Urteil
3 O 86/18 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2020:0311.3O86.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.847,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.847,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Folgeschäden aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 03.05.2011 in V ereignete. In dessen Folge war die Beklagte zweitinstanzlich mit Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-1 U 159/13) vom 19.05.2015 verurteilt worden, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dem vorgenannten Unfallereignis zu ersetzen. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Verdienstausfall für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2017 (mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2012 und des Jahres 2013), Fahrtkosten sowie Schmerzensgeld geltend. Der Kläger arbeitete vor dem Verkehrsunfall als Busfahrer bei der W GmbH. Von Oktober 2012 bis Oktober 2013, d.h. nach dem Unfallereignis, nahm er an einer auf ein Jahr befristeten „Sonderaktion“ zwischen der X und der W teil und arbeitete als Fahrausweisprüfer in der Schwebebahn. Im Rahmen der o.g. „Sonderaktion“ wurden Busfahrer, die ihre Tätigkeit nicht ausüben können, als Fahrausweisprüfer eingesetzt. Ziel der Aktion war es, die Teilnehmer nach Abschluss des Jahres wieder als Busfahrer einzusetzen. Das gelang dem Kläger jedoch nicht. Da der Kläger anschließend keine neue Anstellung fand, einigte er sich mit seiner Ehefrau darauf, dass er überwiegend die Haushaltsversorgung übernimmt und die Ehefrau des Klägers mehr Wochenstunden arbeitet. Der Kläger arbeitete in der Folgezeit zudem ehrenamtlich als „Altenbetreuer“. Ende 2014 bis Anfang 2015 war er dort halbtags auf Stundenbasis angestellt. Seit Frühjahr 2016 arbeitete er ca. 15 Std. wöchentlich in einem Büro, vermittelt durch persönliche Kontakte. Der Kläger erhielt zudem – nachdem er sich arbeitssuchend gemeldet hatte – von Oktober 2014 bis Februar 2016 Arbeitslosengeld in Höhe von 982,50 €. Ferner erhielt der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.03.2016 bis zum 31.01.2017 in Höhe von 327,04 €, vom 01.02.2017 bis zum 31.07.2017 in Höhe von 352,82 € und seit dem 01.08.2017 in Höhe von 357,97 €. Die Beklagte zahlte außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €. Der Kläger behauptet, ihm sei ein Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 40.855,99 € entstanden. Diesen berechnet er wie folgt: Potentielles Nettogehalt – Brutto-Krankengeld bzw. tatsächlicher Nettolohn bzw. Rente = Schaden Er habe derzeit de facto keine Möglichkeit, eine andere Tätigkeit (als die jetzt ausgeübte Bürotätigkeit) aufzunehmen. Das Arbeitsamt habe ihm keine Stelle anbieten können. Ferner habe er eigenständig nach Stellenanzeigen Ausschau gehalten. Sämtliche Bürotätigkeiten setzen allerdings Computer- und Englischkenntnisse voraus. Diese Kenntnisse habe er jedoch nicht. Nachweise über seine Bewerbungen habe er nicht mehr. Zusätzlich zum Verdienstausfall seien ihm Kosten für Fahrten zu Ärzten, zum Arbeitsamt, zur Anwältin und zu Gerichtsterminen in Höhe von insgesamt 1.282,88 € entstanden. Er leide aufgrund des Verkehrsunfalls unter Panikattacken beim Autofahren, einem verminderten Selbstwertgefühl und starken Schmerzen. Er nehme drei bis viermal pro Woche Schmerzmittel ein. Der Kläger ist der Ansicht, für die Fahrtkosten sei eine Kilometerpauschale von 0,25 € zu erstatten. Er habe einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 52.000,00 €. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.138,87 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das einen Betrag von 51.