Urteil
3 O 127/12 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2013:0918.3O127.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.05.2011 aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Eigentümerin des von ihm geführten Fahrzeuges Frau C geltend. Er verlangt restlichen Nutzungsausfallschaden sowie Ersatz seines eigenen Verdienstausfalls. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx. Der Unfallhergang – der Kläger wurde mit seinem Fahrzeug durch einen Heckanstoß auf das vorausfahrende Kraftfahrzeug geschoben – sowie die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach sind unstreitig. Der materielle Schaden am Fahrzeug wurde überwiegend bezahlt. Der Kläger macht lediglich aus abgetretenem Recht der Fahrzeugeigentümerin noch restlichen Nutzungsausfall für 38 Tage abzüglich bereits gezahlter 17 Tage à 59,00 Euro geltend. Laut vorgelegtem Privatgutachten wurde die Wiederbeschaffungszeit mit 10 Tagen angegeben. Mit Schreiben vom 19.05.2011 erklärte sich die Beklagte mit der Reparatur des Fahrzeuges einverstanden. Mit Schreiben vom selben Tag schlug die Eigentümerin des Fahrzeuges vor, den Schaden auf Basis des Wiederbeschaffungswertes ohne Restwertabzug zu regulieren. Am 30.05.2011 teilte die Beklagte mit, den Fahrzeugschaden auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes abzurechnen. Die Beklagte glich den Schaden aus und zahlte an die Zedentin einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 59,00 Euro pro Tag für 17 Tage. Die Zedentin schaffte sich am 09.06.2011 ein neues Fahrzeug an. Der Kläger ist arbeitsunfähig krank geschrieben und bezieht seit dem 20.05.2011 Krankengeld. Der Unfall geschah während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, die am 19.05.2011 enden sollte. Der Kläger trägt vor, die verzögerte Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges beruhe auf der verspäteten Entscheidung der beklagten Versicherung, welche Form der Schadensregulierung gewählt werden sollte. Zunächst hätte sich die Versicherung mit einer Reparatur einverstanden erklärt. Nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und Bekanntgabe des Reparaturpreises habe die Versicherung dann doch auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abrechnen wollen. Erst nach dieser Entscheidung, die unstreitig erst mit Schreiben vom 30.05.2011 mitgeteilt worden war, hätte ein Ersatzfahrzeug gesucht werden können. Er selber sei bis heute arbeitsunfähig krank. Diese Arbeitsunfähigkeit beruhe auf den Folgen des Unfalls vom 03.05.2011. Er leide unter Kopfschmerzen und Schwindel aufgrund eingeschränkter Halswirbelsäulenbeweglichkeit. Dies führe zu einer verminderten Belastungsfähigkeit und Schwierigkeiten beim Treppensteigen. Weiterhin leide er unter einer cervico-mandibulären Dysfunktion und arterieller Hypertonie, durch die in Verbindung mit der Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule mit cervico-cephalgie und Vertigo eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst worden sei. Er habe bis einschließlich Juli 2012 einen Verdienstausfall in Höhe von 10.507,52 Euro erlitten. Dies ergebe sich aus einer Differenz des hypothetischen Verdienstes, des 13. Monatsgehaltes und der ausgezahlten Krankengeldbezüge. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird Bezug genommen auf den klägerischen Schriftsatz vom 26.07.2012 und die dazugehörigen Anlagen (Bl. 67 ff. d.A.). Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.480,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Nach einer Neuberechnung des Verdienstausfalls beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.746,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 5.480,40 Euro seit Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klageantrages sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung auf 6.266,12 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Verzögerung der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges liege nicht in ihrer Verantwortung. Die Zedentin habe mit ihr über eine alternative Regulierung des Schadens verhandelt. Der Kläger und die Zedentin hätten sich wechselnd für verschiedene Varianten der Abrechnung entschieden und die Abrechnung so in die Länge gezogen. Spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens vom 19.05.2011 seien die Verhandlungen über die Art der Schadensregulierung beendet gewesen. Auf den Vorschlag der Zedentin sei sie naturgemäß nicht eingegangen, da der geforderte Betrag weit über dem ihr zustehenden Betrag gelegen hätte. Sie bestreite die vom Kläger behaupteten Verletzungen. Diese Verletzungen hätten auch keine posttraumatische Belastungsstörung ausgelösen können, da eine solche lediglich durch existentielle und lebensbedrohliche Ereignisse ausgelöst werde. Außerdem seien die Berechnungen zum Verdienstausfall und zur Lohnfortzahlung nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.10.2012 (Bl. 98 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten des Dr. med. Y vom 29.03.2013 (Bl. 116 ff. d.A.). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf weiteren Nutzungsausfall und Ersatz des Verdienstausfalls stehen dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger Nutzungsausfall verlangt, der den bereits ausgeglichenen Betrag in Höhe von 1.003,00 Euro übersteigt, hat er hierauf keinen Anspruch. Für die Zeit des schadensbedingten Ausfalls eines privat genutzten Kraftfahrzeuges hat ein Unfallgeschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Ausfallzeit umfasst die notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und eine angemessene Überlegungszeit. Der Geschädigte muss sich um eine zügige Schadensregulierung bemühen. Verzögert der Versicherer die Regulierung, kann der Geschädigte unter Umständen auch für einen längeren Zeitraum Nutzungsausfallersatz verlangen. Die Beklagte hat der Zedentin insgesamt 17 Tage, und damit ausreichend Zeit für die Ersatzbeschaffung, zugebilligt. Der Schaden an dem Fahrzeug wurde am 05.05.2011, also zwei Tage nach dem Unfallereignis, festgestellt. Auf das Reparaturbegehren der Zedentin vom 10.05.2011 ist die Beklagte am 19.05.2011 eingegangen. Zwischen Schadensfeststellung und Reparaturzusage blieben der Zedentin also 15 Tage, um über die Art der Schadensregulierung zu entscheiden und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zeitraum hatte sie ausreichend Gelegenheit, sich über den Markt für Ersatzfahrzeuge zu informieren und Erkundigungen über die Reparatur einzuholen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Pflicht des Geschädigten, sich um eine zügige Schadensregulierung zu bemühen, ein ausreichender Zeitraum. Soweit der Kläger vorträgt, die beklagte Versicherung habe die Schadensregulierung verzögert, indem sie die Zahlungszusage für die Reparatur des Wagens zurückgezogen habe, kann er damit nicht gehört werden. Die Abkehr von einer Regulierung auf Reparaturbasis geschah vielmehr auf Veranlassung der Zedentin. Diese wandte sich mit Schreiben vom 19.05.2011 an die Beklagte, um einen Vorschlag der alternativen Schadensregulierung zu unterbreiten. Sie regte dabei an, nun auf Totalschadenbasis abzurechnen, was die Beklagte dann am 30.05.2011 tat. Dass die Beklagte ihre Zahlungszusage nach dem 19.05. wieder zurückgenommen hat, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Dem Kläger steht auch kein Ersatz von Verdienstausfall zu, weil er nicht bewiesen hat, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf dem Unfallereignis vom 03.05.2011 beruht. Nach dem Vortrag des Klägers sind Unfallfolgen Kopfschmerzen und Schwindel wegen einer eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule, was zu einer Einschränkung der Belastungsfähigkeit und des Treppensteigens geführt haben soll und eine posttraumatische Belastungsstörung bedingt durch die Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule mit cervico-cephalgie und Vertigo und cervico-mandibuläre Dysfunktion in Verbindung mit arterieller Hypertonie. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Dr. Y vom 29.03.2013 ist das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht adäquat kausal für die vom Kläger angeführten Beschwerden. Der Sachverständige hat die von ihm zur Diagnose zugrunde gelegten Kriterien nachvollziehbar dargelegt und seine Wertung eingehend und überzeugend begründet. Er hat sich dabei insbesondere eingehend mit den zuvor gestellten Diagnosen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und den Kläger eingehend selber untersucht. Das Gutachten ist in sich lückenlos und widerspruchsfrei. Laut Sachverständigengutachten sind lediglich die am 05.05.2011 durch den behandelnden Arzt Dr. I diagnostizierte Halswirbelsäulendistorsion und eine vorbestehende degenerative Schädigung aufgrund der Befunde objektivierbar. Eine vollständige Zurückführung auf das Unfallereignis sei anhand der zur Verfügung stehenden Röntgenbilder, Computer- und Kernspintomographien und der neurologischen Befunde nicht möglich. Ein Befund, der eine solche Diagnose rechtfertige, sei in direktem Zusammenhang mit dem Unfall bei der Erstvorstellung am Unfalltag auch gar nicht gestellt worden. Eine Tomographie der Halswirbelsäule vom 21.09.2011 habe gezeigt, dass in diesem Bereich multiple degenerative Veränderungen stattgefunden hatten, die