapierabrechnung übersandt habe, die einen ausdrücklichen Hinweis darauf erhalten habe, dass sie aus dem Vertrieb von Geldanlagen Erträge erziele, und der Zedent dem nie widersprochen habe, kann nicht auf das Einverständnis des Zedenten mit Rückvergütungen im vorliegenden Fall geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 48, zitiert nach juris; Beschluss vom 19.07.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506, Rn. 9, zitiert nach juris). 6. Die Klägerin ist Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte der Zedent die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet (§§ 280, 249 Abs. 1 BGB). Der Schaden besteht in der Beteiligung selbst ohne Rücksicht auf deren Werthaltigkeit. Grund für die Haftung der Beklagten ist der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, Rn. 33, zitiert nach juris). a) Dies zugrunde gelegt, errechnet sich der Schaden der Klägerin von € 17.712,56 aus dem Nominalbetrag von GBP 12.500,00 nebst 5 % Agio, mithin insgesamt GBP 13.125,00, umgerechnet in Euro nach dem Wechselkurs GBP/EUR von 1,381979 am Tag der Einzahlung der Beteiligungssumme durch den Zedenten an die Fondsgesellschaft (21.12.2007) abzüglich einer erhaltenen Ausschüttung in Höhe von € 425,91 (Anl. K 21). Soweit die Beklagte behauptet, der Zedent habe Ausschüttungen in Höhe von € 498,68 erhalten, fehlt es an jedem näheren Vortrag der Beklagten dazu, warum die von der Klägerin eingeholte Auskunft der P.. GmbH vom 04.06.2014 (Anl. B 3) unrichtig sein soll und woher sie Kenntnis von der Höhe der dem Zedenten zugeflossenen Ausschüttung(en) hat. b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Ersatz entgangenen Gewinns in Form der Anlagezinsen für eine Alternativanlage, die der Zedent statt der streitgegenständlichen Beteiligung gezeichnet hätte. Die Klage ist insoweit unschlüssig. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 148/11, Rn. 45, zitiert nach juris; Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 360/11, Rn. 13, zitiert nach juris). Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, welche Anlage der Zedent gezeichnet hätte, wenn er nicht dem streitgegenständlichen Fonds beigetreten wäre. Ein pauschaler Mindestanlageschaden ist nicht anzuerkennen, da es nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 360/11, Rn. 18, zitiert nach juris). Dies gilt auch im hier maßgeblichen Zeitraum 21.12.2007 bis 10.03.2014 und unabhängig von der Höhe des pauschal geltend gemachten Zinssatzes (hier: 2 % p.a.). 7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung des zugesprochenen Schadensersatzbetrages aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 24.02.2014 (Anl. K 17) mit dem 11.03.2014 im Schuldnerverzug. 8. Die Klägerin hat im Rahmen des Klagantrags zu 1) bereits berücksichtigt, dass sie im Rahmen der Rückabwicklung der Beteiligung des Zedenten im Wege des Schadensersatzes Zug um Zug gegen Zahlung die Ansprüche des Zedenten aus dem Treuhandvertrag mit der W.-K.I...fonds Verwaltungsgesellschaft mbH an die Beklagte abtreten muss. II. Das Feststellungsinteresse der Klägerin für den Klagantrag zu 2) ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO. Die Beklagte befindet sich aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 24.02.2014 (Anl. K 17) und der darin enthaltenen Fristsetzung bis zum 10.03.2014 seit dem 11.03.2014 im Verzug mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Zedenten aus dem Treuhandvertrag mit der W.-K.I...fonds Verwaltungsgesellschaft mbH. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Zedenten in Höhe von € 1.266,16. 