OffeneUrteileSuche
Urteil

8 S 43/13

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2013:1218.8S43.13.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 09.07.2013 (Az: 25 C 140/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger begehrt die Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten, die sich am 28.05.2011 in dem Eiscafé des Klägers in V ereignete und bei der der Kläger verletzt wurde. 4 Gegen den Beklagten erstattete der Kläger Strafanzeige und stellte im Ermittlungsverfahren am 15.06.2011 mittels eines von der Landesjustizverwaltung NRW herausgegebenen Vordrucks „2 in 1 – Schadensersatz im Strafprozess“ unbezifferte Anträge auf „Ersatz seines finanziellen Schadens“ und Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Außerdem beantragte er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Auf Nachfrage hielt der Kläger im anschließenden gegen den Beklagten geführten Strafverfahren (31 Cs 10/12) seine Anträge in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Mettmann am 24.02.2012 aufrecht. Mit Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 08.05.2012 wurde der Beklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde er verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zu zahlen. Desweiteren wurde festgestellt, dass er verpflichtet sei, dem Kläger den aus der Tat vom 28.05.2011 entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz seines materiellen Schadens sah das Gericht von einer Entscheidung ab. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die er in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Wuppertal am 22.01.2013 auf die Festellungsentscheidung beschränkte. Mit Beschluss vom 22.01.2013 sah das Landgericht Wuppertal von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers ab. Im Übrigen wurde das Urteil des Amtsgerichts Mettmann rechtskräftig. 5 Mit Urteil vom 09.07.2013 hat das Amtsgericht Mettmann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die rechtskräftige Entscheidung des Adhäsionsverfahrens abschließend über den klägerischen Schmerzensgeldanspruch entschieden worden sei. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei. Aufgrund der Regelung des § 406 Abs. 3 StPO hätte ihm weiteres Schmerzensgeld zuerkannt werden können. 6 Der Kläger beantragt, 7 das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 09.07.2013 (Az: 25 C 140/12) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 532,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Er ist der Ansicht, das Urteil des Strafgerichts über die Höhe des Schmerzensgelds sei endgültig. 11 II. 12 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist sie bereits unzulässig. 13 Über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers hat das Amtsgericht Mettmann im Strafverfahren durch das rechtskräftige Urteil vom 08.05.2012 (AZ: 31 Cs 10/12) abschließend entschieden. Der Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages im Zivilverfahren steht die materielle Rechtskraft dieses Urteils nach §§ 406 Abs. 3 S. 1 StPO, 322 ZPO entgegen. 14 Ist über denselben Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden, ist eine erneute Klage unzulässig, weil dem Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis zusteht. 15 Im hiesigen Verfahren verlangt der Kläger aufgrund einer behaupteten Körperverletzung des Beklagten immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR, obwohl ihm bereits im Strafurteil auf seinen unbezifferten Antrag ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zugesprochen worden ist. Zugrunde lag derselbe Sachverhalt, auf den sich auch die vorliegende Klage stützt. Die Rechtskraft des Strafurteils führt zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage. Das folgt aus § 406 Abs. 3 S. 1 StPO. Danach steht die Entscheidung über einen Adhäsionsantrag einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Wird aber in einem Zivilurteil über einen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgelds befunden, ist das in der Regel abschließend. Der zugesprochene Betrag stellt die angemessene Entschädigung dar (Zöller-Vollkommer, 28. Auflage, vor § 322 ZPO, Rn. 49; BGH in NJW 1997, 3019, 3021). Es können daher mit einer weiteren Klage keine Nachforderungen etwa mit der Begründung erhoben werden, dass die bereits der ersten Klage zugrunde liegenden Verletzungsfolgen nicht zutreffend gewürdigt wurden (Zöller-Vollkommer a.a.O.; BGH in NJW 1988, 2300). 