funktionelle Störungen hervorrufen können und die nicht durch den Unfall ausgelöst worden seien. Weiterhin sei noch am Unfalltag durch eine Computertomographie eine Atlantodentalarthrose im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt worden, die ursächlich für funktionelle Einschränkungen und Beschwerden sei. Ein eindeutiger Unfallzusammenhang sei hier keinesfalls ausgemacht. Weiterhin würden durch eine solche Halswirbelsäulendistorsion ausgelöste Beschwerden schon nach kurzer Zeit wieder verschwinden. Diesen Feststellungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener Nachvollziehung vollumfänglich an. Besonders die vor dem Gutachten durch die verschiedenen behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen weisen auf einen fehlenden Kausalzusammenhang hin. Auch die weiter erhobenen Befunde haben ihre Ursache nicht in dem Unfallgeschehen, sondern in unfallunabhängigen Begleiterkrankungen und Vorschäden. Auch insoweit ist dem Sachverständigengutachten des Dr. Y folgen. Die am 03.05.2011 diagnostizierte Prellung des Rumpfes sei vor allem Folge des Bandscheibenvorfalls, den der Kläger kurz zuvor erlitten hatte. Die am 30.05.2011 diagnostizierte Arteriosklerose könne physiologisch keine Unfallfolge sein und sei vielmehr selber zumindest wesentlich mitursächlich für die nach wie vor bestehenden Rotationseinschränkungen. So wurde am 21.09.2011 eine beginnende Arthrose in der Halswirbelsäule diagnostiziert. Die cervico-mandibuläre Dysfunktion wurde schon seit 2003 ärztlich behandelt, so dass auch sie nicht auf den Unfall zurückgeführt werden kann. Das Gericht folgt auch hinsichtlich der Belastungsbeschwerden der Einschätzung des Sachverständigen. Die Beschwerdesymptomatik bei Belastung ist laut dem am 09.11.2011 durch Frau Dr. Q erstellten Arztbrief auf die Inaktivität seit dem Bandscheibenvorfall sowie die arterielle Hypertonie und die beginnende hypertensive Herzerkrankung zurückzuführen. Insoweit kann hier kein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall festgestellt werden. Eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht fest. Bei der Feststellung, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, gilt wieder der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Das Gericht muss daher von dem Vorliegen einer solchen Störung überzeugt sein. Eine diesbezügliche Diagnose wurde von keinem der behandelnden Ärzte gestellt. Bei einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung am 14.09.2011 stellte der untersuchende Arzt ausdrücklich keine posttraumatische Belastungsstörung fest. Der Kläger sei lediglich verunsichert und beeindruckt von den pathologischen Befunden der vorhergehenden Untersuchungen. Die vom Kläger vorgetragenen Symptome entsprechen nicht denen einer solchen Störung. So umfassen die Symptome nach dem allgemein gebräuchlichen Diagnoseschlüssel ICD-10 unausweichliche Erinnerungen oder Wiederinszenierungen des Trauma auslösenden Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen, weiterhin emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfungen, vegetative Störungen und Vermeidung der Wiedererinnerung an das Trauma. Der für psychiatrische Erkrankungen gebräuchliche Schlüssel DSM-IV fordert wiederkehrende belastende Erinnerungen, Träume vom Ereignis und psychische und körperliche Belastungen bei Konfrontation mit dem Ereignis. Weiterhin würden Gedanken, Gefühle und Gespräche vermieden, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen. Ein wichtiger Aspekt ist die fehlende Erinnerung an das Trauma (vgl. auch Berz/Burmann/Schelter, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Rdnr. 53-54). Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es auch nicht der Einholung eines weiteren psychologischen oder psychosomatischen Gutachtens. Die Einholung eines erneuten Gutachtens steht gemäß § 412 ZPO im Ermessen des Gerichts. Ist das bereits eingeholte Gutachten nicht unverwertbar, ist die erneute Einholung eines Gutachtens nur ausnahmsweise geboten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Sachverständige Dr. Y befasst sich ausreichend schlüssig und nachvollziehbar mit den ihm aufgegebenen Fragestellungen. Das Gericht hat durch seine Ausführungen eine sichere Überzeugung gewonnen. Wie schon ausgeführt, fehlt es für eine posttraumatische Belastungsstörung bereits an objektiven Anhaltspunkten. Da bereits nicht festgestellt werden konnte, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf dem Unfallereignis beruht, kommt es auf die Berechnung seines Verdienstausfallschadens nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 27.07.2012 5.408,40 Euro danach: 11.746,52 Euro.