1. Grundsätzlich sind Rechtsanwaltskosten auch als Schadensfolge der Beratungspflichtverletzung erstattungsfähig, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 38, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 70, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 249 Rdnr. 57). Dies war in dieser für einen Privatanleger komplexen Angelegenheit ohne weiteres der Fall. Die Beklagte war auch nicht erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig. Ob sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den Zedenten im Schuldnerverzug mit der Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung befand, ist nicht entscheidend, da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ausschließlich als Verzugsschaden ersatzfähig sind. Daher steht auch § 280 Abs. 2 BGB dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. 2. Der Höhe nach besteht der Ersatzanspruch in Höhe von € 1.266,16. Dieser Betrag ergibt sich aus der Vorschussanforderung vom 24.02.2014 (Anl. K 18), die der Zedent beglichen hat (Anl. K 19), und setzt sich aus einer 1,5 Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 VV-RVG von € 1.044,00, der Post- und Telekommunikationspauschale gem. Ziff. 7002 VV-RVG von € 20,00 und 19,00 % Umsatzsteuer gem. Ziff. 7008 VV-RVG zusammen. Zwar ist der Streitwert, nach dem die Geschäftsgebühr berechnet worden ist, mit € 18.516,29 übersetzt. Dies ist jedoch unschädlich, da zwischen diesem Wert und dem zutreffenden Wert von € 17.712,56 kein Gebührensprung besteht. 3. Der Zinsanspruch hinsichtlich des Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Wird wie hier die Klage wegen einer nicht streitwerterhöhenden Nebenforderung (entgangener Gewinn) abgewiesen, ist das Maß des Unterliegens der Klägerin durch die Bildung eines fiktiven Streitwerts (hier: € 21.234,85) unter Einschluss der Nebenforderungen zu bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.11.2013 - 3 U 75/13, Rn. 58, zitiert nach juris). Dies führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht des Zeugen W..W.. (im Folgenden: der Zedent) die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten. Der Zedent zeichnet nach einem Beratungsgespräch am 09.10.2007 in der Filiale der Beklagten in H.-P., das auf Seiten der Beklagten von der Zeugin M..R.. (seinerzeit: M..K..) geführt wurde, eine mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin an der I.E.V. GmbH & Co. KG in Höhe von GBP 12.500,00 nebst 5 % Agio, mithin in Höhe von insgesamt GBP 13.125,00. Bei dem Fonds I.E. 14 handelte es sich um einen geschlossenen I...fonds, der mittelbar über eine hälftige Beteiligung an einer Objektgesellschaft in die Büroimmobilie „T.G.“ in der L.. City investierte. Der Verkaufsprospekt dieser Beteiligung (Anl. K 2) wurde dem Zedenten im Termin am 09.10.2007 übergeben. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Beteiligung an den Zedenten Rückvergütungen von den Fondsinitiatoren. Ob die Zeugin R.. den Zedenten darüber und über die Höhe der Rückvergütungen vor Zeichnung aufgeklärt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Zedent zahlte die Beteiligungssumme am 21.12.2007 an die Fondsgesellschaft (vgl. Anl. K 21). Er erhielt eine Ausschüttung aus der Beteiligung, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist (Klägerin: € 425,91, Anl. K 21; Beklagte: € 498,68, Bl. 76 d.A.). Der Fonds entwickelte sich nicht wie prospektiert. Der Zedent erhielt mit Schreiben vom 24.04.2009 (Anl. K 2) eine Mitteilung über die aktuelle Entwicklung der Fondsgesellschaft von der Geschäftsführung des Fonds. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Der Zedent begehrte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 24.02.2014 (Anl. K 17) vergeblich die Rückabwicklung der Beteiligung im Wege des Schadensersatzes und die Zahlung von € 19.309,70 bis zum 10.03.2014 von der Beklagten. Hierfür stellten ihm die Klägervertreter mit Vorschussanforderung vom 24.02.2014 (Anl. K 18) € 1.266,16 in Rechnung, die der Zedent beglich (Anl. K 19). Der Zedent trat mit Abtretungsvereinbarung vom 17.06.2014 (Anl. K 2) sämtliche ihm aus der Zeichnung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Schadensersatz- und Erstattungsansprüche an die dies annehmende Klägerin ab. Die Klägerin trägt vor, dass der Zedent über die Beteiligung weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden sei. Dem Zedenten sei von der Zeugin M..R.. (damals K..) in dem Beratungsgespräch am 09.10.2007 nicht erläutert worden, dass die Beklagte für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung an der I.E.V. GmbH & Co. KG an den Zedenten das Agio in voller Höhe und darüber hinaus weitere Provisionen aus dem Kommanditkapital erhalten habe. Aus der Darstellung auf Seite 86 des Prospekts ergebe sich ein Vertriebskostenanteil in Höhe von ca. 12 %. Der Emissionsprospekt sei dem Zedenten von der Zeugin R.. erst am 09.10.2007 mit der Erklärung ausgehändigt worden, dass das Kontingent begrenzt sei und sie nur noch zwei Optionen zu vergeben habe. Auf die nicht rechtzeitige Prospektübergabe komme es jedoch nicht an, da die Beklagte auch in dem Prospekt nicht als Empfängerin der Provisionen genannt sei. Vielmehr heiße es auf Seite 86 des Prospekts, dass die I.I. Fonds GmbH für die Vermittlung des Beteiligungskapitals eine Gesamtvergütung von 12 % des vermittelten Beteiligungskapitals inklusive etwaiger Umsatzsteuer erhalte. Die Aufklärung über die Rückvergütungen sei auch nicht im September 2007 durch die „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ erfolgt. Der Zedent habe die Kundeninformationen weder erhalten noch gelesen. Ohnehin könne die Broschüre die mündliche Aufklärung nicht ersetzen. Hätte die Beklagte dem Zedenten erläutert, dass sie für die erfolgreiche Vermittlung das Agio in voller Höhe und darüber hinaus weitere Provisionen aus dem Kommanditkapital erhalten werde, hätte der Zedent das erhebliche Eigeninteresse der Beklagten erkannt und von der Zeichnung Abstand genommen. Ihr Schaden belaufe sich auf € 19.968,69 und setzte sich aus der Eigenkapitalzahlung vom 21.12.2007 von umgerechnet € 18.138,47 (Wechselkurs GBP/EUR: 1,381979), entgangenen Anlagezinsen hieraus vom 21.12.2007 bis 10.03.2014 in Höhe von 2 % p.a. von € 2.256,13 abzüglich erhaltener Ausschüttungen von € 425,91 (Anl. K 21) zusammen. Die vom Zedenten erbrachte Kapitalanlage sei einer fiktiven Verzinsung von 2 % p.a. zu unterwerfen. Einen konkreten Nachweis der Zinshöhe müsse sie nicht erbringen. Ihr Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Insbesondere bestehe keine generelle Obliegenheit des Anlegers, Presseveröffentlichungen zu verfolgen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 19.968,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus treuhänderisch für Herrn W.. W.. gehaltenen Beteiligung an der I. E. V. GmbH & Co. KG im Nominalwert von GBP 12.500,00 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der in Ziffer 1 genannten Beteiligung seit dem 11.03.2014 im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.266,16 für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sie den Zedenten vor Zeichnung der Beteiligung anleger- und anlagegerecht beraten habe. Der Prospekt sei dem Zedenten rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden. Die Zeugin R.. habe den Zedenten darauf hingewiesen, dass der Verkaufsprospekt die Risiken eingehend darstelle, und ihm geraten, den Prospekt vor der Anlageentscheidung sorgfältig durchzulesen. Gleichwohl habe sich der Zedent im Anschluss an das Verkaufsgespräch selbst zum