16 Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet auch die Regelung des § 406 Abs. 3 S. 3 StPO keine andere Entscheidung. Danach kann der zivilrechtliche Anspruch anderweitig geltend gemacht werden, soweit er im Strafprozess nicht zuerkannt wurde. Die Vorschrift greift hier nicht ein, weil in dem Strafurteil über den Adhäsionsantrag des Klägers vollständig befunden worden ist. Die Strafrichterin hat den Beklagten aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der festgestellten Verletzungen zur Zahlung eines von ihr als angemessen erachteten Schmerzensgeldes verurteilt. Sie entsprach damit vollständig dem unbezifferten Antrag des Klägers, der damit zu erkennen gab, dass er die Festsetzung des Ersatzbetrags in das Ermessen des Gerichts stellt. Dass er sich eine höhere Summe als die zuerkannten 1.500 EUR vorstellte, war nicht zu erkennen. Weder hatte er einen Mindestbetrag noch sonstige Wertvorstellungen über die Höhe der Forderung angegeben. 17 Wenn der Adhäsionskläger trotz Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einem späteren Zivilverfahren weiteres Schmerzensgeld aufgrund nachträglich eingetretener und zunächst nicht absehbarer Folgeschäden verlangt, dürfte hingegen § 406 Abs. 3 S. 3 StPO Anwendung finden. Auch nach einem entsprechenden Zivilurteil steht dessen Rechtskraft einer neuen Klage dann nicht entgegen, wenn neue Verletzungsfolgen geltend gemacht werden, die bei der ursprünglichen Bemessung noch nicht absehbar waren (Zöller-Vollkommer a.a.O.; Musielak, 10. Auflage, § 322 ZPO, Rn. 52; BGH in NJW-RR 2006, 712, 713). Auf das Vorliegen solcher Verletzungen beruft sich der Kläger hier aber nicht. 18 Gegen die obige Würdigung der Kammer kann auch nicht eingewandt werden, dem Kläger würde dadurch die Möglichkeit genommen, die Angemessenheit des festgesetzten Schmerzensgelds gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn ein Rechtsmittel gegen die zusprechende Entscheidung im Adhäsionsverfahren ist nicht vorgesehen (s. § 406a Abs. 1 S. 2 StPO). Der Erwägung ist entgegen zu halten, dass der Kläger bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens am 22.01.2013, also über einen Zeitraum von ca. acht Monaten, gemäß § 404 Abs. 4 StPO den Adhäsionsantrag auf das Schmerzensgeld hätte zurücknehmen können. Die Rücknahme ist auch noch im Berufungsverfahren zulässig (zutreffend Meyer-Goßner, 56 Auflage, § 404 StPO, Rn. 13). Sie beseitigt die Wirkung der erstinstanzlichen Adhäsionsentscheidung. Auf diese Weise hätte der Kläger sich die Möglichkeit bewahren können, den Schmerzensgeldanspruch in einem Zivilprozess zu verfolgen, ohne sich dem Einwand einer bereits anderweitig ergangenen rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen. Dies gilt umso mehr, als das vorliegende Zivilverfahren bereits seit dem 22.05.2012 anhängig gewesen ist, und dem Kläger sowie seinem Prozessbevollmächtigten spätestens aufgrund des Vortrags des Beklagten hätte bekannt sein müssen, dass im Strafverfahren die oben angeführte zunächst noch nicht rechtskräftige Adhäsionsentscheidung ergangen war. Seinen Adhäsionsantrag hat der Kläger indes nicht zurückgenommen. 19 III. 20 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711 ZPO. 21 Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur hier streitentscheidenden Frage, ob bei rechtskräftiger Entscheidung über einen nicht mit einer Mindestvorstellung versehenen unbezifferten Schmerzensgeldantrages im Adhäsionsverfahren die (Nach-)Forderung eines erhöhten Schmerzensgeldes im Zivilprozess zulässig ist, liegt – soweit ersichtlich - bislang nicht vor. 22 Streitwert für die zweite Instanz: 5.000,00 EUR