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.904,87 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er müsse seine verbleibende Erwerbsfähigkeit von 80 % schadensmindernd einsetzen. Zudem könne sich der Kläger als Altenpfleger umschulen lassen oder die Stundenanzahl der Bürotätigkeit aufstocken. Jedenfalls sei bei der Berechnung des Verdienstausfalls die Umorganisation der Haushalts- und Erwerbsführung des Klägers zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Verdienstausfall bestünde darüber hinaus nur ab Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG Wuppertal (hier: am 21.08.2013), da im Übrigen die Ansprüche bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten beziffert werden können. Zudem sei kein Weihnachtsgeld für die Berechnung des Verdienstausfalls zu berücksichtigen. Ferner seien für die Fahrtkosten lediglich 0,20 €/km ersatzfähig. Das Schmerzensgeld sei zudem überhöht. Mit Schriftsatz vom 29.03.2012, zugestellt am 18.04.2012, hat der Kläger Klage vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 3 O 127/12) auf Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfalls für die Zeit vom 03.05.2011 bis einschließlich Juli 2012 erhoben. Das Gericht hat die Klage nach Einholung eines orthopädisch-traumatologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. L abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.10.2013 Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-1 U 159/13) eingelegt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-schmerztherapeutischen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. C. Mit Urteil vom 19.05.2016 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger seinen Verdienstausfall bis einschließlich Juli 2012 zu ersetzen sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dem vorgenannten Unfallereignis zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 21.03.2018, zugestellt am 20.04.2018, hat der Kläger im hiesigen Verfahren Klage auf Ersatz von Fahrtkosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld erhoben. Es wurde Beweis erhoben durch die Einholung eines neurologisch-schmerztherapeutischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. C vom 21.03.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch dem Grunde nach gegenüber der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 1 PflichtVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 VVG auf Ersatz der ihm durch den Verkehrsunfall am 03.05.2011 entstandene Schäden. Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Kläger vom Beklagten verlangen, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Kläger kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach § 252 BGB hat der Kläger zudem einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns und ferner nach § 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 900,25 €. Soweit der Kläger Fahrtkosten geltend macht, die auf den Zeitraum vor der ersten Klageerhebung im Juli 2012 fallen, sind diese grundsätzlich ersatzfähig. Der Kläger hat im vorherigen Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal bzw. Oberlandesgericht Düsseldorf lediglich seinen Verdienstausfall und gerade nicht die Fahrtkosten oder ein Schmerzensgeld geltend gemacht. Die Fahrtkosten waren somit noch nicht Gegenstand des bisherigen Rechtsstreits. Dem Kläger steht es frei, seinen Anspruch in vollem Umfang oder nur teilweise geltend zu machen. Er kann später weitere Teile des Anspruchs gerichtlich verfolgen, sei es durch Klageerweiterung, sei es in einem anderen Prozess, und zwar unabhängig davon, ob er seine Teilklage als solche kenntlich gemacht hat oder nicht (vgl. BeckOK ZPO/ Bacher, Stand: 01.01.2020, ZPO § 253 Rn. 54). Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten verjährt ist, da die Beklagte diese Einrede nicht erhoben hat. Die Fahrtkosten sind mit 0,25 €/km ersatzfähig (vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB, 79. Aufl. 2020, § 249 Rn. 9). Hierbei sind jedoch nur die Fahrtkosten zu erstatten, die aufgrund des Verkehrsunfalls entstanden sind, wobei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet in Bezug auf die unfallbedingte Kausalität ist. Diesen Beweis hat der Kläger nur teilweise erbracht. Der Kläger legt hier zwar Terminbestätigungen von behandelnden Ärzten und vom Arbeitsamt vor, aus denen sich ergibt, dass er diese Termine aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses wahrgenommen hat. Der Kläger macht aber auch Fahrtkosten für Gerichtstermine, zu gerichtlichen Sachverständigen und zu seiner Anwältin aus dem vorherigen Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal bzw. Oberlandesgericht Düsseldorf geltend. Diese Fahrtkosten sind nicht ersatzfähig sein, denn sie zählen zu den Kosten des vorherigen Rechtsstreits und können im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Es lässt sich daher lediglich für folgende Fahrten anhand der Schreiben (Bl. 77 f. d.A.) feststellen, dass diese aufgrund des Verkehrsunfalls wahrgenommen wurden: Ziel Häufigkeit und Strecke Ersatzfähige Kosten Arbeitsamt 9 Fahrten á 12,8 km 28,80 € Dr. I 10 Fahrten á 14 km 35,00 € Dr. H 5 Fahrten á 15,4 km 19,25 € Dr. F2 5 Fahrten á 14,4 km 18,00 € Dr. F 22 Fahrten á 4,9 km 26,95 € Dr. X 28 Fahrten á 98 km 686 € Dr. L 23 Fahrten á 15 km 86,25 € Gesamt 900,25 € Insgesamt ergibt sich so ein Anspruch in Höhe von 900,25 €. II. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 16.947,52 €. Der Kläger kann seinen Verdienstausfall ab August 2012 geltend machen. Zwar hat er ursprünglich im Rahmen seiner Klage vor dem Landgericht Wuppertal bzw. Oberlandesgericht seinen Verdienstausfall nur bis einschließlich Juli 2012 beziffert. Der Kläger war aber – entgegen der Auffassung der Beklagten, die im Wesentlichen einwendet, dass der Kläger seine Verdienstausfallansprüche für den Zeitraum August 2012 bis August 2013 bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte beziffern müssen – auch im damaligen Rechtsstreit nicht gehalten, seine Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erweitern und den entstandenen Anspruch zu beziffern. Denn einem Kläger steht es frei, seine Ansprüche nur teilweise geltend zu machen. Der Kläger brauchte auch im damaligen Rechtsstreit nicht zu erklären, dass er sich die darüber hinausgehenden Ansprüche vorbehält, denn das ergibt sich schon daraus, dass die Rechtskraft nur den im Prozess geltend gemachten Anspruch ergreift, der gemäß § 308 ZPO durch den Klageantrag beschränkt wird. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.1997 - IV ZR 113/96, NJW 1997, 1990). Die Höhe des Verdienstausfallschadens ist unter Heranziehung von §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zu ermitteln. Dabei kann der Erwerbsschaden für abhängige Arbeit entweder nach der sogenannten Bruttolohnmethode oder nach der modifizierten Nettolohnmethode berechnet werden. Nach der Nettolohnmethode ist das fiktive Nettoeinkommen Ausgangspunkt der Schadenberechnung. Hinzuzurechnen sind die von dem Geschädigten zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben. Bei der Bruttomethode ist hingegen der Bruttoverdienst des Geschädigten Ausgangspunkt. Ersparte Steuern und etwaig wegfallende Sozialabgaben werden im Rahmen des Vorteilsausgleichs abgezogen. Der Kläger hat hier den potentiell erreichbaren Nettolohn in seiner früheren Tätigkeit als Busfahrer seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Die Berechnung des Klägers ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Dass der Kläger – wie im Rahmen der Nettolohnmethode zulässig – Steuern und Sozialabgaben nicht hinzugerechnet hat, steht der Schlüssigkeit der Berechnung nicht entgegen, sondern begünstigt vielmehr die Beklagte. Der Kläger hat den Nettoverdienst, welchen er ohne seine Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum (August 2012 bis Dezember 2017) erhalten hätte, durch eine Entgeltbescheinigung seines Arbeitgebers (Bl. 13 d.A.) und einen Tarifvertrag (Bl. 38 d.A.) belegt. Hiervon hat er das abgezogen, was er tatsächlich erlangt hat, nämlich das Brutto-Krankengeld (vgl. Bl. 14 u.17 d.A.), das Arbeitslosengeld (Bl. 24 u. 25 d.A.) sowie den erhaltenen Lohn (vgl. Bl. 16, 18-23, 26, 28-34, 36, 37, 39-49 d.A.). Für die Monate November und Dezember 2012, sowie für das Jahr 2013 hat der Kläger keinen Schaden geltend gemacht, da er dort im Rahmen einer „Sonderaktion“ als Fahrausweisprüfer eingesetzt wurde und denselben Nettolohn verdiente, den er zu dieser Zeit als Busfahrer verdient hätte. Die Höhe der einzelnen Positionen hat die Beklagte hier auf den substantiierten Klägervortrag nicht qualifiziert bestritten, so dass sie hier ihrer Substantiierungslast nicht gerecht geworden ist und grundsätzlich von der Berechnung des Klägers aus der Klageschrift vom 21.03.2018 (Bl. 3-9 d.A). auszugehen ist. Soweit der Kläger in seine Verdienstausfallsberechnung ein Weihnachtsgeld als 13. Gehalt für die Jahre 2012 und 2014 bis 2016 einbezogen hat, kann der Berechnung des Klägers jedoch nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.05.2015 insoweit den Anspruch des Klägers hinreichend qualifiziert bestritten. Der Kläger hat auf dieses Bestreiten hin nichts weiter vorgetragen, sodass er insoweit seiner Substantiierungslast nicht nachgekommen ist. Der vom Kläger geforderte Verdienstausfall kann jedoch nur in dem tenorierten Umfang zugesprochen werden. Nach § 254 BGB wird die Ersatzpflicht des Schädigers beschränkt, wenn bei der Entstehung des Schadens oder der Entwicklung des Schadens ein „Verschulden“ des Geschädigten mitgewirkt hat (vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB, 79. Aufl. 2020, § 254 Rn. 1). Der Geschädigte im Sinne des § 254 BGB ist grundsätzlich verpflichtet, seine Arbeitskraft so nutzbringend wie möglich und zumutbar einzusetzen. Dieser Pflicht ist der Kläger nicht ausreichend nachgekommen. Obwohl der Kläger ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. med. C vom 21.03.2019 nur zu 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war, hat er es unterlassen, in dem hier maßgeblichen Zeitraum von August 2012 bis Oktober 2012, sowie in den Jahren 2014 bis 2017 einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger ist damit seiner Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgekommen ist. Der Kläger arbeitet nämlich erst seit April 2016 wieder für 15 Std. wöchentlich in einem Büro. Wie viele Wochenstunden der Kläger bei seiner Tätigkeit als „Altenbetreuer“ von Ende 2014 bis Anfang 2015 gearbeitet hat, hat er nicht weiter vorgetragen. Es steht zwar zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger weiterhin unter Schwindel, verminderter Belastungsfähigkeit nach Beschleunigungsverletzung der HWS mit Zervicocephalgie, psychosomatischer Reaktionsbildung und verkehrsbezogener Panikstörung leidet und seinen Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben kann. Der Sachverständige Prof. Dr. med. C hat aber auch erläutert, dass die seit dem Unfall auftretenden Schmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf dumpf-drückenden Charakters mittelbare Folge der verspannten Schulter-/Nackenmuskulatur seien, wobei auch eine Überlagerung durch einen medikamentös induzierten Kopfschmerz durch regelmäßigen Schmerzmittelgebrauch denkbar sei. Die Beschwerden gehen dabei nicht über das übliche Maß hinaus, insbesondere nicht im Sinne einer „Schmerzkrankheit“. Der Sachverständige führt zudem nachvollziehbar aus, dass sich auch unter Einbeziehung der umfangreich ausgefüllten Selbstauskunftsbögen keine Anhaltspunkte für eine weitergehende psychiatrische Erkrankung, etwa eine somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Erkrankung oder eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben. Der Sachverständige hat daher überzeugend und in sich stimmig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 20 % begründet. Die Beweislast für die Verletzung der Erwerbsobliegenheit liegt grundsätzlich bei der Beklagten. Die Beklagte ist dieser nachgekommen. Denn sie hat den Kläger auf eine Umschulung zum Altenpfleger, Aufstockung der Stundenanzahl im Büro oder Umorganisation des Haushalts verwiesen. Den Kläger trifft daher die sekundäre Darlegungslast, welche Maßnahmen er zur Erlangung eines zumutbaren Arbeitsplatzes getroffen hat. Eine Meldung beim Arbeitsamt reicht hierfür nicht aus, vielmehr ist die Auswertung von Stellenangeboten, die Aufgabe von Stellenanzeigen und das Schreiben von Bewerbungen geboten (BeckOGK BGB/ Looschelders , Stand: 01.12.2019, BGB, § 254 Rn. 258). Zwar trägt der Kläger vor, dass er Bewerbungen geschrieben habe und diese abgelehnt worden seien, was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat. Ein weitergehender substantiierter Vortrag des Klägers hierzu ist aber trotz Hinweis durch die Kammer nicht erfolgt. Zudem hat der Kläger weder Nachweise noch genaue Umstände der Bewerbungen dargelegt. Dem in der Verletzung der Erwerbsobliegenheit liegenden Mitverschulden ist vorliegend nicht durch Bildung einer prozentualen Mitverschuldensquote, sondern durch eine Anrechnung des fiktiven Verdienstes Rechnung zu tragen (vgl. MüKoBGB/ Oetker , 8. Aufl. 2019, § 254 Rn. 89). Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Einkommens, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen in einem Fall der vorliegenden Art der Versorgungsempfänger in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, das heißt seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BGH Urt. v. 26.09.2006 – VI ZR 124/05, NJW 2007, 64). Nach dem Sachverständigengutachten ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als Busfahrer auszuüben. Der Kläger war aber ausweislich des Gutachtens jedenfalls imstande zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Kammer geht davon aus, dass dem Kläger die Ausübung von Bürotätigkeiten grundsätzlich möglich ist. Die Kammer sieht daher bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eine 32 Std. Woche als angemessen und zumutbar an. Der Kläger verdient derzeit bei einer 15 Std. Woche durchschnittlich ca. 510 € netto, hochgerechnet auf eine 32 Std. Woche schätzt die Kammer den zu erzielenden fiktiven Nettolohn auf 1.088 €. Hierauf ist das Krankengeld bzw. die Rente anzurechnen. Den tatsächlich erlangten Lohn bzw. das Arbeitslosengeld kann die Beklagte dem Kläger hingegen nicht im Wege der Vorteilsausgleichung entgegenhalten. Denn diese Positionen hätte er gerade nicht erlangt, wenn er seiner Erwerbsobliegenheit hinreichend nachgekommen wäre. Dem Kläger steht danach insgesamt ein Verdienstausfall in Höhe von 16.947,52 € zu: Monat/Jahr Potentielles Gehalt netto Anrechenbares fiktives Einkommen Tatsächliches Einkommen Schaden August 2012 1.487,36 € 1.088 € 1.081,31 € Krankengeld (im Folgenden: KG) Kein Schaden September 2012 1.487,36 € 1.088 € 924,60 € KG Kein Schaden Oktober 2012 1.487,36 € 1.088 € 1.302,99 € Lohn; 92,46 € KG 91,91 € Januar 2014 1.521,19 € 1.088 € 251,71 € Lohn; 1.138,32 € KG Kein Schaden Februar 2014 1.521,19 € 1.088 € 251,71 € Lohn; 674,56 € KG Kein Schaden März 2014 1.521,19 € 1.088 € 251,71 € Lohn; 716,72 € KG Kein Schaden April 2014 1.570,74 € 1.088 € 215,72 € Lohn; 590,72 € KG Kein Schaden Mai 2014 1.570,74 € 1.088 € 262,84 € Lohn; 748,34 € KG Kein Schaden Juni 2014 1.570,74 € 1.088 € 262,84 € Lohn 482,74 € Juli 2014 1.570,74 € 1.088 € 262,84 € Lohn 482,74 € August 2014 1.570,74 € 1.088 € 1.570,74 € Lohn Kein Schaden September 2014 1.570,74 € 1.088 € 1.570,74 € Lohn Kein Schaden Oktober 2014 1.527,74 € 1.088 € 982,50 € ALG 482,74 € November 2014 1.634,53 € 1.088 € 982,50 € ALG 546,59 € Dezember 2014 1.634,53 € 1.088 € 982,50 € ALG 546,59 € Januar 2015 1.634,53 € 1.088 € 982,50 € ALG 546,59 € Februar 2015 1.634,53 € 1.088 € 982,50 € ALG 546,59 € März 2015 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € April 2015 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € Mai 2015 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € Juni 2015 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € Juli 2015 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € August 2015 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € September 2015 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € Oktober 2015 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € November 2015 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € Dezember 2015 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € Januar 2016 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € Februar 2016 1.666,30 € 1.088 € 982,50 € ALG 578,30 € März 2016 1.698,19 € 1.088 € 982,50 € ALG; 327,04 € Rente 283,15 € April 2016 1.698,19 € 1.088 € 504,06 € Lohn; 327,04 € Rente 283,15 € Mai 2016 1.698,19 € 1.088 € 504,06 € Lohn; 327,04 € Rente 283,15 € Juni 2016 1.698,19 € 1.088 € 504,06 € Lohn; 327,04 € Rente 283,15 € Juli 2016 1.698,19 € 1.088 € 504,06 € Lohn; 327,04 € Rente 283,15 € August 2016 1.698,19 € 1.088 € 504,06 € Lohn; 327,04 € Rente 283,15 € September 2016 1.698,19 € 1.088 € 504,06 € Lohn; 327,04 € Rente 283,15 € Oktober 2016 1.698,19 € 1.088 € 504,06 € Lohn; 327,04 € Rente 283,15 € November 2016 1.698,19 € 1.088 € 534,88 € Lohn; 327,04 € Rente 283,15 € Dezember 2016 1.698,19 € 1.088 € 504,06 € Lohn; 327,04 € Rente 283,15 € Januar 2017 1.698,19 € 1.088 € 510,42 € Lohn; 327,04 € Rente 283,15 € Februar 2017 1.731,05 € 1.088 € 522,79 € Lohn; 352,82 € Rente 290,23 € März 2017 1.731,05 € 1.088 € 504,80 € Lohn; 352,82 € Rente 290,23 € April 2017 1.731,05 € 1.088 € 612,82 € Lohn; 352,82 € Rente 290,23 € Mai 2017 1.731,05 € 1.088 € 501,97 € Lohn; 352,82 € Rente 290,23 € Juni 2017 1.731,05 € 1.088 € 501,97 € Lohn; 352,82 € Rente 290,23 € Juli 2017 1.731,05 € 1.088 € 501,97 € Lohn; 352,82 € Rente 290,23 € August 2017 1.731,05 € 1.088 € 501,97 € Lohn; 357,97 € Rente 285,08 € September 2017 1.731,05 € 1.088 € 501,97 € Lohn; 357,97 € Rente 285,08 € Oktober 2017 1.731,05 € 1.088 € 501,97 € Lohn; 357,97 € Rente 285,08 € November 2017 1.731,05 € 1.088 € 501,97 € Lohn; 357,97 € Rente 285,08 € Dezember 2017 1.731,05 € 1.088 € 501,97 € Lohn; 357,97 € Rente 285,08 € Gesamt 16.947,52 € III. Dem Kläger steht nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € zu. Insgesamt ist hier ein Betrag in Höhe von 7.500,00 € als angemessen anzusehen, wobei der bereits von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von 500 € in Abzug zu bringen war. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrags hat sich die Kammer von den nachfolgenden Erwägungen leiten lassen: Die Schmerzensgeldhöhe muss auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklungen des Schadensbildes festgesetzt werden und muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen (vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB 79. Aufl. 2020, § 253 Rn. 15). Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind daher die bislang durch die Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldbeträge vergleichsweise heranzuziehen und mit dem vorliegenden Schadensbild zu vergleichen. Das Gericht folgt in Bezug auf die Unfallfolgen dem Sachverständigen. Bei dem Kläger liegt zur Überzeugung der Kammer aufgrund der nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen in dessen schriftlichen Gutachten vom 21.03.2019 seit dem Verkehrsunfall eine pathologische psychoreaktive Verarbeitungsstörung vor. Der Kläger leidet unter gelegentlichem Schwindel, verminderter Belastungsfähigkeit, psychosomatischer Reaktionsbildung und einer verkehrsbezogenen Panikstörung als mittelbare Folge des Verkehrsunfalls. Er kann seinen Beruf als Busfahrer dauerhaft nicht mehr ausüben und ist auch in seiner privaten Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt. Darüber hinaus wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % festgestellt. Insgesamt hat der Sachverständige nur leichtere psychovegetative Störungen mit noch nicht wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit festgestellt. Ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, mit ausgeprägteren sozialen Anpassungsschwierigkeiten und schweren Störungen hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Kläger geschilderten Kopfschmerzen nicht über das übliche Maß hinausgehen. Ferner ist der Bluthochdruck nach den Feststellungen des Sachverständigen sehr wahrscheinlich nicht als Unfallfolge anzusehen. Auch das Alter des Klägers von 60 Jahren ist zu berücksichtigen. Bleiben dauerhafte Beeinträchtigungen, mindert fortgeschrittenes Alter das Schmerzensgeld (vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB 79. Aufl. 2020, § 253 Rn. 16). Nach alledem erachtet die Kammer den vorgenannten Betrag als angemessen, aber auch ausreichend. IV. Dem Kläger steht ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in dem tenorierten Umfang zu. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nämlich grundsätzlich auch auf die durch Durchsetzung und Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war im vorliegenden Fall auch erforderlich und zweckmäßig. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers festgesetzte 2,3-fache Geschäftsgebühr ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, weil sie unbillig ist. Gemäß der gesetzlichen Beschreibung zu Nr. 2300 VV RVG kann eine den Faktor 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war ferner zu kürzen, da der Gegenstandswertes nur mit 24.847,77 € zu bemessen ist. Es ergibt sich danach folgende Rechnung: Zugrunde gelegter Wert: 24.847,77 € 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1.024,40 € Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 € USt.: 198,44 € Summe: 1.242,84 € Der Zinsausspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 93.638,87 €.