kurzfristigen Erwerb der Fondsbeteiligung entschlossen, weil er ein eingehendes Prospektstudium für entbehrlich gehalten habe. Die Zeugin R.. (geb. K..) habe mit dem Zedenten die von ihr - der Beklagten - aus der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung erzielten Provisionen und damit ihre Erträge in deren konkreten Höhe besprochen. Es habe seinerzeit eine Anweisung der D.. Bank (ihrer Rechtsvorgängerin) an die Bankberater gegeben, dass Kunden in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Fonds über den Umstand, dass die Bank Rückvergütungen aus der Vermittlung erzielte, und deren Höhe aufgeklärt werden sollten. Die Höhe der Rückvergütungen habe 12 %, d.h. das 5 %ige Agio zzgl. weiterer 7 % betragen. Dies habe die Zeugin R.. gegenüber dem Zedenten in dem Zeichnungsgespräch auch so offengelegt und gesagt. Die Zeugin R.. habe am 10.10.2007 (Anl. B 3) im sog. Kontaktmanager (KMA) folgende Bemerkung eingetragen: „Der Kunde wurde im Rahmen der Produktaufklärung in dem mündlichen Beratungsgespräch auf folgende Punkte hingewiesen: - Kosten f.d. Eigenkapitalbeschaffung (GBP 18.756.000)Dies entspricht 12% des zu platzierenden Eigenkapitals ohne Agio (S. 89 Absatz 2.1c im Prospekt) - Die Veräußerung der Fondsanteile ist nur eingeschränkt möglich (S. 11 u. 33 im Prospekt)“ Etwaige Beratungsfehler seien nicht kausal für die Anlageentscheidung geworden. Der Zedent hätte die Beteiligung auch bei Aufklärung über die ihr zufließenden Rückvergütungen gezeichnet. Das Anlageverhalten des Zedenten zeige, dass er sich nicht durch von ihr vereinnahmte Erträge aus dem Vertrieb von Geldanlagen von seinem Anlageverhalten habe abhalten lassen. Sie habe schon im September 2007 im Rahmen der Umsetzung der europäischen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (MiFID) an sämtliche Kunden die Broschüre „Informationen zum Wertpapiergeschäft“ versandt, unter anderem auch an den Zedenten. In der Broschüre werde eingehend darüber aufgeklärt, dass Banken aus dem Vertrieb von Geldanlagen Erträge erzielten. Hätte der Zedent seine Anlageentscheidung von den ihr zufließenden Erträgen abhängig gemacht, wäre zu erwarten gewesen, dass er zeitnah die Rückabwicklung seiner Geldanlagen verlangt oder sich bei ihr nach den Einzelheiten erkundigt hätte. Die Zeugin R.. habe sich bei der Auswahl der streitgegenständlichen Beteiligung nicht von den Erträgen leiten lassen, sondern dem Zedenten die Fondsbeteiligung empfohlen, da sie der Ansicht gewesen sei, dass diese zu den Anlagezielen des Zedenten passe. Der Zedent habe Ausschüttungen in Höhe von € 498,68 erhalten. Sie erhebe vorsorglich die Einrede der Verjährung. In den vergangen Jahren hätten die Tages- und Wirtschaftspresse sowie Rundfunk und Fernsehen wiederholt und eingehend über den Umstand berichtet, dass Banken durch den Vertrieb von Kapitalanlagen, insbesondere durch die Vermittlung der Beteiligungen an geschlossenen Fonds, Erträge erzielt hätten. Der genannten Berichterstattung habe man sich als durchschnittlicher Bankkunde nicht entziehen können. Spätestens im Jahr 2009 sei dieser Umstand allgemein bekannt gewesen. Außergerichtlich Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin in keinem Fall ersetzt verlangen. Der Zedent hätte nicht mit einer Alternativanlage eine fiktive Verzinsung von 2 % erzielt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.02.2015 (Bl. 140 f. d.A.) über die Aufklärung des Zedenten über die der Beklagten aus der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung zufließenden Rückvergütungen durch Vernehmung der Zeugen W..W.. und M..R... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015 (Bl. 149 ff. d.A.) verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.