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Urteil

8 S 43/13

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Über einen unbezifferten Adhäsionsantrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgelds entscheidet das Strafgericht abschließend; die materielle Rechtskraft dieses Urteils hindert eine weitere Klage über denselben Anspruch im Zivilverfahren (§ 406 Abs. 3 S.1 StPO, § 322 ZPO). • § 406 Abs. 3 S.3 StPO eröffnet eine Klage im Zivilverfahren nur für solche Schadensfolgen, die nach der Adhäsionsentscheidung neu eingetreten oder bei der ersten Bemessung nicht absehbar waren. • Der Adhäsionskläger kann die Wirkung der Adhäsionsentscheidung dadurch vermeiden, dass er den Adhäsionsantrag vor Abschluss des Strafverfahrens zurücknimmt; eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Schmerzensgeldfestsetzung im Adhäsionsverfahren ist nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Materielle Rechtskraft eines unbezifferten Adhäsionsschmerzensgelds hindert weitere Zivilklage • Über einen unbezifferten Adhäsionsantrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgelds entscheidet das Strafgericht abschließend; die materielle Rechtskraft dieses Urteils hindert eine weitere Klage über denselben Anspruch im Zivilverfahren (§ 406 Abs. 3 S.1 StPO, § 322 ZPO). • § 406 Abs. 3 S.3 StPO eröffnet eine Klage im Zivilverfahren nur für solche Schadensfolgen, die nach der Adhäsionsentscheidung neu eingetreten oder bei der ersten Bemessung nicht absehbar waren. • Der Adhäsionskläger kann die Wirkung der Adhäsionsentscheidung dadurch vermeiden, dass er den Adhäsionsantrag vor Abschluss des Strafverfahrens zurücknimmt; eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Schmerzensgeldfestsetzung im Adhäsionsverfahren ist nicht vorgesehen. Der Kläger wurde bei einer Auseinandersetzung in seinem Eiscafé verletzt und stellte im Strafverfahren einen unbezifferten Adhäsionsantrag auf Ersatz materieller Schäden und Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgelds. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und sprach dem Kläger 1.500 EUR Schmerzensgeld sowie eine Feststellung zur Ersatzpflicht weiterer Schäden zu; das Urteil wurde in Teilen rechtskräftig. Der Kläger erhob später beim Amtsgericht Zivilklage auf weitere 5.000 EUR Schmerzensgeld. Das Amtsgericht wies die Zivilklage ab mit der Begründung, das Strafurteil habe bereits abschließend entschieden. Der Kläger legte Berufung ein, die das Landgericht zurückwies. Streitpunkt war insbesondere, ob die materielle Rechtskraft des Adhäsionsurteils eine nachfolgende Schmerzensgeldklage ausschließt und ob § 406 Abs. 3 StPO Ausnahmen zulässt. • Materielle Rechtskraft des Adhäsionsurteils: Nach § 406 Abs. 3 S.1 StPO i.V.m. § 322 ZPO steht die Entscheidung über einen unbezifferten Adhäsionsantrag einem Zivilurteil gleich; wird ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen, ist dies regelmäßig abschließend. • Keine Anwendbarkeit von § 406 Abs. 3 S.3 StPO: Diese Vorschrift erlaubt eine zivilrechtliche Geltendmachung nur für Ansprüche, die im Strafprozess nicht zuerkannt wurden, bzw. für nachträglich eintretende oder bei erster Bemessung nicht absehbare Folgeschäden; hier hat das Strafgericht den Adhäsionsantrag vollständig erfüllt, und der Kläger macht keine neuen, vorher nicht absehbaren Verletzungsfolgen geltend. • Rücknahmemöglichkeit des Adhäsionsantrags: Dem Kläger stand nach § 404 Abs. 4 StPO bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens die Möglichkeit offen, den Adhäsionsantrag zurückzunehmen und damit die Bindungswirkung der Adhäsionsentscheidung zu beseitigen; er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. • Fehlendes Bedürfnis für erneute Klage: Weil über denselben Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden wurde, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Klage; daher ist die Zivilklage unzulässig. • Revisionszulassung: Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, weil bislang ungeklärt ist, ob und in welchen Fällen eine Nachforderung erhöhten Schmerzensgelds nach einem unbezifferten, nicht mit Mindestvorstellungen versehenen Adhäsionsurteil im Zivilprozess zulässig ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann wird zurückgewiesen; die Zivilklage auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR ist unzulässig, weil das Strafurteil über den unbezifferten Adhäsionsantrag materiell rechtskräftig entschieden hat. Eine weitergehende Geltendmachung desselben Anspruchs im Zivilverfahren ist ausgeschlossen, da keine neuen oder bei erster Bemessung nicht absehbaren Verletzungsfolgen geltend gemacht werden. Der Kläger hätte den Adhäsionsantrag vor Abschluss des Strafverfahrens zurücknehmen können, um die Bindungswirkung zu vermeiden, hat dies jedoch nicht getan. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.