Urteil
25 C 140/12
Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGME1:2013:0709.25C140.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Wegen einer Auseinandersetzung am 28.05.2011 im Eiscafe des Klägers in Wülfrath wurde der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Ferner wurde er verurteilt, an den Kläger Q ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen. Der Kläger war von dem Beklagten misshandelt und nicht unerheblich verletzt worden. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 24. April 2012 eingelegte Berufung wurde im Namen des Beklagten beschränkt auf die zur Entscheidung gestellten Adhäsionsanträge des Klägers, und zwar auf den Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden, über den im Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 08.05.2012 entschieden worden war. Das Landgericht Wuppertal hat in seinem Beschluss vom 22. Januar 2013 von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen, soweit dieser auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden gerichtet ist. Der Kläger verlangt nunmehr Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Er ist der Ansicht, dass auf Grund der Tätlichkeiten des Beklagten und der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € gerechtfertigt sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 532,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit, dem 20. Juli 2012, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Parteien hätten sich wechselseitig geschubst, aber nicht verletzt. Er bestreitet auch die behaupteten Verletzungen des Klägers und den behaupteten Heilungsverlauf. Das Gericht hat die Akte Staatsanwaltschaft Wuppertal xxx Js xxxx/xx zur Information beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes, denn über den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld ist rechtskräftig im Adhäsionsverfahren im Strafverfahren gegen den Beklagten entschieden worden. Der Kläger hat am 15.06.2011 u.a. den Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt und beantragt festzustellen, dass der Täter verpflichtet sei, den ihm aus der Tat erwachsenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Im mündlichen Verhandlungstermin am 24. April 2012 hat der Kläger nach Verlesen dieses Antrages ausdrücklich erklärt: „Ich möchte meinen Adhäsionsantrag vollumfänglich aufrechterhalten.“ Antragsgemäߠ wurde dann im Urteil vom 08.05.2012 der Beklagte im Wege des Adhäsionsverfahrens zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500,00 € verurteilt, ferner festgestellt, dass er verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Tat erwachsenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Gem. § 406 Abs. 3 StPO steht diese Entscheidung einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Eine erneute Entscheidung über diesen Antrag ist nicht zulässig, denn der Beklagte ist schon zur Zahlung des Schmerzensgeldes verurteilt worden. Es sind auch keine neuen Umstände hinzugekommen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Auch die psychische Belastung des Klägers durch die Handlungen des Beklagten ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht nur auf Grund der erlittenen körperlichen Verletzungen, sondern auch auf Grund der psychischen Beeinträchtigungen festgesetzt worden. Eine erneute Entscheidung kann getroffen werden, wenn im Adhäsionsverfahren lediglich über den Grund und nicht auch über die Höhe entschieden wurde. Vorliegend liegt aber eine Entscheidung über die Höhe des Anspruchs vor, so dass ein weiterer Anspruch insoweit nicht geltend gemacht werden kann. Hinsichtlich des Feststellungsantrages, der im Adhäsionsverfahren gestellt wurde, hat das Landgericht Wuppertal im Berufungsverfahren von einer Entscheidung abgesehen. Ein Feststellungsantrag ist aber im hiesigen Zivilverfahren nicht gestellt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2012 – AZ: x ZR xx/xx. Hier ist lediglich ausgeführt, dass dann, wenn dem Grunde nach entschieden wurde, vor dem Zivilgericht ein Rechtsstreit über die Höhe geführt und eine entsprechende Entscheidung darüber getroffen werden kann. Im hier zu entscheidenden Verfahren beim Amtsgericht Mettmann ist der Umfang der Bindungswirkung aber weiter deshalb, weil im Strafverfahren über die Höhe des Schmerzensgeldanspruches rechtskräftig entschieden wurde. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.000,00 €.